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27_II_328

BGE 27 II 328

Bundesgericht (BGE) · 1901-05-08 · Deutsch CH
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37. Urteil vom 8. Mai 1901 in Sachen Wunderlin und Konforten gegen Aargau. Fischereirecht. — Klage angeblicher « Rheingenossen » oder Rechts¬ nachfolger der alten « Rheingenossenschaft » auf Anerkennung ihres Fischereirechts. — Streitwert, Art. 48 Ziff. 2, 60 Abs. 2, 54 Abs. 2 Org.-Ges. — Wesen, rechtliche Natur der Rheingenossenschaft und des ihr zugestandenen Fischereirechts: verlichenes Recht. Widerruf des Privilegs? — Subjekt der Fischereiberechtigung. — Hinfall des Privilegs mit der Aufhebung der Rheingenossenschaft; Heimfall an den Staat. A. 1. Folgende geschichtliche Thatsachen sind hervorzuheben: Zum gewerbsmäßigen Betriebe der Schiffahrt, Flößerei und Fi¬ scherei am obern Rhein von Säckingen abwärts bis nach Basel soll nach der Behauptung der Klage (die sich hiefür auf Vetter, Die Schiffahrt, Flötzerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Karls¬ ruhe 1864, stützt) seit uralten Zeiten ein genossenschaftlicher Ver¬ band mit besonderen Statuten, besonderen Kassen, eigener Gerichts¬ barkeit, besondern Banntagen (sogenannten Maiengerichten) standen haben. Thatsache ist, daß Erzherzog Ferdinand von Österreich als Landesherr der vorderösterreichischen Lande am

3. Februar 1587 den „gemeinen Fischern, Wayd= und Mayen¬ genossen“ in den Städten Rheinfelden, Säckingen, Schwörstadt, Karsau, Wallbach, Ryburg, Augst, Krenzach und Warmbach folgenden sogenannten Maienbrief ausgestellt hat: „Wir, Ferdinand von Gottes Gnaden, Ertzherzog zu Oester¬ „reich, Herzog zu Burgund 2c. rc., bekennen nachdem uns gemeine „Fischer, Wayd und Mayengenossen in Unseren Städten Rhein¬ „felden, Seckhingen, auch zu Schwerstadt, Carsau, Wallbach, „Ryburg, Augst, Krenzach und Warmbach geseßen, und und das „Mayengericht Unserer Herrschaft Rheinfelden gehörig, unter¬ „thänigst zu erkennen geben, wie daß sie und ihre Vorfahren von „dem allerdurchleüchtigst, großmächtigsten Fürsten und Herrn, „Herrn Maximiliano des Ersten, erwählten Röm. Kaysern als „Ertzherzogen des hochlöbl. H. hauß Oesterreichs 2c., Unseren ge¬ „liebten Herrn und Anherren seeligsten Gedächtnuß des Vischens „auch Rheinfurthfahrens und anderer gebräuchlicher Uebungen „halb, mit sondern Freyheiten und Ordnungen, welcher Maßen „es unter ihnen gehalten werden solle, allergnädigst begabt, welche „Befreyung und Ordnung hernach auch ihnen wieder erneüwret „und beschriben, und als aber derselb erneüwret Meyenbrief und „Beschreibung im verschienen Fünfzehn Hundert Neün und fünf¬ „zigsten Jahr neben anderen in der gewesten erschröcklichen Brunst „zu Augst verbrunnen, wäre derselbig nachgehends im April „Fünfzehen Hundert Ein und Sechzigsten durch die Eltisten ge¬ „meiner Weydgenossen wider angeben, in schriften verfaßt, und „in eine neue Verschrybung gebracht, darvon sie Unß dann her¬ „nach spezifizirte Copei sambt noch etlichen von neüwen verzeich¬ „neten Punkten, so gleichwohl ihrer anzeig nach im alten ver¬ „brunnen, aber in denselben ihnen verfaßten neüwen Meyenbrief „nicht begriffen geweßt, Unterthänigst übergeben, und also darauf „durch sie den obbemelten Meyen und Weydgenossen an Uns

„unterthänigst sublicieret und gebetten worden, Wir als Ertz¬ „herzog zu Oesterreich auch Herr und Landesfürst der v. ö. Lan¬ „den, wolten ihnen solchen ihren angezogenen Meyenbrief und „Vischerordnung gleichfalls gndst. confirmiren und bestättigen, und „umberührte übergebene fernere puncten und articlen, so gar dienst¬ „lich, fürständig und Niemands nachtheilig, ertendirren und er¬ „streckhen, auch folgendes dabei handzuhaben, zu schützen und zu „schirmen gdst. zu verordnen: Wann Wir um solch ihr unter¬ „thänigstes Bitten nicht für unziemlich, sondern fürständig nutzlich „und gut angesehen; So haben Wir darauf auß Landsfürstl. „Vollkommenheit Gewalt und Macht, auch ihnen den vilbemelten „Meyen und Waydgenossen zu sondern Gnaden (doch Uns, Unsern „Erben und Nachkommen, an Unserer Herrschaft Rheinfelden ober¬ „herrlichen Recht und Gerechtigkeiten unvergrifenlich und ohn¬ „abbrüchlich) denselben alten Meyenbrief gdst. erneüweret, bestät¬ „tiget, und dann umb beßerer Ordnung und Richtigkeit willen, „die noch weiters unterthgst. übergebene und gebittene puncten, „wie die hiernach begriffen stehen, darzu bewilliget, thuen auch „dasselbige hiemit in Kraft diß Briefs und wollen daß nun hin¬ „führo mehrbesagte Fischer, Meyen und Weydgenossen zu dem „bemelten Meyen zählt, der Herrschaft Rheinfelden gehörig, wie „auch ihre Nachkommen sich nicht allein des Fischens und Rhein¬ „führtfahrens, sondern auch all anderer ihrer wohlhergebrachten „löbl. Gebreüchen, Freyheiten, Ordnungen, Satzungen und Ge¬ „wohnheiten, ohne männiglichs Eintrag, gebrauchen, nutzen und „nießen, auch darbei durch die Unsrige gehandhabt, geschützt, ge¬ „schirmt, und die Verbrecher nach gebühr abgestraft werden sollen, „und mög inmaßen solches hernach inscriert, und noch mehr an¬ „gehenkhte puncten weitläuftiger ausweisen, getreülich und ohn¬ „gefährlich. Erstlich so haben gemeine Waidgenossen von Rheinfelden nit „sich oder abwärts zu fischen, und zu fahren Macht, bis gegen „Hüningen ans Kapellin. „Andertens haben sie Waidgenossen von Rheinfelden, und so „unter der Bruk Rheinfelden sitzen, Macht, Salmengarn, Spreit¬ „garn, und allen Fischerzeug auf dem Rhein zu gebrauchen, nach „ihrem Nutzen und Wohlgefallen. „Drittens haben die Augster Macht nit sich zu zünden nach „altem Gebrauch und Herkommen Item sie haben Macht ob sich zu zünden bis gegen Rhein¬ „felden an die Bruk, und fach die Zündung beym Raichenwaag „an, und gehet zum engen Gäßlin, und dargegenüber an das „Hauennest herauf bis an Bitzisfach und dargegenüber. „Item, welcher unter Bruk eisen will, der soll ein Eispfannen, „und ehe nicht, dann bis es ein Ruder und ein Ryemen tragen „mag, und welcher ein Eispfannen will, der soll haben ein Waid¬ „ling, ein Ruder, ein Ryemen, ein Schauflen, ein Sail, ein Plasch¬ „fisch, ein Axt, ein Stückgarn, welcher deren Stücke eines nicht „hat, so gibt man ihm nichts um sein Spannen, er sei unter „oder ob Augst und Rheinfelden; die obern Züg, als Salmen¬ „garn, und Stanggarn, kann zween mit einander schalten um „ein Zug, solle sie entweders beede Stein und Sail haben, oder „beide Garn, auch mag einer mit Stein und Sail mit sammt „dem Geschirr wohl spannen, und welcher ein Morgenzug bahnt, „der soll um die 8 Uhren kommen, und soll von den achten bis „um die zwölfen einen Nachtzug, und von den zwölfen bis auf „die sechsen ein Nachtzug sein und werden. „Nur welcher mit Salmengarn spannt, der soll mit Strang¬ „garn nicht fahren, es sey dann Sache, daß niemand bei ihm „spannt 2c. 2c. Welcher der vorgeschriebenen Artikeln einer oder „mehr nicht halten, und deren einer verbrochen wurde, der soll „mit hernach geschriebenen Straf gestraft werden. „Die Gemeinen Gemeinsgenossen, so ob der Bruck Rheinfelden „bis gen Säckingen mit sammt denen von Säckingen und Rhein¬ „felden haben Macht und Gewalt zu fischen und zu fahren, auch „nach ihrem Nutzen und Wohlgefallen. „Erstlich haben sie Macht zu zünden von Kindsgraben bis an „Schwein Haag, und dargegen über von der Sandgruben bis „auf Fahnspach und dargegen über bis an Thannen, von der „Tannen bis an Bittenen, und dargegen über von Steinfach bis „zum Mühlbach, und dargegen über von Mühlbach bis an Waag „und dargegen über vom Bruckacker bis an Nägel Flue, bis gegen „Wallbach zur Eiche, und dargegen über von Wallbacher Eiche, „bis an den Rothenflue, und dargegen über von der Rothenflue

„bis an niedern Füchweeg, bis an das Fahr gegen Mumpf bis „an Spitz an Gießen, und dargegen über vom Spitz an Gießen „bis an die Säckinger Bruck, und dargegen über und zur jeder Zeit zum schöpfen. „Ferner haben die Rheinfelder und Karsauer zwischen Rhein¬ „felden und Karsau mit einander Macht zu eisen, und sonst nie¬ „mand, und so sie eisen wollen, sollen sie einander rufen, und „welcher eisen will, der soll ein halb Stuck Garn han; Item „Säckinger, Wallbacher, Mumpfer, und Schwehrstetter haben Ge¬ „walt, mit einander zu eisen, sollen aber das einander verbunden, „und so einer über desselbig Verkünden nicht zum Landschemmel „kommt, dem soll kein Teil davon werden. „Item, welcher Satzgarn, und Klebgarn zusetzen will, der soll „um Vesperzeit setzen, und am Morgen fruh wieder hinweg¬ „nehmen. Item, welcher Klebgarn hintern fach setzen will, soll „das bey Vesperzeit darsetzen, und morgen fruh wieder hinweg¬ „nehmen, aber so ihme geliebt, mag er drey Stein auf den Fach¬ „boden legen, und das eines Waidlings lang darhintersetzen. „Item, welcher ein Wayd hat, und ein Licht darinnen macht, „dem soll Niemand darein setzen, es wäre dann Sache, daß er „nit darein setzen wollt, welcher auch ein Licht machen will, der „solls machen, daß einer mit einem Waidling innerhalb durch¬ „fahren möge. „Item, welcher unter ihnen den gemeinen Waidgesellen an „seiner Ehre gescholten wird, dem soll der Rhein verboten sein, „so lang bis er mit Recht widentschlagen wird, so aber der „scholten, der Rechtens begehret, so soll er den Rheinvogt an¬ „rufen, um einen Rechtstag, derselbe soll ihm dann den Rechts¬ „tag auf seinen Kosten setzen, und ernennen, der Kläger soll „auch allda man das Gericht zahlt, einen Wirth um den Kosten, „so auf das Gericht mit Eßen und Trinken, auch anderen gehen „nicht, verbürgen. „Item, so es sich zutragen würde, daß einem unter dem Lauffen „etwas entfahren, und solches einer unter den Waidgenoßen zu „Land bringen, und länden würde, der soll dasselbe dem, so es „entfahren, acht Täge behalten, und so ers in acht Tägen nit „holt, soll der, so das Geschirr aufgefangen, daßelbige behalten, „darmit schalten und walten nach seinem Gefallen, so ers aber „in dem acht Tägen holen würde, soll ers ihm um einen ziehm¬ „lichen Lohn wieder zustellen, und wann sie des Lohns nit konn¬ „ten eins werden, so sollen beede zum Rheinvogt gehen, und sich „mit einer vor ihme gütlich vertragen, so aber das alles nit „helfen wollte, mögen sie einander mit Recht beklagen; Item, so „etwas aus dem Lauffen einem entfahren, soll derselbe, so es auf¬ „fängt, vierzehn Täge behalten und gleichergestalt mitgehandelt „werden, wie oben geschrieben steht. „Item, welcher einen Ruder, Ryemen, Schöpf, oder von Schiffs¬ „geschirr etwas ohne dessen, so das Geschirr ist, Wißen und „Willen, entwendet, der soll gestraft werden. „Item, es soll kein Knöpfgarn in kein Wayd gesetzt werden „ohne Wißen und Willen deren so die Wayd innhaben, und „welcher aber wieder angeregten Potten mißhandeln würde, der¬ „selbe soll fünfzehn Schilling unnachsichtlich zu bezahlen verfallen „sein, von welchem der Obrigkeit zehn, und gemeinen Waydgenossen „fünf Schilling zustehen und gebühren, und soll auch sonst ine „anderweg mit denen Gebotten zu fünfzehn Schilling von acht „Tag zu acht Tag ferner schreiten, auch sonsten in andern Weg „mit denen Gebotten, Verbotten, Gerichten, in dieser Ordnung „Einziehung der Rheinfach und Waagzinß, auch den Mayen, wie „von altersherr kommen, gehandelt, procedieret und gestraft werden; „sodann hernach seyn dieß die noch weiters bewilligte Punkten: 1tens daß zur Zeit des Lachslaichs, als nehmlich von Aller¬ „heiligen bis auf St. Andreas=Tag kein Waydgenoß oder Fischer „dem andern in seinen Waid zinsen solle by Straf fünfzehn „Schilling. 2tens daß zu Zeiten des Naßen= und Plicken=Strichs außerhalb „gemeiner Fischer und Waydgenossen und die es von alters zu „thun, und üblich hergebracht hätten, sonst niemand anderer, oder „auf ländischer an den Gestaaden Rheins mit Blümel, oder Zopf¬ „beeren, ausgenommen den Angel fischen solle, bey Straf fünf¬ „zehn Schilling. Ztens daß mit solchen Blümel, oder Zopfbeeren am Sonntag „oder verbannenen Feyertagen niemand fischen solle, bey Straf „drey Pfund Stäbler.

