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63. Urteil vom 27. Dezember 1901 in Sachen Maschinenbau=Aktiengesellschaft gegen Kaiser & Cie. Priorität eines Patentes. Art. 3 und 4 Patent-Gesetz. Neuer Erfindungsgedanke. A. Durch Urteil vom 2. September 1901 hat das Handels¬ gericht des Kantons Zürich erkannt: Die Beklagte ist verpflichtet, das eidgenössische Patent Nr. 20,257 als nichtig löschen zu lassen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung beim Bundesgericht eingelegt und den Antrag gestellt: Das Urteil des Handelsgerichtes sei in seinem ganzen Um¬ fange aufzuheben und die Klage, welche auf Löschung des Pa¬ tentes Nr. 20,257 gehe, abzuweisen. Eventuell: Das Urteil des Handelsgerichtes sei in seinem ganzen Umfange aufzuheben und zur Aktenvervollständigung, insbesondere der Vornahme einer Expertise, an das Handelsgericht zurückzu¬ weisen. C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Beklagten Gutheißung, der Vertreter der Klägerin Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Bemerkung: Die Klägerin in diesem Prozesse ist identisch mit der Beklagten im Prozesse, der in Nr. 64 abgedruckt ist; ie ist also Inhaberin des eidgenössischen Patentes Nr. 18,359. das dort beschrieben ist. In Deutschland war die diesem Patente zu Grunde liegende Einrichtung am 18. Februar 1897 beim kaiserlichen Patentamt angemeldet und im Centralhandelsregister vom 5. Dezember 1898 publiziert worden; die Ausgabe der Patentschrift datiert vom
26. Januar 1899. Anspruch 1 dieses Patentes hat fast genau den gleichen Wortlaut wie die entsprechende Ziffer des eidgenössi¬ schen Patentes der Klägerin. Andererseits ist die Beklagte Eigen¬ tümerin des am 5. Juli 1900 angemeldeten eidgenössischen Pa¬ tentes Nr. 20,257, ebenfalls für eine Schlachtspreize. Auch sie hatte ihre Erfindung bereits am 28. Oktober 1897 in Deutsch¬ land angemeldet und dafür das Patent Nr. 111,499 erhalten. Das Wesen dieser Erfindung ist nach der schweizerischen Patent¬ schrift folgendes: Wie bei der Erfindung der Klägerin ist der als Fahrbahn ausgebildete Tragbalken eine Doppelschiene. Die mit Rollen versehenen Tierträger werden durch an dem Tragbalken befindliche Einkerbungen in der Spreizlage festgehalten. Zwischen den Schienen des Tragbalkens liegen zwei Hebel, die in der Mitte desselben sich berühren, und von denen jeder um einen Fixpunkt drehbar ist. Ist das Tier ausgeschlachtet, so wird der Tragbalken (wie bei der Erfindung der Klägerin) in die Höhe gezogen. Die Auslösung der Rollen vollzieht sich hier nun aber derart, daß die innern Arme der beiden Hebel (die sich in der Mitte des Tragbalkens berühren) beim Heben des Tragbalkens an ein gemeinsames Hindernis anstoßen, wodurch die äußern Arme ge¬ hoben werden. Dadurch legen diese sich unter die Rollen, heben sie aus den Einkerbungen und bewirken, daß die Tierträger auf der schiefen Ebene, welche die Hebel infolge der Hebung bilden, gegen die Mitte hin zu einander gleiten können, so daß der Weitertransport der Tierhälften stattfinden kann. Der Patentan¬ spruch der Beklagten erstreckt sich auf folgende drei Punkte:
1) Eine Schlachtspreize, deren Tragbalken an seinen Enden mit Einkerbungen versehen ist, in die sich bolzenartige Ansätze der verschiebbaren Tierträger einlegen können, dadurch gekennzeichnet, daß die Hebel II mit ihren inneren Armen zur Mitte hin reichen und daß ein von den Hebelenden H1 gleichzeitig treffbares Hinder¬ nis angeordnet ist, durch das beim Hochwinden der Spreize beide Hebel H gleichzeitig bewegt und zur Aushebung der Tierträger aus den Einkerbungen des Tragbalkens B, sowie zur Zusammen¬ führung der Tierträger nach der Mitte veranlaßt werden können.
2) Schlachtspreize nach Anspruch 1, bei welcher die Einker¬ bungen sich an Platten befinden, welche an den Enden des Trag¬ balkens befestigt sind.
