Volltext (verifizierbarer Originaltext)
55. Urteil vom 22. November 1901 in Sachen Anglo-Swiss Condensed Milk Company gegen Schweizerische Milchgesellschaft. Firmenrecht. — Klage auf Unterlassung der Führung einer Firma, Art. 876 O.-R. — Deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen. Benützung einer Firma in mehreren Sprachen. Illoyale Konkur¬ renz, Art. 50 ff. O.-R. A. Durch Urteil vom 23. Juli 1901 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klagebegehren im ganzen Umfange abge¬ wiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:
1. Die Beklagte habe es zu unterlassen, die Firma „Schwei¬ zerische Milchgesellschaft, Compagnie laitière suisse, Swiss Milk C°.“ zu führen.
2. Die im Antrag 1 genannte Firma sei im Handelsregister wieder zu löschen. C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Klägerin Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Seit Jahren besteht in Cham (Kanton Zug) die im Han¬ delsregister von Zug seingetragene Firma der Klägerin „Anglo¬ Swiss Condensed Milk Company.“ Anderseits existierte in Hochdorf (Kanton Luzern) eine Gesellschaft unter der Firma „Centralschweizerische Naturmilch Export=Gesellschaft.“ Bei Anlaß einer Statutenrevision beschloß diese Gesellschaft am 4. November 1899, ihre Firma zu ändern und sich „Schweizerische Milch¬ gesellschaft (Compagnie laitière suisse) (Swiss Milk Co)“ zu nennen. Nachdem die Justizkommission eine auf Begehren der Klägerin vom Gerichtspräsidenten in Hochdorf verfügte Sistierung der Eintragung dieser neuen Firma aufgehoben hatte, wurde die Firmaänderung der Beklagten im Handelsamtsblatt vom 7. April 1900 publiziert. Mit Klage vom 9. April 1900 (stellte hierauf die Klägerin das Rechtsbegehren, die Beklagte habe es zu unter lassen, die Firma „Schweizerische Milchgesellschaft (Compagnie laitière suisse, Swiss Milk Ce)“ zu führen, und es sei diese Firma nicht ins Handelsregister einzutragen, eventuell, wenn dies schon geschehen sei, wieder zu löschen. Zur Begründung ihres Begehrens führte die Klägerin an, die Beklagte habe diese Firma offenbar gewählt, um von ihrem, der Klägerin, Weltruf zu pro¬ fitieren; das gehe aus der englischen Bezeichnung der neuen Firma (Swiss Milk Co) deutlich hervor. Die französische Über¬ setzung (Compagnie laitière suisse) stehe in engem Zusammen¬ hang mit ihrer, der Klägerin, Fabrikmarke, die ein Milchmädchen, französisch laitière, aufweise. Sie verlange daher den Schutz ihrer Firma gemäß O.=R. Art. 876. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, indem sie geltend machte, daß sich ihre Firma sehr deutlich von der der Klägerin unterscheide. Von einem illoyalen Vorgehen ihrerseits könne schon darum keine Rede sein, weil für die Bezeichnung ihrer Ware die Firma stets in Ver¬ bindung mit der Marke gebraucht werde; diese aber sei von der der Klägerin völlig verschieden. Der Unterschied ihrer deutschen Firma sei für jedermann erkennbar, aber auch die englische und französische seien, da sie reine Übersetzungen darstellten, keineswegs nachgemacht; sie enthielten nur Bestandteile, die für eine Gesell¬ schaft, welche Milchwirtschaft betreibe, ganz naturgemäß und all¬ gemein zur Firmenbezeichnung verwendet würden. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht mit im wesentlichen folgender Begründung: Entscheidend sei die Beantwortung der Frage, ob die Verschiedenheit der angefochtenen Firma von der der Klägerin so erheblich sei, daß sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkannt werde; dabei sei die Firma als Ganzes ins Auge zu fassen. Nun sei aber bei irgendwelcher Aufmerksamkeit eine Verwechslung beider Firmen im Konsumen¬ tenkreis nicht zu befürchten. Der beklagten Firma fehlten gerade die charakteriftischen, dem Publikum vorzugsweise in die Augen fallenden Merkmale der klägerischen Firma (condensed und Anglo). Die Firma der Beklagten, auch in ihren wortgetreuen Übersetzungen, sei daher nach den besondern firmenrechtlichen Be¬ stimmungen des Obligationenrechtes nicht anfechtbar. Auch der
