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85. Urteil vom 31. Oktober 1900 in Sachen Peyer gegen Luzern. Bevormundung wegen Verschwendung oder schlechter Vermögensver¬ waltung (Art. 1 Ziff. 1 B.-G.); Aufhebung. A. Fanny Peyer, welche am 23. September 1878 geboren ist und demnach am 23. September 1898 volljährig wurde, besitzt ein Vermögen von rund 6200 Fr., welches bisher von der Vor¬ mundschaftsbehörde ihrer Heimatgemeinde Willisau=Stadt ver¬ waltet worden ist. Am 31. Mai 1900 schrieb sie von Paris aus, woselbst sie als Büffetdame in der Crêmerie fribourgeoise du Village Suisse der Weltausstellung in Stellung getreten war, an den Ortsbürgerrat von Willisau=Stadt: sie bevollmächtige ihre Mutter — die in zweiter Ehe mit sosef Kreienbühl, Schreinermeister in Sins, verheiratet ist — sie beistandsfrei zu machen; das Geld aber solle nur ihr, der Fanny Peyer, selbst ausgehändigt werden und deshalb während ihrer Abwesenheit in Verwahrung des Ortsbürgerrates verbleiben. In einem späteren Briefe vom 9. Juli 1900 erteilte sie dagegen dem Ortsbürgerrate den Auftrag, ihrer Mutter 3000 Fr. von ihrem Vermögen herauszugeben und die Quittung mit dem Reste desselben aufzu¬ bewahren. Seither verlangte Frau Kreienbühl mehrmals Aus¬ händigung der 3000 Fr. und mit Schreiben vom 30. Juli 1900 Auszahlung eines Betrages von 1000 Fr. mit der Beifügung, sie müsse diese Summe haben und ihre Tochter Fanny wolle ihr ja helfen. Darauf beschloß am 1. August 1900 der Ortsbürgerrat an¬ läßlich der Rechnungsablegung über die Vermögensverwaltung der Fanny Peyer, es sei dieselbe gestützt auf § 2 litt. d des kantonalen Vormundschaftsgesetzes vom 7. März 1871 „neuerlich unter Vogtschaft gestellt.“ Laut dieser Bestimmung muß ein Vogt denjenigen Personen bestellt werden, „welche durch leichtfertige und unbesonnene Geschäftsführung derart wirtschaften, daß für sie oder auch für diejenigen Personen, für welche sie zu sorgen ver¬ pflichtet sind, ein Notstand zu befürchten sei.“ B. Gegen die genannte Verfügung rekurrierte Fanny Peyer an den Regierungsrat des Kantons Luzern mit dem Begehren, ste als vormundsfrei zu erklären, da sie volljährig sei und jeder Grund, die Altervormundschaft fortdauern zu lassen, fehle. Der Regierungsrat wies unterm 1. September 1900 ihren Rekurs als unbegründet ab. Die Rekurrentin, führte er dabei aus, wolle ihrer Mutter 3000 Fr. aushändigen, obwohl diese, bezw. deren Ehemann, Josef Kreienbühl in Sins, keine Sicher¬ heit zu leisten vermöge und die Summe voraussichtlich zu Verlust gehen würde. Diese Thatsache rechtfertige unzweifelhaft den Schluß, daß die Rekurrentin zur Selbstverwaltung ihres Vermögens nicht
qualifiziert sei und bei freier Dispositionsbefugnis ihre ökonomi¬ schen Verhältnisse derart gestalten würden, daß sie im Falle von Krankheit und im Alter der Gefahr eines Notstandes ausgesetzt wäre. