Volltext (verifizierbarer Originaltext)
80. Urteil vom 29. November 1900 in Sachen Jäger gegen Keßler und Konsorten. Verurteilung wegen Ehrverletzung; liegt darin eine Verletzung der Pressfreiheit? A. Im Februar 1899 brach in der Maschinenfabrik Brown, Boveri & Cie. in Baden ein Streik aus, der die öffentliche Meinung stark beschäftigte. Am 22. Februar brachte die Nummer 44 der in Baden erscheinenden, von Josef Jäger redigierten „Schweiz. Freie Presse“ ein „Eingesandt,“ in dem unter dem Titel „Ein Verbrechen an der Arbeiterschaft“ ausgeführt wurde, daß sich an den Streik schlimme Folgen für die gesamte Arbeiter¬ schaft der schweizerischen Maschinen=Großindustrie knüpfen, da sich die Prinzipale dieser Branche „infolge des bodenlos leichtfertig vom Zaune gerissenen Badener Streikes syndiziert“ haben, was ihnen gegenüber der Arbeiterschaft ein schweres Übergewicht ver¬ schaffe, wogegen die Dynamo=Arbeiter in Baden einen vollen Wochenlohn und die verschiedenen Arbeiterorganisationen in der Schweiz überdies einige tausend Franken weggeworfen hätten. Die Verhältnisse hätten sich gleich gestaltet, wie beim Bierbrauerstreik und beim Bierboykott in Zürich. „Auch bei jenem unglückseligen Streik,“ heißt es weiter, „hatten zum Teil dieselben Leute die „Hände im Spiel, die beim Badener Streik Rollen spielten, ohne „jedoch in Baden ihr Schäflein ins Trockene bringen zu können, „wie damals in Zürich!“ Der Schluß des Artikels lautet: „Als „aufrichtiger Freund der Arbeiter, der ihre loyalen und ernsthaften „Bestrebungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der „Arbeitslöhne jederzeit thatkräftig unterstützt hat, bedauere ich die „einseitige Machtvermehrung der Fabrikanten, die der Badener „Streik mit Notwendigkeit herbeiführen mußte, und mit dem Ein¬ „sender in der gestrigen Nummer erkläre auch ich es als ein „Verbrechen an der Arbeiterschaft, sie in diesen Streik getrieben zu „haben.“
B. Wegen dieses Artikels erhoben die Mitglieder des Bundes¬ komites des schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Präsident Keßler, Schlosser in Orlikon, Schreiner Schnetzler, Buchbinder Bachmann, Schlosser Bocksberger, Verbandssekretär A. Calame, Wirt und Schreiner Keel, Schuhmacher Märtens, Frau Villiger und Schreiner Acklin in Zürich gegen Redaktor Jäger beim Bezirks¬ gericht Baden Ehrverletzungsklage, welche sie sowohl in der schrift¬ lichen Eingabe, als bei der mündlichen Verhandlung damit be¬ gründeten, es werden ihnen in dem Artikel unehrliche und unred¬ liche Handlungen vorgeworfen. Der Beklagte ließ vor Gericht erklären, daß er die Verantwortlichkeit für den Artikel übernehme. Dagegen focht er in erster Linie die Aktivlegitimation der Kläger an, weil in dem Artikel keine Namen genannt worden seien, auch nicht der Gewerkschaftsbund. Sodann wurde bestritten, daß der Artikel eine Ehrverletzung enthalte, und diesbezüglich nach Ma߬ gabe des Verhandlungsprotokolls bemerkt: Die Kläger seien als Vertrauensleute der Arbeiter berufen worden und hätten dafür täglich 20 Fr. bezogen; sie hätten dies benutzt und den Streik auszudehnen gewußt, trotzdem schon einige Tage vor der Beendi¬ gung den Arbeitern die gleichen Bedingungen gestellt worden seien; auf diese Thatsache nehme der Artikel Bezug; man könne übrigens sein Scherflein auf verschiedene Art ins Trockene bringen; daß die Kläger ein Geschäft gemacht hätten, sei unbestreitbar. Der Vertreier der Kläger behaftete hierauf nach dem Protokoll die Gegenpartei dabei, daß die nämlichen Leute, welche sich beim frauerstreik beteiligten, auch beim Streik in Baden beteiligt ge¬ wesen seien, womit die Legitimation der Kläger gegeben sei; da¬ gegen bestritt er, daß diese 20 Franken im Tag bezogen hätten. Mit Urteil vom 10. Februar 1900 erkannte das Bezirksgericht Baden:
1. Der Beklagte hat sich der Injurie, begangen durch die Presse, schuldig gemacht.
2. Derselbe wird dafür verurteilt:
a. zu einer Buße von 30 Franken, eventuell zu 7½ Tagen Gefangenschaft,
b. zu einer Staatsgebühr von 16 Fr., sowie zu allen übrigen Kosten, worunter an die Anzeiger 64 Fr. 90 Cts.