4ens demnach von altem gebreuchlich Herkommen, daß wan „die Besitzer und Inhaber der Herrschaft Schwerstatt oder Werr, „das Waßer die Werren genannt, spannen wollen, daß es, wie „von alters Herkommen beschehe, die Zeichen und Pfeill nit weiter „schlagen, darvon die gemeine Weydgenoßen zu Seckhingen und „andern Orthen an ihren Fischzügen und ihre Rechtssambe, ver¬ „hindert auch unversetzt, damit die Fisch in die oberen Wässer „ihren einzug gehalten, verbleiben bei Straf drey pfund Stebler. 5tens daß zu Zeit die zu Seckhingen ein Eiß hatten, und Eißen „wollten, daß solches inmaßen obstehet, beschehen, und keiner, so „nicht auch garn hätte, zugelassen werden solte, bey Straf fünf¬ „zehen Schilling. „6tens, Undt dieweil bishero an den Sonn= und hohen Festtägen, „mit den Fischerzeügen und die alte Ordnung, etwas gefährlich „gehandlet, so solle hinfürder ein jeder Fischer oder Weydgesell, „seinen fürgehende garn oder Fischerzeüg an dem Samstag oder „hochen Festtag abends zur Vesperzeit aufhenckhen, und es nit „wieder ziehen oder brauchen, dann bis wieder zur Vesperzeit, des „Sontags, jedoch ausgenommen der Salmen wägen, und der „Lachsweyd, da solle es wie von Alters her gehalten und ge¬ „braucht werden. „Letzlich, daß auch gemeine Fischer und Waydgenossen ihr ge¬ „wöhnlichs Meyen gehalten, wie von Alters verführen sich auch „ihres Fanens und Zeichens, wie biß auf die Zeit löbl. Her¬ „kommen, doch anderst nit, dan so Jahrs, und daß aus Ver¬ „günstigung und Beysein Unser jedzeit wesenden Ambtleüthen der „Herrschaft Rheinfelden, das Meyen angesetzt und gehalten wird, „gebrauchen mögen. — Mit Urkhundt diß Briefs verfertigt mit „Unserem anhangenden Insigel geben in Unserer Statt Ynnsprug „den 3. Februar im Fünfzehenhundert Siben und Achtzigsten „Jahr.

v. Justinian Moser. „(gez.) Ferdinand. „Ad. Mand. Sermi Dri Archidis proprium. „(gez.) Dietz. Wie sich aus dieser Urkunde ergibt, hatte schon Kaiser Maxi¬ milian I. als Landesherr der vorderösterreichischen Lande einen derartigen Maienbrief ausgestellt. Unter dem 8. Oktober 1767 er¬ neuerte Maria Theresia, wiederum in ihrer Eigenschaft als Lan¬ desherrin zu Vorder=Osterreich, die frühern Privilegien rc. durch folgenden neuen Maienbrief: „Wir Maria Theresia von Gottes Gnaden Nömische Kaiserin „Bekennen öffentlich mit diesem Brief und thun kund jedermännig¬ „lich, daß uns unsere getreue Liebe Unterthanen die sogenannten „Rheingenossene, das ist die Schiffleuth und Fischern im Oberen „Rhein=Viertel zu Rheinfelden, in der Herrschaft und in deren „Städten Rheinfelden und Sekingen, sodann die zu Kaiser=Augst, „Warmbach, Nieder=Mumpf, Wallbach, Ryburg, Wehr, Schwer¬ „städten, Karsau und Riedmatt 2c. allerunterthänigst gebetten, „womit Wir ihre von vielen Seculis her und von unseren Vor¬ „fahren ertheilte jederzeit, auch von Unseres in Gott ruhenden „Herrn Vaters Majestät Confirmirte Privilegia und sogenannten „Maien=Brief gleichfalls Confirmiren, und ein förmliches, deut¬ „lich verfaßtes Schiff=leuths=Zunfts=Privilegium allergnädigst er¬ „theilen möchten. „Wann Wir nun ermelter Rheingenoßenen Schiffleuth und „Fischern allerunterthänigste Bitte gnädigst angesehen, zumalen „betrachtet haben, mit was besonderer Treu, und Eifer von mehr „als Hundert Jahren, diese Schiffleuth, und Fischern ihre aller¬ „unterthänigste Pflicht sowohl zu Kriegs= auch Friedenszeiten, „als bei allen sich ergebenen Vorfallenheiten fortan mit Außetzung „ihres Lebens beobachtet, und was von getreuen Unterthanen be¬ „gehrt werden mag, willig praestieret haben; Wir dahero denen¬ „selben die durch ihre Treu und Eifer erworbene und in mehr „Waeg vermehrte Verdienste zu vergelten, ganz willig, und gern „willfahren wollen. „Als haben Wir mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und „rechtem Wißen ihren Schiffleuten und Fischern in obgemelten „Städten, Flecken und Dörfern zu besserer Beförderung ihres „frommen Nutzen, und Wohlfahrt alle ihre wohlhergebrachte Pri¬ „vilegien, Gnaden, Freiheit nicht allein gnädigst Confirmiret, son¬ „dern dahern es auch von nöthen wäre, neuerdingen das behörige „und mit nachfolgenden Articulen verfaßte Schiffleuth und Fischer¬ „zunfts=Privilegium hiemit in Gnaden dergestalten ertheilt, daß

„Erstens, Sie Schiffleuth jederzeit sich bestreben sollen, ge¬ „schickte, und Schifffahrts=Verständige niechterne Leuthe zu halten, „welchen Menschen und Güter vertraut, und von ihnen sicher „geführt werden können. „Andertens, solle denen sammentlich Gemeinen Rheingenoßenen „gestattet sein, auf dem Rhein mit kleinen und großen Schiffen, „Waidling, Flößen und anderen Fahrzeug ohngehindert jeder¬ „manniglich, ihren Verdienst zu suchen so gut es sein kann. „Drittens wird ihnen Rheingenoßenen Vergünstiget, und das „Recht bestättiget, mit allem Fischerzeug auf und nieder zu fischen „nach ihrem Nutzen, und gut befinden, bis gegen Hüningen an „das Capellele an die französische Gränzen, wie von Uralten her, „alwo ein Landstein stehet. „Viertens, jene Rheins und Mayengenoßene in der Stadt „Rheinfelden, und die, welche unter der Rheinfelderbrück wohnen, „haben erlangtes Recht auf dem Rhein Salmen und Spreithgarn „nach ihrem Wohlgefallen zu gebrauchen, nicht weniger mögen „die Augstemer bei Tag, oder Nacht bis an die Rheinfelder¬ „Bruk hinauf fischen, solle dieser Distrikt auch um beßere Ord¬ „nung willen bis an ersagte Bruk zum Fischen abgetheilt blei¬ „ben, wie die alte Observanz, Ordnung und Maienbrief enthaltet „desgleichen, „Fünftens haben die Mayen und Rheingenoßene, welche ober¬ „halb der Rheinfelder Bruk Wohnhaft seynd, das Recht mit „Salmen=Spreitgarn, und anderem Fischerzeug aufwärts zu sischen, „bis an die Sekingerbrukk, und solle auch diesfalls der darinnen „befindliche Bezirk wie von alters her unter ihnen zu fischen „ausgetheilt, und in Mayen=Briefen geschrieben ist, verbleiben; „Wozumalen „Sechtens diese oberhalb besagter Bruck wohnhafte Schiffleuthe „gleich jenen, so unterhalb der Bruk seßhaft seynd, gleich ihnen „mit groß und kleinen Schiffen, Waidling, Flößen, und anderen „Fahrzeug nach ihrem gefallen, und Nutzen zu fahren, haupt¬ „sächlich aber erfahrne, niechtere Schiffleuthe, und Steuermeistere „aufzustellen, weilen alle Fahrzeig durch das Steinige sogenannte „Gewild und Hellhaggen passiren müssen: Und da „Sibentes Ein Rhein= und Mayengenoß einen Lehrjung zum „Rheinfahren, und Fischen zu lehren annehmen will, so solle der „Lehrfungen ohne Vorwißen der Zunft keiner angenommen oder „aufgedingt werden, und welcher also angenommen wird, der solle „auf der Stelle Sechs Gulden Rheinisch erlegen, von welchem „zwei Drittel in unser Rent Amt zu Rheinfelden geliefert, ein „Drittel aber der Zunft zuständig sein solle. Wäre es aber, „Achtens daß ein Rheinsgenoß seines Bruders Sohn die Schiff¬ „art und Fischenz lehrete, derselbe solle gleich von alters her nichts „zu bezahlen schuldig sein, die weilen auch „Neuntes zu nicht geringem Nachtheil deren Rheingenoßen vor „einigen Jahren her der Mißbrauch eingeschlichen, daß die Töch¬ „tere, deren Väter das Rhein=Recht hat, oder gebohrner Rhein¬ „genoß ist, sich des nemlichen Rhein=Rechts angemaßet, und ihre „Ehemänner, die doch solches Recht weder gehabt, noch die Pro¬ „feßion erlehrnet, sammt ihren Kinderen abermahlen beiderley „Geschlecht für Rheingenoßene geachtet und gehalten sein wollten; „So ist jedoch fürohin solches gänzlichen abgestellt, und verboten, „sondern dieses Rhein=Recht solle allein auf die Söhne und nie¬ „malen auf Töchtern, oder Tochtermänner kommen oder fallen. „Und „Zehntens damit jedem Schiffmann, oder Fischer an dem Ge¬ „staad des Rheins sein Schiffahr=Eisen und Fischerzeug sicher „bleibe, so bleibet wie von alters her verboten, daß keiner sich „unterstehen solle, aus einem Schiff, Waidling, Floß 2c. Viel „oder wenig zu entwenden, die Uebertretern deßen sollen bei dem „ohnehin abhaltenden Mayengericht als Frevler der Gebühr nach „abgestraft werden. Desgleichen wann „Eilftens, unter ihnen Rheingenoßen auf dem Rhein, oder am „Ufer Schmäh= Schelt= Schläg= und Rauf=Händel bescheheten, „diesen solle der Rheinvogt den Rhein in solang immer verbieten, „bis die Sache behörig untersucht, und der, oder die Schuldig¬ „erfundene Gebührend abgestraft sein wird. Sollte „Zwölftens einem Rheingenoßenen oder jemanden andern aus „Städten und Landschaften, wie schon oft beschehen, und fürders¬ „hin beschehen kann, an dem Rheinufer wegen ohnvorgesehen¬ „und nicht verhoften schnell und großen Anlauf des Rheins, auch „anderen sich ergebenden Ursachen halber etwas entrinnen oder

