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26_I_362

BGE 26 I 362

Bundesgericht (BGE) · 1900-07-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

68. Entscheid vom 19. Juli 1900 in Sachen Müller & Cie. Das Einspruchsverfahren nach Art. 106—109 Betr.-Ges. hat gege¬ benenfalls auch bei Aufnahme einer Retentionsurkunde stattzufin¬ den. Eine einmal beseitigte Ansprache kann nicht auf dem Umwege einer Pfändung neu eingeführt werden; eine Fristansetzung zum Einspruch gegen diese Pfändung ist wirkungstes. I. Martin Aufdermauer in Seewen ließ am 14. August 1899 zu Gunsten einer Miet= und Warenlieferungsforderung durch das Betreibungsamt Schwyz bezüglich verschiedener Gegenstände seines Schuldners Eugen Püntener eine Retentionsurkunde aufnehmen. An zwei darin verzeichneten Fässern Wein machten Sebastian Müller & Cie. in Altdorf Eigentums= bezw. Retentionsrecht geltend, welche Ansprache Aufdermauer auf erfolgte Mitteilung des Betreibungsamtes hin bestritt. Letzteres forderte sodann die genannte Firma gemäß Art. 107 Betr.=Ges. zur Einklagung ihrer Ansprüche innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen auf. Dieser Aufforderung wurde aber von ihr keine Folge gegeben. Aufdermauer seinerseits hatte gleichzeitig mit der Erwirkung der Retentionsurkunde gegen Püntener Betreibung angehoben. Gegenüber einem von diesem erklärten Rechtsvorschlage erlangte er am 6. Dezember 1899 die Rechtsöffnung. Püntener strengte darauf die Aberkennungsklage des Art. 83 Betr.=Ges. an, wie es scheint aber erst im März 1900, also verspätet, und zudem ist diese Klage, infolge Unterlassung des Klägers, rechtzeitig die Gerichtskosten vorzuschießen, im Juni 1900 vom Bezirksgerichte Schwyz als erledigt abgeschrieben worden. II. Inzwischen hatten am 8. September 1899 Sebastian Müller & Cie. gegen den seither nach Uster gezogenen Püntener für eine Forderung wegen gelieferten Weines Betreibung ange¬ hoben. Zu Gunsten dieser Betreibung (und mehrerer anderer) ließ das Betreibungsamt von Uster durch dasjenige von Schwyz am 14. November 1899 verschiedene in Seewen befind¬ liche Gegenstände Pünteners, darunter auch die vorgenannten zwei Fässer Wein, pfänden. Auf der Pfändungsurkunde findet sich bemerkt, daß Aufdermauer ein der Pfändung vorgehendes Retentionsrecht beanspruche. Dieses wurde von Sebastian Müller & Cie. innert gesetzlicher Frist bestritten, worauf das Betreibungs¬ amt Uster dem Aufdermauer am 26. Dezember 1899 die Frist zur Klageinreichung nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes an¬ setzte. Aufdermauer ließ diese Frist unbenutzt verstreichen und be¬ schränkte sich darauf, dem Betreibungsamte unter Rücksendung der schriftlichen Klagaufforderung zu bemerken, daß Sebastian Müller & Cie. ihr Begehren am richtigen Orte einreichen mögen. III. Auf Ansuchen der letztern wurde sodann vom Betrei¬ bungsamte Schwyz die Versteigerung der genannten zwei Fässer Wein angesetzt, und zwar, wie es scheint, auf den 19. Februar

1900. Infolge dessen wandte sich Aufdermauer an den Ge¬ richtspräsidenten von Schwyz als untere Aufsichtsbehörde, indem er geltend machte: Gegen die angesetzte Steigerung erhebe er zwar keine Einwendung, bestreite aber dem Betreibungsamte Uster die Befugnis, gegen die fraglichen Gegenstände schulden¬ triebrechtlich vorzugehen, bevor er für seine Ansprache an Püntener voll und ganz bezahlt sei. Der Ganterlös sei demnach vom Be¬ treibungsamt Schwyz in Verwahr zu behalten.

