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27_I_201

BGE 27 I 201

Bundesgericht (BGE) · 1901-06-12 · Deutsch CH
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33. Urteil vom 12. Juni 1901 in Sachen Ineichen. Verfahren bei Eheverkündung. Zuständigkeit des Bundesrates und des Bundesgerichtes. Art. 178 Z. 1 O.-G. A. Durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (III. Abteilung vom 31. August 1900, in Rechtskraft erwachsen am 10. Oktober gl. Is., ist die Ehe der heutigen Rekurrentin Frau Paula Bühler geb. Ineichen auf Grund des Art. 47 eidg. Ehegesetz gänzlich geschieden worden. Die Rekurrentin beabsichtigt nun, sich mit einem Hans Hemmann in Zürich III zu verehelichen. Sie richtete in dieser Absicht an das Civilstandsamt Zürich III das Gesuch, die Verkündung der Ehe sei vor Ablauf der Wartefrist des Art. 28 Abs. 2 Eheges. vorzunehmen, damit die Trauung am

6. August 1901 stattfinden könne. Das Civilstandsamt wies dieses Gesuch ab, und ein hierauf von der Rekurrentin an die Direktion des Innern des Kantons Zürich, Bureau für Civilstandswesen, gerichtetes, inhaltlich gleiches Gesuch, ist von dieser Behörde am

29. Mai 1901 ebenfalls abgewiesen worden, mit der Begründung, der Bundesrat habe die Vornahme der Verkündung vor Ablauf der Wartefrist schon oft untersagt. B. Die Rekurrentin hat nun hiegegen, speziell gegen die letzter Verfügung, den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, indem sie den Antrag stellt: Die ange¬ fochtene Verfügung sei als nichtig zu erklären und das Civil¬ standsamt Zürich III anzuweisen, die Verkündung der Ehe der Rekurrentin mit Hans Hemmann in Zürich III sogleich oder doch spätestens 6. Juli 1901 vorzunehmen, und zwar in dem Sinne, daß diese Anweisung auch Geltung haben solle für die andern Civilstandsämter, von denen die Verkündung gemäß Art. 29 B.=G. betreffend Civilstand und Ehe vorgenommen werden müsse. Die Begründung des Rekurses geht dahin, die angefochtene Verfügung enthalte eine Verkümmerung des Rechtes zur Ehe und damit eine Verletzung des Art. 54 B.=V. C. Laut Zuschrift des eidgenössischen Justiz= und Polizeidepar¬ tementes an den Instruktionsrichter, datiert 10. Juni 1901, hat der Bundesrat sein Kreisschreiben vom 28. Februar 1882 (B.=B. 1882, I, S. 401), wonach die Verkündung der Ehe ge¬ schiedener Frauen vor Ablauf der durch das eidgenössische Civil¬ standsgesetz aufgestellten Wartefrist von 300 Tagen untersagt ist, nie aufgehoben. D. Einem Schreiben der Direktion des Innern des Kantons Zürich vom 10. Juni 1901 an den Instruktionsrichter ist zu entnehmen, daß gegen Verfügungen dieser Direktion der Rekurs an den Regierungsrat offen steht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf eine bestimmte ausdrückliche Weisung des Bundesrates, und ihre Aufhebung würde einer Aufhebung dieser Weisung selbst wenigstens mit Be¬ zug auf einen bestimmten Fall gleichkommen. Dies geht aber im Hinblick auf Art. 178 Ziff. 1 Org.=Ges., der den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse zuläßt, nicht wohl an. Aber auch sachlich ergibt sich, daß nicht das Bundesgericht, son¬ dern der Bundesrat die zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständige Behörde ist. Der Bundesrat ist diejenige Behörde, welcher gemäß dem Bundesgesetz betreffend Civilstand und Ehe die Oberaufsicht über das Civilstandswesen zukommt, und nun handelt es sich vorliegend nicht sowohl um das ver¬ fassungsmäßige Recht zur Ehe, als vielmehr um eine Frage ad¬ ministrativer, mehr formeller Natur, um eine Frage des Ver¬ fahrens bei Eheverkündigungen; hierüber zu befinden steht aber nicht dem Bundesgericht, sondern dem Bundesrate zu.

2. Auf den Rekurs ist somit wegen Inkompetenz des Bundes¬ gerichts nicht einzutreten, und bei dieser Sachlage kann die Frage unerörtert bleiben, ob nicht dem staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht vorgängig der kantonale Instanzenzug hätte er¬ schöpft, d. h. der Regierungsrat hätte angerufen sein müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.