„weggespielt werden, welches ein Rheingenoß aufgefangen, und „geländet hätte; So solle er solches weder gleich zu veräußern „noch für sein Eigenthum zu behalten, oder anzusprechen befugt „sein, sondern solches dem Rheinvogt, oder da es von Wichtigkeit „wäre, dem Ober=Vogtei=Amt zu Rheinfelden anzuzeigen, ver¬ „bunden sein, welche alsdann schon ermeßen können, und sollen, „ob es seinem verunglückten Eigenthums=Herren wiederum zuzu¬ „bringen seye, oder nicht, alsdann es in solange in seiner Ge¬ „wahrsame halten, bis so viele Tage verfloßen und sich ergibt, „was deswegen zu thun seye. Falls alsdann „Dreizehntens, der Verunglükte sich meldet und glaubwürdig „darthun kann, daß das aufgefangene, und angelandete sein eigen, „oder in seiner Verwahr und Obsorg gewesen, so soll es ihnen „jedoch gegen billigen Länderlohn, Bezahlung seiner gehabten Be¬ „mühung, und allenfalls derselbe Kosten darauf hätie verwenden „müßen, gegen deren Vergütung abgefolgt und zugestellt wer¬ „den. „Vierzehntens gleichwie von uraltem her gebräuchlich gewesen, „daß von dem Tag aller Heiligen bis auf St. Andreas Tag, „daß ist den ganzen Wintermonat hindurch kein Rheingenoß unter „Herrschaftlicher Straf dem andern in sein Waid fahren, und „darin fischen solle, also es auch fortan also verbleiben, und ver¬ „boten sein folle. „Fünfzehntens, wann der Inhaber des Wassers, oder des Bachs „die Wehra genannt, darinnen spannen will, der solle die Pfähl „nicht zu weit hinaus setzen, daß gemeinen Fischeren und Rhein¬ „genoßenen am Fischen es hinderlich, und nachtheilig, oder gar „denen Fischen ihren Zug und Lauf in den Rhein gesperrt werde, „bei Straf zwei Gulden, oder nach gestalteten Umständen noch „höher. Ferner und „Sechszehntens Solle keiner der nicht ein Rheingenoß ist, er „sey fremd oder einheimisch, am Gestaad des Rheins zu fischen „erlaubt sein, ausgenommen mit Angell, und wofern ein Rhein¬ „genoß an einem Sonntag, oder gebotenem Feiertag vor der „Vesperzeit sich zu fischen unterstehet, solle er es mit zwei Gulden „Straf büssen. Zumahlen „Siebenzehntens Kein Schiff oder Floz an solchen Tägen, ohne „Erlaubnis, und dringender Noth von Land geführt, oder „stoßen werden — betreffend aber die Salmenwäg, und Lax¬ „Waiden, mögen solche, wie von alters her gehalten sein. Gleich¬ „wie auch „Achtzehntens. Ihnen Schiffleuthen und Fischern an ihren „habenden Rhein=Rechten und Freyheiten Niemanden einige Hinder¬ „nuß oder Eintrag thun, auch nicht gestattet werden sollte, daß „dieselben an ihrem Verdienst, und Nutzen gehinderet, oder ge¬ „hemmt werden, also hinantgegen Sie Rhein= und Mayengenoßene „nicht allein vorstehende Articulen, sondern beinebens all anderen „guten Ordnung und Satzungen, alten Herkommen, Gebrauch „und Gewohnheiten nachkommen, und zuleben, und dabey denen „sich etwann ergebenden Ohngehorsammen die guten Ermahnungen „nicht Platzgreifen, auch Geldbußen nichts fruchten oder erkleken „wolten, oder solten, denenselben der Genuß des Rheins gänzlich „verboten und abgesagt werden solle. Sofort und „Neunzehntens da uns das Dominium Rheni, oder die Be¬ „herrschung des Rheins in unserem Gebiet ohnwiedersprechlich, „und allein zustehet, mithin was auf oder ab, mit Gelegenheit „des Rheines daselbsten passieret, Uns zu untersuchen, und zu „entscheiden privative zu gehöret, so solle all solches noch fortan „also gehalten werden, mithin Unserem zu Rheinfelden gestellten „Oberamt obliegen, alle Fälle, so sich diesertwegen ergeben möchten, „genau zu untersuchen, und zu entscheiden, es wäre dann die „Sach, daß sich Fälle zutragen möchten, welche ohnehin an Unsere „im Breußgau aufgestellte Regierung, und Cammer einberichtet, „und von daraus die behörige Verordnung und Verbescheidung „abgewartet, oder gar an Uns gebracht werden müßen. Weiters und Zwanzigstens ist denen Schiffleuthen und Fischeren vorgeschrie¬ „ben, daß Sie, wie von alters her üblich gewesen und annoch „ist, also auch fortan alle zwei Jahre mit Erlaubnuß, und in „Beiseyn Unserer Rheinfeldischen Amtleuthen das gewöhnliche „Mayen=Gericht abhalten, die inzwischen von denen Rheingenoße¬ „nen paßierte Frevel untersuchen, die etwann widrige abstellen, „die Übertretern dieser Articulen zur Verantwortung ziehen und „nach Befund des Verbrechens geziemend abstrafen sollen. Wovon „wir aber

„Ein und zwanzigstens Uns gleich von altersher zwei Drittel „sowohl von denen Strafen, als übrigen in diese Zunft fließen¬ „den Gefällen gebühret, welche von der Zunft in unser Rent¬ „Amt zu Rheinfelden gleich von alters her zu entrichten sind, „der übrige Drittel aber besagter Zunft zu Bestreitung derer „Gerichts=Umkosten, und anderen ohnumgänglichen Auslagen über¬ „laßen wird. Endlichen „Zwei und zwanzigstens Soll all übriges was hier innen nicht „wohl aber in dem uralten Mayenbrief enthalten ist, sowohl der „Schiffahrt als des Fischens halber, sonderheitlich des Rheinischen „Wochen=Gefährts, und der Kheri halber, alles wie bishero, „fortan beobachtet werden, es wäre dann, daß mittelst der Kheri, „wie öfters beschehen das Publicum nicht versehen, oder versorgt „wäre, so ist Unserem Oberamt zu Rheinfelden jederzeit obgelegen, „hierin falls Pflicht mäßig und ernstliches Einsehen darauf zu „haben, daß wegen Liederlichkeit ein= oder anderen Schiffmanns „weder Leuth noch Gut in Gefahr gesetzt werden, sondern allzeit „gefließenest Bedacht sein sollen, daß dieser Unserer Gnädigsten „und Heilsammen Verordnung nachgelebt werde. „Verleihen dahero, Confirmiren und bestättigen die jetzt be¬ „schriebene Freiheits=Artikel, so viel Wir daran von Recht= und „Billigkeit wegen verleihen und bestätigen können, nach ihrem „gänzlichen Inhalt und Begriff aus Kaiser= Königlich= und „Landesfürstlicher Macht=Vollkommenheit hiemit wißentlich in „Kraft dieses Briefes. „Ordnen, setzen, und wollen auch, das solche in soweit sie „Unseren in Handwerks=Sachen bereits ergangenen, oder noch „künftig erfolgenden Landesfürstlichen Generalien und Befehlen, „wie zumahlen der Vorder=Oesterreichischen Landes=Polizei=Ord¬ „nung und Sazungen nicht entgegen sind, stäts bei Kräften ver¬ „bleiben, und daß mehrermelte Schiffleuth, und Fischerzunft im „Breißgauischen Ober=Rhein Vrtl. zu Rheinfelden sich derenselben „in billigen Dingen nüzlich freuen, und gebrauchen solle und „möge, von Jedermanniglich ungehindert, jedoch uns und Unseren „nachkommend=regierenden Herren, und Landesfürsten, anbey aus¬ „drücklich vorbehaltend, besagtes Privilegium und Freiheits=Arti¬ „culen nach Unseren gnädigsten Befehlen, und Erforderung der „Zeit zu mehren, zu mindern, oder gar abzuthun. „Gebieten hierauf allen, und jeden unseren Obrigkeiten, Prä¬ „laten, Grafen, Freyen, Herren, Ritteren, Knechten, Landes¬ „hauptleuten, Landrichtern, Vögten, Pflegeren, Haupt= und Amt¬ „leuthen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, „und sonst allen Unseren Unterthauen, und getreuen, was Wür¬ „den, Standes, Amts oder Wesens die sind, so gnädig, als ernst¬ „lich mit diesem Brief, und wollen, daß oftgedachte Schiffleuthe, „und Fischer im Breißgauischen Ober=Rhein Vrtl. gegenwärtig „und künftig bei dieser ihnen obenangeführtermaßen gnädigst ver¬ „liehenen, und bestätigten Freiheit ruhig verbleiben, und derselben „möglich freuen, und gebrauchen lassen, selbe Unseretwegen Obrig¬ „keitlich schützen, und Handhaben, darwider selbst nicht hinderen „dergleichen zu thun gestattet, in keine Weis noch Weege als „Lieb einem jeden seye, Unsere schwere Ungnad, und Strafe zu „vermeiden. „Das meinen wir ernstlich Mit Urkund dieses Briefs. „(sig) Maria Theresia. Rudolphus Comes Chotek. „Rae Cs“e Sup. Arch. Aust. p. Cancellarius. „(L. S.) Ad Mandatum Sac.-Caes. Regiae. „Mi proprium. „Frantz Joseph Edler von Hencke.“ Nachdem dann in den Jahren 1803—1806 die vorderöster¬ reichischen Lande rechts des Rheins an das neugebildete Gro߬ herzogtum (früher Kurfürstentum) Baden, diejenigen links des Rheines an den Kanton Aargau gefallen waren, kam am 2./17. September 1808 — zwischen diesen beiden Staaten Staatsvertrag zustande, der bezüglich der Schiffahrt und Fischerei der Rheingenossen folgende Bestimmungen enthielt: „Art. 4. Schiffahrt: Diesem zu Folge bleiben die

* * * „Rheingenossen beider Ufer zwischen Säckingen und Grenzach in „Hinsicht der Schiffahrt und Flötzerei im ferneren Genusse jener „Rechte, welche in dem Maienbriefe vom Jahre 1767 ausgedrückt „sind. Da aber dessen Verfügungen den teils durch die Zeitum¬ „stände, teils durch die Trennung des Frickthales von dem Breis¬ „gau veränderten Verhältnissen in vielen Stücken nicht mehr „passend sind, so ist ein neuer Maienbrief entworfen worden, der „als Beilage des gegenwärtigen Staatsvertrages beiderseitigen „Landesregierungen zur Genehmigung vorgelegt wird.

In Ansehung der Fischerei auf

* * * „Art. 5. Fischerei: „dem Rheine wird festgesetzt, daß a) von der im Maienbriefe be¬ „zeichneten französischen Grenze bis zur Säckinger Rheinbrücke „die in diesem Maienbriefe in Betreff des Fischfanges enthaltenen „Verfügungen fernerhin statthaben und von den Maiengenossen „beobachtet werden sollen.“ Der in diesem Staatsvertrage vorgesehene neue Maienbrief auch „Neue Ordnung für die Rheingenossen“ geheißen, wurde vom Kleinen Rat des Kantons Aargau am 31. August 1808, von der badischen Regierung etwa ein Jahr später (Erlaß der großh. badischen Regierung des Oberrheinkreises zu Freiburg vom 25. September) genehmigt. Der Genehmigung durch den Kleinen Rat des Kantons Aargau ist folgende Verordnung bei¬ gefügt: „Es solle dasselbe (das Reglement) sobald die Ratifika¬ „tion von Seite Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von „Baden gleichfalls erfolgt sein wird von den Rheingenossen hie¬ „sigen Kantons befolget und zu dessen Vollziehung von unseren „Beamten Handbietung geleistet werden, insolang wir uns nicht „durch veränderte Umstände oder aus andern erheblichen Gründen „bewogen finden, dasselbe abzuändern, oder aufzuheben.“ Die „Neue Ordnung“ enthielt im I. Abschnitt folgende Be¬ stimmungen über die Rheingenossenschaft: § 1. Die Schiffleute und Fischer von Rheinfelden, Kaiseraugst, „Niedermumpf, Wallbach und Ryburg, von Säckingen, Wehr, „Schwörstetten, Karsau, Riedmatt, Warmbach und Grenzach „bilden unter dem Namen der Rheingenossen eine Gesellschaft, „deren Einrichtung, Rechte und Pflichten durch gegenwärtige neue „Ordnung bestimmt werden. „§ 2. Diese Gesellschaft hat ihre Vorsteher, eine eigene Kasse „und ihre eigenen Versammlungen, Maiengerichte genannt. „§ 3. Eigentliche Rheingenossen und Mitglieder dieser Gesell¬ „schaft sind aber nur jene, welche nach gegenwärtiger Ordnung „das Meisterrecht erlangt haben. „§ 4. Der erste Vorsteher heißet Rheinvogt, die übrigen können „Geschworene genannt werden, und unter diesen nach alter Ge¬ „wohnheit zwei den Namen als Rheinfähndrich führen. „§ 5. Der Rheinvogt bleibet sechs Jahre am Amte, und wird „abwechselnd aus den Rheingenossen des rechten, und aus jenen „des linken Rheinufers durch Stimmenmehrheit erwählt. § 6. Der Rheinvogt leitet die gesellschaftlichen Angelegen¬ „heiten nach Maßgabe dieser neuen Ordnung; er wachet über „die Beobachtung derselben, versammelt die Geschworenen, und „schlichtet mit ihnen die ihrer Kompetenz anheimgestellten Gegen¬ „stände. „Er ist es, welcher dem versammelten Maiengerichte die Über¬ „treter dieser Ordnung anzeiget. Er bewahrt das gemeine Siegel „der Gesellschaft, besiegelt und unterfertiget die im Namen der „Gesellschaft ausgefertigten Akten. „§ 7. Die Geschworenen werden aus den Genoßen beider „Rheinufer in gleicher Anzahl gewählt, ihre Zahl im Ganzen „soll sich aber niemal auf mehr als acht, und nie weniger als „vier belaufen. „§ 8. Die erste Wahl wird vollzogen bei dem ersten nach „Einführung dieser neuen Ordnung stattfindenden Maiengericht, „in der Zwischenzeit setzen die bisherigen Vorsteher ihre Verrich¬ „tungen fort. Doch soll der gegenwärtige Rheinvogt noch die „folgenden sechs Jahre am Amte bleiben, wenn bei dem nächsten „Maiengericht die Mehrzahl der Rheingenossen nicht ausdrücklich „eine neue Wahl verlangt.“ Der zweite Abschnitt regelte das „Maiengericht,“ d. h. die allgemeine Versammlung der Rheingenossen zur Verhandlung ge¬ sellschaftlicher Angelegenheiten, sowie das Gericht zur Beurteilung von Freveln. Der dritte Abschnitt handelte von den Rechten und Pflichten der Rheingenossen. Nach einer allgemeinen Bestimmung, § 16: „Jeder Rheingenosse nimmt Teil an den der Genossenschaft „zuständigen Rechten und Pflichten. Diese theilen sich in An¬ „sehung der Schiffahrt und des Flötzens, und der Fischerey folgten zunächst Vorschriften über die Schiffahrt und das Flö߬ recht, alsdann, sub B, solche über die Fischerei. Von letztern sind folgende hervorzuheben. „§ 31. Ferner haben die Rheingenossen, in Rheinfelden, und „jene, welche ob der Rheinfelder Brücke wohnen, das Recht, auf „der Rheinstrecke zwischen dieser Brücke und der Brücke von „Säckingen auf= und abwärts zu fischen; doch soll auch dieser