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Fanny Peyer rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie ihr vor Regierungsrat gestelltes Begehren erneuerte und zur Begründung im wesentlichen ausführte: Der Beschluß des Gemeinderates auf Fortdauer der Vormund¬ schaft über eine volljährig gewordene Person sei rechtlich gleich¬ wertig einem selbständigen Bevogtungsurteile gegenüber einem Handlungsfähigen. Als Bevogtungsgrund könne nur „die Gefahr eines künftigen Notstandes“ (Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit) in Betracht kommen. Dieser Grund sei von der Kantonsbehörde rechtsirrtümlich als vorhanden erklärt worden. Er treffe nicht zu angesichts der That¬ sachen, daß Rekurrentin im Alter von 22 Jahren, gesund und kräftig sei und unabhängig von ihrem Vermögen ihr Auskommen finde. Selbst wenn sie gar nichts besäße, läge die Gefahr eines künftigen Notstandes nicht vor. Sodann habe man in durchaus willkürlicher Weise die beabsichtigte Hingabe der 3000 Fr. als Akt schlechter Vermögensverwaltung bezeichnet. Rekurrentin dürfte ohne Beanstandung ihrer Mutter die genannte Summe schenkungs¬ weise, statt, wie sie es in Wirklichkeit thue, nur leihweise über¬ lassen. Es handle sich um einen Akt der Pietät, der die Bevog¬ tung nicht rechtfertige. Zudem erscheine die Annahme, das An¬ leihen sei verloren, als unbegründet. Die Mutter und nicht ihr Mann erhalte das Geld und der letztere besitze übrigens Ver¬ mögen. D. In seiner Vernehmlassung macht der Regierungsrat des Kantons Luzern geltend: Er habe in Übereinstimmung mit der ersten Instanz die Fähig¬ keit der Rekurrentin zur selbständigen Vermögensverwaltung in Zweifel gezogen. Die so unsichere Anlage des halben Vermögens weise auf eine Unbesonnenheit hin, die einst für die ökonomische Existenz der Rekurrentin höchst gefahrbringend werden dürfte. Wenn eine solche Entwickelung der Dinge in Aussicht stehe, so sei nach dem bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Martin Steffen vom 21. Juni 1900 die Verhängung der Vormundschaft bundesrechtlich statthaft E. Der Ortsbürgerrat von Willisau=Stadt führt in der auf Bestätigung seiner Bevormundungserkenntnis antragenden Rekurs¬ antwort an: Die in Frage stehende Geldsumme wäre unrettbar verloren; denn sie würde kraft ehelichen Güterrechts in das Eigen¬ tum des Ehemannes von Frau Kreienbühl übergehen, der finan¬ ziell schlecht stehe. Auch den Rest ihres Vermögens würde die Rekurrentin bald auf gleiche leichtsinnige Art preisgeben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Entsprechend seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht lediglich zu prüfen, ob die angefochtene Bevogtung gegen die Schranken verstoße, innerhalb welcher ein Entzug der persönlichen Handlungsfähigkeit bundesgesetzlich statthaft ist. Und zwar handelt es sich, wie von keiner Seite bestritten wird, speziell um die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Brachmonat 1881 als eine Verschwen¬ derin oder doch als eine Person zu betrachten sei, die durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzt. Die Bestimmung sub § 2 litt. d des kantonalen Vormundschaftsgesetzes vom 7. März 1871, auf Grund deren die Bevogtung verfügt wurde, will, wie dies aus rem Wortlaute deutlich erhellt, den Entzug der persönlichen Handlungsfähigkeit nicht in einem weitergehenden Maße zulassen, als es das später erlassene Bundesgesetz gestattet. Andernfalls würde sie natürlich insoweit auf gesetzliche Verbindlichkeit keinen Anspruch machen können (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes
i. S. Messerli, Bd. XXII, Nr. 162 sub Erw. 4).
