Volltext (verifizierbarer Originaltext)
64. Entscheid vom 12. Juli 1900 in Sachen Thalmann. Rechtsvorschlag; Inhalt. — Zulässigkeit von nova vor der obern kanto¬ nalen Instanz; Stellung der Aufsichtsbekörden. Für Rechtsvor¬ schlag zuständige Stelle. I. Auf Begehren des J. Thalmann in Märweil wurde ge¬ stützt auf einen Glückschein vom 6. Januar 1885 auf Rudolf Katteler, früher in Weinfelden, gegenwärtig in Amerika, ein an¬ geblich dem Schuldner aus der Verlassenschaft des Wirtes Hugen¬ tobler in Boltshausen angefallener Erbteil mit Arrest belegt. Das Waisenamt Weinfelden protestierte gegen den Arrestvollzug, weil nicht der Ehemann Katteler, sondern seine Frau erbberechtigt sei. Am 1. Februar 1900 fand zwischen dem Waisenamt und dem Arrestgläubiger Thalmann ein Vorstand statt, wobei man sich einigte, man wolle dem bekannt abwesenden Katteler und seiner Frau die Arresturkunde sowohl, als auch die nachfolgenden Be¬ treibungsurkunden zustellen und gewärtigen, was dieselben in Sachen zu thun gedenken. Auf Begehren des I. Thalmann erließ dann das Betreibungsamt Märstetten am 2. Februar 1900 gegen Rudolf Katteler einen Zahlungsbefehl, der einerseits am 3. Fe¬
bruar dem (inzwischen ernannten) außerordentlichen Vormund des Schuldners, Paul Bornhauser in Weinfelden, zugestellt, und der anderseits am 6. Februar dem betriebenen Schuldner durch die Post zugesandt wurde, wobei die Rechtsvorschlagsfrist gemäß Art. 66, Abs. 3 und 5 des Betreibungsgesetzes bis zum 15. März verlängert wurde, in der Meinung, daß ein Rechtsvorschlag bis zum angegebenen Termin in den Besitz des Betreibungsamtes zu bringen sei. Am 7. Februar erhob P. Bornhauser folgenden Rechtsvorschlag. „Der Vormund des Katteler, dessen Ehefrau „und Kinder erhebt im Interesse der Frau Katteler und deren „Kinder Rechtsvorschlag. Gegenüber Nudolf Katteler kann die „Forderung nicht bestritten werden, da aber Gütertrennung ein¬ „getreten, so ist in der schwebenden Erbschaftsangelegenheit nur „die Frau Katteler erbsberechtigt.“ Am 24. März stellte der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren, dem trotz Protestation des Waisenamtes Weinfelden Folge gegeben wurde. II. Gegen die Pfändung führte der außerordentliche Vormund des R. Katteler unter Berufung auf den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag und unter Hinweis auf den bundesrätlichen Ent¬ scheid in Sachen Gallet und Violet (Archiv III, Nr. 90) Be¬ schwerde bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde. In der Ant¬ wort machte das Betreibungsamt geltend, der Vormund des N. Katteler sei, namentlich im Hinblick auf die am 1. Februar ge¬ troffene Vereinbarung, zur Erhebung eines Rechtsvorschlages nicht legitimiert gewesen. Die Beschwerde wurde begründet er¬ klärt und demgemäß die angefochtene Pfändung vom 27. März/3. April aufgehoben. Gegen diesen Entscheid führte der Gläubiger Thalmann seinerseits Beschwerde bei der obern kantonalen Auf¬ sichtsbehörde, in der er namentlich auch darauf abstellte, daß die Erklärung des Vormundes vom 7. Februar inhaltlich gar nicht als Rechtsvorschlag sich darstelle. In der Antwort wurde bemerkt, daß letzterer Punkt vor der ersten Instanz nicht releviert worden sei und zum Schlusse erwähnt, nachdem inzwischen auch die Erklärung der Eheleute Katteler eingegangen sei, daß sie die Forderung Thalmanns bestreiten und namentlich den Zugriff auf das Frauengut nicht dulden wollen, so sei das Bestreben, auf einem Schleichwege, ohne Richterspruch der Frau Katteler etwas wegzunehmen, genügend beleuchtet. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte unterm 28. Mai den erstinstanzlichen Entscheid. Sie fand, daß der bestellte Vormund zur Erhebung des Rechtsvor¬ schlages als legitimiert betrachtet werden müsse und fügte bei, daß der Rechtsvorschlag zum Überfluß von den Eheleuten Katteler ausdrücklich genehmigt und bestätigt worden sei; denn diese hätten vor der zuständigen argentinischen Behörde unterm 15. März 1900, beglaubigt von der schweizerischen Gesandtschaft in Buenos¬ Aires am 23. April 1900, erklärt, daß sie die Forderung des Rekurrenten bestreiten. III. Gegen den oberinstanzlichen Entscheid hat I. Thalmann den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Es wird daran fest¬ gehalten, daß der Vormund zur Erhebung des Rechtsvorschlages nicht legitimiert gewesen und daß