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39. Entscheid vom 11. Mai 1901 in Sachen Konkursamt Entlebuch gegen Luzern. Legitimation des Konkursamtes (als Konkursverwaltung) zur Be¬ schwerde aus Betreibung. — Vindikation im Konkurse. Fristan¬ setzung an die Vindikanten. Art. 242 Schuldb.- u. Konk.-Ges. Greift Klageaufforderung nach diesem Artikel auch hinsichtlich eines nach Art. 260 eod. abgetretenen Anspruches Platz? I. Beim Ausbruche des Konkurses über Franz Josef Arnet in Entlebuch beanspruchte dessen Ehefrau geb. Schaffer und dessen Mutter, Frau Arnet=Bucheli, Eigentum an verschiedenen in den Räumlichkeiten des Gemeinschuldners befindlichen Haushaltungs¬ gegenständen und zwar die letztere an einem Kanapee, zwei Betten, einer Kommode, einem Schranke, einem Spiegel, fünf Tableaux und Waschstanden. Das Konkursamt Entlebuch als Konkurs¬ verwaltung brachte den Gläubigern zur Kenntnis, daß es diesen Vindikationsbegehren entsprechen werde, falls nicht innert zehn Tagen ein Gesuch auf Abtretung der daherigen Massarechte gemäß Art. 260 Betr.=Ges. erfolge. Auf ein bezügliches Verlangen trat das Amt dann thatsächlich die genannten Rechte an den Konkurs¬ gläubiger Otto Bucher in Entlebuch ab, wobei es gleichzeitig den beiden Vindikantinnen eine zehntägige Frist zur gerichtlichen Ein¬ klagung ihrer Ansprüche gegenüber dem Cessionar ansetzte. II. Dieser Fristansetzung wegen erhoben Frau Arnet und Witwe Arnet gegen das Konkursamt Entlebuch Beschwerde. Von der untern Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Entlebuch wurden sie am 25. Januar 1901 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Bei Eröffnung des Konkurses sei Gemeinschuldner im Gewahrsam der fraglichen Gegenstände wesen. Laut den Aussagen der Konkursverwaltung hätten diese in den von ihm allein gemieteten Räumlichkeiten und daselbst in seiner thatsächlichen Verfügungsgewalt befunden. Einige derselben seien auch mit dem übrigen Mobiliar des Konkursiten von diesem gegen Feuerschaden versichert gewesen. Sei aber der Gewahrsam des Gemeinschuldners als sichere Thatsache anzuerkennen, so recht¬ fertige sich die verfügte Fristansetzung in analoger Anwendung des Art. 242 Betr.=Ges.
234 III. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche Frau und Witwe Arnet dieses Erkenntnis weiterzogen, hob dasselbe mit Entscheid vom 9. März 1901 auf. Sie führte hiebei aus: Die Frage, wem der Besitz an den beanspruchten Vermögensobjekten zustehe, müsse (aus welchen Gründen, wird nicht gesagt) zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen entschieden werden. Abgesehen hievon komme der Konkursverwaltung kein Recht zu, jenen als Vindikantinnen eine Klagefrist anzusetzen, da es im Falle des Art. 260 Betr.=Ges. Sache des Anstreiters sei, klagend vorzugehen. IV. Das Konkursamt Entlebuch als Konkursverwaltung im Konkurse Arnet rekurrierte gegen diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundesgericht. In der Rekursschrift stellt die rekurrierende Behörde hauptsächlich darauf ab, daß der Cessionar im Sinne des Art. 260 Betr.=Ges. in allen Beziehungen an Stelle der Masse trete, also auch bezüglich eines allfälligen Anspruches auf die Beklagtenrolle im Prozesse und der Möglichkeit der Ansetzung einer Klageverwirkungsfrist. V. Während die kantonale Aufsichtsbehörde von weiteren Be¬ merkungen in Sachen Umgang genommen hat, lassen Frau und Witwe Arnet auf Abweisung des Rekurses antragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
