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32. Urteil vom 23. Mai 1901 in Sachen von Greyerz gegen Ritz=Borel. Verwirkung des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung der Pressfreiheit gegen ein Civilurteil durch vorbehaltlose Zahlung der Urteilssumme nebst Kosten. A. Durch (erst= und letztinstanzliches) Urteil des Gerichtspräsi¬ denten II des Amtsbezirks Bern vom 2. November 1900 ist der Rekurrent Dr. O. von Greyerz zu einer Entschädigungssumme von 100 Fr. an den Rekursgegner Ritz=Borel in Bern sowie zu den Prozeßkosten verurteilt worden, da er schuldig befunden wurde, durch einen Feuilletonartikel „Aus dem Lande der Abderiten, er¬ schienen im „Bund“ Nr. 232, 233 und 234 des Jahres 1900, den Rekursgegner in seinen persönlichen Verhältnissen im Sinne des Art. 55 O.=N. ernstlich verletzt zu haben. Der Rekurrent soll in der Sitzung des Gerichtspräsidenten sofort geäußert haben, er werde möglicherweise gegen das Urteil den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung der Preßfreiheit ergreifen. Am 7. November 1900 zahlte der Anwalt des Rekurrenten an den Anwalt des Rekursgegners den Betrag von 150 Fr., der sich zusammensetzt aus der Entschädigung von 100 Fr. und den Kosten von 50 Fr., zu denen der Rekurrent im genannten Urteile ver¬ urteilt war. Die Zahlung erfolgte, gemäß dem Wortlaute der Quittung, vorbehaltlos. B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 1900 hat der Rekurrent den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht eingereicht, der den Antrag enthält, das angefochtene Urteil sei als verfassungswidrig, weil das verfassungsmäßig garantierte Recht der Preßfreiheit (Art. 55 B.=V. und Art. 77 bern. K.=V.) ver¬ letzend, aufzuheben. Mit Bezug auf den möglicher Weise vom Rekursgegner zu erwartenden Einwand der Verwirkung des Re¬ kurses führt die Rekursschrift aus: Dieser Einwand werde damit begründet werden wollen, daß der Rekurrent durch Zahlung der dem Rekursgegner zugesprochenen Geldsumme und der Proze߬ kosten das Urteil anerkannt habe und sonach mit seinem Rekurse überhaupt nicht mehr gehört werden könne. Eine derartige Ar¬ gumentation wäre jedoch verfehlt, und zwar aus folgenden Grün¬ den: Erstens könnte von einer Anerkennung des Urteils höchstens im Falle freiwilliger Zahlung gesprochen werden. Dieser Fall liege nun aber nicht vor. Allerdings sei die Betreibung noch nicht angehoben gewesen; allein sie hätte jeden Augenblick angehoben werden können; der Rekurrent sei daher in der Zwangslage ge¬ wesen, zu zahlen, oder sich betreiben zu lassen. Wenn man ein¬ wenden wollte, der Rekurrent hätte vor Ablauf der (durch § 387 bern. C.=P.=O. auf 14 Tage bestimmten) Frist zur Zwangs¬ exekution des inappellabeln Urteils den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergreifen und hiebei den Erlaß einer pro¬ visorischen Verfügung gemäß Art. 185 Org.=Ges. beantragen können, so sei hiegegen zu erwidern, erstens, daß eine derartige Zumutung eine empfindliche Verletzung der 60=tägigen Rekursfrist bedeuten würde, und sodann, daß ihm die Einreichung des Re¬ kurses vor Ablauf jener 14=tägigen Frist thatsächlich ein Ding der Unmöglichkeit gewesen wäre. Sonach sei die Zahlung keine freiwillige gewesen. Es sei denn auch nicht einzusehen, weshalb der in seinen verfassungsmäßigen Rechten verkürzte Bürger in derartigen Fällen zuerst die Betreibung über sich ergehen lassen müßte, um auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte Schutz zu suchen; so würde gewissermaßen die Betreibung zu einer notwendigen Voraussetzung des Rekurses er¬ hoben.
