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26_I_453

BGE 26 I 453

Bundesgericht (BGE) · 1900-12-12 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

84. Urteil vom 12. Dezember 1900 in Sachen Wunderli gegen Zürich. Stellung der Kantonsregierung bei einem Begehren um Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht. — Ist das Requisit des Art. 6 litt. c B.-Ges. betr. Schweizerbürgerrecht erfüllt? A. Am 9. September 1900 richtete der von Hecht=Meilen ge¬ bürtige, in Sacramento (Californien) wohnhafte Johannes Wun¬ derli an den Regierungsrat des Kantons Zürich ein Gesuch um Entlassung aus dem zürcherischen Kantons= und Gemeindebürger¬ recht. Zur Begründung des Gesuches legte er bei: 1. eine unterm

15. August 1900 in Sacramento ausgestellte Erklärung, daß er auf das Gemeindebürgerrecht in Meilen, das zürcherische Kantons¬

bürgerrecht und das Schweizerbürgerrecht verzichte. Diese Verzicht¬ erklärung ist von H. I. Goethe, öffentlichem Notar des Bezirkes Sacramento, beglaubigt, mit dem Beifügen, der Aussteller sei ihm persönlich und als dispositionsfähig bekannt. Unterschrift und Sie¬ gel Goethes sind durch das schweizerische Konsulat in San Fran¬ eisco legalisiert; 2. einem ebenfalls am 15. August 1900 in Sacramento ausgestellten Attest des C. C. Hart, Superior Judge ir den Bezirk Sacramento, Staat Californien, dahin lautend, daß Wunderli in Sacramento domiziliert und nach den Gesetzen des Staates Californien handlungsfähig sei und daß er das ame¬ rikanische Bürgerrecht besitze. Bezüglich der Unterschrift und des Siegels des C. C. Hart liegt ebenfalls eine Legalisation des ge¬ nannten Konsulates vor. B. Unterm 14. November 1900 erhielt der Vertreter des Pe¬ tenten seitens der Direktion des Innern des Kantons Zürich fol¬ genden Bescheid in der Sache: Der Entlassungsbewerber habe einen rechtsgültigen amerikanischen Bürgerbrief beizubringen. Die Erklärung des Oberrichters Hart sei mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Sep¬ tember 1878 (Amtl. Slg., IV, 377) nicht genügend, da sich dar¬ aus nicht ersehen lasse, auf welche Vorlagen hin jener sie aus¬ gestellt habe. Im weitern werde dem Petenten mitgeteilt, daß der Gemeinde= und der Bezirksrat Meilen gegen die nachgesuchte Ent¬ lassung Einsprache erhoben hätten, indem sie als Vormundschafts¬ behörde ihre Einwilligung dazu von der Bedingung abhängig machen, daß das in Meilen unter waisenamtlicher Verwaltung und Verwahrung stehende Vermögen des Wunderli als Garantie für den Verarmungsfall seiner wegen Schwachsinnes teilweise er¬ werbsunfähigen zwei Söhne in der Schirmlade Meilen zurück¬ behalten werden dürfe. C. Daraufhin wandte sich der Vertreter des Petenten durch Eingabe vom 16. November 1900 an das Bundesgericht mit dem Antrage, den Regierungsrat des Kantons Zürich zu verhalten, ohne weiteres die Entlassung des Wunderli aus dem zürcherischen Kantons= und Gemeindebürgerrecht auszusprechen resp. ihm solche zu erteilen. Alle gesetzlichen Requisite für einen rechtsgültigen Verzicht, führte er aus, seien gegeben. Namentlich hätten nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes (Amtl. Slg., Band V, S. 325, VI, 220, VII, 42, VIII,740, XV, 127, XIX, 73) gleiche Atteste, wie derjenige des Superior Court des Staates Californien für den Nachweis des Erwerbes eines neuen Bürgerrechtes bisher ge¬ nügt. Die Berufung auf das Urteil vom 27. September 1878 treffe nicht zu, indem es sich dort um einen andern Staat und um eine keinen positiven Ausweis enthaltende Urkunde gehandelt habe. Die Einsprache der Behörden von Meilen endlich erscheine nach dem Wortlaute des Gesetzes (Art. 6 desselben) sowohl, als nach der Rechtsprechung als unzulässig. D. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des Kantons Zürich vorerst, es sei auf die Beschwerde nicht einzu¬ treten. Es handle sich, macht er geltend, um eine Verfügung der Direktion des Innern, ein „Bescheid“ des Regierungsrates liege nicht vor, der Regierungsrat habe sich mit dem Gesuche Wun¬ derlis materiell noch gar nicht befaßt. Wunderli hätte sich zu¬ nächst beim Regierungsrat beschweren sollen, der dann den Streit dem Bundesgerichte zur Entscheidung überwiesen haben würde. Eventuell stellt der Regierungsrat in der Sache selbst das Be¬ gehren, es sei die Beschwerde als materiell durchaus unbegründet abzuweisen. Er führt aus: Die Bedingungen des Art. 6 des Bundesgesetzes seien in zweifacher Beziehung erfüllt, nämlich die unter litt. a loco citato aufgestellte (Mangel eines Domizils des Bewerbers in der Schweiz) sowie die unter litt. b (Handlungs¬ fähigkeit des Bewerbers nach den Gesetzen des Wohnsitzlandes), und es herrsche darüber unter den Beteiligten kein Streit. Da¬ gegen sei die Voraussetzung sub litt. c des Art. 6 leg. cit. nicht gegeben und liege somit eine nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom Bundesgerichte zu entscheidende Streitigkeit vor. Den An¬ forderungen der litt. c sei nämlich insofern nicht Genüge geleistet, als die Erklärung des C. C. Hart, Oberrichters für den Bezirk Sacramento, nicht als ausreichender Ausweis dafür betrachtet werden könne, daß der Entlassungsbewerber das nordamerikanische Bürgerrecht erworben habe. Diesbezüglich habe bereits die Direk¬ tion des Innern in zutreffender Weise auf das bundesgerichtliche Urteil vom 27. September 1878 verwiesen. Wie bei jenem Ent¬ scheide, so lasse sich in der That auch im vorwürfigen Falle nicht

