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26_I_354

BGE 26 I 354

Bundesgericht (BGE) · 1900-07-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

66. Entscheid vom 19. Juli 1900 in Sachen Spar= und Kreditkasse Suhrenthal, Berechnung der Gebühren bei Betreibung gegen Solidarschuldner. Art. 70 Betr.-Ges., Ziff. 8 Gebührentarif. I. Die Spar= und Kreditkasse Suhrenthal strengte gegen S. Salzmann, Vater, und A. Salzmann, Sohn, beide in Zürich, für eine Solidarschuld von 1270 Fr. Betreibung an, indem sie ihrem Betreibungsbegehren einen Kostenvorschuß von 2 Fr. 10 Cts. beilegte. Nachdem die Schuldner Zahlung geleistet hatten, erhob das Betreibungsamt Zürich III, Abteilung II, unter Nachnahme noch einen Gebührenbetrag von 1 Fr. bei der Gläubigerin. Daraufhin verlangte letztere auf dem Beschwerdewege Rückzahlung dieses Betrages mit der Begründung, sie habe nur eine und nicht zwei Betreibungen verlangt. II. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut, indem sie ausführte: Wenn, wie hier, Mitschuldner gleichzeitig betrieben werden, die am nämlichen Betreibungsorte wohnen, so sei nur ein Eintrag in's Protokoll zu machen, gleich wie im Falle, wo die Mitschuldner einen gemeinsamen Vertreter haben. Denn sonst hätte der Gesetzgeber einen besondern Eintrag für jeden der Mit¬ schuldner expressis verbis vorgeschrieben. Die rechtliche Natur der betriebenen Forderung rechtfertige eine einheitliche Behandlung des Betreibungsbegehrens, und es verhindern eine solche auch nicht etwa rein verwaltungstechnische Gründe. Demnach habe aber die Gläubigerin mit 2 Fr. 10 Cts. sämtliche Gebühren dieser Betrei¬ bung bezahlt, nämlich Für Eintragung und doppelte Ausfertigung des Zahlungsbe fehls (Art. 8 des Gebührentarifs) Fr. Für die weitere Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den zweiten Schuldner; Art. 8 in fine, eod.) Für die Zustellung der Zahlungsbefehle an die beiden Schuldner (Art. 9 eod. Für die Zustellung des Doppels des Zahlungsbe¬ fehles an die Betreibende (Art. 10 eod.) Fr. 2 10 III. Auf Rekurs des Betreibungsamtes hin hob die kanionale Aufsichtsbehörde am 25. Mai 1900 den genannten Entscheid auf und schützte die Kostenberechnung des Amtes. Unter Berufung auf das Kreisschreiben des eidgenössischen Justizdepartementes vom

30. Dezember 1893 machte sie hiebei geltend: es handle sich um zwei Einzelbetreibungen für die gleiche Forderung, für welche zwei Zahlungsbefehle einzutragen und zu expedieren gewesen seien und für welche folgerichtig auch die Gebühren der Ziff. 8 und 10 des Tarifs für Ausfertigung und Zustellung des Zahlungs¬ befehls von je 50 Cts. (= 1 Fr.) doppelt hätten berechnet wer¬ den dürfen. IV. Daraufhin rekurrierte die Spar= und Kreditkasse Suhren¬ thal innert nützlicher Frist an das Bundesgericht, indem sie das erstinstanzlich gestellte Begehren wieder aufnahm. V. Um Vernehmlassung in der Sache ersucht, erklärte die kan¬ tonale Aufsichtsbehürde, daß sie sich zu Bemerkungen nicht veran¬ laßt sehe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres Entscheides auf das Kreisschreiben des eidgenössischen Justizdepartementes vom

30. Dezember 1893 (Archiv II, Nr. 144) verwiesen. In der That kommt die von ihr vertretene Auffassung in diesem Erlasse zum Ausdruck, indem er sub I, 5, bestimmt, daß, wenn Mit¬ schuldner gleichzeitig betrieben werden, für jeden im Betreibungs¬ buch eine besondere Querrubrik mit eigener fortlaufender Nummer zu eröffnen sei. Damit wird der Betreibung gegen den einzelnen Mitschuldner der Charakter eines besondern und selbständigen Betreibungsverfahrens beigelegt. Allerdings hat das genannte Kreisschreiben wesentlich nur die Zwecke der Statistik im Auge; seine Vorschrift sub I, 5, rechtfertigt sich aber auch juristisch und aus Gründen einer richtigen Buch= und Geschäftsführung. Es ist eben trotz der Einheitlichkeit der betriebenen Forderung gegenüber jedem betriebenen Schuldner ein besonderes Betreibungs¬ verfahren erforderlich, das sich für den einen und den andern ganz verschieden gestalten kann, so z. B. bezüglich des Ortes der Betreibung, der Betreibungsart (Pfändung oder Konkurs),