IV. In Entsprechung dieses Begehrens ordnete der Gerichts¬ präsident am 17. Februar 1900 diesen Verwahr an und zwar für „so lange, bis sich Aufdermauer und Püntener gütlich oder rechtlich geeinigt haben. Die kantonale Aufsichtsbehörde (Justizkommission) bestätigte unterm 14. Mai 1900 diesen Entscheid, den Sebastian Müller & Cie. bei ihr mit dem Begehren auf Aushingabe des fraglichen Steigerungserlöses an das Betreibungsamt Uster zu Handen der pfandberechtigten Gläubiger angefochten hatten. Dabei führte sie zur Begründung aus: Die Pfändung (richtig: Aufnahme der Retentionsurkunde) zu Gunsten des Aufdermauer sei vom zu¬ ständigen Betreibungsamte gesetzlich vollzogen worden und die Beschwerdeführer hätten auf ihre Eigentumsansprache an den in Schwyz gepfändeten (siehe obige Richtigstellung) Objekten durch Nichtbenutzung der ihnen gesetzten Klagefrist verzichtet. Sie können diese Rechtsfolge nicht dadurch illusorisch machen, daß sie den Schuldner später an einem andern Domizile betreiben, wo sich ihr angebliches Eigentum gar nicht befinde, und daß sie damit die durch Verzicht erledigte Eigentumsansprache wieder auf¬ rollen. Vielmehr seien die in Schwyz erfolgten Betreibungshand¬ lungen als rechtskräftig zu respektieren. V. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierten Müller & Cie. recht¬ zeitig an das Bundesgericht, indem sie unter Erneuerung des vorinstanzlich gestellten Begehrens im wesentlichen vorbrachten: Es sei ihnen sehr wohl bewußt, daß wenn Aufdermauer am

14. August 1899 in gesetzlicher Weise eine Pfändung erwirkt hätte, ihr „Klagrecht durch Verzicht auf die Eigentumsansprache dahingefallen“ wäre. Nun habe es sich aber, entgegen der Be¬ hauptung der Justizkommission, keineswegs um eine Pfändung, sondern um einen Retentionsakt im Sinne von Art. 294 O.=R. gehandelt. Deshalb seien die Rekurrenten zur Verfolgung des Rechtsweges innert der ihnen gesetzten Frist nicht verpflichtet gewesen, während umgekehrt Aufdermauer sein angebliches Neten¬ tionsrecht verwirkt habe, infolge seiner Unterlassung, dasselbe innert nützlicher Frist gegenüber der wirklichen und gültigen Pfändung der Rekurrenten gerichtlich geltend zu machen. VI. In ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs gibt die kanto¬ nale Aufsichtsbehörde zu, daß der Betreibungsakt vom 14. Au¬ gust 1899 sich als Aufnahme einer Retentionsurkunde darstelle, hält aber dafür, daß der Rekurs trotzdem als unbegründet abzu¬ weisen sei, welche Auffassung sie des längern in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung begründet. Der Rekursgegner Aufdermauer erklärt, sich ihren Ausführungen in allen Teilen anzuschließen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zu Unrecht nehmen die Rekurrenten an, daß es für die Frage der Verwirkung ihres — trotz Aufforderung des Betrei¬ bungsamtes Schwyz gerichtlich nicht geltend gemachten — Dritt¬ anspruches von Bedeutung sei, ob sich der Betreibungsakt vom