von der Klägerin in der Verhandlung vor Obergericht vertretene Standpunkt der illoyalen Konkurren, nach Art. 50 O.=R. sei nicht richtig, denn einerseits liege ein subjektives Verschulden der Beklagten durch absichtliche Täuschung des Publikums und eigene Bereicherung auf Kosten der Klägerin nicht vor, und anderseits sei kein Eingriff in ein Individualrecht der Klägerin geschehen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist vorhanden. Die Klage ist eine solche auf Unterlassung der Führung einer Firma, wie sie Art. 876 O.=R. vorsieht. Die Aktivlegitimation der Klä¬ gerin ist gegeben, da nicht bestritten ist, daß die Firma der Klä¬ gerin, Anglo Swiss Condensed Milk Company seit langer Zeit schon im Handelsregister eingetragen ist. Entscheidend ist die Beurteilung der Frage, ob die von der Beklagten im November 1899 angenommene Firma sich deutlich von der der Klägerin unterscheide. Unabhängig hiervon ist zunächst zu untersuchen, ob der Führung einer und derselben Firma in mehreren Sprachen keine gesetzlichen Hindernisse im Wege stehen. Die Benützung einer Firma in mehreren Sprachen kann nun entweder in der Weise erfolgen, daß eine Gesellschaft in allen Fällen, wo sie Gebrauch von ihrer Firma macht, die in mehreren Sprachen bezeichnete Firma als ein nicht zu trennendes Ganzes hinstellt, oder in de Weise, daß sie nach Gutfinden die Firma in der einen oder an¬ dern Sprache anwendet. Alles deutet darauf hin, daß die Beklagte das letztere System zur Anwendung bringt. Die Hauptsprache, in der sie ihre Firma bezeichnet, ist die deutsche; daneben, und zwar stets in Klammern, gebraucht sie das Französische und Englische. So figuriert sie im Protokoll der Generalversamm¬ lung vom 4. März 1899, in den Statuten und im Handels¬ amtsblatt. Dieser Umstand weist darauf hin, daß die Firma der beklagten Gesellschaft in deutscher Sprache abgefaßt ist, als „Schweizerische Milchgesellschaft," und daß die Bezeichnung in den beiden andern Sprachen („Compagnie laitière suisse“ und „Swiss Milk C°“) als Übersetzungen aus dem Deutschen gelten sollen, welche die Beklagte je nach der Kundschaft oder je nach dem Land, wohin sie exportiert, anzuwenden sich die Wahl vorbehält. Obwohl nun im Allgemeinen eine Handelsgesellschaft ihre Firma in der Sprache desjenigen Landes, in dem sie ihren Hauptsitz hat, zu redigieren pflegt, so besteht kein gesetzliches Hindernis, daß sie aus diesen oder jenen Gründen ihre Firma nicht in mehreren Sprachen abfassen könnte. Der Art. 21 Al. 3 der Verordnung vom 6. Mai 1890 über Handelsregister und Handelsamtsblatt sieht diesen Fall der in mehreren Sprachen redigierten Firma ausdrücklich vor. Er enthält jedoch nur Vor¬ schriften für den Registerführer, welchem selbst es nicht zusteht wegen der Mehrsprachigkeit die Eintragung zu verweigern. (Vgl. Siegmund, Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterführer, S. 75 und 306). Wenn die Vorinstanz annimmt, daß die An¬ fechtung einer mehrsprachigen Firmenbezeichnung in Bezug auf eine dieser mehreren Sprachen durch eine andere Firma, die eben¬ falls in einer dieser Sprachen eingetragen ist, für den Fall nicht statthaft sei, daß die angefochtene Redaktion sich als getreue Übersetzung der Hauptsprache darstelle (vorausgesetzt, daß die Re¬ daktion in der Hauptsprache sich deutlich von einer bereits einge¬ tragenen Firma unterscheide), so ist dieser Ansicht nicht beizu¬ stimmen. Man muß vielmehr davon ausgehen, daß eine in mehreren Sprachen abgefaßte Firma sich in jeder der gewählten Sprachen von einer bereits eingetragenen Firma deutlich unter¬ scheide.