Zweitens sei zu sagen: In den Fällen des Art. 55 O.=R. er¬ schöpfe sich der Inhalt des Urteils nicht mit der Auferlegung einer Geldsumme, sondern das Urteil entscheide mittelbar auch über einen Genugthuungsanspruch, der oft wichtiger sei, als der Geld¬ anspruch, weshalb ja auch auf das Quantum der Geldsumme meistens kein Gewicht gelegt werde. Aus der freiwilligen Zahlung der Geldsumme könnte daher in einem solchen Falle höchstens auf eine Anerkennung des Urteils in Bezug auf jene, nicht aber in Bezug auf den übrigen Inhalt des Urteils geschlossen werden. Die Rekursschrift bemerkt weiter, der Rekurrent würde die be¬ zahlten Beträge unter keinen Umständen zurücknehmen; den An¬ trag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils stelle er nur, da¬ mit die durch dasselbe verletzte Freiheit des Gedankenausdruckes wieder hergestellt werde und zwar zu jedermanns Kenntnis. In ihren Rekursantworten — die auf Abweisung des Re¬ kurses schließen — bemerken sowohl der Rekursgegner Ritz=Borel als auch der Gerichtspräsident II des Amtsbezirks Bern, daß sie den formellen Einwand der Verwirkung des Rekurses nicht er¬ heben. D. In der Replik macht der Rekurrent über diese Frage noch folgendes geltend: Wie der Rekursgegner Ritz=Borel in seiner Antwort bemerke, habe der Anwalt des Rekurrenten bereits in der Urteilsaudienz einen staatsrechtlichen Rekurs als möglich in Aussicht gestellt. Dieses Vorhaben sei somit dem Rekursgegner und der Amtsstelle, gegen die rekurriert werde, bekannt gewesen. Schon aus diesem Grunde könnte von einer vorbehaltlosen Zah¬ lung und einer dadurch kundgegebenen Anerkennung der Recht¬ und Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Urteils nicht die Rede sein; denn mit keinem Wort habe der Rekurrent je zu erkennen gegeben, daß er auf die Beschwerde an das Bundesgericht ver¬ zichtet håtte. Allein selbst angenommen, es läge eine vorbehaltlose freiwillige Zahlung vor, so könnte auch in dieser keineswegs eine Anerkennung des Urteils im angegebenen Sinne liegen. Wenn der Rekurrent durch die Zahlung etwas anerkannt habe, so könne es nur die Thatsache der Verurteilung sein, deren nachteilige Fol¬ gen er durch die Zahlung von sich habe abhalten wollen, nicht aber die Rechtsgültigkeit des Urteils selbst. Müßte aber auch eine Anerkennung dieser Art in der geleisteten Zahlung erblickt werden, so wäre weiter zu sagen, daß sie wenigstens nicht den Verlust des Rekursrechtes bedeuten könnte. Denn in diesem Falle hätte der Rekurrent bloß einer Rechtsauffassung Ausdruck gegeben; und daß in Bezug auf eine solche eine Anerkennung unwirksam sei, zumal wo es sich um verfassungsmäßige Rechte handle, brauche nicht nachgewiesen zu werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs richtet sich gegen ein civilgerichtliches Urteil, das gestützt auf Arl. 55 O.=R. erlassen worden ist. Gegenstand dieses Urteils war ein Genugthuungsanspruch des (Klägers und heutigen Rekursgegners gegen den (Beklagten und) heutigen Re¬ kurrenten; dieser Genugthuungsanspruch fand seinen vermögens¬ rechtlichen Ausdruck in einem Geldbetrage, der sogenannten Ge¬ nugthuungssumme. Mit der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Summe erschöpfte sich der Inhalt des Urteils; dem An¬ spruch des Rekursgegners war völlig genügt, und gegenüber dem Rekurrenten war festgestellt, daß er in rechtswidriger Weise den Rekursgegner in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt habe, also genugthuungspflichtig sei. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß eine Anerkennung eines derartigen Urteils durch den genugthuungspflichtig erklärten Beklagten möglich ist. Eine derartige Anerkennung muß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen namentlich auch in der vorbehaltlosen und freiwilligen Zahlung der Urteilssumme durch den Verurteilten erblickt werden. Es fragt sich daher in erster Linie, ob die hier einige Tage nach Ausfällung des Urteils erfolgte Zahlung vorbehaltlos und freiwillig geschehen sei. Das erstere ist ohne weiteres zu bejahen; denn der Wortlaut der Quittung deutet auf keinen Vorbehalt hin, und der Umstand, daß der Vertreter des Rekurrenten in der Urteilsaudienz von der Möglichkeit eines staatsrechtlichen Rekurses gesprochen haben soll (was nicht absolut feststeht), konnte natürlich die Thatsache der vorbehaltlosen Zahlung nicht beeinflussen. Aber auch eine freiwillige Zahlung liegt vor. Die Umstände, die der Rekurrent für die Un¬ freiwilligkeit der Zahlung anführt, vermögen eine solche nicht darzuthun. Anerkanntermaßen war Betreibung noch nicht eingeleitet. Es ist aber auch klar, daß der Rekurrent die Betreibung durch