14. August 1899 als eine Pfändung oder als Aufnahme einer Retentionsurkunde darstelle. Denn auch in letzterm Falle hat, wenn ein Dritter ein das Retentionsrecht ausschließendes ding¬ liches Recht in Anspruch nimmt, das Verfahren, der Art. 106 bis 109 mit seinen rechtlichen Konsequenzen Platz zu greifen. In der That läge es weder im Interesse des Gläubigers noch demjenigen des Drittansprechers, die Bereinigung des streitigen Verhältnisses bis zur Anhebung der Betreibung oder gar bis zum Zeitpunkte der Stellung des Verwertungsbegehrens (analog Art. 155 Betr.=Ges.) hinauszuschieben. Dem entsprechend wird denn auch bei der Arrestnahme das Bereinigungsverfahren der Art. 106—109 Betr.=Ges. durch Art. 275 Betr.=Ges. als an¬ wendbar erklärt und braucht damit nicht bis zu der später zu vollziehenden Pfändung abgewartet zu werden. Selbst wenn übrigens der Standpunkt der Rekurrenten als richtig und demnach die an sie ergangene Klagaufforderung dem Gesetze widersprechend zu betrachten wäre, so könnte dies für sich noch nicht zur Gutheißung ihres Begehrens auf Aus¬ hingabe des streitigen Steigerungserlöses führen. Denn zunächst haben sie die genannte Klagaufforderung innert nützlicher Frist durch Beschwerde nicht angefochten. Abgesehen davon können sie ihre Ansprüche auf die mit dem Retentionsbeschlag belegten Ob¬ jekte bezw. auf den Erlös derselben nur auf dem Wege des durch Art. 106—109 Betr.=Ges. vorgesehenen Verfahrens Geltung bringen. Sollte also die frühere Klagaufforderung un¬

gültig sein, so hätten sie auf erneuerte Einleitung des Ver¬ fahrens in dem hiefür statthaften Stadium der Betreibung zu dringen gehabt bezw. zu dringen. So lange eine den gesetzlichen Formen entsprechende Bestreitung der Rechte Aufdermauers bezw. Geltendmachung der Rechte der Rekurrenten an den beiden streiti¬ gen Gegenständen, resp. an ihrem Erlöse, nicht erfolgt ist, bleibt dieser offenbar der von Aufdermauer angehobenen Betreibung ver¬ haftet. Der vom Schuldner Püntener gegen letztere erhobene Rechtsvorschlag und die von ihm eingereichte Aberkennungsklage sind zur Zeit beseitigt. Man hat es also mit einem schuldnerischer¬ seits nicht mehr bestrittenen Betreibungsverfahren zu thun, dessen Rechtsgültigkeit nicht in Zweifel gezogen ist.

2. Die Rekurrenten haben nun ihrerseits gegen Püntener Betreibung angehoben und dabei die Gegenstände pfänden lassen, an welchen sie anläßlich der Betreibung Aufdermauers Drittan¬ sprüche erhoben hatten. Und zwar erfolgte diese — durch das Betreibungsamt Schwyz im Auftrage des Betreibungsamtes Uster vorgenommene — Pfändung unbeschränkt, d. h. ohne Wahrung und Vorbehalt der Rechte Aufdermauers. Insoweit kann ihr aber rechtliche Gültigkeit nicht zukommen. Denn an dem einmal er¬ worbenen Rechte des Gläubigers Aufdermauer konnte die Be¬ treibung der Rekurrenten und die bezüglich derselben getroffenen Verfügungen der Betreibungsämter Uster und Schwyz nichts mehr ändern. Die Ansprache der Beschwerdeführer war gemäß Art. 107 Abs. 3 Betr.=Ges. beseitigt und durfte nicht mehr neuerdings auf dem Umwege der Anhebung einer andern Be¬ treibung in Frage gezogen werden. Der erstbetreibende Gläubiger brauchte, ohne daß damit ein Verzicht auf seine Rechte an den streitigen Gegenständen angenommen werden konnte, der einer gesetzlichen Grundlage entbehrenden neuen Fristansetzung keine Folge zu geben.

3. Nach dem Gesagten erweist sich das Begehren der Re¬ kurrenten als unbegründet, indem es auf Aushingabe des frag¬ lichen Steigerungserlöses zu ihren Handen an das Betreibungs¬ amt Uster, d. h. auf Ausscheidung desselben als Exekutionsobjekt gerichtet ist. Das Streitver¬ aus der Betreibung Aufdermauers hältnis zwischen Aufdermauer und Püntener endlich berührt die vorliegende Rekurssache nicht. Soweit es sich um diese handelt, steht mit ihrer Erledigung einer Verabfolgung der fraglichen Summe an die interessierten Parteien nichts mehr entgegen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.