„Bezirk unter sie, wie in dem ältern Maienbrief enthalten, abge¬ „teilt bleiben. „Dieser Brief sagt: Form „haben sie Macht zu zünden von „„Kindsgraben bis an Schweinhag, und dagegen über von der Sandgruben bis auf Fahrspach, und dagegen über bis an „„Tannen; von der Tannen bis an Büttenen, und dagegen „„über von Steinfach bis an Mühlbach, und dagegen über von „„Mühlbach bis an Waag, und dagegen über vom Brunkaker „„bis an Nagelfluhe, bis gegen Wallbach zur Eiche, und dagegen „„über von der Wallbacher Eiche bis an den Rothenfluhe, und „„dagegen über von der Rothenfluhe bis an niedern Viehweg bis „„an das Fahr gegen Mumpf, bis an Spitz am Gießen und da¬ „„gegen über vom Spitz am Gießen bis an die Säckinger Bruck, „„und dagegen über.“ „Diese Bannabtheilung soll sich auf das Schöpfen erstrecken. „§ 32. Die Rheinfelder und Karsauer haben zwischen Rhein¬ „felden und Karsau allein das Recht zu eisen, doch soll es ge¬ „meinsam geschehen, desgleichen haben die Säckinger, Wallbacher, „Mumpfer und Schwörstädter das Recht, gemeinschaftlich zu eisen. „§ 33. Vom Tage Allerheiligen bis Andreastag, das ist den „ganzen Wintermonat über, soll kein Rheingenosse dem andern in „seine Waid fahren und fischen. „§ 35. Wer nicht Rheingenosse ist, dem ist es nicht erlaubt, „außer am Ufer mit Angeln zu fischen. Der vierte Abschnitt enthielt unter der Überschrift „Lehrjungen, Gesellen oder Knechte und Meister“ u. a. folgende Vorschriften: „§ 43. Die Aufdingung der Lehrlinge kann vor dem gewöhn¬ „lichen Maiengericht, oder vor dem sich halbjährig versammelnden „Ausschusse desselben statthaben. „§ 44. Jeder Knabe, der in die Lehre treten will, muß volle „15 Jahre alt, und durch ein Zeugnis seines Pfarrers und „Schullehrers auszuweisen im Standesein, daß er sowohl in der „Religion als im Lesen, Schreiben und Rechnen den seinem „Stande und Alter angemessenen Unterricht inne habe. § 46. Bei dem Aufdingen soll ein förmlicher Lehrakord aus¬ „gefertigt, und darin nicht nur das Lehrgeld bestimmt, sondern „auch alle übrige Bedingnisse ausgddrückt werden, worüber „Meister und Lehrling oder dessen Vertreter übereingekommen. „Im Allgemeinen soll jeder Lehrakord enthalten, daß der „Meister dem Lehrlinge gegen das bedungene Lehrgeld die nöthige „Unterweisung in der Schiffart und Fischerey ertheilen, und „denselben, was an ihm liegt, zur Sittlichkeit und Religion führen, „von Gelegenheiten zu Ausschweifungen und Lastern entfernen, „und zu einer nützlichen Thätigkeit gewöhnen wolle. „§ 47. Für das Aufdingen und Ledigsprechen werden 8 Fran¬ „ken oder 5 fl. 30 kr. R.=W. gezahlt, wovon ½ in die Kasse „der Rheingenossenschaft, die weitern ¾ aber unter beide Landes¬ „herrschaften gleichtheilig verrechnet werden. „§ 48. Wenn ein Rheingenosse seines Bruderssohn in die „Lehre aufnimmt, so mag dieser nach alter Gewohnheit ein ge¬ „ringeres Lehrgeld zahlen. „§ 49. Derjenige, welcher nach vollbrachter Lehrzeit freige¬ „sprochen, mit einem förmlichen Lehrbrief versehen worden ist, „trittet in die Zahl der Schiffknechte. „§ 51. Ein jeder soll in der Regel gehalten sein, zwei Jahre „als Knecht zu dienen. „§ 52. Es kann nur derjenige das Meisterrecht erhalten, wel¬ „cher als Lehrling förmlich aufgedingt worden ist, und als solcher „die Schiffahrt und Fischerey drey Jahre rechtmäßig erlernet, und „als Beyknecht zwey Jahre gedient hat. — Für die Erlangung „des Meisterrechtes sollen nicht weniger als vier Franken, oder „2 fl. 45 kr. und nicht mehr als 8 Fr. oder 5 fl. 30 kr. ver¬ „langt und bezahlt, Meister und deren Bruderssöhne aber können „von dieser Taxe zum Teil oder ganz befreit werden. § 53. Aus einer Familie können gleichzeitig nicht zween oder „mehrere Söhne das Meister= und Genossenrecht erlangen, wenn „gleich deren mehrere auf dem Rhein gezogen worden wären. „§ 54. Jeder Rheingenosse hat das Recht Lehrjungen und „Knechte zu halten, und zwar die letztern in unbeschränkter „Zahl. „§ 55. Alle der Rheingenossenschaft anklebende Rechte gehen „mit Ausnahme des Rechtes Lehrlinge zu halten, auch auf die Wittwen über, welche deren Ausübung an Meistergesellen über¬ „tragen können; heurathet aber eine Wittwe einen solchen der „kein Rheingenosse ist, so verliert sie den Genuß solcher Rechte. Endlich waren im fünften Abschnitt die finanziellen Verhältnisse

die eine eigene Kasse unter einem be¬ der Rheingenossenschaft sondern Kassier hatte — geregelt. Nachdem im Jahre 1876 das Bundesgesetz über die Fischerei vom 18. September 1875 in Kraft getreten war, wandten sich einige Rheingenossen von Wallbach an die aargauische Regierung zum Schutze ihres Eigentums und ihrer Gerechtsame. Laut Be¬ schluß vom 23. Februar 1876 antwortete die aargauische Re¬ gierung den Petenten: Die verletzt geglaubten Eigentumsrechte der Einsprecher auf ihre Rechtsame werden durch das Bundesgesetz nicht verändert oder sogar entzogen, indem Art. 1 ausdrücklich von Anerkennung von Rechten zum Fischfange spreche, bezüglich deren die Eigentümer und die Pächter von Fischenzen den allge¬ meinen Vorschriften sich fügen müssen. Am 10. Mai 1879 schlossen die Schweiz und das Großherzog¬ tum Baden eine „Übereinkunft betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel.“ Durch diesen Vertrag wurde die Schiff= und Floßfahrt auf der bezeichneten Strecke, vorbehältlich der polizeilichen Vorschriften mit Beziehung auf Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, jedermann gestattet. Sämtliche Alleinrechte zur Ausübung der Schiff= und Floßfahrt, namentlich die durch Ziff. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Großherzogtum Baden und dem Kanton Aargau vom 2./17. September 1808 bestätigten ausschließlichen Schiffahrts= und Flößereibefugnisse der Rheingenossen zwischen Säckingen und Grenzach wurden aufgehoben. In Art. 6 verpflichteten sich die beiden Regierungen noch speziell, namentlich die älteren Ordnungen, wie die auf die Schiffahrt und Flößerei bezüglichen Bestimmungen der Neuen Ordnung von 1808, außer Kraft zu setzen. Diese Außerkraftsetzung erfolgte schweizerischerseits durch die bundesrät¬ liche „Floßordnung für den schweizerisch=badischen Rhein von Neuhausen abwärts auf dem Gebiete der Kantone Zürich, Aargau, Baselstadt und Basellandschaft,“ vom 18. September 1880, die (in § 16) bestimmte: Vom Tage der Verkündung der Floßord¬ nung an „werden die ältern Ordnungen, namentlich die auf die Schiffahrt und die Flößerei bezüglichen Bestimmungen des Maien¬ außer Kraft ge¬ briefs (Neue Ordnung) von 1808 .. setzt. Die Rheingenossen aus den Gemeinden Mumpf und Wallbach wandten sich hierauf an den Regierungsrat des Kantons Aargau mit dem Ersuchen, dieser möge sich bei der Bundesbehörde dafür ver¬ wenden, daß unter einstweiliger Beibehaltung der bis dahin be¬ standenen und anerkannten Einrichtung der Rheingenossenschaft die vereinbarte neue Ordnung für die Schiffahrt auf dem Rhein frühestens auf den 1. Januar 1881 in Vollzug gesetzt werde. Diesem Gesuche wurde von der aargauischen Regierung keine Folge gegeben (Beschluß des Regierungsrates vom 2. Februar 1880). Nach Inkrafttreten der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 wurde der letzte Rheinvogt angehalten, seine Protokolle und Amtsinsignien samt dem „Rheinfähnlein“ der Rheingenossenschaft an das gro߬ herzoglich badische Bezirksamt Säckingen abzuliefern; die Juris¬ diktion der Maiengerichte hörte auf und damit war auch die Rheingenossenschaft aufgehoben. II. Die Rheingenossen übten indessen trotzdem weiter thatsäch¬ lich die Fischerei aus. Nach Inkrafttreten der aargauischen Voll¬ ziehungsverordnung vom 11. November 1889 zum (neuen) Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Dezember 1888 ver¬ langte die aargauische Finanzdirektion auf Grund des § 3 der genannten Verordnung, der bestimmt: „Überdies sind jedem Be¬ rechtigten oder Pächter ein Fischerschein bezw. eine Fischerkarte „auszustellen, auf welchen nebst dem Namen des Berechtigten „auch das Berechtigungsgebiet, das Revier und die Schonzeiten „für die verschiedenen Fischarten und Krebse, sowie das zulässige „Mindestmaß anzugeben sind. Diese Karten liefert die Finanz¬ „direktion zum Selbstkostenpreis. Der Berechtigte hat sie beim „Fischfang bei sich zu tragen und auf Verlangen der Polizei¬ „organe vorzuweisen, ansonst er in eine Ordnungsbuße von „1—5 Fr. verfällt werden kann —“, daß auch die Rheinge¬ nossen „als Berechtigte“ im Sinne dieses Paragraphen Fischer¬ karten lösen sollten. So wurde z. B. im Jahre 1892 einem Aug. Schmid in Kaiseraugst „als Rheingenosse“ eine Fischerkarte zugestellt. Gleichzeitig (unter dem 15. November 1892) zeigte jedoch die aargauische Finanzdirektion dem Fischereiaufseher Kauf¬ mann in Wallbach an, er möge den Fischern im Bezirke Rhein¬