3. Der Beklagte wird ferner verfällt, das Urteil im Dispositiv in der „Schweizer Freien Presse“ in gewöhnlichen Lettern auf eigene Kosten zu publizieren.
4. Die im inkriminierten Artikel enthaltene Ehrenkränkung wird von Richteramtes wegen als aufgehoben erklärt und die Ehre er Kläger am Protokoll gewahrt. Der Beklagte rekurrierte gegen dieses Urteil an das Obergericht, vor dem er in erster Linie geltend machte, daß im Protokoll über die Verhandlungen vor Bezirksgericht die Antwortanbringen un¬ richtig angegeben seien. Das Obergericht gab dieser Beschwerde keine Folge, indem es ausführte: Das Protokoll sei eine öffent¬ liche Urkunde und verdiene vollen Glauben, so lange es nicht auf dem Untersuchungswege aufgehoben sei (§ 132 und § 165 der Civilprozeßordnung); das Obergericht müsse deshalb annehmen daß der Beklagte sich vor Bezirksgericht so verteidigt habe, wie im Verhandlungsprotokoll angegeben sei. Der Beklagte nahm dann auch die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation auf, die aber ebenfalls als unbegründet bezeichnet wurde, da der Beklagte selbst in der Verteidigung stets von den Klägern, und zwar ohne Aus¬ nahme, gesprochen habe. Auch die Frage, ob der eingeklagte Ar¬ tikel eine Verletzung der Ehre der Kläger enthalte, bejahte das Obergericht: Es werde den Klägern zum Vorwurf gemacht, sie hätten, obschon sie als Vertrauensmänner der Arbeiter berufen worden seien, die Interessen der Arbeiter zu wahren, durch die Verursachung oder Ausdehnung des Streikes zum Schaden der Arbeiter ihren eigenen Nutzen und Vorteil zu fördern beabsichtigt. Hätten aber die Kläger so gehandelt, so würden sie sich ohne Zweifel einer Handlung schuldig gemacht haben, die ihnen nach der herrschenden Ansicht der Menschen über Ehrenhaftigkeit zur Unehre oder Schande gereichte. Die Ehrverletzung erscheine um so schwerer, fährt das Obergericht fort, als die den Klägern eingeklagten Artikel vorgeworfene Handlung geradezu als Verbrechen an der Arbeiterschaft bezeichnet werde; denn damit festgestellt, daß den Klägern vorgeworfen werde, sie hätten schuldhafter Weise, und nicht etwa bloß aus Irrtum oder falscher Berechnung zu ihrem eigenen Vorteil die Arbeiterschaft geschädigt. Einen Beweis dafür, daß der den Klägern gemachte Vorwurf
auf Wahrheit beruhe, habe der Beklagte in seiner Verteidigung vor Bezirksgericht weder erbracht noch beantragt; und was er hierüber in seinem Rekurse anbringe, sei verspätet und könne in der Rekursinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Der Rekurs wurde danach, mit Urteil vom 19. Juni 1900, abgewiesen und der Rekurrent zu den Kosten verurteilt. C. Unter Berufung auf die in der Bundesverfassung und der aargauischen Kantonsverfassung ausgesprochene Gewährleistung der Preßfreiheit stellt nunmehr Jäger mittelst staatsrechtlicher Be¬ schwerde beim Bundesgericht das Begehren, es seien die angefoch¬ tenen Urteile des aargauischen Obergerichtes und des Bezirksge¬ richtes Baden aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell Aktenvervollständigung anzuordnen. Eine Verletzung der Pre߬ freiheit — wird ausgeführt — liege sowohl darin, daß das Obergericht dem Begehren betreffend Berichtigung des Protokolls über die bezirksgerichtliche Verhandlung nicht Folge gegeben und die Einrede der Aktivlegitimation abgewiesen habe, als auch in der Annahme einer strafbaren Ehrverletzung. Der fragliche Artikel enthalte, wird zusammenfassend angebracht, bloß eine nicht unge¬ rechtfertigte Kritik des Badener und des Zürcher Bierbrauerstreikes und was die Überschrift desselben betreffe, so handle es sich dabei lediglich um eine drastische Ausdrucksweise in übertragenem Sinne. Der Rekurrent wiederholt, daß die Kläger während der Streiks jeweilen 20 Franken bezögen, und fügt bei, was er auch schon im Rekurs an das Obergericht erwähnt hatte, daß der eine Kläger Keel aus dem Bierbrauerstreik in Zürich auch noch als Wirt Vorteil gezogen habe. Über diese Punkte sei eventuell Beweis zu erheben. D. Die Rekursgegner beantragen, es sei der Rekurs in allen Teilen