ersehen, auf welche Vorlagen hin die Erklärung, daß der Petent das amerikanische Bürgerrecht erworben habe, ausgestellt worden sei, und ebensowenig erscheine als nachgewiesen, daß diese Erklä¬ rung rechtsgenüglich sei, um dem Wunderli jederzeit die Anerken¬ nung als nordamerikanischer Bürger zu verschaffen. In keinem der frühern Fälle habe eine solche einfache Erklärung eines Su¬ perior Judge eines amerikanischen Staates vorgelegen. Zum mindesten sei jeweils bezeugt worden, daß der Betreffende den Bürgereid geleistet oder die gesetzlichen Vorschriften erfüllt habe. Übrigens werde es für Wunderli, wenn er wirklich nordamerika¬ nischer Bürger sei, ein leichtes sein, eine Naturalisationsurkunde (Bürgerbrief) beizubringen. Was die von der Gemeinde= und Be¬ zirksbehörde erhobene Einsprache anlange, so sei freilich nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes die Zulässigkeit des von denselben bezüglich des Vermögens des Ausgewanderten angebrach¬ ten Vorbehaltes nicht anzunehmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vom Regierungsrate des Kantons Zürich erhobene Uneinläßlichkeitseinrede erscheint nicht als begründet. Einmal steht den Kantonsregierungen, wie das Bundesgericht in vielen Fällen schon ausdrücklich festgestellt hat (vergl. Amtl. Slg. VIII, S. 743 XV, 706; XIX, 71; XX, 312), keine Entscheidungskompetenz über die bei ihnen einlangenden Einsprachen gegen ein Ausbürge¬ rungsbegehren zu. Anderseits aber hat die Vernehmlassung des zürcherischen Regierungsrates den Charakter einer gutachtlichen Außerung über das Entlassungsgesuch des Wunderli, und eine weitere Beschlußfassung der Kantonsregierung muß nach der Lage der Akten als überflüssig erscheinen. Übrigens hat der Gesuchsteller seine Eingabe an den Regierungsrat selbst und nicht an die Di¬ rektion des Innern gerichtet und konnte, als ihm diese letztere in der Sache Bescheid erteilte, wohl annehmen, daß sie dies im Auftrag des Regierungsrates thue.