3. In dieser Hinsicht sind zunächst die charakteristischen Merk¬ male beider Firmen hervorzuheben. Beide Gesellschaften entnehmen die Grundbezeichnung ihrer Firmen aus der Natur ihres Han¬ delsgeschäftes: „Schweiz. Milchgesellschaft“ und „Milk Company“ Daneben aber enthält die Firma der Klägerin zwei Zusätze: der eine, „condensed,“ weist auf die spezielle Behandlung der Milch hin, der andere, „Anglo Swiss“, bezeichnet die Länder wo die Gesellschaft ihren Handel ausübt, sowie ihre wirtschaftliche Nationalität. Die Beklagte hat ihrer Firma zwei Übersetzungen beigefügt: „Compagnie laitière suisse“ und „Swiss Milk Co“ Allgemein ist nun zu bemerken, daß, wie das Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat (z. B. Schweiz. Gasglühlichtaktiengesell¬ schaft Zürich gegen Hauser=Gasser, Amtl. Samml., Bd. XXVI, II, S. 383 f.), ein selbständiger Schutz einzelner Firmenbestand¬ teile auf Grund des speziellen Firmenrechtes nicht besteht, und daß Bezeichnungen, die nicht Individual=, sondern Sachbezeich¬
nungen sind und als solche lediglich die Art des fraglichen Ge¬ schäfts charakterisieren, dem Gemeingebrauch freistehen, und nicht von einem Geschäft ausschließlich beansprucht werden können. Für die Frage, ob eine Firma sich von einer andern genügend unterscheide, ist vielmehr maßgebend, wie die ganze Firma lautet. Was nun die deutsche Fassung der beklagten Firma „Schwei¬ zerische Milchgesellschaft“ betrifft, so kann darüber kein Zweifel bestehen, daß sie sich von der ausschließlich in englischer Sprache redigierten Firma der Klägerin deutlich unterscheidet. Schon die Thatsache der Sprachverschiedenheit an sich ist charakteristisch genug. Das gleiche gilt von der französischen Übersetzung der beklagten irma. Die Klägerin sieht in der Anwendung des Wortes¬ laitière einen unbefugten Hinweis auf ihre Fabrikmarke, die ein Milchmädchen (französisch laitière) enthält. Diese Argumentation, die sprachlich schon sehr gezwungen ist, ist rechtlich unhaltbar. Abgesehen davon, daß die Verschiedenheit der Fabrikmarken beider Parteien thatsächlich nicht bestritten ist, sind Fabrikmarke (Bild¬ marke) und Firma einer Gesellschaft zwei so verschiedene Dinge, daß von Beziehungen zwischen der Firma einer Gesellschaft und der Fabrikmarke einer andern Gesellschaft gar nicht gesprochen werden kann. Die englische Übersetzung, der beklagten Firma end¬ lich steht der Firma der Klägerin bedeutend näher, da beide die drei gleichen Wörter Swiss Milk C° enthalten. Auf die Schreib¬ weise des Wortes Company, deren Verschiedenheit in beiden irmen die Beklagte zu ihren Gunsten betont, kommt nichts an; sondern maßgebend ist, daß das Wort Company als die Bezeich¬ nung für eine Personenvereinigung ein Gemeingut ist, dessen sich alle Verbände in ihrer Firma bedienen können, um die That¬ sache dieser Vereinigung zum Ausdruck zu bringen. Was sodann die beiden andern Wörter Swiss Milk betrifft, so ist es klar, daß sich ihrer jede Gesellschaft, deren Zweck im Handel mit Schweizer Milch besteht, bedienen darf, sofern sie sich durch Zu¬ sätze irgend welcher Art von einer bereits eingetragenen Firma unterscheidet, oder es vermeidet, charakteristische Zusätze einer be¬ reits bestehenden Firma ihrer eigenen einzuverleiben. Dieser zweite Fall ist hier gegeben. Die Firma der Klägerin, welche schon be¬ stand, bevor die Beklagte ihre angefochtene Firma annahm, ent¬ hält zwei charakteristische Zusätze, „Anglo“ und „condensed,“ womit sie, wie bereits bemerkt, ihre wirtschaftliche Ausdehnung auf zwei Länder und ihre spezielle Fabrikationsweise hervorheben will. Die Beklagte hat diese Originalbezeichnungen nicht über¬ nommen, sondern im Gegenteil in ihrer Firma jeden Zusatz ver¬ mieden, der nicht dem Zwecke ihrer Gesellschaft, nämlich der all¬ gemeinen Verwertung von Milch und Milchprodukten entsprochen hätte, oder der sie als nicht ausschließlich Schweizerische Gesell¬ schaft hätte erscheinen lassen. Betrachtet man in dieser Weise beide Firmen als Ganzes, so muß man zum Schlusse gelangen, daß sie sich genügend von einander unterscheiden. Die Klage ist sonach auf Grund des speziellen Firmenrechtes abzuweisen.