als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn das aargauische Obergericht auf die Beschwerde des Rekurrenten betreffend Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Protokolls über die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung nicht ein¬ 132 und 165 der getreten ist, so stützte es sich dabei auf die § aarganischen Civilprozeßordnung, wonach das Verhandlungspro¬ deren Beweiskraft tokoll der Gerichte eine öffentliche Urkunde nur auf dem Untersuchungswege aufgehoben werden könne. liegt auf der Hand, daß die angezogenen Prozeßbestimmungen sich mit der verfassungsmäßigen Garantie der Preßfreiheit keiner Weise in Widerspruch stehen, und daß es eine ausschließlich vom kantonalen Rechte beheerschte und vom kantonalen Richter zu beurteilende Frage ist, ob jene Bestimmungen auch im Straf¬ prozesse, speziell in Injuriensachen zur Anwendung zu kommen haben oder nicht. Dadurch, daß das Obergericht vorliegend diese Frage bejahte, konnte der Rekurrent höchstens in seiner durch das kantonale Recht bestimmten prozessualischen Stellung, nicht aber auch in seinem Anspruch auf Schutz der freien Meinungsäußerung durch das Mittel der Presse beeinträchtigt werden, weshalb die daherige Beschwerde von vornherein abgewiesen werden muß.
2. Ob die Kläger und Rekursgegner zur Klage legitimiert gewesen seien, ist im wesentlichen eine Thatfrage. Der Rekurrent führt selbst in seiner Rekursschrift aus, für die Erstellung der Aktivlegitimation falle nicht in Betracht, was der Einsender bei sich dachte, wohl aber die Frage, ob es für den Dritten, den Leser, erkennbar war, daß die Kläger oder einzelne derselben ge¬ meint seien. Nun nehmen die beiden Vorinstanzen an, daß die Vor¬ würfe, die in dem fraglichen Eingesandt enthalten sind, auf die Kläger bezogen werden mußten. Den aktenkundigen Thatsachen widerspricht dies keineswegs. Im Gegenteil muß die Annahme der Vorinstanzen als eine zutreffende bezeichnet werden. In dem Ar¬ tikel wird einmal in allgemeiner Weise gerügt, daß der Streik leichtfertig unternommen und in die Länge gezogen worden sei; sodann wird auf den Zürcher Bierbrauerstreik verwiesen und gegen die Leiter desselben der besondere Vorwurf erhoben, daß sie dabei ihr Scherfchen ins Trockene gebracht hätten, was den Führern im Badener Streik, die zum Teil die gleichen gewesen seien, wie in Zürich, nicht gelungen sei. Es wurde nun, und wird auch jetzt vom Rekurrenten nicht bestritten, daß die Kläger bei dem Brauer¬ streik in Zürich auf Seite der Ausständischen eine führende Rolle gespielt haben, und wenn schon in dem angeführten Eingesandt bloß gesagt war, daß beim Badener Streik zum Teil dieselben Leute die Hände im Spiele hatten, so ist doch nicht ersichtlich, daß mit dieser Einschränkung angedeutet werden wollte, daß nicht
alle Mitglieder des Vorstandes des schweizerischen Gewerkschafts¬ bundes in Baden beteiligt gewesen seien, da gewiß dort auch noch andere Personen führend aufgetreten sind. Zudem konnten bei der Unbestimmtheit der Einschränkung doch die Vorwürfe auf jedes einzelne Vorstandsmitglied bezogen werden, so daß selbst dann, wenn in Baden nicht alle mitgewirkt haben sollten, jedes derselben als klagberechtigt erscheint, ganz abgesehen davon, daß auch das Verhalten im Brauerstreik in Zürich, bei dem anerkanntermaßen alle Vorstandsmitglieder beteiligt waren, ja dieses vorzugsweise getadelt wurde. Der Rekurrent hat denn auch, als er in seiner Verteidigung die Thatsachen anführte, mit denen er seine Vor¬ würfe rechtfertigen zu können glaubte, selbst stets von den Klä¬ gern gesprochen, indem er sagte, sie seien als Vertrauensleute der Arbeiter berufen worden und hätten dafür täglich 20 Fr. bezogen,
u. s. w., ohne Unterschied oder Vorbehalt. Erst in der Rekurs¬ schrift suchte er gewisse Einschränkungen zu machen, die aber vom Obergericht nicht mehr berücksichtigt worden sind, und zwar aus prozeßualischen Gründen, die nachzuprüfen dem Bundesgericht versagt ist. Es kann deshalb nicht davon die Rede sein, daß in verfassungswidriger Weise die Frage der Aktivlegitimation der Kläger bejaht worden sei.
