Volltext (verifizierbarer Originaltext)
56. Urteil vom 22. November 1901 in Sachen Reichenbach & Cie. gegen Sparkasse Zug. Verpfändung von Genossenschaftsanteilen. Anfechtung derselben. Art. 215 O.-R. Statthaftigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. — Rechtliche Natur des Genossenschaftsanteils. Schriftliche Beurkundung der Verpfändung. — Retentionsrecht. Art. 225 O.-R. A. Durch Urteil vom 28. September 1901 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Klage bezw. Replik sei abgewiesen, und es seien nebst den von den Klägern anerkannten Forderungseingaben der Beklagten im Konkurse des Franz Wyß im Betrage von 37,451 Fr. 30 Cts. auch die beklagtischen Pfandansprüche zu beschützen an
a. Gült von 10,000 Fr. auf „Untermaihof“, angegangen
1. August 1894
b. Gült von 10,000 Fr. auf „Untermaihof“, angegangen
2. August 1894;
c. Anteilschein Nr. 617 der Sparkasse Zug von 1000 Fr.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil in dem Sinne abzu¬ ändern, daß der Pfandrechtsanspruch der Beklagten auf dem An¬ teilschein der Sparkasse Zug von 1000 Fr. im Konkurse des Franz Wyß wegzuweisen sei. C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Kläger Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In dem am 29. September 1900 eröffneten Konkurse über Franz Wyß, Weinhändler, im Maihof, Luzern, meldete die Be¬ klagte eine Gesamtforderung von 37,451 Fr. 30 Cts. nebst Zins an, und beanspruchte hierfür das Pfandrecht an folgenden Wert¬ titeln
a. Gült von 10,000 Fr. auf „Untermaihof“, angegangen den
1. August 1894:
b. Gült von 10,000 Fr. auf „Untermaihof“, angegangen den
2. August 1894;
c. Anteilschein der Sparkasse Zug Nr. 617 von 1000 Fr. Dieser Eingabe waren keine Belege beigegeben. Nach Auflegung des Kollokationsplanes fochten die Kläger als Kreditoren des Wyß mit Klage vom Monat Dezember 1900 sowohl den For¬ derungs= als den Pfandrechtsanspruch der Beklagten an, aner¬ kannten jedoch in der Replik die von der Beklagten beigebrachten Belege hinsichtlich des Forderungsanspruchs, so daß nur noch der Pfandrechtsanspruch der Beklagten in vollem Umfang im Streite blieb. Die Kläger führten zur Begründung ihres Antrages an: ezüglich der Verpfändung der beiden Gülten sei die vom luzer¬ nischen bürgerlichen Gesetzbuche geforderte Form nicht erfüllt wor¬ den und bezüglich der Verpfändung des Anteilscheins fehle es an der Erfüllung der Vorschriften des Art. 215 des Obligationen¬ rechts, der hier in Betracht komme. Die Beklagte bestritt in ihrer Duplik, daß die Verpfändung nicht gemäß den gesetzlichen Vor¬ schriften erfolgt sei. Was den Anteilschein betreffe, so unterliege seine Verpfändung dem Art. 210 des Obligationenrechts, wonach die Übergabe des Papiers zu Pfand genüge. Eventuell hätte sie ein Retentionsrecht an den im Streite liegenden Anteilschein. Beide Instanzen wiesen die Kläger mit ihrem Rechtsbegehren ab, das Obergericht aus im wesentlichen folgenden Gründen: Die Verpfändung der beiden Gülten sei rechtsgültig erfolgt. Ebenso verhalte es sich mit der Verpfändung des Anteilscheines, denn ob man mit der ersten Instanz den Art. 210, mit den Klägern den Art. 215 des Obligationenrechts als zutreffend erachte, so sei in beiden Fällen den Erfordernissen des Gesetzes entsprochen worden, da die Übergabe des Anteilscheines an die Pfandgläubigerin er¬ folgt und die Verpfändung schriftlich beurkundet sei. Das weitere Requisit des Art. 215, die Benachrichtigung des Schuldners, falle naturgemäß dahin, da im vorliegenden Fall Pfandgläubigerin und Schuldnerin aus der verpfändeten Urkunde in der Person der Beklagten zusammenträfen.