2. Die Einrede, es mangle dem rekurrierenden Konkursamte die Legitimation zur Beschwerde, kann nicht gehört werden. Nach ständiger Praxis ist den Konkursämtern in ihrer Eigenschaft als Konkursverwaltungen, als Geschäftsführer der Gesamtgläubiger¬ schaft, das Beschwerderecht zuzuerkennen (vgl. Archiv, z. B. II, Nr. 104, V, Nr. 122). Freilich handelt es sich bei der vorliegen¬ den Fristansetzung um eine Maßnahme, an der in erster Linie ein einzelner Gläubiger, der Cessionar des gemäß Art. 260 Betr.¬ Ges. abgetretenen Anspruches, interessiert ist. Das schließt aber ein rechtliches, durch das Mittel der Beschwerdeführung zu schützendes Interesse der Masse an der fraglichen Verfügung nicht aus. Ein solches muß vielmehr deshalb als vorhanden angesehen werden, weil die Masse gemäß Art. 260 cit. nach erfolgreicher Geltendmachung des cedierten Rechtsanspruches durch den Cessio¬ nar die Ablieferung eines nach Deckung des letztern verblei¬ benden Überschusses verlangen kann. Zu Unrecht behaupten die Rekursopponenten, die Abtretung des Anspruches komme einem definitiven Verzicht auf denselben seitens der Masse gleich. Letztere pricht damit keineswegs eine Befreiung des betreffenden Leistungs¬ pflichtigen aus. Dieser bleibt vielmehr in vollem Umfange ge¬ bunden. Nur dem Cessionar gegenüber kann in der Abtretung ein Verzicht, die Aufgabe eines Masseanspruches, insofern erblickt werden, als der Cessionar sich in erster Linie aus dem Ergebnis der von ihm und auf sein Risiko hin unternommenen Schritte zur Realisierung des Anspruches befriedigt machen kann. Der ver¬ bleibende Überschuß aber ist als Massegut zu betrachten und es besitzt die Masse einen Rechtsanspruch auf dessen Ablieferung. Demnach hat sie auch ein rechtliches Interesse daran, daß die Geltendmachung des cedierten Anspruches richtig und sachgemäß erfolge und so zu einem günstigen Ergebnisse führe. Zum min¬ desten kann ihr ein persönliches Recht zu einer hierauf gerichteten Wahrung ihrer Interessen vor den Behörden in einem Falle vor¬ liegender Art nicht abgesprochen werden. Indem nämlich die an¬ gefochtene Fristansetzung eine sofortige Anhebung des Prozesses bezweckt, dient sie unmittelbar dem Interesse der Masse an der raschen und definitiven Liquidation des Konkurses. Ohne sie wäre sonst in Hinsicht auf einen der Masse zufallenden Prozeßgewinn, in höherem Grade mit der Möglichkeit zu rechnen, daß der Schluß des Konkurses verschoben oder eine nachträgliche Vertei¬ lung nötig werden müsse.
3. In der Sache selbst ist vorerst zu bemerken, daß der vom Konkursamte zur Anwendung gebrachte Art. 242 Betr.=Ges. nur in Frage kommen kann, wenn die Masse zur Zeit der Konkurs¬ eröffnung den Gewahrsam an den vindizierten Gegenständen besaß (vgl. z. B. Entsch. des Bundesgerichtes, Sep.=Ausg. II, Nr. 1,
i. S. Konkursamt Biel). Daß letzteres der Fall sei, hat die kantonale Oberaufsichtsbehörde in Abrede gestellt, ohne aber ihre Behauptung irgendwie zu begründen. Umgekehrt wurde der Ge¬ wahrsam der Masse von der ersten Instanz als vorhanden ange¬ sehen. Der von dieser vertretene Standpunkt läßt sich nach der Lage der Akten nicht als ein rechtsirrtümlicher bezeichnen und muß
deshalb mangels relevanter, für die gegenteilige Ansicht sprechender Anhaltspunkte vom Bundesgerichte gutgeheißen werden: Was nämlich zunächst die Vindikationsansprüche der Ehefrau des Gemeinschuldners anbelangt, so ist keineswegs dargethan, ja nicht einmal behauptet, daß sie mit ihrem Manne in Güter¬ trennung gelebt habe. So lange dies aber nicht der Fall ist, muß nach der bisherigen Praxis der Ehemann als im Gewahr¬ sam der in der gemeinsamen Wohnung untergebrachten Gegen¬ stände beider Eheleute befindlich angesehen werden (vgl. Jäger, Kommentar, Note 1 zu Art. 106). Nach den Umständen des Falles hat sodann der Gemeinschuld¬ ner jedenfalls auch an den von der Witwe Arnet beanspruchten Objekten den Gewahrsam im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Diese lebte zusammen mit den Eheleuten Arnet in gemeinsamer Haus¬ haltung, welcher der Ehemann als Familienhaupt vorstand. Es ist deshalb anzunehmen, daß die der Witwe Arnet gehörenden Sachen nicht von denjenigen der Eheleute ausgesondert, sondern mit ihnen vermengt waren, um so mehr, als es sich wesentlich nur um Objekte handelt, die ihrer Natur nach einem gemein¬ samen Gebrauch der Familienglieder zu dienen haben oder doch einen solchen zulassen. Witwe Arnet behauptet freilich, sie aus¬ schließlich für sich benutzt und darüber verfügt zu haben. Aber an ihr wäre es gewesen, diesen mit den gewöhnlichen Verhält¬ nissen nicht übereinstimmenden Zustand als wirklich vorhanden nachzuweisen.