3. In der Sache ist davon auszugehen, daß der Grundsatz der Preßfreiheit den Bürgern allerdings ein öffentliches, auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu schützendes Individualrecht des Inhalts gibt, daß Meinungen und Ansichten auch mittelst der Presse frei geäußert werden dürfen, daß aber anderseits bei der Ausübung dieses Rechts doch nicht die Schranken mißachtet werden dürfen, welche durch die staatliche Privat= und Straf¬ rechtsordnung, bezw. durch die Anerkennung der danach dem Ein¬ zelnen zustehenden Rechtsgüter, der Redefreiheit gesetzt sind. Von diesem Gesichtspunkte aus muß es sich fragen, ob der eingeklagte Artikel wirklich einen strafbaren Angriff auf die Ehre der Kläger enthalte. Das Bundesgericht hat dabei selbstverständlich seinem Urteil den kantonalen Thatbestand zu Grunde zu legen. In der rechtlichen Würdigung des Falles aber ist es, trotzdem es sich um die Anwendung kantonalen Rechtes handelt, frei und nicht in gleicher Weise beschränkt, wie in den übrigen, nach kantonalem Recht zu beurteilenden Straffällen, weil eben bei einer unrichtigen Anwendung der kantonalen Strafbestimmungen über die Ehrver¬ letzung das Recht der freien Meinungsäußerung durch die Presse verletzt erscheint (vgl. hiezu Amtl. Samml., der bundesger. Enisch., Bd. XXIV, S. 50 ff.; Bd. XXVI, 1. Teil, S. 43 ff. und den letzten Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Zai gegen Jäger, vom
27. September 1900). Frägt es sich sonach, ob durch den ange¬ fochtenen Artikel die Kläger in ihrer Ehre verletzt seien, so ist dabei von der durch die Wissenschaft gegebenen Definition auszu¬ gehen, wonach unter Ehrverletzung der unberechtigte Ausdruck der Mißachtung einer Person, die unbegründete Herabwürdigung ihrer sittlichen und gesellschaftlichen Persönlichkeit zu verstehen ist. Im vorliegenden Falle muß nun in der That gesagt werden, daß durch den angefochtenen Artikel die Ehre der Kläger in rechts¬ widriger Weise angetastet worden ist. Zwar dürfte die allgemeine Kritik des Verhaltens der Arbeiterführer in dem Streik von Baden, da darin lediglich ein öffentliches Urteil über eine Ange¬ legenheit abgegeben wird, welche die Allgemeinheit in verschiedenen Richtungen in hohem Maße interessierte, nicht als unerlaubt be¬ zeichnet werden. Allein der Artikel enthält gegenüber den Klägern einen besondern Vorhalt, der sie in ihrer persönlichen Ehre treffen mußte und der geeignet war, das Maß der Wertschätzung ihrer Persönlichkeit, auf das sie Anspruch haben, zu vermindern. Wenn nämlich der Einsender sagt, es hätten die Führer des Streikes in Baden ihr Scherflein nichts ins Trockene bringen können, wie damals in Zürich, so kann dieser Ausdruck ganz offenbar nicht in dem harmlosen Sinne aufgefaßt werden, den er etwa dann hat, wenn er von einem Geschäftsmann gebraucht wird, der sich zur Ruhe setzt, sondern es muß darin der Vorwurf erblickt werden, daß sie auf unerlaubte, unehrenhafte Weise ihre Interessen auf Kosten der Arbeiter verfolgt hätten, was ihnen in Baden freilich nicht gelungen sei, wie vorher in Zürich. Ein solches Verhalten ist aber mit der herrschenden Auffassung über den ehrenhaften Erwerb nicht vereinbar, und derjenige, dem das¬ selbe vorgeworfen wird, muß in der allgemeinen Achtung Abbruch leiden, zumal dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, das ge¬ rügte Verhalten zugleich den Mißbrauch einer Vertrauensstellung