Zahlung unter Vorbehalt hätte hindern können; er stand keines¬ wegs unter der von ihm geschilderten Zwangslage: zu zahlen — nämlich vorbehaltlos zu zahlen — oder sich betreiben zu lassen: vielmehr waren für ihn noch zwei Mittel, die Betreibung zu hindern, vorhanden: das schon erwähnte der Zahlung unter Vor¬ behalt, und das weitere des Rekurses an das Bundesgericht, ver¬ bunden mit dem Gesuche um Erlaß einer provisorischen, die Voll¬ streckung hemmenden Verfügung. Wenn er gegenüber der letztern Möglichkeit geltend macht, er müsse die volle Frist von 60 Tagen ausnutzen können, so ist dem wieder entgegenzuhalten, daß die Möglichkeit ja gegeben war, sobald der Rekurrent die Summe unter Vorbehalt zahlte. Ein Verzicht ist umsoeher anzunehmen, als der Rekurrent selber noch in der Rekursschrift erklärt, er nehme das Geld unter keinen Umständen zurück.
2. So muß denn in der That von einer Anerkennung des Urteils durch den Rekurrenten gesprochen werden, und es kann sich nur noch fragen, ob diese Anerkennung auch einen Verzicht auf das außerordentliche Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses bedeutet und überhaupt bedeuten kann. Nun ist im allgemeinen gewiß zu erklären, daß der Bürger (Private) auf die Geltend¬ machung der ihm verfassungsmäßig zugesicherten Rechte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses verzichten kann, daß also ein Ver¬ zicht auf den staatsrechtlichen Rekurs wie auf ein anderes Rechts¬ mittel möglich ist; das folgt schon daraus, daß der Nekurs an eine Frist geknüpft ist, nach deren Ablauf er verwirkt ist. aber der staatsrechtliche Rekurs im allgemeinen verwirkbar durch¬ Verzicht, so muß das auch vom staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der Preßfreiheit gelten. Der Rekurrent macht nun freilich geltend, er wolle ganz allgemein durch den staatsrechtlichen Rekurs das Rechtsgut der Preßfreiheit waren. Allein durch den dem Einzelnen gegebenen staatsrechtlichen Rekurs können nur Rechtsverletzungen, die dieser Einzelne durch allgemein verbindliche oder durch ihn persönlich treffende Verfügungen oder Erlasse er¬ litten hat, gerügt werden (Art. 178 Ziff. 2 Org.=Ges.), nicht dagegen kann dadurch die Aufhebung eines Urteils, weil es mit der Rechtsordnung im Widerspruch steht, von jedem Beliebigen herbeigeführt werden; auch hat der staatsrechtliche Rekurs nicht die Aufgabe einer Wiederherstellung der Rechtsordnung etwa ähn¬ lich wie die französische Kassationsbeschwerde « dans l’intérêt de la loi » (Code d’instr. Art. 409 und 442), die auf die recht¬ liche Lage der Parteien nicht zurückwirkt. Zur Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte legitimiert ist vielmehr, wie bemerkt, nur der Betroffene, und dieser muß ein persönliches rechtliches Interesse an der Auf¬ hebung des angefochtenen Entscheides haben. Hat er aber einmal diesen Entscheid anerkannt, so kann von einer Anfechtbarkeit des¬ selben durch den staatsrechtlichen Rekurs nicht mehr die Rede sein; denn das Bundesgericht hat dann nicht mehr über eine konkrete Rechtsfrage, über einen gegenwärtigen Rechtsstreit, sondern nur noch über die abstrakte Frage, ob der Entscheid mit einem Ver¬ fassungsgrundsatze im Widerspruch stehe, zu urteilen. Derartige abstrakte Rechtsfragen ohne Rücksicht auf einen noch aktuellen Rechtsstreit zu entscheiden, hat aber das Bundesgericht immer abgelehnt. Der Rekurs muß danach als verwirkt erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.