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90. Urteil vom 20. und 26. Dezember 1900 in Sachen Hof gegen Turuvani. Das Bundesgericht kann die Verfassungsmässigkeit der oben citierten Uebereinkunft nicht überprüfen. Art. 113, Abs. 3 B.-V. und Art. 175, Abs. 3, Org.-Ges. — Bedeutung und Tragweite des Art. 11 der Uebereinkunft betr. Prozesskaution. A. Der heutige Rekursbeklagte P. Turuvani, italienischer Staats¬ angehöriger, wohnhaft in Olten, Kanton Solothurn, leitete gegen Eduard Hof in Aarau vor Bezirksgericht Aarau Civilklage ein. Dieser Klage gegenüber stellte der Beklagte und heutige Rekur¬ rent Hof die Einrede, der Kläger habe ihm gemäß § 390, Ziff. 1 der aarg. C.=P.=O. — wonach der außerhalb des Kantons Aar¬ gau wohnende Kläger Prozeßkaution zu leisten hat — für die Kosten Sicherheit zu leisten. Der Kläger und Rekursbeklagte widersetzte sich dieser fristlichen Einrede, und durch Urteil vom 30. Juni 1900 hat das Bezirksgericht Aarau dieselbe abgewiesen und den Beklagten und Rekurrenten schuldig erklärt, sich auf die Klage
einzulassen. Dieses Urteil stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Kläger und Rekursbeklagte befugt sei, Art. 11 der internatio¬ nalen Übereinkunft über Civilprozeßrecht anzurufen und daß er hienach von der Leistung einer Ausländer=Prozeßkaution befreit sei. B. Der Beklagte stellt nunmehr im vorliegenden staatsrecht¬ lichen Rekurse, den er rechtzeitig und in richtiger Form eingelegt hat, den Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 30. Juni 1900 sei aufzuheben und der Rekursbeklagte pflichtig zu erklären, die verlangte Kostenversicherung zu leisten. Die Begrün¬ dung des Rekurses geht dahin: Art. 11 der internationalen Civil¬ prozeß=Konvention könne nur auf solche Ausländer Anwendung finden, die nicht in der Schweiz ihren Wohnsitz haben; die in der Schweiz wohnhaften seien vollständig der kantonalen Gesetzgebung unterworfen. Der Bundesrat habe gemäß Art. 64 B.=V. nicht die Befugnis gehabt, einen so tiefen Eingriff in die Rechtsspre¬ chung der Kantone vorzunehmen, wie das nach dem angefochtenen Urteile geschehe. Auch werde dadurch ein nach Art. 4 B.=V. un¬ zulässiges Vorrecht der Fremden geschaffen. C. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem er daran festhält, daß Art. 11 internat. Civilprozeß=Kon¬ vention auch auf in der Schweiz wohnhafte Ausländer, die einem der Vertragsstaaten angehören, Anwendung finde. D. Das Bezirksgericht Aarau hat auf Einreichung von Gegen¬ bemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Zulässigkeit des Rekurses ist zu bejahen. Allerdings richtet sich der Rekurs gegen ein erstinstanzliches Urteil, und soweit Verletzung der Rechts¬ gleichheit behauptet wird, müßte dem Rekurse an das Bundes¬ gericht vorgängig der kantonale Instanzenzug erschöpft sein. Allein die Behauptung der Verletzung der Rechtsgleichheit wird im vor¬ liegenden Rekurse nur mehr nebensächlich aufgestellt; Hauptbe¬ schwerdepunkt ist Verletzung der internationalen Übereinkunft über Civilprozeßrecht, sodann Verfassungswidrigkeit dieser Übereinkunft selbst. Unter diesen Umständen aber erscheint der Rekurs schon heute als zulässig.
2. Dagegen ist das Bundesgericht nicht befugt, die Verfassungs¬ mäßigkeit der erwähnten Übereinkunft zu prüfen. Diese Überein¬ kunft stellt sich dar als ein Staatsvertrag, da sie die Genehmi¬ gung der Bundesversammlung erhalten hat, und nun ist das Bundesgericht, wie an die Bundesgesetze und die allgemein ver¬ bindlichen Bundesbeschlüsse, so auch an die von der Bundesver¬ sammlung genehmigten Staatsverträge gebunden, es darf also deren Verfassungsmäßigkeit nicht nachprüfen (Art. 113, Abs. 3 6.=V., Art. 175, Abs. 3 Organis.=Ges.).