felden eröffnen, „daß ihnen das nächste Jahr keine Fischfangbe¬ willigungen mehr erteilt werden können, wenn nicht in Wallbach eine Fischzuchtanstalt errichtet wird. Inzwischen — in Versammlungen zu Mumpf am 5. und 12. Juli 1891 — hatten die Fischer des Bezirks Rheinfelden die Gründung eines Fischereivereins mit dem Titel „Fischereiverein der Rheingenossen von Mumpf Wallbach, Rheinfelden und Kaiseraugst, Säckingen, Warmbach, Grenzach“ beschlossen. Die „Grundzüge“ für die Gründung sagen: „Nachdem durch die Übereinkunft zwischen der Schweiz und „dem Großherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 die Bestimmun¬ „gen des Maienbriefes vom Jahre 1808 in Bezug auf die „Schiffahrt und der (sic) Flößerei der Rheingenossen aufgehoben „worden sind, die wohlberechtigten Ansprüche der letztern auf die „Ausübung des Fischereirechts jedoch fortbestehen, haben sich die „bisherigen Rheingenossen zur Erhaltung ihrer wohlerworbenen „Rechte in Bezug auf die Fischerei im Rheine für sich und ihre „Nachkommen als Fischerei=Verein konstituiert und hiefür folgende „Grundzüge für die Statuten aufgestellt: „1. Die bisher vermöge ihrer Abstammung und der erworbenen „Berufsgerechtigkeit zum Fischen im Rhein berechtigten Rheinge¬ „nossen bilden den Fischerei=Verein, welcher die beidseitigen Rhein¬ „uferstrecken umfaßt. „2. Über die Namen der Berechtigten soll eine Namenkontrolle „angelegt und genau weiter geführt werden. Es ist dies Pflicht „und Aufgabe des Vorstandes. „3. Nachkommen der Rheingenossen, welche sich vor dem Vor¬ „stande oder einer damit zu betrauenden Kommission Sachver¬ „ständiger darüber ausweisen, daß sie durch eine genügende Lehr¬ „zeit die nötigen Fähigkeiten zur Rheinfahrt und Behandlung der „Fischergeräte erlangt haben, werden als Mitglieder eingetragen „und mit einem bezüglichen Ausweis zu Handen der Behörden „versehen."“ Aus den Statuten, die sich der Verein alsdann gab, ist zu erwähnen, daß der Verein bezweckt: „Die Wahrung der bisheri¬ „gen, staatlich anerkannten Fischereigenossenschaftsrechte, sowie die „Beförderung der Fischerei durch gemeinsames kollegialisches Ein¬ „wirken bei gesetzgeberischen Erlassen in allen Bestrebungen im „Gebiet der Fischerei“ (§ 1), und daß Mitglied des Vereins „jeder Rheingenosse“ werden kann (§ 2). Ferner wurde ein Reglement erlassen, nach dessen § 1 „jeder Nachkomme eines „Rheingenossen, der „als Meister in den Verein aufgenommen „zu werden wünscht,“ eine Lehrzeit von 2 Jahren und nach Be¬ endigung derselben eine Prüfung vor der bestellten Kommission zu bestehen hat, wodurch er „sich über die erforderlichen Fähig¬ „keiten in Handhabung der Fahrzeuge, Fischereigerätschaften und „Fahrtüchtigkeit auszuweisen hat.“ Auf eine Reklamation des Fischerei=Vereins betreffend Erteilung von Fischerkarten an Nicht¬ Rheingenossen erteilte die Finanzdirektion des Kantons Aargau dem Vereinsvorstande mit Schreiben vom 26. Juli 1893 die Antwort: Sie habe von jeher nur solchen Karten ausgestellt, welche sich durch eine Bescheinigung des Gemeinderates oder des Gemeindeammanns als Rheingenossen ausgewiesen haben. Um nun ganz sicher zu sein, daß keine Unberechtigten solche Karten erhalten, werde er (gemäß dem Wunsche des Vereins) alle künftighin einlangenden Gesuche um Fischerkarten für den Rhein von der Säckinger Brücke bis hinab zur Kantonsgrenze dem Vorstande des Fischerei=Vereins zur Begutachtung einsenden. In der Folge (Schreiben der Finanzdirektion des Kantons Aargau an den Vorstand des Fischerei=Vereins vom 1. August 1893 und

15. November 1894) wurde dem Fischerei=Verein von der Finanz¬ direktion eröffnet, daß an die Fischer des Bezirks Rheinfelden keine Fischfangbewilligungen mehr erteilt werden, falls sie nicht eine Fischzuchtanstalt errichteten. In seiner Sitzung vom 24. März 1895 beschloß hierauf der Verein die Errichtung einer solchen Anstalt. Im Jahre 1897 bewilligte die Finanzdirektion mehreren Rheingenossen, gestützt auf diese ihre Eigenschaft, den Fang von Aschen während der Schonzeit. III. Mit Verfügung vom 20. Januar 1898 — nach Ablauf der den Fischern des Bezirks Rheinfelden ausgestellten Fischer¬ karten — eröffnete die Finanzdirektion des Kantons Aargau den genannten Fischern, daß nur noch an solche Personen Fischer¬ karten ausgestellt werden, welche sich urkundlich über eine Fischerei¬ berechtigung ausweisen können. Diese Verfügung stützte sich auf

das noch in Kraft stehende aargauische Gesetz über Ausübung der Fischerei vom 15. Mai 1862, welches in §§ 1—3 be¬ stimmt: „§ 1. Das Recht in den öffentlichen Gewässern des Kantons „zu sischen, soweit es nicht einzelnen Personen oder Korporatio¬ „nen erweislichermaßen zusteht, wird vom Staate ausgeübt. „§ 2. Das Fischereirecht wird zum Vorteil des Staates ver¬ „pachtet. „§ 3. Zum Zwecke der Verpachtung wird das Staatsgebiet in „eine Anzahl von Fischenzen eingeteilt; und auf §§ 1—3 der Vollziehungsverordnung vom 11. Novem¬ ber 1889 zum eidgenössischen Fischereigesetz. Die Verfügung be¬ deutete danach die Bestreitung des Fischereirechtes, das die Be¬ troffenen bisher als Rheingenossen innegehabt hatten. Der Fischerei¬ verein rekurrierte gegen diese Verfügung an den Regierungsrat des Kantons Aargau, und suchte hiebei zugleich um Genehmigung seiner Statuten und seines Reglementes nach. Durch Beschluß vom 18. April 1898 hat der Regierungsrat den Rekurs abge¬ wiesen und das Gesuch um Genehmigung der Statuten und Reglemente abgelehnt. Die Begründung dieses Beschlusses geht dahin:

a) Zur Abweisung des Rekurses: Der Regierungsrat habe am

4. September 1894 Schlußnahme gefaßt in dem Sinne, daß (wie das Bezirksamt Lörrach in einer Zuschrift vom 8. November 1893, worin es die Neuordnung der Fischereiverhältnisse im Rhein von Säckingen bis Basel angeregt, angenommen habe) durch die Über¬ einkunft zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 mit der Aufhebung der Rheingenossenschaft auch die ihr zugestandenen Fischereirechte aufgehoben und an den Staat übergegangen seien; als Berechtigte können nur noch die¬ jenigen anerkannt werden, welche gemäß §§ 3 und 52 der Neuen Ordnung, also vor 1879, das Meisterrecht erlangt haben; sobald diese Personen gestorben seien, werden die ihnen noch zustehenden Rechte ebenfalls an den Staat zurückfallen. Auf Grund dieser Schlußnahme müsse der Rekurs abgewiesen werden.

b) Zur Abweisung des Gesuches um Genehmigung der Sta¬ tuten und des Reglementes: Der Verein bezwecke mit diesem Ge¬ suche nichts anderes, als wieder eine Fischerzunft einzuführen, um dann destoeher die chemaligen Rechte der s. Z. bestandenen Rhein¬ genossenschaft geltend machen zu können. Die Zünfte seien nun aber im Kanton Aargau schon längst durch gesetzliche Erlasse be¬ seitigt worden; ein Bedürfnis zur Gründung einer Fischerzunft im Bezirk Rheinfelden sei nicht vorhanden. Es genüge, wenn die dortigen Fischer sich zu einem Vereine zusammenthun, um ihre Interessen zu wahren. Eine Sanktionierung der Statuten und Reglemente durch den Regierungsrat sei nicht erforderlich. Gemäß Verfügung vom 8. Dezember 1898 lehnte es die aar¬ gauische Finanzdirektion ab, dem Fischereiverein, wie er verlangt hatte, die Kosten für Reinigungsarbeiten im Rheine zu Gunsten besserer Fischerei zu vergüten, mit der Begründung, die betreffen¬ den Arbeiten seien ohne vorherige Einfrage bei der Finanzdirektion zur Ausführung gelangt. Vorher — im August 1898 — hatte die Finanzdirektion an¬ gefangen, eine Strecke im Bezirke der ehemaligen Rheingenossen¬ schaft von Wallbach aufwärts bis Mumpf zu verpachten. Seither wurde eine Reihe von Mitgliedern des Fischereivereins wegen unbefugter Ausübung der Fischerei verzeigt. Zu erwähnen ist noch, daß laut Schreiben des großh. bad. Bezirksamts Säckingen vom 15. März 1898 an den Vorstand des Fischereivereins dieses Bezirksamt ebenfalls an Rheingenossen keine Fischerkarten mehr ausstellt; daß dagegen die badische Staatsregierung beabsichtigt, denjenigen Rheingenossen badischer Staatsangehörigkeit, welche bisher die Fischerei noch selbständig ausübten, für die entzogene Fischerei eine Entschädigung zu ge¬ währen, daß aber die Gewährung einer Entschädigung an schwei¬ zerische Beteiligte nur im Falle einer gleichen Berücksichtigung der badischen Interessenten durch die Schweiz in Frage kommen könnte. B. Mit Klageschrift vom 7. Juli 1899 haben nun die 26 Kläger, die sämtlich teils in Wallbach, teils in Mumpf wohnhaft und Mitglieder des Fischereivereins sind, ferner „Rheingenossen“ zu sein behaupten, beim Bundesgericht gegen den Kanton Aargau die Rechtsbegehren gestellt: „1. Der Kanton Aargau sei gehalten anzuerkennen, daß die

„Kläger berechtigt sind, die Fischerei als Privatgerechtsame im „Rhein, und zwar von der Rheinfelderbrücke an bis zur Säckinger¬ „brücke auszuüben, und es sei deshalb die hohe Regierung „verhalten, den Klägern gemäß § 3 der kantonalen Vollziehungs¬ „verordnung zum Fischereigesetz Fischerkarten auszustellen. „2. Alle der Ausübung dieses Rechtes entgegenstehenden Schlu߬ „nahmen der hohen Regierung des Kantons Aargau seien als „aufgehoben und unwirksam zu erklären. „3. Der Kanton Aargau sei grundsätzlich haftbar zu erklären „für allen Schaden, den die Kläger durch die Eingriffe des Kantons „in ihr Recht erlitten haben. Zur Begründung bringen die Kläger zunächst die oben sub A wiedergegebenen Thatsachen vor. In rechtlicher Beziehung ziehen sie aus diesen Thatsachen die Schlüsse: Das Recht, Rheingenosse zu werden, sei nur bestimmten Familien zugestanden und erblich gewesen. Wiederholt seien Verzeichnisse der berechtigten Familien sowohl von den badischen Behörden wie von den aargauischen Beamten aufgenommen worden; Abschrift eines Verzeichnisses „der hochheitlich anerkannten Privatfischenzrechte des Bezirks Rheinfelden“, für Fischereiaufseher Kaufmann in Wallbach wird eingelegt (Klagebeil. 7). (Die Kopie dieses Verzeichnisses ist am Rechtstage von der beklagten Partei als getreu anerkannt wor¬ den.) Die Ausübung der Fischerei seitens der Rheingenossen sei demzufolge stets als privatrechtliche Gerechtsame beirachtet worden, so auch ven Vetter a. a. O., S. 23. Durch die Übereinkunft vom 10. Mai 1879 seien allerdings Maiengerichte und Rhein¬ vogt und damit auch die Rheingenossenschaft aufgehoben worden. Nichtsdestoweniger seien die Kläger im ungestörten Besitze ihres ischereirechts verblieben und sei dieses von den gargauischen Be¬ hörden immer anerkannt worden bis zum Jahre 1898. Die Legi¬ timation der Kläger zur Klage wird darauf gestützt, daß sie sämt¬ lich in den konstituierenden Statuten des Fischereivereins als voll¬ berechtigte Genossen anerkannt seien und also zu denjenigen Personen gehörten, deren Fischereirecht von der Regierung des Kantons Aar¬ gau bis Ende 1897 in vollem Umfange anerkannt war. Nr. 1—14 der Kläger seien schon vor 1879 Rheingenossen gewesen. Es werde Einlage des Verzeichnisses der berechtigten Rheingenossen, denen Fischerkarten ausgestellt worden seien, verlangt, ferner Bei¬ zug der Protokolle und Akten der Rheingenossenschaft vom Großh. bad. Bezirksamt Säckingen. Bezüglich des Streitwertes bemerkt die Klageschrift: Die Kläger taxieren den Wert ihres Fischerei¬ rechtes auf mindestens je 3000 Fr. für jeden einzelnen Berechtig¬ ten. Sie haben sich — wird weiter bemerkt — in dieser Sache, da ihre Interessen identisch seien und auf dem gleichen Rechte beruhen, zu einer Streitgenossenschaft vereinigt. C. (Provisorische Verfügung.) D. In seiner Antwort beantragt der Regierungsrat des Kan¬ tons Aargau namens des letztern Abweisung der Klage. Die thatsächlichen Anbringen der Klage werden nicht bestritten; gegen macht der Beklagte in rechtlicher Beziehung geltend: sei nicht richtig, daß die Rheingenossenschaft aus bestimmten milien gebildet worden sei. Jeder rechtschaffene Mann habe Aufnahme verlangen können, wenn er sich über Lehrzeit und Meisterstück ausgewiesen habe. Nur der Majenbrief von 1587 spreche von den „Nachkommen“ der Fischer. Dieser Ausdruck sei aber nicht in erbrechtlichem Sinne zu verstehen, sondern im Sinne von „Nachfolger im Beruf“; es seien die damaligen und die auf sie im Laufe der Zeiten folgenden Rheingenossen, nicht die erb¬ rechtliche Descendenz, nicht bestimmte Familien, sondern Genera¬ tionen gemeint. Die Auffassung der Kläger sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Rheingenossenschaft um eine Zunft gehandelt habe. Das ergebe sich unzweideutig aus dem Maienbrief der Maria Theresia. Die geborenen Rheingenossen seien hier und in der Neuen Ordnung den „nicht gebornen“ Rheingenossen gegenübergestellt, und es werde lediglich für jene ein kleines Vorrecht statuiert. Unter den „Waiden“ seien nicht private Gerechtigkeiten der Rheingenossen zu verstehen, sondern es sei darunter nur der Ort, wo gefischt werde, verstanden; das faktische Innehaben eines solchen Ortes begründe kein Privatrecht. Sodann aber — und das sei das zweite entscheidende Moment¬ sei die Rheingenossenschaft entstanden durch ein aus landesherr¬ licher Machtfülle erteiltes Privileg, und zwar durch ein wider¬ rufliches Privileg (wofür auf die Maienbriefe und die Neue Ordnung verwiesen wird). Von einem Erblehen (von dem