bedeuten würde. Der Rekurrent behauptet zu seiner Entlastung, die Kläger hätten während des Ausstandes jeweils ein Taggeld von 20 Fr. bezogen, und einer derselben habe in Zürich auch als Wirt aus dem Streik Vorteil zu ziehen gewußt; er aner¬ bietet hiefür Beweis, wie er es auch schon vor dem Obergericht gethan hatte. Es ist aber klar, daß das Bundesgericht von sich aus eine Ergänzung der Akten in diesem Punkte nicht anordnen kann, da es seinen Entscheid auf Grund des Thatbestandes abgeben muß, der der Vorinstanz vorlag. Art. 63 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, auf den sich der Rekurrent beruft, bezieht sich nur auf das Verfahren bei der Berufung in Civilrechtsfällen, und wenn in Art. 186 für staatsrechtliche Streitigkeiten bestimmt ist, daß der Instruktionsrichter für Erhe¬ bung der zum Entscheid nötigen Beweise sorge, so bezieht sich dies natürlich nur auf die Thatsachen, die für die Entscheidung der staatsrechtlichen Streitigkeit von Erheblichkeit sind, und ermächtigt das Bundesgericht keineswegs, das Verfahren, das nach den ein¬ schlägigen kantonalen Vorschriften richtig durchgeführt worden ist, zu ergänzen. Nun hat das Obergericht mit Bezug auf die frag¬ lichen Beweisanerbieten erklärt, dieselben seien verspätet, da sie nicht schon vor Bezirksgericht gestellt worden seien. Daß damit das Obergericht eine Rechtsverweigerung begangen habe, wird nicht behauptet: Das Bundesgericht muß sich deshalb an jenen Aus¬ spruch halten, d. h. es darf die fraglichen Behauptungen ebenfalls nicht als erstellt ansehen. Obschon hienach grundsätzlich einer Be¬ strafung des Rekurrenten wegen Verletzung der Ehre der Kläger nicht durch die Anrufung des Grundsatzes der Preßfreiheit be¬ gegnet werden kann, so sind dann aber doch die Vorinstanzen insofern zu weit gegangen, als sie die Überschrift des Artikels bei der Beurteilung als erschwerendes Moment in Berücksichtigung zogen. Der Ausdruck „Ein Verbrechen an der Arbeiterschaft“ be¬ zieht sich augenscheinlich nicht, oder doch nur nebenbei auf den peziellen Vorwurf, daß die Kläger aus den beiden Ausständen Nutzen gezogen hätten, sondern wesentlich auf die Veranstaltung und Durchführung, bezw. Verlängerung des Streiks in Baden im allgemeinen. Anfang und Schluß des Artikels lassen hierüber keinen Zweifel. Und zwar hat dem Einsender offenbar der Erfolg des Streikes auf Seite der Maschinenindustriellen, ihre Syndi¬ zierung, den Ausdruck in die Feder gegeben. Es ist mit Rücksicht hierauf klar, daß dieser nicht in strafrechtlichem Sinne gemeint war, und von den Lesern gewiß auch nicht in dem Sinne aufgefaßt wurde, daß vielmehr damit lediglich das Verhalten der Streikführer als ein solches charakterisiert werden wollte, durch das die Inte¬ ressen der Arbeiter statt gefördert, geschädigt worden seien, wie etwa auch in gleichem Sinne von einer Versündigung an der Arbeiterschaft gesprochen wird. In dem Gebrauch des Wortes Verbrechen liegt ja wohl eine gewisse Übertreibung; solchen be¬ gegnet man aber in Schrift und Wort und speziell auch in der Presse zu häufig, als daß etwas Unerlaubtes darin gefunden werden könnte. Diesen Punkt durften demnach die Vorinstanzen nicht ins Gewicht fallen lassen, und es ist ihr Urteil insofern, als die Strafe deshalb ausgesprochen bezw. verschärft wurde, mit dem Grundsatz der Preßfreiheit nicht vereinbar. Da aber nicht ersichtlich ist, in welcher Weise und in welchem Maße jenes Mo¬ ment das Urteil beeinflußt hat, und da dieses überhaupt in seinem sispositive als einheitliches sich darstellt, so muß dasselbe in seiner Gesamtheit aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird teilweise für begründet erklärt und deshalb das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen aufgehoben.