3. Demnach ist einzig zu untersuchen, ob die vom Bezirksgericht Aarau dem Art. 11 der internationalen Übereinkunft über Civil¬ prozeßrecht gegebene Auslegung richtig oder unrichtig sei; wenn die Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinn und der Ten¬ denz der gedachten Übereinkunft richtig ist, so kann nichts darauf ankommen, ob dadurch eine Bevorzugung der Ausländer vor den Inländern thatsächlich stattfindet. Jener Artikel lautet: „Treten „Angehörige eines der Vertragsstaaten in einem andern dieser „Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so „darf, sofern sie in irgend einem der Vertragsstaaten ihren Wohn¬ „sitz haben, ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer, oder „deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande „haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher „Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.“ Danach ist die sog. Ausländerkaution, die wegen der Qualität des Klägers als Ausländer oder wegen der Thatsache, daß er nicht im Inlande seinen Wohnsitz hat, verlangt wird, im Verhältnisse der Vertrags¬ staaten unter einander abgeschafft. Nun ist unbestritten, daß der Rekursbeklagte Angehöriger eines der Vertragsstaaten (Italiens) ist und daß die Kaution deshalb von ihm verlangt wird, weil er nicht im Kanton Aargau — dem Gebiete der Prozeßführung wohnhaft ist. Der Rekurrent sucht aber die Anwendbarkeit des Art. 11 cit. Übereinkunft damit abzuweisen, daß er argumentiert: die Übereinkunft könne sich nicht erstrecken auf Kläger, die nicht im Kantone der Prozeßführung, aber in der Schweiz wohnen; er stellt sich m. a. W. auf den Standpunkt, der Übereinkunft komme nur internationale, nicht interkantonale Wirkung zu. Nun mag zugegeben werden, daß der Wortlaut der Übereinkunft allein einer derartigen Auslegung nicht gerade widerspricht, obschon er ganz allgemein von den Angehörigen eines der Vertragsstaaten spricht, die in einem andern derselben als Kläger oder Inter¬
venienten auftreten; denn es fragt sich eben, was unter einem andern der Vertragsstaaten, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, zu verstehen ist: ob darunter auch der Staat der Proze߬ führung inbegriffen ist, und speziell ob, wenn es sich um einen Bundesstaat wie die Schweiz handelt, wo die Kantone im Pro¬ zeßrechte sonverän sind, unter dem Inlande nur der Kanton der Prozeßführung, oder aber die ganze Schweiz zu verstehen sei. Allein schon die Außerungen der Kommission (vgl. Actes de la Conférence de la Haye du 25 juin au 13 juillet 1894, p. 90, 105 ss.), dann aber ganz besonders die Botschaft des Bundes¬ rates an die Bundesversammlung über Genehmigung der Über¬ einkunft erweisen auf das unzweideutigste, daß die Tendenz der Übereinkunft und damit auch ihr Sinn und Geist dahingeht, die sog. Ausländerkaution im gesamten Vertragsgebiete abzu¬ schaffen; damit wird aber für die Schweiz auch die Abschaffung der auf dem sog. Domizilprinzip beruhenden Kaution für die Angehörigen anderer Vertragsstaaten statuiert, und zwar ganz allgemein, also auch in interkantonalen Beziehungen. Es darf denn auch wohl darauf hingewiesen werden, daß die Abschaffung der Ausländerkaution gegenüber nicht in der Schweiz wohnenden Klägern und deren gleichzeitige Beibehaltung gegenüber in der Schweiz, aber nicht im Kanton der Prozeßführung wohnenden, eine Ungereimtheit wäre, obschon anderseits die Bevorzugung der Ausländer gegenüber den Schweizerbürgern in diesen interkanto¬ nalen Beziehungen noch mehr hervortritt, als in den internatio¬ nalen. Allein jene Bevorzugung war eine bewußte und gewollte, wie die bundesrätliche Botschaft zur Übereinkunft deutlich erkennen läßt. Der dadurch hervorgerufene Zustand der Ungleichheit der Behandlung der Ausländer und der Schweizerbürger, bezw. der Besserstellung jener, kann nur durch Abschaffung der Kautions¬ pflicht der nicht im Kanton der Prozeßführung domizilierten Klä¬ ger beseitigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.