4. Vor Obergericht hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren auch aus dem Gesichtspunkte der illoyalen Konkurrenz verteidigt. Das Bundesgericht hat in der Frage, ob zur Anfechtung einer Firma neben der Klage aus dem speziellen Firmenrecht konkurrierend auch die Klage aus Art. 50 O.=R., angewandt auf die illoyale Konkurrenz, gegeben sei, seit dem Jahre 1897 seine frühere Praxis geändert. In dem Entscheide Lapp & Cie. gegen Anglo Swiss Condensed Milk C° vom 15. Juni 1895 (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 600 Erw. 2) hatte das Bundesgericht neben der Klage aus Art. 876 des O.=R. keine Klage aus Art. 50 f. wegen illoyaler Konkurrenz anerkannt, sofern diese illoyale Konkurrenz nicht in andern Thatsachen bestünde als in dem an sich angefochtenen Gebrauch einer Firma; durch den speziellen Schutz, den er mit Art. 876 gewähre, habe der Gesetz¬ geber die Anwendung von Art. 50 f. auf Klagen wegen unbe¬ rechtigten Firmengebrauchs ausschließen wollen. In dem Ent¬ scheide Levy gegen Naphthaly vom 6. November 1897 (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, u, S. 1755 Erw. 3) erklärt das Bundesgericht dagegen, der Schutz eingetragener Firmen sei nicht ausschließlich durch Art. 876 O.=R. geregelt, sondern stehe auch unter dem Rechtsbegriff der illoyalen Konkurrenz. Eine Firma könne daher nach Art. 876 unanfechtbar sein, dagegen nach Art. 50 ff. als unberechtigt erklärt werden. Diese Auffassung des Bun¬ desgerichtes ist in mehreren andern Entscheiden bestätigt worden (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, II, S. 1815, Erw. 4; Bd.
XXVI, u, S. 384 Erw. 3; Anna Egli gegen Egli und Hörner im Journal des Tribunaux 1900, S. 102 Erw. 4) und es ist an ihr festzuhalten. Im vorliegenden Falle ist somit zu prüfen, ob die Beklagte durch Annahme ihrer neuen Firma sich einer illoya¬ len Konkurrenz gegenüber der Klägerin schuldig gemacht hat. Dies könnte nach einer subjektiven und nach einer objektiven Seite hin geschehen sein. Subjektiv, indem die Beklagte ihre rühere Firma in der Absicht geändert hätte, die Klägerin durch Täuschung ihrer Kundschaft zu schädigen; objektiv, indem die Beklagte ein Individualrecht der Klägerin verletzt hätte durch Ver¬ wendung von der klägerischen Firma eigentümlichen Bezeichnungen oder Zusätzen. Was die subjektive Seite betrifft, so bieten die Akten nirgends einen Anhaltspunkt für die Annahme, die Be¬ klagte habe durch Anderung ihrer alten Firma die unlautere Ab¬ sicht gehabt, die Kundschaft der Klägerin an sich zu ziehen. Die Klägerin hat die Behauptung der Beklagten, die Anderung sei nur geschehen, um den in der That schwerfälligen Namen „Schweizerische Naturmilch=Export=Gesellschaft“ durch einen für den geschäftlichen Verkehr gangbareren und einfacheren zu ersetzen, durch keinen Beweis zu entkräften vermocht. Auch die französische und englische Fassung der beklagten Firma lassen auf keinerlei unredliche Absicht schließen, da sie aus der durchaus natürlichen Erwägung hervorgehen, es sei vorteilhaft, sich der Sprache der¬ jenigen Länder, in welche man exportiert, auch in der Bezeich¬ nung der Firma zu bedienen. Hinsichtlich des zweiten Punktes ist von vornherein unzweifelhaft, daß keine Person und keine Gesellschaft ein ausschließliches Recht, ein Individualrecht auf Be¬ nützung von Wörtern hat, die ein Land bezeichnen (Schwei¬ zerisch) oder ganz allgemein die Natur eines Geschäfts und seinen Betrieb auf gesellschaftlicher Grundlage erkennen lassen (Milch¬ gesellschaft); in welcher Sprache dann diese Ausdrücke gebraucht werden, ist vollkommen irrelevant. Der Schutz gegen illoyale Konkurrenz darf nicht so weit ausgedehnt werden, daß ein Kauf¬ mann oder ein kaufmännisches Geschäft Ausdrücke zu monopoli¬ sieren befugt wäre, die dem Gemeingebrauch freistehen müssen, damit überhaupt die Natur eines Geschäftes oder das Land, wo es seinen Hauptsitz hat, bezeichnet werden können. Es könnte sich im vorliegenden Falle einzig fragen, ob nicht die beklagte Gesell¬ schaft in Prospekten, Preiscourants u. dgl. die englische Über¬ setzung ihrer Firma mißbräuchlich zu dem Zwecke benützt, um eine Verwechslung mit der Firma der Klägerin herbeizuführen. Allein die Klägerin hat keine Thatsachen angeführt, die eine solche An¬ nahme rechtfertigen würden. Endlich kann auch aus den schon erwähnten Gründen so wenig wie eine Verletzung des speziellen Firmenrechtes eine illoyale Konkurrenz darin erblickt werden, daß die Beklagte das Wort laitière als Adjektivum in ihrer Firma gebraucht, während die Fabrikmarke der Klägerin ein Milchmädchen enthält. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, und das ange¬ fochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.