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27_II_174

BGE 27 II 174

Bundesgericht (BGE) · 1901-05-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

21. Urteil vom 3. Mai 1901 in Sachen Schweizerische Krankenkasse „Helvetia“ gegen Krankenverein „Helvetia“, Thalweil und Horgen. Klage eines Personenverbandes gegen einen andern auf Unterlassung der Bezeichnung «Helvetia ». Rechtspersönlichkeit und daraus folgende Aktivlegitimation und Parteifähigkeit des klagenden, nicht im Handelsregister eingetragenen Personenverbandes: wirtschaft¬ licher Verein, oder Verein zu idealen Zwecken ? Art. 716 und 717 0.-R. A. Durch Urteil vom 8. Februar 1901 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt: „Die Beklagte ist verpflichtet, in ihrer Firma das Wort „Hel¬ vetia" wegzulassen." B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, dasselbe sei ganzen Umfange aufzuheben und die Klage abzuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung beantragt der Anwalt der Beklagten Gutheißung der Berufung. Der Anwalt des Klägers beantragt Abweisung derselben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Seit Jahren besteht für die Wahlkreise Horgen und Thal¬ weil ein Krankenverein, der sich „Krankenverein Helvetia“ nennt, und bezweckt, seine Mitglieder bei Erkrankungen, Unglücksfällen, und im Sterbefall zu unterstützen. Die Unterstützungen werden statutengemäß auf dem Wege monatlicher Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Im Jahre 1899 zählte der Verein 366 Mitglieder und besaß ein Vermögen von 6000 Fr.; seit 30. Juli 1900 ist mit ihm eine Sterbekasse verbunden; ferner gehört er dem seit 1895 bestehenden „Verband für Freizügigkeit der Krankenvereine und Sterbekassen des Kantons Zürich“ an, der circa 20,000 Mitglieder hat und bezweckt, den Mitgliedern der Verbandsvereine bei Wohnortswechsel unentgeltlich Aufnahme in die Krankenkasse des neuen Wohnortes und sofortiges Unterstützungsrecht zu ver¬ schaffen. Am 10. Dezember 1899 wurde in Zürich unter der Firma „Schweizerische Krankenkasse Helvetia“ eine Genossenschaft gebildet, die ebenfalls die Unterstützung ihrer Mitglieder in Krank¬ heitsfällen, mittelst von den Genossen zu leistender Beiträge be¬ zweckt. Diese Genossenschaft zerfällt in Sektionen im Gebiete der ganzen Schweiz, unter andern bestehen auch solche in Thalweil und in Horgen. Mit Zuschrift vom 3. März 1900 erhob nun der „Krankenverein Helvetia“ bei der „Schweizerischen Kranken¬ kasse Helvetia“ Einsprache dagegen, daß diese sich den Beinamen „Helvetia“ gebe, weil dadurch zu seinem Schaden Verwechslungen beider Verbände veranlaßt werden; die „Schweizerische Kranken¬ kasse Helvetia“ trat jedoch hierauf nicht ein; sie ließ im Gegen¬ teil nunmehr ihren Namen ins Handelsregister eintragen. Der „Krankenverein Helvetia“ erhob gegen sie Klage beim zürcherischen Handelsgericht mit dem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu ver¬ pflichten, in der Bezeichnung ihres Namens das Wort „Hel¬ vetia“ wegzulassen. Er behauptet, diese Benützung des Wortes Helvetia durch die Beklagte sei rechtswidrig; denn der klägerische

Verein habe den Namen zuerst geführt und somit im Gebiete seines Wirkungskreises, in welchem die Beklagte sich ebenfalls bethätige, ein ausschließliches Recht auf denselben. Durch die Mitbenutzung des Namens „Helvetia“ seitens der Beklagten werde der klägerische Verein geschädigt. Die Beklagte machte hiegegen geltend: Dem Kläger fehle die Rechtspersönlichkeit und damit die Parteifähigkeit und Aktivlegiti¬ mation, denn derselbe sei ein wirtschaftlicher Verein, der gemäß Art. 678 O.=R. um Persönlichkeit zu haben, im Handesregister eingetragen sein müßte, was thatsächlich nicht zutreffe. Die Klage ei auch deshalb abzuweisen, weil gemäß Art. 873 O.=N. die Firma der beklagtischen Genossenschaft sich lediglich von jeder „bereits eingetragenen“ Firma deutlich unterscheiden müsse, von einer bereits eingetragenen Firma des klägerischen Vereins aber keine Rede sei. Übrigens bestehe keine Gefahr der Verwechslung der beiden Namen. Irgend eine dolose Absicht oder illoyale Kon¬ kurrenz sei der Beklagten ferne gelegen; sie habe bei ihrer Grün¬ dung von der Existenz des klägerischen Vereins keine Ahnung gehabt.