4. Endlich frägt es sich, ob die Klagaufforderung des Art. 242 Abs. 2 vorliegenden Falles analog anwendbar sei, d. h. ob sie hinsichtlich eines nach Art. 260 Betr.=Ges. cedierten Massean¬ spruches Platz greifen dürfe. Auch diese Frage ist in Überein¬ stimmung mit der ersten Instanz zu bejahen. Durch die Abtretung des Art. 260 Betr.=Ges. soll der be¬ treffende Einzelgläubiger in die Lage gesetzt werden, an Stelle der Gesamtgläubigerschaft, einerseits auf sein persönliches Risiko hin, anderseits aber auch, wenigstens in erster Linie, in seinem persönlichen Interesse, den abgetretenen Masseanspruch geltend zu machen. Diese Befugnis, von sich aus gegen den Dritten vorzu¬ gehen, wird ihm des nämlichen Rechtsgrundes wegen eingeräumt, auf den die Gläubigerschaft selbst sie stützen müßte: nämlich wegen der Haftung des gesamten Vermögens des Schuldners für alle dessen Verbindlichkeiten bezw. wegen der Berechtigung seiner Gläubiger, zu ihrer Befriedigung auf die gesamte schulduerische Habe zu greifen. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum nicht der Eintritt des Einzelgläubigers in die Rechtsstellung der Masse dem Dritten gegenüber ein vollständiger sein solle, auch in dem Sinne, daß die der Masse zustehenden prozessualischen Befugnisse, speziell der Vorteil der Beklagtenrolle und die Mög¬ lichkeit einer Befristung des Klagrechtes, ihm ebenfalls zu Gute kommen. Bei der gegenteiligen Auffassung würde sich der betref¬ fende Dritte ohne Grund in einer bessern Lage befinden, wenn er mit dem einzelnen Gläubiger, als wenn er mit der Masse zu thun hätte. Als nicht stichhaltig erscheint der Hinweis der Rekursgegnerinnen darauf, daß auch bei den Kollokationsprozessen des Art. 250 Betr.=Ges. die Parteirolle eine andere sei, je nach¬ dem die Masse oder die Gläubiger einzeln den Rechtsstreit führen. Bei diesen handelt es sich eben um Streitigkeiten der Gläubiger unter sich, und es ist auch leicht erklärlich, daß, wenn einmal die Konkursverwaltung die Forderung eines solchen nach vorgenom¬ mener Prüfung im Kollokationsplane zugelassen hat, ihm infolge dessen bei einer nachträglichen Anfechtung durch einen Mitgläubi¬ ger von Gesetzeswegen die Beklagtenrolle zufallen soll. Hier da¬ gegen wird der Prozeß gegen eine dritte, außerhalb des Konkurs¬ verfahrens stehende Person geführt und zwar nach dem Gesagten unter wesentlich gleichen Verhältnissen für diesen Dritten, ob er sich der Masse oder dem Cessionar als Rechtsgegner gegenüber befindet. Auch eine Anerkennung des Anspruches des Dritten seitens der Masse liegt, wie bereits oben sub 2 ausgeführt, hier nicht vor. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Auf¬ hebung des Vorentscheides das erstinstanzliche Erkenntnis vom
25. Januar 1901 beschützt.