Vetter spricht) könne keine Rede sein; der Ausdruck Lehen sei in den Urkunden für die Rheingenossenschaft nirgends gebraucht, während in ihrer nächsten Nähe — für die Fischer zwischen Säckingen und Laufenburg, die ein Lehen von Säckingen hatten — das Verhältnis, das wirklich ein Lehen gewesen, auch aus¬ drücklich so genannt worden sei. Jenes widerrufliche Privileg nun sei aargauischerseits wenigstens zurückgenommen worden, so¬ fern es überhaupt nach der 1879 erfolgten Aufhebung der Zunft dessen noch bedurft hätte. Die Regierung habe es abgelehnt, dem sogenannten Fischereiverein das Privileg neuerdings zu bestätigen oder es ihm oder den Klägern zu verleihen. So lange die Rhein¬ genossenschaft bestanden und ein Widerruf des Privilegs nicht stattgefunden habe, habe allerdings die Regierung die Rhein¬ genossen als zum Fischfang befugt behandelt; das sei die Be¬ deutung des als Klagbeilage 7 eingereichten Verzeichnisses. In dritter Linie sei zu betonen, daß die Rheingenossenschaft durch die Übereinkunft vom 10. Mai 1879 aufgehoben worden sei und daß damit auch alle ihr s. Z. verliehenen Rechte dahingefallen seien. Der Klage fehle also das Fundament, ein bestehendes einklagbares Recht. Sodann fehle den Klägern auch die Aktivlegitimation: da es keine Rheingenossenschaft mehr gebe, gebe es auch keine Rhein¬ genossen mehr. Dazu komme noch, daß keiner der Kläger mehr noch Glied der alten aufgehobenen Rheingenossenschaft gewesen sei; Thatsache sei lediglich, daß einige von ihnen Familien zu¬ gehören, die früher Rheingenossen gestellt haben. Daß sie Mit¬ glieder des Fischereivereins seien, sei irrelevant. Endlich werde auch der von den Klägern angegebene Streitwert bestritten. E. In der Replik halten die Kläger daran fest, daß die alte Rheingenossenschaft auf bestimmte Familien beschränkt gewesen sei; die ganze Organisation derselben erkläre sich hieraus; auch sei das in den betreffenden Gemeinden notorisch (wofür Beweis durch Zeugen anerboten wird). Ebenso wird daran festgehalten, daß der Ausdruck „Waiden“ in den Urkunden Privatgerechtigkeiten an¬ deute. Über das Wesen der Rheingenossenschaft wird sodann aus¬ geführt: Allerdings sei die Rheingenossenschaft eine Zunft gewesen; das jedoch nur hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes (der Schiffahrt, Flößerei und Fischerei). Daneben sei sie Trägerin von Privatrechten gewesen, sei es infolge ursprünglicher Okkupation, sei es gemäß hofrechtlichem Ursprung, sei es durch Privileg des Landesherrn, das aber älter als die Ausbildung des landesherr¬ lichen Regals und deshalb unwiderruflich sei. Die Fischereizünfte seien überall nicht eigentliche Zünfte gewesen und deshalb speziell auch weder im Großherzogtum Baden noch im Kanton Aargau mit der allgemeinen Aufhebung der Zünfte (die im Kanton Aar¬ gau vom Jahre 1858 an erfolgte) dahingefallen. Aus jenem rechtlichen Wesen der Rheingenossenschaft folge nun, daß aller¬ dings durch Aufhebung der Rheingenossenschaft im Jahre 1879 die Zunft als solche aufgehoben worden sei, mit ihren gewerb¬ lichen und gewerbepolizeilichen Funktionen und ihrer ganzen Or¬ ganisation, daß aber die den Genossen zugestandenen privaten Fischereirechte, die in der Zunft nicht aufgegangen seien, von der Aufhebung nicht berührt worden seien. Vielmehr seien diese Rechte durch die Aufhebung der Zunft in das condominium der Rhein¬ genossen übergegangen. Übrigens würde, auch wenn man das ganze Fischereirecht der Rheingenossenschaft als ein einer Zunf erteiltes Privileg konstruieren wollte, daraus noch nicht der Heim¬ fall des Rechtes an den Staat durch Aufhebung der Zunft folgen. Denn weder sei das Privileg ein widerrufliches gewesen, noch wäre ein allein gültiger Widerruf, d. h. ein Widerruf durch die oberste souveräne Gewalt erfolgt. Im Großherzogtum Baden sei denn auch das Vermögen der aufgehobenen Schiffergilden und Schifferzünfte unter Aufsicht der landesherrlichen Behörden liqui¬ diert und den lebenden Mitgliedern zugewiesen worden. Den Fischerzünften habe die badische Gewerbeordnung gar noch die Ablösung der Fischereirechte garantiert. Auch im Kanton Aargau habe sich bei Aufhebung der Zünfte der Staat deren Vermögen nicht angeeignet. Zu ihrer Legitimation berufen sich die Kläger neuerdings darauf, daß Nr. 1—14 derselben schon vor 1879 Rheingenossen gewesen seien, und auf das Verzeichnis der berech¬ tigten Rheingenossen auf dem Bezirksamt Säckingen, sowie auf die Protokolle und Akten der Rheingenossenschaft. F. Aus der Duplik — die im allgemeinen an den rechtlichen Ausführungen der Antwort festhält — ist hervorzuheben: Der von den Klägern für ihre Auffassung, es habe sich bei den Fischerei¬

rechten der Rheingenossenschaft um private Rechte bestimmter Fa¬ milien gehandelt, geltend gemachte Umstand, daß die Genossenrechte ganz verschieden abgestuft und abgegrenzt gewesen seien, beweise hiefür nichts. Möglich sei, daß es einst auch Fischwagen und Waiden gegeben habe, die nicht der Genossenschaft gehörten und viel älter waren als diese. Möglicherweise seien gelegentlich der¬ artige Privatwagen und Waiden auch von Rheingenossen erworben worden. Allein derartige Privatwaiden stehen hier nicht in Frage: Kein einziger der Kläger behaupte, eine zu besitzen, sondern alle leiten ihren Anspruch von der alten Rheingenossenschaft, also von dem durch den Maienbrief und die Neue Ordnung geregelten kor¬ porativen Verhältnis her, das mit jenen Privatwaiden nichts zu schaffen gehabt habe. Das Privileg sei widerruflich gewesen, und sei die Fischereiberechtigung, wenn die Rheingenossenschaft sie schon vor den Maienbriefen besessen haben sollte, durch diese widerrufen worden. Der Widerruf habe gültig durch die Regierung, als Verwaltungsakt, erfolgen können. Übrigens hätten die Kläger, wenn sie den Widerruf als verfassungswidrig anfechten wollten, den staatsrechtlichen Rekurs dagegen ergreifen sollen; im Civil¬ prozeß könne das Bundesgericht nicht überprüfen, ob der Wider¬ ruf verfassungsmäßig sei oder nicht. Die Ausführungen der Re¬ plik über das Wesen der Rheingenossenschaft werden besiritten; neben der Zunft sei sie nichts anderes gewesen. Ihre Aufhebung habe durch die Zunftgesetzgebung deshalb nicht erfolgen können, weil sie auf einem Staatsvertrage — der Neuen Ordnung von 1808 — beruht habe. Die Zunft habe nach ihrer Aufhebung keinen Rechtsnachfolger gefunden. Die den Zünften erteilten Pri¬ vilegien seien mit der Zunft dahingefallen. G. An dem am 19. April 1900 von der Instruktionskommis¬ sion abgehaltenen Rechtstag wurde u. a. beschlossen, die Protokolle und Akten der Rheingenossenschaft beim Bezirksamte Säckingen beizuziehen zum Beweise der bestrittenen Thatsache, daß die 14 ersten Kläger vor 1879 Rheingenossen waren. H. Die Kläger haben am Rechtstage ein Rechtsgulachten von Dr. U. Stutz, o. ö. Professor der Rechte in Freiburg i/Br., eingelegt, das zu folgenden Schlüssen kommt: „1. Die Mitgliedschaft in der 1879/80 aufgelösten Rhein¬ „genossenschaft der Fischer, Schiffer und Flößer zwischen Säckingen „und Basel war nur den in bestimmten Familien der rheingenös¬ „sischen Orte Geborenen zugänglich. „2. Die Rheingenossenschaft war Subjekt einer ausschließlichen „Gewerbegerechtigkeit für Schiffahrt, Flößerei und Fischerei, und „einer rein privaten Fischereigerechtsame, „3. Die verbundenen Rechte (Gerechtigkeit und Rechtsame) „standen der Genossenschaft als Verbandsperson und den in ihr „vereinigten Einzelpersonen zu Gesamtrecht zu. Innerhalb der „Genossenschaft gab es Gruppen von Sonderberechtigten, gebildet „durch die Genossen eines oder mehrerer Orte. Der einzelne Ge¬ „nosse war also genossenschaftlicher Gesamtberechtigter am Gesamt¬ „recht der ganzen Genossenschaft und an dem Sonderrechte der „Gruppe, der er angehörte. Er hatte außerdem möglicherweise ein „frei vererbliches und veräußerliches, zu Gunsten der Gesamtheit „nur wenig beschränktes Sondereigentum an einer Fischweide oder „Fischwage, „4. Hinsichtlich der Gewerbegerechtigkeit, die unter bestimmten „Voraussetzungen widerruflich war, stellte sich die Rheingenossen¬ „schaft dar als Zunft. Hinsichtlich der Fischereigerechtsame war „sie eine private Vermögensgenossenschaft. „5. Im Großherzogtum Baden war das rheingenössische Fische¬ „reirecht vorübergehend von 1848—1854 ablösbar gewesen, aber „durch Belassung wieder unablösbar geworden. Seit 1890 ist die „Ablösbarkeit auf dem Verwaltungswege von neuem gesetzlich „gegeben, aber nur gegen Ersatz des zwölffachen Jahres¬ „ertrags. „Im Kanton Aargau blieb das rheingenössische Fischereirecht „stets unablösbar und besteht eine andere als die durch die all¬ „gemeinen Enteignungsgesetze gegebene Möglichkeit der Ablösung „auch heute noch nicht „6. Die schweizerisch=badische Floßordnung vom Jahre 1880 „hob, nachdem die Fischereigerechtigkeit schon vorher den beider¬ „seitigen Fischereigesetzen zum Opfer gefallen war, auch die Schiff¬ „fahrts= und Flößereigerechtigkeit samt der Gewerbegerichtsbarkeit „auf. Da die Organisation der Rheingenossenschaft eine ganz und „gar zünftische gewesen war, siel auch diese weg und mit ihr die