2. Der klägerische Verein macht mit der gegenwärtigen Klage ein Persönlichkeits= oder Individualrecht geltend. Erste Voraussetzung der Klage bildet somit, daß er auch wirklich Per¬ sönlichkeit d. h. rechtlich anerkannte Individualität besitze. Diese Frage ist in soweit eine Frage des eidgenössischen Rechts und daher der Entscheidung des Bundesgerichts unterstellt, als nach dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht einerseits alle kor¬ porativ gestalteten privatrechtlichen Personenverbände durch Ein¬ tragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit er¬ werben können, anderseits bei Personenverbänden mit gemeinsamen Zwecken des wirtschaftlichen Verkehrs die Eintragung für die Entstehung dieses Recht schlechthin unerläßlich ist, während Vereine mit idealen Zwecken auch ohne Eintragung in das Handelsregister als juristische Personen zu gelten haben, sofern das kantonale Recht sie als solche anerkennt. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Entscheidung der Vorinstanz sind nun, soweit das kantonale zürcherische Recht in Betracht kommt, bei dem klägerischen Verein die Voraussetzungen der Rechtspersönlich¬ keit vorhanden. Da aber dieser Verein unbestrittenermaßen nicht im Handelsregister eingetragen ist, muß sich fragen, ob er zu derjenigen Kategorie von Personenverbänden gehört, deren kraft kantonalen Rechts bestehende Persönlichkeit auch bundesgesetzlich anerkannt wird, oder ob es sich bei ihm um einen Personenver¬ band handle, der kraft eidgenössischen Rechts nur durch Ein¬ tragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit erwerben kann. Diese Frage hängt nach dem Gesagten davon ab, ob der klägerische Verein sich als wirtschaftlicher Verein, d. h. als Personenverband mit gemeinsamen Zwecken des wirtschaft¬ lichen Verkehrs, oder aber als Verein für ideale Zwecke darstelle (Art. 717 Abs. 1 O.=R.).

3. Was nun die Abgrenzung der beiden Kategorien von einander anbelangt, so ist von vorneherein klar, und von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden, daß das Kriterium eines wirtschaftlichen Vereins jedenfalls nicht, wie die Beklagte behauptet hat, im Besitz eines Vermögens gefunden werden kann, denn der Besitz eines Vermögens schließt ja offenbar nicht aus, daß der Vereinszweck auf die Pflege idealer Güter gerichtet sei, sondern ist im Gegenteil hiezu geeignet, und teilweise auch, je nach dem betreffenden Gebiete, auf welchem die idealen Zwecke ver¬ folgt werden, zur wirksamen Erreichung derselben sogar erforderlich. Ebenso hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, daß sich ein Personenverband auch nicht etwa schon dann ohne weiteres als wirtschaftlicher Verein darstelle, wenn er sich irgendwie wirtschaft¬ lich bethätigt, insofern nämlich unter wirtschaftlicher Bethätigung überhaupt jede Bethätigung im wirtschaftlichen Verkehr verstanden wird. Gewiß können auch Vereine zu idealen Zwecken Rechtsge¬ schäfte abschließen, die durchaus wirtschaftlichen Charakter haben,

z. B. Erwerbung von Sachen zu Vereinseigentum, Anstellung von Dienste leistenden Personen u. s. w., ohne dadurch ihren Charakter als Körperschaften im Sinne des Art. 716 O.=R. zu verlieren. Das Wesentliche für die Unterscheidung zwischen irtschaftlichen und sogenannten idealen Vereinen und damit das Kriterium für die Notwendigkeit der Eintragung in das Handels¬ register liegt nicht in der gelegentlichen Bethätigung, sondern in der Zweckbestimmung des Personenverbandes. So lange der Zweck

des Vereins ausschließlich ein idealer bleibt, bedarf der Verein, sofern das kantonale Recht ihm die Rechtspersönlichkeit verleiht, der Eintragung in das Handelsregister nicht, auch wenn er in die Lage kommt, Rechtsgeschäfte des wirtschaftlichen Verkehrs ab¬ zuschließen, wie umgekehrt der Umstand, daß die Bestimmung eines Personenverbandes in der Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Zwecke besteht, schlechthin genügt, um seine Eintragungspflicht zu begründen, gleichviel, ob der Umfang der thatsächlich statt¬ findenden wirtschaftlichen Bethätigung ein größerer oder gerin¬ gerer sei.

