Volltext (verifizierbarer Originaltext)
7. Urteil vom 16. Februar 1901 in Sachen Landry gegen Konkursmasse Jos. N. Lorentz & Cie. in Liquidation. Umfang der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren einer Kommandit¬ gesellschaft. Art. 611 in Verbindung mit Art. 582 Abs. 2 0.-R. — Forderungen an die Gesellschaft oder an den unbeschränkt haftenden Gesellschafter: A. Durch Urteil vom 7. Januar 1901 hat das Appellations¬ richt des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil, das die Klage abgewiesen hatte, bestätigt. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers diesen Berufungsantrag. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kommanditgesellschaft Jos. N. Lorentz & Cie., Manu¬ fakturwaren en gros und en détail, die am 18. Oktober 1898 ins Handelsregister eingetragen worden war und aus Jos. N. Lorentz als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und seinem Vater Nikl. Lorentz als Kommanditär (mit einer Einlage von 10,000 Fr.) bestand, löste sich am 27. Januar 1900 auf und begab sich in Liquidation, wobei der unbeschränkt haftende Gesellschafter Jos. N. Lorentz als Liquidator thätig wurde. Am 30. Juli 1900 wurde der Konkurs über die Firma eröffnet, nachdem der unbeschränkt haftende Gesellschafter schon am 19. gleichen Monats in Konkurs gefallen war. Der letztere Konkurs wurde in der Folge mangels Aktiven eingestellt. Im Konkurse der Gesellschaft meldete sich als Gläubiger auch der Kläger; er wurde mit einem Betrage von 7500 Fr. zugelassen, mit zwei weitern Forderungen von 4500 Fr. und 2978 Fr. jedoch abgewiesen, und erhob daraufhin Klage auf Abänderung des Kollokationsplanes im Sinne der Zulassung dieser Forderungen. Die Forderung von 2978 Fr. stützt der Klä¬ ger auf eine von Lorentz Sohn persönlich, ohne Firmazusatz, unterschriebene Schuldanerkennung, d. d. 9. April 1900, diejenige von 4500 Fr. auf neun Eigenwechsel desselben Lorentz Sohn, im Betrage von je 500 Fr., ausgestellt den 25. Februar und
1. März 1900, und von Lorentz Sohn persönlich unterschrieben. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage aus dem Grunde abgewiesen, weil der Beweis, daß es sich um Schulden der Ge¬ sellschaft und nicht um solche des Lorentz Sohn persönlich handle, nicht erbracht sei.
2. Die Forderungen, deren Zulassung verlangt wird, sind alle entstanden, nachdem die Gesellschaft Jos. N. Lorentz & Cie. in Liquidation getreten war. Nach Art. 582 Abs. 2 O.=R., der ge¬ mäß Art. 611 auch für die Kommanditgesellschaft gilt, können die Liquidatoren allerdings auch neue Geschäfte eingehen, jedoch nur zur Beendigung schwebender Geschäfte. Der genannte Art. 582 und nicht Art. 580, der nur die Personen bezeichnet, welche zur Vertretung der Gesellschaft als Liquidatoren berufen sind- normiert den Umfang der Geschäftsthätigkeit der Liquidatoren, und zwar sowohl nach innen — als Geschäftsführung — wie auch nach außen — als Vertretungsbefugnis; auch nach außen gil daher die Bestimmung, daß neue Geschäfte nur zur Beendigung schwebender eingegangen werden können. Daß nun ein mit einem Liquidator der Gesellschaft von einem Dritten abgeschlossenes neues Geschäft, aus welchem gegen die Gesellschaft geklagt wird, zur Beendigung schwebender Geschäfte eingegangen worden sei, gehört zum Klagefundament und ist daher vom Kläger zu beweisen, wie die erste Instanz (deren Ausführungen die zweite Instanz in diesem Punkte nicht beigetreten ist) mit Recht ausführt. In der deutschen Rechtssprechung und Wissenschaft über die analoge Be¬ stimmung des Art. 137 a. D. H.=G.=B., dem Art. 582 O.=R. beinahe wörtlich nachgebildet ist, herrscht hierüber kein Streit. Jenem Beweise genügt der Dritte, wenn er nachweist, daß eine Beziehung des Geschäfts zur Gesellschaft und zur Abwicklung schwebender Geschäfte beim Vertragsabschluß für beide Teile erkenn¬ bar war. Der Dritte hat zu prüfen, ob es sich um die Abwick¬ lung eines schon eingegangenen Geschäftes, oder um Eingehung eines neuen handle, und im letztern Falle, ob es eingegangen werde zur Beendigung eines schwebenden Geschäftes (oder einer Mehrheit von solchen). Neue Geschäfte aber sind alle, die nicht unmittelbar den Zweck haben, schon abgeschlossene, laufende Ge¬ schäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesell¬
schaft zu erfüllen und die Forderungen derselben einzuziehen, oder das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern. Zur Beendigung schwebender Geschäfte sind sie eingegangen dann, wenn sie mittel¬ bar jenen Zweck haben.
