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72. Entscheid vom 15. September 1900 in Sachen Herdy. Rechtsvorschlag bei Wechselbetreibung; Kompetenz der Gerichte und des Betreibungsamtes bezw. der Aufsichtsbehörden. Art. 180 ff. Beir.-Ges I. C. Herdy in Zofingen hatte gegen Hans Marti in Kallnach für einen Betrag von 1000 Fr. 45 Cts. Wechselbetreibung an¬ gehoben. Am 27. Juni 1900 erhielt er vom Betreibungsamte Aarberg die Anzeige, der Schuldner habe Rechtsvorschlag erklärt. Unter Berufung auf diese Anzeige und das ihr beigelegte Gläu¬ biger=Doppel des Zahlungsbefehls beschwerte sich Herdy, indem er anbrachte: Der Betriebene habe seinen Rechtsvorschlag nicht nach Vorschrift des Gesetzes begründet und das Betreibungsamt ihn ohne Begründung entgegengenommen. Der Gerichtspräsident habe denn auch trotz dieses gesetzlichen Mangels den Rekurrenten zur Verhandlung geladen und den Rechtsvorschlag unter der Be¬ dingung der Deposition des Betrages bewilligt. Durch diese Außer¬ achtlassung einer klaren Gesetzesvorschrift sei der Beschwerdeführer genöthigt worden, sich auf ein gerichtliches Verfahren einzulassen, aus dem ihm Kosten und eventuell Schaden entstehen. Für den Ersatz derselben sei der Betreibungsbeamte grundsätzlich haftbar zu erklären. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm
12. Juli 1900 als unbegründet ab. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, daß es nicht Sache des Betreibungsbeamten, sondern des Richters sei, das Vorhandensein der formellen und materiellen Voraussetzungen des erhobenen Rechtsvorschlages zu prüfen. III. Herdy rekurrierte gegen diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Auffassung der Vorinstanz ist ohne weiteres beizustimmen. Dem Betreibungsbeamten liegt beim Rechtsvorschlage in der
Wechselbetreibung lediglich ob, das diesen enthaltende Schriftstück unter Verurkundung seines Einganges entgegenzunehmen, seinem Inhalte nach dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen und es dem Gerichte vorzulegen; alles dies in der im Gesetze näher bezeich¬ neten Weise. Dagegen hat das Amt keineswegs zu prüfen, ob die schuldnerischerseits eingereichte schriftliche Erklärung wirklich den Anforderungen eines gültigen Rechtsvorschlages entspreche oder nicht. Diese Prüfung ist vielmehr Sache der Behörde, welche über die Bewilligung des Rechtsvorschlages zu entscheiden hat,
d. h. des Richters. Letzterer wird sich also speziell auch darüber auszusprechen haben, inwiefern die Unterlassung, den Rechtsvor¬ schlag zu begründen, als solche schon dessen Bewilligung aus¬ schließe. Nach dem Gesagten kann von einem gesetzwidrigen Vorgehen des Betreibungsbeamten nicht die Rede sein und damit auch nicht von der seitens des Rekurrenten beantragten grundsätzlichen Haft¬ barerklärung für angeblich entstandenen Schaden. Übrigens stände eine derartige Haftbarerklärung angesichts des Art. 5 Betr.=Ges. außerhalb der Kompetenz der Aufsichtsbehörden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.