4. Es muß sich also einzig fragen, ob der Zweck des kläge¬ rischen Vereins innerhalb des Gebietes der Wirtschaft, der Ver¬ folgung eigener ökonomischer Interessen durch Zusammenwirken der Vereinsgenossen liege, oder außerhalb desselben, auf dem Gebiete der idealen Güter des menschlichen Daseins, sei es in der Pflege der Nächstenliebe und Wohlthätigkeit, der Religion, wissenschaftlicher, künstlerischer oder auch geselliger Bestrebungen. Der klägerische Verein nun bezweckt nach den Statuten, seine Mitglieder bei Erkrankungen, Unglücksfällen, und im Sterbefall zu unterstützen. Diesem Zwecke dienen die statutarisch vorgesehenen Eintrittsgebühren und die von jedem Mitgliede zu leistenden monatlichen Beiträge. Der Verein verfolgt hiernach nicht etwa gemeinnützige, außer den eigenen Interessen, bezw. den Interessen seiner Mitglieder liegende Zwecke, sondern lediglich Interessen der Mitglieder selbst, und zwar ökonomische. Wer dem Vereine bei¬ tritt, will sich gegen die Nachteile, die Krankheit, Unglücksfälle und der Sterbefall für seine wirtschaftliche Situation im Gefolge haben, versichern, und zwar durch Leistung der statutarisch vor¬ geschriebenen Geldbeiträge. Dieser Zweck ist unverkennbar ein rein wirtschaftlicher. Allerdings sind solche Krankenvereine Institutionen zur allge¬ meinen Wohlfahrt, und bedeutet die Unterstützung, die im einzelnen Falle einem Mitgliede zu Teil wird, eine Wohlthat für dasselbe; allein darum gehören sie noch keineswegs zu den Körperschaften, welche Art. 716 O.=R. im Auge hat und die Art. 717 cit. in Gegensatz zu den wirtschaftlichen Vereinen setzt. Wie bereits der Bundesrat in seinem Rekursalentscheid vom 2. April 1896 in Sachen der allgemeinen Krankenkasse der Stadt Biel (Bundes¬ blatt 1896, II. Teil, Seite 857 f.) betont hat, versteht das eid¬ genössische Obligationenrecht, wenn es in Art. 716 von Vereinen zu „wohlthätigen Zwecken“ spricht, Zwecke reiner Wohlthätig¬ keit, der Wohlthätigkeit gegen Andere, nach Außen. Bei dem klägerischen Verein, wie bei den Krankenkassen überhaupt, wird aber dem Einzelnen Unterstützung nicht etwa aus Freigebigkeit, aus altruistischen Motiven, gewährt; die ihm zukommende Leistung erfolgt auf Grund des Mitgliedschaftsrechts und ihr steht als Gegenleistung die Pflicht des Einzelnen zur Zahlung der Bei¬ träge gegenüber, aus deren Summe die Unterstützungen bestritten werden. Die Wohlthätigkeit eines solchen Vereins seinen Mit¬ gliedern gegenüber ist also eine wirtschaftliche Unterstützung, sie ist Versicherung (siehe bundesrätl. Entscheid a. a. O.).

5. Die Vorinstanz hat nun aber dem klägerischen Verein die Rechtspersönlichkeit trotz mangelnder Eintragung ins Handelsre¬ gister deshalb zugesprochen, weil sie annahm, unter wirtschaftlichen Vereinen im Sinne des Art. 717 O.=R. seien nur diejenigen Personenverbände zu verstehen, bei welchen die wirtschaftliche Thätigkeit nicht bloß nach innen, gegenüber den Mitgliedern, son¬ auch nach außen hin zur Geltung komme, die nicht nur gelegent¬ lich in den Verkehr treten, sondern geradezu einen Geschäfts¬ verkehr mit Dritten bezwecken. Allein dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Aus der Fassung des Art. 678 O.=R., welcher die Eintragung ins Handelsregister von Personenverbänden fordert, welche gemeinsame Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs, verfolgen, läßt sich entscheidendes dafür nicht herleiten. Denn auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein selbst und den einzelnen Mitgliedern charakterisiert sich bei solchen Krankenvereinen, deren Zweck, wie bereits bemerkt, ein wirtschaft¬ licher ist, als wirtschaftlicher Verkehr. Und sodann ergibt sich aus dem Zusammenhang der Art. 716 und 717 O.=R. mit Sicher¬ heit, daß Art. 717, welcher von der juristischen Persönlichkeit von wirtschaftlichen Vereinen handelt, mit dieser letztern Bezeichnung den Gegensatz zu den in Art. 716 bezeichneten Vereinen zu idealen Zwecken ausdrücken will, woraus folgt, daß unter die wirtschaft¬ lichen Vereine nach Meinung des Gesetzes alle diejenigen zu

zählen sind, deren Zweck überhaupt nicht ein idealer im Sinne des Art. 716, sondern ein wirtschaftlicher ist, ohne Rücksicht auf die Art und Weise, wie dieser Zweck erreicht wird, ob durch eigentliche Verkehrsgeschäfte, oder durch auf Gegenseitigkeit gegrün¬ dete Versicherung der Milglieder.

6. Ist aber der klägerische Verein nach dem Gesagten als ein Personenverband mit wirtschaftlichem Zwecke zu betrachten, so mangelt ihm gemäß Art. 717 O.=R. die juristische Persönlichkeit, und ist deshalb die Klage ohne weiteres abzuweisen, ohne daß auf die weiteren Einwendungen der Beklagten eingetreten zu werden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen, und demnach in Abänderung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 1901 die Klage abgewiesen.