2. Nach Art. 59 des Organisationsgesetzes ist für die Statt¬ haftigkeit der Berufung an das Bundesgericht derjenige Streit¬ wert entscheidend, der sich nach Maßgabe der von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen kantonalen Ge¬ richte angebrachten Rechtsbegehren ergibt. Da nun Klage= und Antwortbegehren vor erster Instanz sich sowohl auf die beiden Darlehensforderungen der Beklagten von je 9000 Fr. und ihre Kontokorrentforderung von 19,451 Fr. 30 Cts. als auch auf die dafür beanspruchten Pfandrechte bezog, so ist auf die Be¬ rufung einzutreten, trotzdem daß gegenwärtig nur noch das Pfand¬ recht der Beklagten an dem Anteilschein Nr. 617 der Spar= und Leihkasse Zug im Nominalwert von 1000 Fr. im Streite liegt. Denn die vor erster Instanz eingeklagte Summe überstieg den gesetz¬ lichen Mindestbetrag bedeutend (da nach Art. 60 Org.=Ges. mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen sind sofern sie sich nicht gegenseitig ausschließen), und zwar hinsicht¬ lich der nach eidgenössischem Recht zu beurteilenden Streitpunkte. Denn sowohl für die Darlehens= als die Kontokorrentforderung war selbstverständlich eidgenössisches Recht maßgebend. Wenn nun auch die Kläger schon in der Replik die Bestreitung der Forde¬ rung fallen ließen und nur noch die Bestreitung der Pfandrechte aufrecht erhielten, so daß — da die Pfandrechte an den beiden Gülten von je 9000 Fr. gemäß konstanter bundesgerichtlicher
Praxis nach kantonalem Rechte zu beurteilen sind — der nach eidgenössischem Rechte zu entscheidende Teil des Rechtsstreites den zur Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwert nicht mehr erreichte, so kann hierauf nichts ankommen. Denn, wie bemerkt, maßgebend ist der sich aus Klage und Antwort er¬ gebende Streitwert. In der Sache selbst ist in erster Linie die rechtliche Natur des Anteilscheines, um dessen Verpfändung es sich handelt, zu untersuchen. Die Sparkasse Zug ist eine Genossenschaft und der streitige Anteilschein bekundet, daß der darin als Inhaber ge¬ nannte Wyß=Stocklin für den Betrag von 1000 Fr. bei dieser Genossenschaft mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten beteiligt sei. Der Anteilschein ist demnach ein auf den Namen lautendes Papier, das die Mitgliedschaft und den Geschäftsanteil einer bestimmten Person an der Genossenschaft bekundet, nicht da¬ gegen ein Inhaberpapier, und noch weniger eine „bewegliche Sache“ im Sinne von Art. 210 O.=R. Denn das Obligationen¬ recht versteht in Art. 210 (wie das Bundesgericht wiederholt aus¬ gesprochen hat, vergl. Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 553) ebenso wie in Art. 199 f. und 213 unter dem Ausdruck „bewegliche Sache"“ nur körperliche Sachen, welche lediglich als körperliche Rechtsobjekte, nicht gleichzeitig als Träger von Rechten von Be¬ deutung sind. Art. 210 O.=R. kann daher auf die Verpfändung des streitigen Anteilscheines keine Anwendung finden. Als Ur¬ kunde über die Mitgliedschaft und den Geschäftsanteil an einer Genossenschaft ist der Anteilschein überhaupt kein cirkulations¬ fähiges Wertpapier. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft wird nur durch Beitrittserklärung und Aufnahme erworben und durch Austrittserklärung oder Ausschluß verloren. Sie ist also durchaus persönlicher Natur und verselbständigt sich nicht (wie bei der Aktiengesellschaft) in einer Urkunde, der Aktie, durch deren Erwerb sie begründet werden kann. Das Obligationenrecht ent¬ hält demgemäß über Anteilscheine von Genossenschaften keine Be¬ stimmungen, sondern nur solche über Eintritt, Austritt oder Aus¬ schluß der Genossenschafter. Der Anteilschein ist also nicht der Aktie als begebbarem Wertpapier gleichzustellen; er verbrieft ledig¬ lich das genossenschaftliche Recht der darin genannten Person. Dazu kommt, daß der vorliegende Anteilschein nach den auf seiner Rückseite abgedruckten Statutenbestimmungen als unübertragbar bezeichnet ist; diese Vorschrift ist der Natur der Genossenschaft durchaus angemessen. Demnach ist denn klar, daß im vorliegenden Fall wirksam nicht das Mitgliedschaftsrecht als solches ver¬ pfändet werden konnte, sondern von der Verpfändung des Anteil¬ scheines nur ergriffen werden konnten die Forderungsrechte des Genossenschafters in Bezug auf Dividende, Zinse und Liqui¬ dationsquote, wie sie nach Art. 694 des Obligationenrechts dem Zugriff des Privatgläubigers des einzelnen Genossenschafters unter¬ liegen. Diese Forderungen des Genossen an der Genossenschaft sind allerdings keine gewöhnlichen Drittmannsforderungen, sondern genossenschaftliche, mit dem Mitgliedschaftsrecht verwobene. Als solche konkurrieren sie im Genossenschaftskonkurse freilich nicht mit Forderungen dritter Genossenschaftsgläubiger, allein das ändert an ihrer Natur als Forderungsrechte nichts. Auf die Ver¬ pfändung eines Anteilscheines ist demnach Art. 215 O.=N. an¬ wendbar.