3. Werden nun die Forderungen des Klägers an Hand dieser Grundsätze geprüft, so ergibt sich folgendes: Die Wechsel, aus denen die Forderung von 4500 Fr. hergeleitet wird, sind von Lorentz Sohn persönlich, und nicht mit der Firmaunterschrift, aus¬ gestellte Eigenwechsel. Durch dieselben konnte daher nach den Grundsätzen des Wechselrechts nur der Aussteller persönlich, nicht die Gesellschaft, wechselmäßig verpflichtet werden. Dagegen ist nicht ausgeschlossen, daß das der Wechselausstellung zu Grunde liegende Geschäft, insbesondere ein Darlehen, von Jos. N. Lorentz in seiner Eigenschaft als Vertreter, Liquidator, der Kommandit¬ gesellschaft abgeschlossen und durch Ausstellung der Eigenwechsek des Jos. N. Lorentz realisiert worden ist. Um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft zu begründen, hätte dann aber aus dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft geklagt und nachgewiesen werden müssen, daß dieses zur Abwicklung schwebender Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft eingegangen worden sei. Auf diesen Boden ist jedoch die Klage nicht gestellt worden. Der Kläger hat seine Forderung einfach auf die Wechsel gestützt und vor Appel¬ lationsgericht bemerkt, daß, wenn durch dieselben auch keine wech¬ selrechtliche Verpflichtung der Kommanditgesellschaft begründet wor¬ den sei, doch eine civilrechtliche Verpflichtung der Kommandit¬ gesellschaft habe entstehen können. Das ist nun aber unrichtig. Eine civilrechtliche Verpflichtung der Kommanditgesellschaft konnte nur durch das der Wechselausstellung zu Grunde liegende Ge¬ schäft begründet werden. Aus diesem Geschäfte ist aber, wie be¬ merkt, nicht geklagt worden; namentlich ist nicht eiwa behauptet und zum Beweise verstellt worden, es sei vorher zwischen dem Kläger und Jos. N. Lorentz Sohn eine Vereinbarung dahin ge¬ tröffen worden, daß der Kläger der Kommanditgesellschaft Dar¬ lehen in dem eingeklagten Betrage mache, welche dann durch die erwähnte Wechseltransaktion realisiert worden wären. Sollte übri¬ gens das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ein Darlehen sein und das in der Klage behauptet werden, so wäre der Nachweis der Hingabe zur Beendigung schwebender Geschäfte nicht erbracht; die Annahme, daß Jos. N. Lorentz während der Liquidationsdauer auf seine persönliche Rechnung ein Manufakturwarengeschäft be¬ trieben hat, ist nicht ausgeschlossen. Bezüglich der Forderung von 2978 Fr. dagegen steht fest, daß dieser Betrag zur Tilgung einer bestehenden Gesellschaftsschuld von 1969 Fr. 05 Cts. an die Firma Guggenheim & Cie. in Basel gegeben worden und daß diese Schuld daraus getilgt worden ist, wie die Schuldurkunde selber sagt; anderseits, daß Lorentz Sohn mit derselben (persönlichen) Unterschrift dem Kläger Waren der Gesellschaft als Faustpfand bestellt hat, die dann im Konkurse auch wirklich zu den Aktiven gezogen wurden. Unter diesen Umständen aber war die Beziehung des Geschäftes zu der von Lorentz Sohn vertretenen Gesellschaft schon beim Vertragsabschluß erkennbar, indem wohl unbedenklich angenommen werden kann, daß beiden Parteien bekannt gewesen sei, daß die Schuld an Guggenheim & Cie. eine Gesellschafts¬ schuld gewesen, und daß das Eigentum an den verpfändeten Wa¬ ren der Gesellschaft zustehe, und nun doch bis zum Beweise des Gegenteils davon auszugehen ist, es habe weder Lorentz Sohn die Absicht gehabt, Waren der Gesellschaft für eine persönliche Schuld zu verpfänden, noch der Kläger den Willen, solche Waren für eine persönliche Forderung an Lorentz Sohn zu Pfand zu nehmen. Ein solcher Gegenbeweis ist aber nicht geleistet. Dafür, daß das Darlehen mit dem Liquidationszweck im Zusammenhange steht, liegt ein Beweis allerdings nur bezüglich des Betrages von 1969 Fr. 05 Cts. vor, welcher unbestritten zur Deckung der Gesellschaftsschuld an Guggenheim & Cie. verwendet worden ist. Bezüglich des Restes darf jedoch aus dem Umstande, daß für die ganze Darlehensschuld Waren der Gefellschaft verpfändet wurden, gefolgert werden, der Kläger sei zu dem Schlusse berechtigt gewesen, daß das Geschäft in toto unter den Liquidationszweckfalle. Nach dem Gesagten ist die Klage bezüglich dieses Betrages begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die Klage bezüglich der Forderung von 2978 Fr. gutgeheißen wird.