Mit Klage vom 15. Juni 1901 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht, es sei das Patent Nr. 20,257 der Beklagten nichtig, eventuell abhängig von ihrem eigenen Patent Nr. 18,359 zu erklären. Zur Begründung ihres Begehrens führte die Klä¬ gerin an: Kraft des deutsch=schweizerischen Übereinkommens be¬ treffend den gegenseitigen Patent=, Muster= und Markenschutz vom 16. August 1894 habe die klägerische Anmeldung des schwei¬ zerischen Patentes Nr. 18,359 die gleiche Wirkung, als ob sie schon am 18. Februar 1897 erfolgt wäre. Wende man diesen Grundsatz auf das angefochtene Patent der Beklagten an, so habe dasselbe als vom 28. Oktober 1897 datierend zu gelten. Die zeitliche Priorität des klägerischen Patentes stehe darnach fest, und da eine Vergleichung der beiden Konstruktionen zeige, daß die der Beklagten offenbar nur eine Umkehrung, m. a. W. eine Nachbildung derjenigen der Klägerin sei, so müsse das an¬ gefochtene Patent als nichtig, eventuell aber, weil ihm auf jeden Fall ein selbständiger Erfindungsgedanke nicht zu Grunde liege, als vom klägerischen abhängig erklärt werden. Die Beklagte bean¬ tragte Abweisung der Klage. Sie nahm ursprünglich den Stand¬ punkt ein, die Klägerin hätte, um für ihr schweizerisches Patent die Vergünstigung des deutsch=schweizerischen Übereinkommens be¬ anspruchen zu können, gewisse Formalitäten erfüllen müssen, ließ denselben aber im Verlaufe fallen und anerkannte die bezüglichen Behauptungen der Gegenpartei. In der Sache selbst sei ihre Er¬ findung, auch wenn man annehme, daß sie gegenüber derjenigen der Klägerin keinen wesentlich verschiedenen Gedanken enthalte, doch zu schützen, da eine Nachahmung nicht in Frage komme, weil in dem maßgebenden Zeitpunkt, am 28. Oktober 1897, die Konstruktion der Klägerin noch nicht öffentlich bekannt gewesen sei. Beide Erfindungen seien überdies wesentlich verschieden, da sie, die Beklagte, neue Mittel verwende, durch welche auch eigenartige Nutzeffekte hervorgerufen würden. Daher habe die Nichtigkeltsab¬ teilung des deutschen Patentamtes am 7. März 1901 das auch dort gestellte Begehren der Klägerin um Nichtigerklärung des Patentes der Beklagten abgewiesen. Beide Parteien legten ihren Rechtsschriften verschiedene Gutachten bei, die Klägerin unter an¬ dern ein solches des Patentanwaltes Arndt in Braunschwei
d. d. 4. März 1898, das dieser im Auftrage des Landgerichtes Kassel in einem zwischen F. Schnell und der heutigen Beklagten geführten Prozesse abgegeben hatte. In diesem Prozesse war die Frage zu entscheiden, ob die von der heutigen Beklagten in Han¬ del gebrachte Schlachtspreize das Patent Schnell verletze. Soweit sie nicht aus den nachfolgenden Erwägungen hervor¬ gehen, sind die Gründe des Eingangs angeführten handelsgericht¬ lichen Urteils im wesentlichen folgende: Infolge der Einigung der Parteien sei für das Patent der Klägerin eine zeitliche Prio¬ rität festgestellt. Daraus folge, gemäß allgemeinen Grundsätzen (auch wenn das schweizerische Gesetz betreffend die Erfindungs¬ patente einen solchen Rechtssatz im Unterschied vom deutschen Patentgesetz nicht ausdrücklich aufstelle), daß derjenige, der zuerst ein begründetes Gesuch um Erteilung des Patentschutzes gestellt habe, gegenüber allen späteren Anmeldungen der nämlichen Er¬ findung den Vorrang haben müsse. Diese Auffassung werde auch durch Art. 4 leg. cit. bestätigt. In der Frage, ob dem Patent der Beklagten eine von der der Klägerin verschiedene Erfindung zu Grunde liege, schließe sich das Gericht in allen Teilen dem Gutachten Arndts an. Die Erfindung der Beklagten sei darnach nur eine Ausführung des Erfindungsgedankens der Klägerin in anderer Form, nämlich dadurch, daß sie die Elemente der Erfin¬ dung der Klägerin in ihrer Anordnung umkehre.