2. In thatsächlicher Beziehung nun stützt sich die Bevogtung ausschließlich auf den Umstand, daß Fanny Peyer willens ist, die Hälfte ihres circa 6000 Fr. betragenden Vermögens ihrer Mutter, Frau Kreienbühl, bezw. deren Ehemann teilweise auszu¬ zahlen, wobei die Vorinstanzen bemerken, diese Summe werde angesichts der schlechten finanziellen Lage des Kreienbühl voraus¬ sichtlich zu Verlust gehen. Die letztere Annahme dürfte wohl nach der Aktenlage für das Bundesgericht als verbindlich zu gelten
haben. Wenn aber die kantonalen Behörden daraus schließen, es fei damit der Nachweis einer den Entzug der Handlungsfähigkeit rechtfertigenden schlechten Vermögensverwaltung im Sinne der Ziff. 1 cit. des Bundes=, oder der litt. d cit. des luzernischen Vormundschaftsgesetzes erbracht, so beruht dies auf einer rechts¬ irrtümlichen Würdigung der in Frage stehenden Handlungsweise der Rekurrentin. Nach Wesen und Zweck läßt sich das Vorgehen der Rekurrentin nicht als ein Vermögensverwaltungsakt bezeichnen. Es handelt sich für dieselbe nicht um eine Kapitalanlage, die sie in ihrem ökonomischen Interesse vorzunehmen gedächte und an¬ läßlich deren ein Hang zu „einer leichtfertigen und unbesonnenen Geschäftsführung“ (§ 2 litt. d des kantonalen Gesetzes) zu Tage träte. Noch viel weniger kann die beabsichtigte Zahlung als An¬ zeichen einer „verschwenderischen Lebensweise“ gelten, wie sie der § 17 des kantonalen Gesetzes in näherer Ausführung der litt. d des § 2 ibidem als Voraussetzung eines Bevogtungsurteils ver¬ langt. Es fehlt in den Aklen überhaupt jeglicher Anhaltspunkt, um einen derartigen Mangel des Charakters und der Fähigkeiten der Rekurrentin anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie mit der Aushändigung des Geldes einem Gebote der Pietät gegenüber ihren Angehörigen und speziell gegenüber ihrer Mutter zu genügen beabsichtigt. Gerade weil diese ihr nahestehenden Per¬ sonen ihrer Hülfe bedürfen, indem sie solche auf dem Wege eines geschäftsmäßigen Kredites vielleicht nicht finden könnten, muß das Vorhaben der Rekurrentin nicht aus dem Gesichtspunkt einer Verwaltungsvorkehr, sondern aus demjenigen der Erfüllung einer moralischen Pflicht betrachtet und gewürdigt werden. Von diesem Gesichtspunkt aus läßt sich aber darin unmöglich ein Bevog¬ tungsgrund erblicken, so sehr es der Rekurrentin auch zu em¬ pfehlen sein mag, gehörig zu prüfen, ob sie mit dem von ihr geforderten Opfer den gewünschten Zweck wirklich erreichen werde. Im fernern ist zu bemerken, daß angesichts der Aktenlage auch nicht von der Gefahr eines künftigen Notstandes der Rekurrentin im Sinne des Bundesgesetzes und der kantonalen Gesetzgebung gesprochen werden kann. Denn die Rekurrentin befindet sich noch in jungen Jahren und ist im Besitze voller Erwerbsfähigkeit. Sie erwirbt nicht nur durch eine Thätigkeit ihren Lebensunterhalt, sondern ist, wie sich annehmen läßt, auch in der Lage, Erspar¬ nisse für spätere Tage anzulegen. All'dies ist von Seite der Rekursbeklagtschaft gar nicht bestritten worden. Endlich fehlt es vorliegenden Falles auch an Anhaltspunkten, die eine Gefährdung der ökonomischen Existenz der Beschwerdeführerin aus besondern persönlichen Gründen in sich schließen würden, wie solche in dem vom Regierungsrate angerufenen Falle des Martin Steffen vor¬ handen waren und vom Bundesgerichte in seinem Urteile vom
21. Juni 1900 als maßgebend erklärt worden sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die Aufhebung der Schlußnahme des Ortsbürgerrates von Willisau=Stadt und derjenigen des luzernischen Regierungsrates betreffend die Bevor¬ mundung der Rekurrentin verfügt.