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69. Entscheid vom 11. September 1900 in Sachen Erben Aerne. Vindikation einer Sterbefallsumme durch die Erben nach Ausschlagung der Erbschaft und in der konkursamtlichen Liquidation (Art. 242 Betr.-Ges.). Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte. I. Die Verlassenschaft des im Frühjahr 1900 verstorbenen J. Aerne wurde von dessen Erben, Frau Landolt=Aerne und Frau Rottler=Aerne, ausgeschlagen und darüber die konkursamt¬ liche Liquidation eröffnet. Anläßlich der letztern zahlte die Ge¬ meindekanzlei Heiden dem Konkursamt Vorderland 623 Fr. 85 Cts. als Anteil des Aerne sel. in dessen Eigenschaft eines Mitgliedes des Hülfsvereins in Sterbefällen Ebnat=Kappel. Die erwähnten Erben Aernes erhoben gestützt auf Art. 92, Ziff. 9 B.=G. auf diesen Sterbefallbetrag Anspruch und beschwerten sich, vom Kon¬ kursamte damit abgewiesen, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren: es sei der genannte Betrag nicht in die Kon¬ kursmasse zu ziehen, sondern ihnen zu überlassen; eventuell sei ihnen eine Frist zur Geltendmachung ihrer Ansprache im Sinne von Art. 242 B.=G. anzusetzen. Dabei machten sie geltend: In formeller Beziehung sei fraglich, ob das Konkursamt eine Ver¬ fügung über Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bezw. Einbezug oder Nichteinbezug der Summe in die Konkursmasse zu erlassen gehabt habe. Vielmehr hätte es wohl nach Art. 242 B.=G. vor¬ gehen sollen, da es sich eigentlich um eine Eigentumsansprache handle. Der streitige Betrag komme den Rekurrentinnen nämlich deshalb zu, weil man es laut § 11 der Statuten des Hülfs¬
vereins in Sterbefällen Ebnat=Kappel mit einem vom Verstor¬ benen zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrage im Sinne von Art. 128 O.=R. zu thun habe. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies unterm 11. Juni 1900 den Rekurs in allen Teilen ab, im wesentlichen mit folgender Begründung Das Konkursamt sei formell richtig vorgegangen, da nicht eine Vindikation nach Art. 242 cit., sondern die Pfändbarkeit eines Vermögensstückes in Frage stehe. Diese Frage der Kompetenz¬ qualität habe das Amt materiell ebenfalls richtig gelöst. Hätten die Rekurrentinnen die Erbschaft angetreten, so wäre ihnen der frag¬ liche Betrag zugefallen und wäre auch nach Art. 92, Ziff. 9 cit. zu ihren Gunsten unpfändbar gewesen. Es gehe aber anderfeits nicht an, für die Passiven einer Verlassenschaft sich seiner Erben¬ qualität zu entschlagen und im gleichen Momente sie für die Ak¬ tiven zu beanspruchen. Infolge ihres Erbverzichtes stehen die Beschwerdeführerinnen der Konkursmasse als einfache Drittper¬ sonen gegenüber. Daß sie in letzterer Eigenschaft aus dem Titel eines Vertrages zu Gunsten Dritter die Herausgabe des Sterbe¬ fallbetrages fordern können, sei ebenfalls zu verneinen. Nach dem von der Rekurrentschaft hiefür angerufenen Statutenartikel 11 treten als Nutznießer eines verstorbenen Mitgliedes dessen nach st. gallischer Erbfolge berechtigte oder testatorisch eingesetzte Erben ein. Nun liege aber keine Erbantretung vor und genüge die bloße Verwandtschaft der Rekurrentinnen mit dem Verstorbenen nicht, um ihnen die fehlende Erbenqualität zu ersetzen. III. Diesen Entscheid zogen Frau Landolt=Aerne und Frau Rottler=Aerne rechtzeitig an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Vor kantonaler Instanz bereits haben die Beschwerdeführe¬ rinnen hervorgehoben, daß es sich nach ihrer Ansicht bei der vor¬ würfigen Streitsache wesentlich um eine Eigentumsansprache im Sinne von Art. 242 B.=G. handle. Ihre Beschwerdeführung vor Bundesgericht stellt ausschließlich nur auf diesen Punkt ab und berührt die von der kantonalen Aufsichtsbehörde zu ihren Un¬ gunsten entschiedene Frage der Kompetenzqualität der beanspruchten Geldsumme mit keinem Worte. Es muß aus genannten Umstän¬ den geschlossen werden, daß die Rekurrentschaft in dieser Beziehung den Vorentscheid nicht mehr ansicht.
2. Soweit sich anderseits die Beschwerde auf den Art. 242 stützt, erscheint sie als begründet. Die Rekurrentinnen beanspruchen die vom Sterbefallverein Ebnat=Kappel als Anteil des verstorbenen Aerne dem Konkursamte Vorderland ausbezahlte Geldsumme als hr Eigentum. Es handelt sich demnach zweifelsohne um einen Anspruch auf Herausgabe, eine Vindikation, gemäß Art. 242 cit. Wenn dabei die Vorinstanz die Frage geprüft und entschieden hat, ob dieser von den Beschwerdeführerinnen erhobene Anspruch materiell begründet sei oder nicht, so hat sie ihre Kompetenz über¬ schritten und in diejenige des Richters eingegriffen. Sache des letztern ist es, festzustellen, ob die Rekurrentinnen kraft des Art. 11 der Statuten des genannten Vereins ein selbständiges Recht auf Erfüllung im Sinne des Art. 128 O.=R. besitzen oder nicht, ob die erfolgte Erbausschlagung den Bestand dieses Rechtes be¬ einflusse oder nicht 2c. Die Aufsichtsbehörden dagegen haben le¬ diglich über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ansetzung der Klagefrist zu erkennen. Daß diese Voraus¬ setzungen gegeben und deshalb das Konkursamt zur Ansetzung der Frist verpflichtet sei, unterliegt keinem Zweifel. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und damit das Konkursamt Vorderland zu der seitens der Rekurrent¬ schaft beantragten Fristansetzung verhalten.