der Fristen, innerhalb welcher die einzelnen Betreibungshandlungen

z. B. je nachdem ein Rechtsvorschlag erfolgt ist oder nicht anbegehrt werden können. Aus dieser Möglichkeit eines ganz verschiedenartigen Verlaufes der einzelnen Betreibungen ergibt sich aber als praktisch notwendige Folge, daß über jede derselben ge¬ sondert im Sinne von Art. 8 Betr.=Ges. Protokoll geführt bezw. für sie eine eigene Rubrik im Betreibungsbuche eröffnet werden muß. Denn nur auf diese Weise läßt sich offenbar eine richtige und übersichtliche Feststellung der einzelnen Vorgänge und eine klare Auseinanderhaltung derselben nach der Person der einzelnen Schuldner gewinnen. Wird aber so jede Betreibung als eine selb¬ ständige betrachtet und als solche protokolliert, so muß auch der Zahlungsbefehl, welcher auf Grund des sie betreffenden Protokoll¬ eintrages (in einem Gläubiger= und Schuldnerdoppel) abgefaßt wurde, unabhängig für sich bestehen und lassen sich die gegen verschiedene Mitschuldner gerichteten Befehle nicht als verschiedene Ausfertigungen des gleichen Befehles im Sinne von Ziff. 8 Schlußsatz des Gebührentarifs bezeichnen. Dafür spricht denn auch der Wortlaut des Art. 70 Betr.=Ges., in dessen Absatz 1 bei der Betreibung eines einzelnen Schuldners von den „Ausfertigungen“ für ihn und den Gläubiger die Rede ist, während nach Abs. 2 den einzelnen Mitschuldnern ein „besonderer Zahlungsbefehl“ zu¬ zustellen ist. Daß der Gesetzgeber in Anschluß an letztere Be¬ stimmung eine Ausnahme für den Fall eines gemeinsamen Ver¬ treters der Mitschuldner aufstellt, ändert an seinem grundsätzlichen Standpunkte nichts, sondern beweist nur, daß er denselben nicht klar in seinen Konsequenzen durchgeführt hat. Übrigens ist nach dem Gesagten auch in diesem Ausnahmefalle im spätern Stadium der Betreibung eine Sonderung der Betreibungsurkunden bezüglich der Person der Schuldner je nach der Gestaltung der Verhältnisse nicht zu umgehen. Im weitern wird als Folgerung aus den gemachten Ausführungen zu sagen sein, daß auch dem Gläubiger ein selbständiges Doppel eines jeden dem einzelnen Mitschuldner zugestellten Zahlungsbefehles auszuhändigen ist. Hiefür läßt sich zudem auf die geschichtliche Entwickelung des Art. 70 verweisen, welcher in seiner frühern Fassung (Art. 83 der 2. Beratung vom

29. Juni 1888) die gegenteilige Bestimmung enthielt, daß für den Gläubiger nur ein Doppel auszustellen sei, welche Bestimmung nachträglich gestrichen wurde. Eine solche gesonderte Ausfertigung der für ihn bestimmten Betreibungsurkunden liegt denn auch im berechtigten Interesse des Gläubigers. Derselbe kann z. B. in den Fall kommen, die auf den einen Schuldner bezügliche Verur¬ kundung beim Betreibungsamte zur Stellung des Fortsetzungsbe¬ gehrens, die auf den andern bezügliche in einer gerichtlichen An¬ gelegenheit produzieren zu müssen. Zu Unrecht endlich hat Rekurrentin die Fassung des Be¬ treibungsbegehrens als erheblich erachtet: Ziff. 8 des Gebühren¬ tarifs setzt die Taxe für die Eintragung des Zahlungsbefehles fest, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, in welcher Form das Betreibungsbegehren gestellt wurde, ob kollektiv gegen mehrere Schuldner oder besonders gegen jeden einzelnen.

2. Zufolge den obstehenden Ausführungen erweist sich der Rekurs grundsätzlich als unbegründet und muß also die Berech¬ nungsart des Betreibungsamtes zu Recht geschützt werden, der¬ zufolge die volle Taxe für die Besorgung zweier Zahlungsbefehle in Anschlag gebracht wurde. Freilich ist, wie die Rekurrentin mit Recht bemerkt, die gegenteilige, von ihr verteidigte Gebühren¬ berechnung in einer auf Formular Nr. 1 für Betreibungsbegehren enthaltenen Angabe amtlich gutgeheißen worden. Darauf läßt sich aber erwidern, daß das Kreisschreiben vom 30. Dezember 1893 ir Zeit der Aufstellung des genannten Formulars noch nicht be¬ stand und daß auch abgesehen hievon die auf letzterm befindliche Bemerkung angesichts obiger Interpretation der einschlagenden Gesetzes= und Tarifsbestimmungen keine rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen kann. Nach Maßgabe des Gesagten und der Ziffern 8—10 des Tarifs hatte somit das Betreibungsamt für seine Verrichtungen 1 Fr. 50 Cts. per Zahlungsbefehl, für die beiden Befehle also 3 Fr., zu fordern. Bis zur Höhe dieses letztern Betrages ist der Anspruch der Rekurrentin auf Rückzahlung ungerechtfertigt, und es kann sich nur fragen, ob er für die 10 Ets. besteht, die sie darüber hinaus dem Amte entrichtet hat. Es scheinen nun aber diese 10 Cts. für Portoauslagen (Rücksendung der Gläubi¬ gerdoppel) verausgabt worden zu sein. Immerhin ist dies nicht

unzweifelhaft erwiesen, und es sollen deshalb für den Fall, daß eine tarifmäßige Verwendung diesbezüglich nicht stattgefunden hat, die Rechte der Rekurrentin gewahrt bleiben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.