„bisher wesentlich vom öffentlichen Recht her begründete Persön¬ „lichkeit. „7. Die Rheingenossenschaft wurde im übrigen eine private „Fischereigenossenschaft in Liquidation. Infolgedessen fiel ihr Ver¬ „mögen, vor allem ihre Fischereigerechtsame, an die damaligen „Genossen. „8. Das rheingenössische Fischereirecht verwandelte sich demnach „aus einem korporativen in ein solches von Einzelnen. Ihre „Erweislichkeit behielten diese Einzelrechte, weil aus dem Recht „der Rheingenossenschaft entstammend, durch die nicht außer „Kraft gesetzten Bestimmungen der Neuen Ordnung von 1808 „und der älteren Maienbriefe, welche das Fischereirecht be¬ „treffen. „9. Berechtigte sind seither alle zur Zeit der Auflösung der „Rheingenossenschaft vorhanden gewesenen Genossen und deren „Erben, sowie sonstige Rechtsnachfolger, sofern sie damals, den „gesetzlichen Bestimmungen gemäß, ein Fischereirecht ausübten, „und, wenn es sich um Erben oder Rechtsnachfolger handelt, so¬ „fern sie heute diese Ausübung oder die Ausübungsfähigkeit nach¬ „weisen. „10. Nach aargauischem Recht bilden sie zusammen eine Ge¬ „meinschaft, die hinsichtlich ihrer sachenrechtlichen Beziehungen den „Vorschriften des aargauischen privatrechtlichen Gesetzbuchs über „das Miteigentum untersteht, und hinsichtlich der bestehen ge¬ „bliebenen Sonderrechte wieder in besondere Untergemeinschaften „zerfällt. So steht, wie von Alters her, nur in anderer rechtlicher „Gestalt, den Berechtigten von Säckingen, Mumpf, Wallbach, „Schwörstadt, Karsau und Rheinfelden, soweit solche noch vor¬ „handen, und die berechtigten Familien oder ihre Rechtsnachfolger „nicht ausgestorben sind, wie alle Großsischerei, so die Schöpf¬ „fischerei zwischen der Säckinger und der Rheinfelder Brücke ge¬ „meinschaftlich zu und in gleicher Weise den Genannten ohne die „Karsauer und Rheinfelder die Eisfischerei zwischen Säckingen „und Karsau. „11. Die Bildung des Fischereivereins des Bezirks Rheinfelden „hat am sachenrechtlichen Verhältnis nichts geändert. „12. Daraus folgt als Ergebnis: „a) Die Klage ist materiell wohl begründet. „b) Die Kläger sind zur Klage legitimiert, sofern sie im Jahr „1880 eigentliche Rheingenossen waren, oder, zwar als Minder¬ „berechtigte, aber dem damaligen aargauisch=eidgenössischen Rechte „entsprechend, die Fischerei ausübten, oder sofern sie von einem „damaligen Rheingenossen abstammen und die heutigen gesetzlichen „Erfordernisse erfüllen. Das Vorhandensein des Fischereivereins „benimmt ihnen die Legitimation keinesfalls, da sie das Fischerei¬ „recht nur in genossenschaftlicher Verbundenheit und Beschränkung „einklagen und weil selbst bei Genossenschaften, die, anders als „der Fischereiverein, eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, nach einem „alten, durch Praxis und Theorie ganz allgemein anerkannten „Grundsatz (Gierke, D. Pr.=R. I, S. 548 f.) die einzelnen Mit¬ „glieder im Bereich ihrer Sonderrechte jederzeit sich selbst und „mittelbar auch die Körperschaft vertreten können.“ Der Beklagte hat zu diesem Gutachten Gegenbemerkungen er¬ stattet. I. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ teien ihre Anträge erneuert. Dabei hat der Vertreter der Kläger neu geltend gemacht, die Klage sei auch aus dem Grunde der Ersitzung begründet. Der Vertreter des Beklagten hat diesen Standpunkt bekämpft. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klage geht auf Anerkennung einer privaten Fischerei¬ gerechtsame der Kläger am Rhein (von der Säckingerbrücke bis abwärts zur Rheinfelderbrücke). Die Kläger treten auf als Son¬ derberechtigte, und zwar leiten sie ihre Berechtigung her aus ihrer angeblichen Nachfolge in die alte, im Jahre 1879 aufgehobene Rheingenossenschaft. Da sie Rechtsnachfolger dieser Genossenschaft zu sein behaupten, und da ferner das private Fischereirecht dieser Genossenschaft wenigstens in der Klageschrift gestützt wird auf die Maienbriefe, ist es zulässig, daß die Kläger, wie sie es ge¬ than, als Streitgenossen auftreien, indem sie ihr Recht aus dem nämlichen Rechtsgeschäfte herleiten und den nämlichen Zweck ver¬ folgen, womit die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nach Art. 6 eidg. C.=P.=O. gegeben sind. Die Einrede mehrerer Streit¬ genossen hat der Beklagte nur nebenbei und ohne daraus irgend¬

welche für den Entscheid erhebliche Schlüsse zu ziehen, erhoben, und es kann ihr auch nach Art. 8 1. c. keine Bedeutung bei¬ gemessen werden.

2. Bezüglich der Kompetenz des Bundesgerichts, die auf Art. 48 ff. 2 Organis.=Ges. gestützt wird, kann es sich nur fragen, ob der Streitgegenstand den für die Kompetenz des Bundesgerichts als erste und letzte Instanz erforderlichen Streitwert erreiche, d. h. einen Hauptwert von wenigstens 3000 Fr. habe. Nun kann die Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Organis.=Ges. (die vom Streit¬ wert bei der Berufung handelt), wonach mehrere in einer Klage von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden können, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschließen, un¬ bedenklich auch auf die Fälle, wo das Bundesgericht als einzige Civilgerichtsinstanz angerufen ist, angewendet werden. Abgesehen hievon ist wohl auch zu sagen, daß von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche dann, wenn sie den gleichen Gegenstand be¬ treffen — wie das hier der Fall ist — stets zusammen zu rech¬ nen sind. Alsdann aber ist mit Sicherheit anzunehmen, daß der Wert des Streitgegenstandes den für die Kompetenz des Bundes¬ gerichts als einzige Civilgerichtsinstanz erforderlichen Betrag weit übersteigt. Da es sich um den Wert wiederkehrender Nutzungen von ungewisser Dauer handelt, ist als Kapitalwert der zwanzig¬ fache Wert der einjährigen Nutzung anzunehmen (Art. 54 Abs. 2 Organis.=Ges.), und dieser Kapitalwert dürfte bei mehreren der Kläger — nämlich bei denen, die von Beruf Fischer sind — den erforderlichen Streitwert mindestens erreichen.

3. Da die Kläger, wie bemerkt, materiell ihr Recht auf ihre angebliche Nachfolge in die Berechtigungen der alten Rhein¬ genossenschaft stützen; da ferner der Beklagte den Standpunkt ein¬ nimmt, mit der Aufhebung dieser Genossenschaft seien auch die ihr zugestandenen Rechte dahingefallen; da endlich die Kläger dem gegenüber geltend machen, die Fischereirechte der Genossenschaft seien mit der Aufhebung dieser nicht auch untergegangen, — so ist zunächst das Wesen, die rechtliche Natur dieser Genossenschaft und der ihr zugestandenen Rechte zu untersuchen.

a. Wenn auch ausdrücklich nicht schon in der Klageschrift, so doch in der Replik, haben die Kläger den Ursprung dieser Rhein¬ genossenschaft schon vor den Maienbrief des Kaisers Maximilian I. (als Erzherzogs) zurückdatiert, und namentlich in der Replik den privatrechlichen, vor die Maienbriefe zurückreichenden Ursprung der Fischereigerechtsame der Rheingenossenschaft behauptet. Auf diesem Standpunkt steht auch mit aller Schärfe das Gutachten Stutz. Dem gegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung: die Rhein¬ genossenschaft vermöge ihre Rechte erst aus den Maienbriefen her¬ zuleiten. Durch diese Maienbriefe sei die Genossenschaft als Zunft organisiert worden. Durch sie sei ferner der Genossenschaft das Privileg der Schiffahrt, Flößerei und Fischerei auf dem Rheine zwischen Säckingen und Rheinfelden erteilt worden, und zwar als widerrufliches Privileg. Während also der Beklagte den Stand¬ punkt einnimmt, Ursprung und Berechtigung der Rheingenossen¬ schaft leiten sich her von den Maienbriefen, behaupten die Kläger (namentlich an Hand des Gutachtens Stutz), Ursprung und Be¬ rechtigung gehen hinter diese Urkunden zurück; diese Urkunden enthalten nur eine Anerkennung der Rechte der Rheingenossen¬ schaft, sie konstituieren diese Rechte nicht. Nun ist klar, daß den Klägern der Nachweis der Entstehung des von ihnen behaupteten Rechtes obliegt. Was nun aber die Kläger (übrigens erst in der Replik) und das Gutachten Stutz dafür, daß das Rheingenossen¬ recht älter gewesen sei als das landesherrliche Regal, vorbringen, beschränkt sich auf Vermutungen und nicht schlüssige Indizien. Nach Stutz (S. 10) kann man darin den Rest einer Mark= oder Allmendnutzung sehen, oder an königliche Bannung zu Gunsten der rheingenössischen Familien denken, oder seinen Ursprung im Hofrecht suchen, und beweisend dafür, daß es ein ins frühere Mittelalter zurückgehendes Recht sei, sollen sein: einmal das alter¬ tümliche Gepräge der Rheingenossenschaft mit ihrer Beschränkung auf bestimmte Familien, sodann der Umstand, „daß in dem großen Bezirk der rheingenössigen Fischerei andere Fischereirechte neben ihm so gut wie gar nicht aufkamen,“ und endlich die Thatsache, „daß die Genossen ein so ausgedehntes Recht überhaupt erwarben“ (was insbesondere gegenüber dem Umstande, daß im Jahre 1354 die Basler Schiffer= und Fischerzunft gegründet worden, merk¬ würdig sei). Allein das altertümliche Gepräge der Rheingenossen¬ schaft an sich beweist noch nichts für die Existenz privater Fischerei¬

rechte schon vor den Maienbriefen, und die Beschränkung auf be¬ stimmte Familien ist zum mindesten nicht dargethan. Der Umstand des faktischen Monopols sodann ist für die Existenz eines vor die Maienbriefe zurückgehenden Privatrechts ebenfalls nicht schlüssig. Dasselbe ist von der dritten Thatsache zu sagen. Alle diese Ver¬ mutungen und Hypothesen vermögen den den Klägern obliegenden Beweis der frühern Entstehung ihres Rechtes nicht zu ersetzen. Dagegen sprechen umgekehrt die Ausdrücke, die sich im ältesten erhaltenen Maienbriefe — dem des Erzherzogs Ferdinand vom

3. Februar 1587 — finden, dafür, daß die „Freiheiten und Ord¬ nungen“ den Rheingenossen erst von Maximilian I. (als Erz¬ herzog zu Osterreich) gegehen worden sind, da dort eingangs ge¬ sagt ist, die „gemeinen Fischer, Wayd= und Mayengenossen“ haben zu erkennen gegeben, daß sie von Maximilian „allergnädigst be¬ gabt“ worden seien und daß die „Befreyung und Ordnung“ her¬ nach wieder erneuert worden sei. Ebenso spricht der Maienbrief von 1767, der ein eigentliches förmliches Schiffleuts=Zunfts=Pri¬ vilegium erteilte, deutlich von der Bestätigung und Erneuerung der den Rheingenossen erteilten Privilegien, Rechte und Freiheiten, und das mit Rücksicht auf die Dienste der Rheingenossen als ge¬ treuer Unterthanen. Auch wenn übrigens ältere Rechte (vor den Maienbriefen) bestanden haben sollten, so wären diese durch die Maienbriefe aufgehoben und wäre an deren Stelle das aus dem landesherrlichen Privileg herfließende Recht getreten. Denn ein bestehendes Privatrecht kann dem Regalrechte nicht untergeordnet werden, ohne unterzugehen. Die Annahme, die Rechte der Rhein¬ genossenschaft seien aus dem landesherrlichen Regal hergeleitet, beruhen auf diesem, steht denn auch insofern mit der geschichtlichen Entwicklung im Einklang, als zur Zeit der Regierung des Kaisers (und Erzherzogs) Maximilians I. der Grundsatz der Regalität bereits voll ausgebildet war und nun doch kaum bezw. nur beim Vorhandensein ganz unzweideutiger Beweise hiefür, wie sie die Kläger nicht beigebracht haben, angenommen werden könnte, daß dieser Grundsatz gerade auf einem so wichtigen Gewässer, wie dem Rhein, nicht zur Anwendung gebracht worden sei. Ebenso fällt der Maienbrief von 1587 in die Zeit der voll ausgebildeten Pri¬ vilegskorporation (Gierke, Genossenschaftsrecht I, S. 638 deren Existenzgrund das Privileg war (a. a. O., S. 639).

b. So ist denn davon auszugehen, daß das Fischereirecht der Rheingenossen (gleichwie ihr ausschließliches Recht der Schiffahrt und der Flößerei) begründet worden ist durch landesherrliches Privileg, daß also die Rheingenossenschaft anzusehen ist als eine jener zahlreichen Innungen oder Zünfte, die ein für allemal nach Art einer Handwerkszunft mit dem Fischereirecht im ganzen be¬ liehen worden sind (Gierke, Genossenschaftsrecht, II, S. 352 bei Anm. 8). Das Fischereirecht der Rheingenossenschaft war ab¬ geleitet aus dem landesherrlichen Regal und bedeutete eine Ver¬ leihung des dem Landesherrn zustehenden Nutzungsrechts an die Rheingenossen. Und zwar — im Gegensatze z. B. zum Rechts¬ verhältnisse der Fischer oberhalb Säckingen bis Laufenburg, die die Fischereigerechtsame als Erblehen vom Stifte Säckingen inne¬ hatten (vgl. Liebenau, Geschichte der Fischerei in der Schweiz, S. 55 und 75; Vetter, a. a. O., S. 166 ff.) — betraf die Verleihung nur die Ausübung des Regals, nicht das Regal selbst. Das beweist auf das klarste der Inhalt der beiden erhaltenen Maienbriefe, woraus erhellt, daß die Verleihung jeweilen vom neuen Landesherrn neu nachgesucht werden mußte, und sodann insbesondere die Widerrufsklausel. Letztere findet sich schon in beiden erhaltenen Maienbriefen (in dem von 1587 freilich noch nicht in voller Schärfe) und sodann wieder in der Verordnung des Kleinen Rates des Kantons Aargau betreffend Genehmigung der Neuen Ordnung von 1808. Dieser Widerrufsklausel kann nicht damit ihre Bedeutung genommen werden, daß (mit dem Gutachten Stutz, S. 15) erklärt wird, sie habe sich lediglich auf das den Rheingenossen erteilte Gewerbeprivileg bezogen, nicht dagegen auf die vom absoluten Staat bereits vorgefundene Fischereigerechtsame. Gegen diese Auffassung spricht schon die Stellung der Widerrufs¬ klausel in den Urkunden, die sich an deren Eingang bezw. Schlusse befindet und alles nach= bezw. vorgehende umfaßt. Sodann fällt diese Auslegung dahin mit der Hinfälligkeit der Annahme, die Fischereigerechtsame sei nicht erst durch die Maienbriefe verliehen worden, sondern habe vorher schon bestanden, und die Maien¬ briefe hätten nur ihre Bestätigung enthalten. Endlich kann, wie später noch zu erörtern ist, eine derartige Trennung der der Rheingenossenschaft zustehenden Rechte in Gewerbeprivileg und Fischereigerechtsame gar nicht durchgeführt werden. Der Inhalt

des verliehenen Rechtes aber bestand (bezüglich der Fischerei) in der ausschließlichen Befugnis zur Ausübung der Fischerei.