4. Ist demgemäß Art. 215 O.=R. für die Verpfändung des Anteilscheines maßgebend, so fragt sich, ob die behauptete Ver¬ pfändung nach den Vorschriften dieses Artikels erfolgt sei. Nicht bestritten ist, daß der Anteilschein der Beklagten zur Sicherheit übergeben worden ist, und es ist auch anzuerkennen, daß der Schuldner der verpfändeten Forderung von der Verpfändung be¬ nachrichtigt worden ist, da ja die Verpfändung an ihn selbst er¬ folgt ist, ihm also durch die Verpfändung selbst Kenntnis davon gegeben wurde. Dagegen mangelt es an der schriftlichen Beur¬ kundung der Verpfändung. Indem Art. 215 O.=R. die schriftliche Beurkundung der Verpfändung fordert, schreibt er für den Pfand¬ bestellungsvertrag (den dinglichen Pfandvertrag) die schriftliche Vertragsform vor. Demgemäß kommt Art. 12 des O.=R. zur Anwendung, wonach zur Erfüllung der geforderten Schriftform die Unterschrift aller Personen gehört, welche durch den Vertrag verpflichtet werden sollen, also beim Pfandvertrag (wie das Bun¬ desgericht in Band XVII, S. 510, Erw. 5 der amtlichen Samm¬ lung seiner Entscheidungen ausgesprochen hat) die Unterschrift zwar nicht des Pfandnehmers, wohl aber diejenige des Pfand¬
gebers erforderlich ist; denn dieser soll ja zweifellos durch die Pfandbestellung verpflichtet werden. Eine vom Verpfänder unter¬ zeichnete Verpfändungserklärung liegt aber nicht vor. Der Bürg¬ schein, auf den die Vorinstanz sich hierfür beruft, enthält eine solche offenbar nicht, da er zwar erklärt, für die Forderung sei der Anteilschein Nr. 617 „deponiert“, allein eben nicht vom Ver¬ pfänder und Hauptschuldner Franz Wyß=Stocklin, sondern nur vom Bürgen M. A. Wyß unterzeichnet ist. Der Brief des Schuld¬ ners Wyß an die Sparkasse, vom 23. März 1899, auf den die Beklagte gelegentlich hinweist, ist zwar vom Hauptschuldner und Verpfänder Wyß unterzeichnet, allein die Beurkundung eines über den Anteilschein Nr. 617 abgeschlossenen Pfandvertrages kann in diesem Brief, der lediglich die Anzeige vom Verkauf eines Teils der bei der Sparkasse „deponierten“ Anteilscheine des Franz Wyß thält, nicht gefunden werden.
5. Ein Pfandrecht der Beklagten an dem streitigen Anteilschein ist sonach nicht begründet. Aber auch ein Retentionsrecht derselben kann nicht anerkannt werden. Das Retentionsrecht des Art. 225 O.=R., um welches es sich hier handelt, erstreckt sich auf die be¬ weglichen Sachen und Wertpapiere des Schuldners, die sich mit dessen Willen in der Verfügungsgewalt des Gläubigers befinden. Nun ist aber bereits dargethan worden, daß der fragliche Anteil¬ schein weder eine bewegliche Sache, noch ein Wertpapier (vergl. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entscheid., Bd. XI, Nr. 57, Erw. 6; Bd. X, S. 281; Bd. XXII, S. 173 f., Erw. 6; Hafner zu Art. 224, Note 6) ist. Es ist daher unnötig, zu untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen eines Retentionsrechts gegeben wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß der Pfandrechtsanspruch der Beklagten auf den Anteilschein Nr. 617 der Sparkasse Zug im Konkurse des Franz Wyß weggewiesen wird.