2. In der Sache sind die Parteien darüber einig und steht nach den Akten unzweifelhaft fest, daß die Bedingung in Art. 6 sub litt. a des Bundesgesetzes (Mangel eines schweizerischen Do¬ mizils) und diejenige der litt. b eod. (Handlungsfähigkeit des Petenten nach dem Rechte des Wohnsitzlandes) erfüllt sind. Strei¬ tig ist dagegen, ob auch litt. c zutreffe, d. h. ob der Petent sein amerikanisches Bürgerrecht genügend nachgewiesen habe durch den von ihm vorgewiesenen Attest des Superior Judge C. C. Hart. Daß dies geschehen sei, glaubt er an Hand einer Anzahl ver¬ gleichsweise beigezogener Urteile des Bundesgerichtes darthun zu können. Nun ist aber zunächst zu bemerken, daß in dreien dieser Fälle (Urteile vom 20. September 1879 i. S. Bruhin gegen Schwyz, vom 12. April 1889 i. S. Burri gegen Zürich und vom 10. Februar 1893 i. S. Gemeinderat Stein) eine eigent¬ liche Naturalisationsurkunde bezw. ein Bürgerbrief vorgelegen hatte. Und wenn in den andern Fällen keine solche direkte, d. h. an¬ läßlich des Bürgerrechtserwerbes selbst zu dessen Konstatierung aufgenommene Beweisurkunde gefordert, sondern die Beibringung einer amtlichen Bescheinigung über den erfolgten Bürgerrechts¬ erwerb als genügend erachtet wurde, so ist doch zu bemerken, daß diese Bescheinigung stets die dem Akt der Aufnahme in das Bür¬ rrecht zu Grunde liegenden Thatsachen und Vorgänge in einem gewissen Maße bezeichneten. So lag bei dem angerufenen Ent¬ scheide i. S. Röllin gegen Zug vom 26. April 1880 (Amtl. Slg., Band VI, Nr. 43) ein behördlicher Attest in dem Sinne vor, daß der Petent nach Ablegung des vorgeschriebenen Bürger¬ eides am 12. Juli 1879 das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Nordamerika erworben habe. Im Falle Ackermann gegen Aar¬ gau vom 26. März 1881 (Amtl. Slg., Band VII, Nr. 7) war bezeugt, daß Petent im Jahre 1873 nach Erfüllung der gesetz¬ lichen Vorschriften in das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten aufgenommen worden sei; im Falle Strehler gegen Zürich vom

8. Dezember 1882 (Amtl. Slg., Band VIII, Nr. 98) endlich daß er nach ehrenvoller Entlassung aus der Armee der Vereinig¬ ten Staaten und nach Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben habe. Die in casu beigebrachte Bescheinigung des Superior Judge C. C. Hart be¬ schränkt sich dagegen auf die Angabe, daß Wunderli das „ameri¬ kanische“ Bürgerrecht besitze. Dieser Attest kann nicht als rechts¬ genüglich betrachtet werden. Es ist aus demselben namentlich nicht ersichtlich, ob der Amtsperson, von der er ausgegangen ist, die Kompetenz zustehe, die Thatsache, um die es sich handelt, zu be¬

scheinigen, und man sieht nicht, auf welche Urkunden der Aus¬ steller der Bescheinigung die Kenntnis des Bürgerrechtserwerbs des Wunderli gründet, wann und wo die Einbürgerung des Wun¬ derli stattgefunden hat. Ein Akt von so weitgehenden öffentlich¬ rechtlichen Wirkungen wie die Entlassung aus dem Staatsver¬ bande darf nur bei unzweifelhafter Erfüllung der gesetzlichen Vor¬ aussetzungen vorgenommen werden; es soll die Gewißheit vor¬ handen sein, daß der zu Entlassende von einem andern Staate mit Recht verlangen kann, jederzeit als dessen Bürger anerkannt zu werden. Wenn übrigens Wunderli wirklich Bürger der Ver¬ einigten Staaten von Nordamerika ist, so wird es ihm ein leichtes sein, durch Beibringung eines Bürgerbriefes bezw. einer Natura¬ lisationsurkunde den vollgültigen Nachweis seines Bürgerrechts zu leisten.

3. Angesichts des Mangels eines gesetzlichen Requisites zur Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob die von den untern kantonalen Behörden angebrachten Vorbehalte als solche zu hören seien. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des Petenten betreffend Entlassung aus dem zürcherischen Kantons= und Gemeindebürgerrecht wird abgewiesen.