4. Der Beklagte behauptet nun, wenn auch erst in zweiter Linie, ein Widerruf des Privilegs habe in der That stattgefunden und schon aus diesem Grunde sei die Klage unbegründet. Er findet diesen Widerruf allerdings selber erst in den Akten des aargauischen Regierungsrates vom Jahre 1898, nämlich im Ver¬ weigern der Erteilung von Fischerkarten, speziell im Beschlusse vom 18. April 1898. Allein ein ausdrücklicher Widerruf eines Privilegs kann in diesen Handlungen des Regierungsrates nicht erblickt werden; der Regierungsrat stellte sich hier auf den Standpunkt, die der Rheingenossenschaft verliehenen Privilegien seien mit deren Aufhebung im Jahre 1879 dahingefallen, unter¬ gegangen, und brauchte daher auch die Privilegien nicht zu wider¬ rufen. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage unerörtert bleiben, ob zum gültigen Widerruf ein Verwaltungsakt genügt hätte, oder ob dazu ein Akt oder wenigstens eine Ermächtigung der gesetz¬ gebenden Gewalt nötig gewesen wäre. Bemerkt sei nur, daß der Ansicht des Beklagten, das Bundesgericht als Civilgerichtshof könnte die Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs eines Privilegs nicht überprüfen, nicht beigestimmt werden kann (vgl. Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XXIII, S. 1254 f.).

5. Weiterhin ist die Frage zu entscheiden, wer Subjekt des durch die Maienbriefe verliehenen Privilegiums ausschließlicher Fischereiberechtigung gewesen sei. Über diese Frage gehen die Par¬ teien im Grunde zunächst einig, indem sie beide annehmen, die Gerechtsame sei der Rheingenossenschaft als solcher, als Zunft, also als öffentlich=rechtlicher Korporation, zugestanden. Eine Un¬ einigkeit besteht nur insofern, als die Kläger behaupten, die volle Mitgliedschaft der Rheingenossenschaft habe nur durch Geburt in bestimmten Familien erworben werden können, während der Be¬ klagte den Standpunkt einnimmt, zur Erreichung der Mitglied¬ schaft habe die Erfüllung gewisser, durch die Organisation der Rheingenossenschaft als Zunft vorgeschriebener Formalitäten ge¬ nügt. Die Streitfrage kann indessen vorderhand unerörtert lassen werden, da sie nicht zu entscheiden ist, wenn feststeht, daß das Privilegium an die Rheingenossenschaft als solche geknüpft war und, wie der Beklagte geltend macht, mit der Aufhebung dieser Genossenschaft als dahin gefallen erklärt werden muß. Dem gegenüber nehmen die Kläger (mit dem Gutachten Stutz) den Standpunkt ein: Die Rheingenossenschaft sei eine Zunft ge¬ wesen nur hinsichtlich der ihr verliehenen Gewerbegerechtigkeit, daneben aber eine auf der Grundlage einer privaten Gesamtbe¬ rechtigung sich aufbauende Verbandsperson. Mit der Aufhebung der Zunft seien nun nur die zünftische Organisation und die Gewerbegerechtigkeit dahingefallen, nicht aber die Fischereigerecht¬ same; diese sei vielmehr auf die einzelnen Rheingenossen überge¬ gangen. Hiegegen ist jedoch zu erwidern: Die Prämisse dieser ganzen Deduktion: Die Trennung der Fischereigerechtsame von der Gewerbegerechtigkeit, ist unhaltbar. Nachdem erstellt ist, daß das Fischereirecht erst geschaffen wurde durch die landesherrliche Verleihung, ist zu sagen, daß sich dieses Recht erschöpfte in der Gewerbegerechtigkeit; Gewerbegerechtigkeit und Fischereigerechtsame sind in diesem Verhältnisse der Ableitung aus dem landesherr¬ lichen Regal nur zwei Seiten einer und derselben Sache, nicht zwei verschiedene Dinge. Aufhebung der Gewerbegerechtigkeit be¬ deutet daher hier auch Aufhebung der Fischereigerechtsame.

6. Damit ist nun auch die Frage der „Bedeutung des Weg¬ falles der zünftigen Organisation im Jahre 1879/1880 für das rheingenössische Fischereirecht“ (Stutz, S. 21 ff.) ihrer Lösung näher gebracht. In thatsächlicher Beziehung ist hiebei vorab an folgendes zu erinnern: Nach Aufhebung der Rheingenossenschaft hat eine anderweitige Organisation unter den Rheingenossen überhaupt nicht fortbestanden. Erst im Jahre 1891 ist der Fischereiverein gegründet worden, der aber weder thatsächlich noch rechtlich als Nachfolger der Rheingenossenschaft angesehen werden kann: thatsächlich nicht, weil nicht erwiesen ist, daß er sich ausschließlich aus ehemaligen Rheingenossen rekrutierte; rechtlich nicht, weil er einen ganz andern Lebenszweck und eine ganz an¬ dere rechtliche Stellung hat; er ist ein privater Verein ohne das Recht der Persönlichkeit. Die Kläger behaupten denn auch selber nicht, der Fischereiverein sei in die Rechte der Rheingenossenschaft eingetreten, und erheben ihre Ansprüche nicht namens des Fischerei¬ vereins oder für diesen, sondern im eigenen Namen als Streit¬

genossen. Dagegen behaupten sie, die Rechte der Rheingenossen¬ schaft seien nach deren Auflösung auf sie übergegangen, da die Genossenschaft zu einer privaten Fischereigenossenschaft in Liqui¬ dation geworden sei. Allein thatsächlich findet sich hievon, wie bemerkt, keine Spur. Es fehlt vollständig an irgend einer Or¬ ganisation, während diese doch nach der aargauischen Gerichts¬ praxis (die in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen des Allge¬ meinen bürgerlichen Gesetzbuches für den Kanton Aargau ma߬ gebend sein muß), die sich hiebei völlig im Einklang mit der deutschrechtlichen Wissenschaft befindet, zum Wesen einer Genossen¬ schaft gehört (vgl. die Sammlung Schneider, Entsch. des aarg. Obergerichtes, Bd. I, Nr. 16). Einzelne ehemalige Rhein¬ genossen haben allerdings mit Rücksicht auf ihre frühere Zuge¬ hörigkeit zu der Rheingenossenschaft von der aargauischen Finanz¬ direktion noch nach 1879 Fischerkarten erhalten und mochten sich deshalb als Individualberechtigte betrachten; doch kann daraus natürlich nicht auf einen Fortbestand der Rheingenossenschaft und ihrer Rechte geschlossen werden. Ist so der Fortbestand einer privaten Genossenschaft, wie bemerkt, ausgeschlossen, so kann ebenso wenig angenommen werden, daß die einzelnen Genossen die Rechtsnachfolger der der Rheingenossenschaft verliehenen Privi¬ legien geworden seien. Es handelt sich hier nicht um ein persön¬ liches Vermögensrecht, über das die Rheingenossenschaft hätte jederzeit frei verfügen und das sie beliebig hätte veräußern können, sondern um eine an den Bestand derselben geknüpfte Berechtigung, die von ihr selbst gar nicht einseitig losgelöst werden konnte. Deun für die Verleihung der Ausübung des Regalrechts an die Genossenschaft war ja zweifellos gerade die in derselben verkör¬ perte Organisation der am Rheine wohnenden und die Fischerei ausübenden Personen maßgebend. Mit Rücksicht auf dieselbe konnte der Inhaber des Regals die Genossenschaft durch die Ver¬ leihung auch zum Ausschluß aller anderen, Nicht=Rheingenossen berechtigt erklären. Gleichwie nun mit dem Hinfall dieser Aus¬ schließlichkeit die Berechtigung ihren wesentlichen Inhalt verlieren mußte (vgl. Zürich, Privatrecht, § 227; Schaffhausen, Privat¬ recht, § 624; Bluntschli, Deutsches Privatrecht, S. 228), so konnte sie auch nicht mehr existieren, nachdem ihr Substrat, die Organisation, dahingefallen war (vgl. auch Gierke, Genossen¬ schaftstheorie, S. 855; Gierke, Deutsches Privatrecht, S. 565), Die von den Klägern behauptete Umwandlung der Berechtigung der Genossenschaft in Einzelrechte der einzelnen Genossenschafter, welche von ihnen beliebig veräußert und auch vererbt werden könnten, könnte ja im Laufe der Zeit zu einer unabsehbaren Ver¬ mehrung der Berechtigten führen, — während doch aus den Maienbriefen ganz deutlich der Wille der Verleihenden ersichtlich ist, daß aus einer Familie jeweilen nur ein Sohn das Ge¬ nossenrecht erlangen solle, — und sie müßte auch beim Abgang jeglicher Bestimmungen über den Umfang und die Art und Weise der Ausübung dieser verschiedenen divergierenden Berechtigungen zu Konflikten führen, deren Lösung keineswegs auf dem Boden der von den Klägern angerufenen Bestimmungen über das Mit¬ eigentum gefunden werden könnte. Endlich hätte sie eine den Absichten der Verleihenden offenbar direkt zuwiderlaufende Los¬ lösung der Berechtigung von dem Objekte des Rechtes zur Folge. Bei der heutigen gegenüber früher verminderten Seßhaftigkeit der Bevölkerung wäre es nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahr¬ scheinlich, daß nach einer gewissen Zeit die einzelnen Berechti¬ gungen in der Mehrzahl Personen zuständen, die gar nicht mehr am Rhein wohnen, so daß sie die eigentlichen Anwohner, die doch faktisch die Ausübung allein übernehmen könnten, entgegen der der Verleihung zu Grunde liegenden Absicht, von derselben gänzlich auszuschließen, bezw. sie ihnen nur unter drückenden Be¬ dingungen zu überlassen, die Möglichkeit hätten. Wenn sonach diese Annahme der Kläger von der Umwand¬ lung der Gesamtberechtigung in Einzelberechtigungen abgelehnt werden muß, so bleibt als einzige mögliche Lösung nur noch der Heimfall des Privilegs an den verleihenden Staat, kraft sozial¬ rechtlicher Nachfolge. An dieser Thatsache kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Beklagte (resp. dessen Organe) den ehe¬ maligen Rheingenøssen noch eine Zeit lang Fischerkarten ausge¬ stellt hat; es lag darin ein Irrtum über die rechtlichen Folgen der Aufhebung der Rheingenossenschaft, der die Rechtswirkungen dieser Aufhebung nicht zu entkräften und nicht ein neues Privat¬ recht zu schaffen vermochte.

7. Auch auf Ersitzung können die Kläger sich nicht berufen. Abgesehen davon, daß dieser Rechtsgrund wohl verspätet vorge¬ bracht ist, da er erst in der heutigen Verhandlung geltend gemacht wurde (vgl. Art. 45 eidg. C.=P.=O.), ist seine materielle Be¬ gründetheit durchaus nicht erwiesen. Es müßte nachgewiesen sein, daß jeder der Kläger die Fischereiberechtigung während der Er¬ sitzungszeit als private, unwiderrufliche Gerechtsame ununterbrochen besessen hätte — ein Nachweis, der in keiner Weise erbracht, ja nicht einmal anerboten ist.

8. Möglich ist, daß Privatrechte einzelner Kläger an Fisch¬ weiden und =wagen bestehen. Allein sie stehen in diesem Pro¬ zesse nicht in Frage, sind nicht eingeklagt, und werden daher vom vorliegenden Prozesse auch nicht berührt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.