seine Erklärung nicht als Rechts¬ vorschlag aufzufassen sei, und beigefügt, es sei dem Rekurrenten nicht bekannt, daß Katteler selbst Rechtsvorschlag erhoben habe, ganz abgesehen davon, daß er einen solchen innert der ihm hiefür gesetzten Frist an das Betreibungsamt Märstetten, nicht an die argentinischen Behörden, zu machen gehabt hätte. Es wird auf Abweisung des angefochtenen Entscheides und Aufrechterhaltung der Pfändung angetragen. IV. Der außerordentliche Vormund des R. Katteler schließt auf Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Pfändung vom 27. März/3. April wurde von den Vorinstanzen aufgehoben, weil die Betreibung durch einen, vom außerordentlichen Vormund des betriebenen Rud. Katteler, am
7. Februar erhobenen Rechtsvorschlag gehemmt worden sei. Ab¬ gesehen nun aber von der Frage, ob nicht dem außerordentlichen Vormund, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarung vom
1. Februar 1900, die Legitimation der Erhebung eines Rechts¬ vorschlages abgesprochen werden müßte, kann in seiner Erklärung überhaupt nicht ein Rechtsvorschlag erblickt werden. Es wird nicht die Schuld= oder die Zahlungspflicht bezw. das Recht, die For¬ derung auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestritten. Im Gegenteil wird darin ausdrücklich anerkannt, daß die For¬
derung dem Rudolf Katteler gegenüber nicht bestritten werden könne. Mit dem sog. Rechtsvorschlag wurden vielmehr lediglich Interessen und Rechte Dritter, nämlich der Ehefrau und der Kinder des Schuldners geltend gemacht, wie dies auch aus mehreren Bemerkungen in den Eingaben des Rekursbeklagten hervorgeht. Wenn nun aber Dritte im eigenen Interesse der Pfändung entgegentreten, weil ihnen ein die Pfändung unwirksam machendes Recht an dem Objekt derselben zustehe, so hat man es nicht mit einem Rechtsvorfchlag zu thun, der die Betreibung zu hemmen vermöchte und die Pfändung als unzulässig erscheinen ließe. Denn diese kann ja auch auf Gegenstände ausgeführt wer¬ den, deren Zugehörigkeit zum Vermögen des Schuldners be¬ tritten ist. Vielmehr treffen in diesem Falle die Bestimmungen über das Bereinigungsverfahren der Art. 106—109 des Betrei¬ bungsgesetzes zu, das heißt es ist nach Vornahme der Pfändung im Provokations= eventuell im gerichtlichen Verfahren die Be¬ gründetheit der Einsprache des Dritten festzustellen. Danach ist denn vorliegend die Pfändung aufrecht zu erhalten. Dagegen ist bezüglich der Ansprache der Frau Katteler und ihrer Kinder nach Art. 106 und 107 bezw. 109 zu verfahren. Wenn eingewendet wird, es sei vor der ersten Instanz nicht darauf abgestellt wor¬ den, daß die Erklärung des Vormundes inhaltlich kein Rechts¬ vorschlag sei, so ist zu bemerken, daß es natürlich den Aufsichts¬ behörden, sobald sie einmal über die Gültigkeit eines Rechtsvor¬ schlages auf dem Beschwerdewege zu erkennen berufen sind, freistehen muß, denselben allgemein auf seine Rechtswirksamkeit zu prüfen, ohne dabei an die Anbringen der Parteien gebunden zu sein.
2. Was nun die Behauptung des Rekursbeklagten betrifft, daß der Schuldner Katteler selbst die Forderung des Rekurrente mittelst Rechtsvorschlags bestritten habe, so genügt das, was dies¬ bezüglich festgestellt ist, nicht, um anzunehmen, daß wirklich vom Schuldner in gesetzlicher Weise Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Dieser ist entweder bei der Zustellung dem sie besorgenden Beamten gegenüber oder schriftlich oder mündlich dem Betreibungs¬ amte zu erklären (vergl. Betreibungs= und konkursrechtliche Ent¬ scheidungen, Band I, Seite 264, Band II, Seite 23). Ein bei den argentinischen Behörden erklärter Rechtsvorschlag könnte daher nur dann als an zuständiger Stelle erfolgt angesehen werden, wenn dargethan wäre, daß die Erklärung bei der Zustellung und dem zustellenden Beamten gegenüber abgegeben worden sei. Ein solcher Beweis liegt nicht vor, weshalb auf jene Erklärungen keine Rücksicht genommen werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er¬ klärt und demgemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Ent¬ scheides, die Pfändung vom 27. März/3. April aufrecht erhalten unter Vorbehalt der Ansprüche der Frau und der Kinder Katteler auf den gepfändeten Erbteil, bezüglich deren das Betreibungsamt Märstetten angewiesen wird, nach Art. 106 und 107 bezw. 109 des Betreibungsgesetzes zu verfahren.