2. Was zunächst die Priorität der beiden Patente anbetrifft, so ist durch das Zugeständnis der Beklagten unzweifelhaft die¬ jenige des Patents der Klägerin gegeben. Streitig sind unter den Parteien nur noch die Wirkungen dieser Priorität. Nun folgt aber aus dem Wesen des Patentrechtes, wie schon das Handelsgericht hervorhebt, daß die zuerst angemeldete und patentierte Erfindung für den Erfinder ein Monopol begründet, das andere Rechte glei¬ chen Inhalts ausschließt. Auch die per argumentum e contrario aus Art. 4 leg. cit. abgeleitete Schlußfolgerung des Handelsge¬ richtes ist durchaus zutreffend. Art. 3 leg. cit. schafft für den Patentinhaber das Monopol; Art. 4 macht davon eine Ausnahme zu Gunsten derjenigen Personen, die zur Zeit der Patentanmel¬ dung die Erfindung bereits benutzt haben, oder die zu ihrer Be¬ nutzung nötigen Anstalten bereits getroffen haben. Für alle die¬
jenigen also, die in keiner Beziehung zu einer Erfindung gestan¬ den haben, ist die erste Anmeldung derselben entscheidend; wer aber zu den in Art. 4 genannten Personen gehört, muß darauf verzichten, ein Patent erwerben zu wollen, sondern sich mit den ihm gewährten Rechten der Fabrikation oder des Handels be¬ gnügen. Dem Anmelder steht die in Art. 10 Ziff. 2 ausge¬ sprochene Vermutung zur Seite, daß er der Erfinder sei; will jemand sein Patent aus Art. 3 bestreiten, so trägt er die Beweis¬ last für seine Erfinderqualität und muß diejenige des Anmelders durch Gegenbeweis umstoßen. In casu ist dieser Gegenbeweis nicht geleistet worden.
3. Es kann also das Patent der Beklagten neben dem der Klägerin, da es zeitlich ihm nachsteht und daher in sein Mono¬ polrecht eingreift, nur dann bestehen, wenn es auf einem neuen Erfindungsgedanken beruht. Beide Patente sind Kombinations¬ patente, d. h. Patente, „bei denen nicht die einzelnen, im Patent¬ anspruch aufgezählten Teile, sondern ihr gleichzeitiges Vorhanden¬ sein und die Art ihres Zusammenwirkens“ geschützt werden. Um neu, und daher der Erteilung des Erfindungsschutzes wert zu sein, müßte also die Erfindung der Beklagten infolge der origi¬ nellen Anordnung ihrer einzelnen Teile eine neue technische Wir¬ kung hervorbringen, oder sie könnte zwar die gleiche technische Wirkung hervorbringen, wie diejenige der Klägerin, müßte dann aber in ihren Ausführungsformen auf einem neuen Gedanken beruhen. Um diese letztern handelt es sich in casu, nämlich¬ darum, ob die selbstthätige Auslösung der Sperrvorrichtung bei dem Apparate der Beklagten auf einer neuen Idee beruhe, oder ob dabei die Idee, welche der Erfindung der Klägerin zu Grunde liegt, wiederkehre. Das Handelsgericht hält sich an das Gut¬ achten Arndts. Darin heißt es wörtlich: „Auch hinsichtlich der verwendeten Mittel liegt der einzige Unterschied in der abweichenden Form der verwendeten Sperrvorrichtung. Diese bedeutet gewisser¬ maßen die Umkehrung der von der Klägerin gewählten. Der¬ artige Umkehrungen sind in der Technik durchaus üblich und ihre Anwendung kann unmöglich eine Vorrichtung aus dem Rahmen eines Patentschutzes herausheben.“ Diese Auffassung erscheint als durchaus den Thatsachen entsprechend. Wenn nun das Han¬ delsgericht neben diesem Gutachten kein weiteres Material aus den Akten beizog, namentlich die andern eingelegten Gutachten nicht berücksichtigte, so war es darin, da es sich um die Beweis¬ würdigung handelt, frei. Es hat zudem eingehend begründet, wes¬ halb es ein späteres, abweichendes Gutachten von Arndt nicht als maßgebend betrachten könne. Die Frage der Beweiswürdigung ist aber eine solche des kantonalen Prozeßrechtes und untersteht daher nicht der Prüfung durch das Bundesgericht. Zu einer Rückweisung des Prozesses an das kantonale Gericht liegt also keine Veranlaßung vor. (Bgl. zu diesem Urteil auch das in Sachen der Maschinenbau=Aktiengesellschaft, vormals Beck & Henkel, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen Kaiser & Cie., Beklagte und Berufungsbeklagte, vom 27. Dezember 1901*. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.