opencaselaw.ch

26_I_249

BGE 26 I 249

Bundesgericht (BGE) · 1900-06-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

48. Entscheid vom 14. Juni 1900 in Sachen Hafner und Konsorten. Nachlassverfahren. Einsetzung eines Gläubigerausschusses; Stellung der Aufsichtsbehörden zu demselben. Stellung des letztern gegenüber dem Sachwalter, Art. 295, Abs. 3 Betr.-Ges., und Kompetenzen des Sach¬ walters im allgemeinen. Rechtliche Lage des Schuldners. Art. 298 Betr.-Ges. I. Am 29. Januar 1900 wurde der Kollektivgesellschaft Bircher Roth in Solothurn Nachlaßstundung im Sinne von Art. 294 und 295 des Betreibungsgesetzes bewilligt, die später um zwei Monate verlängert wurde. Als Sachwalter wurde der Konkursbeamte von Solothurn, I. Hafner, bezeichnet. Von den Gläubigern wurde überdies ein Ausschuß bestellt, der in Verbin¬ dung mit dem Sachwalter die Geschäftslage von Bircher & Roth untersuchen und Anträge betreffend Annehmbarkeit des Nachla߬ vertrages bringen sollte. Am 14. März faßte der Gläubigeraus¬ schuß den Beschluß, es sei dem Teilhaber der Firma Adalbert Roth, der bis dahin die Kasse der Gesellschaft geführt und dafür einen monatlichen Gehalt bezogen hatte, in Zukunft kein Gehalt mehr auszubezahlen. Gegen diesen Beschluß erhob Adalbert Roth gestützt auf Art. 295, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, es solle ihm sein Gehalt, der in letzter Zeit 200 Fr. monatlich betragen habe, auch weiterhin ausbezahlt werden. Die angegangene Behörde fand, es hange der Entscheid über die Beschwerde von der Frage ab, ob der Gläubigerausschuß zu seinem Beschlusse vom 14. März kompetent gewesen sei. Diese Frage sei zu verneinen. Durch die Nachlaßstundung sei die Kol¬ lektivgesellschaft Bircher & Roth nicht aufgelöst worden. Dieselbe bestehe zur Stunde noch. Speziell erscheine der angefochtene Be¬ schluß des Gläubigerausschusses vom 14. März als im Wider¬ spruch stehend mit der Bestimmung des Art. 298 des Bundes¬ gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, welche Gesetzesbe¬ stimmung unter den dort angegebenen Beschränkungen dem Schuldner gestatte, sein Geschäft weiter zu betreiben. Thatsächlich werde auch das Geschäft der Kollektivgesellschaft Bircher & Roth weiterbetrie¬

ben. Hieraus ergebe sich, daß dem Beschwerdeführer seine Funk¬ tionen und Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrage nicht durch den Gläubigerausschuß entzogen werden können. Demgemäß wurde erklärt, der Beschluß des Gläubigerausschusses vom 14. März sei aufgehoben und dem Beschwerdeführer bis auf weiteres sein Mo¬ natsgehalt von 200 Fr. auszubezahlen. II. Gegen diesen Entscheid haben der Sachwalter der Firma Bircher & Roth und die solothurnische Volksbank als Gläubi¬ gerin den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Zunächst wird geltend gemacht, Art. 17 des Betreibungsgesetzes sei verletzt, weil man es nicht mit einer Beschwerde gegen das Konkursamt zu thun habe, wie man nach dem Entscheide der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde meinen könnte, sondern mit einer solchen gegen den Sachwalter; dieser unterstehe aber nicht der Kontrolle der Auf¬ sichtsbehörden. Zudem sei der Entscheid nach Mitgabe von Art. 298 des Betreibungsgesetzes materiell unrichtig. Endlich wird betont, daß der angefochtene Beschluß nicht nur vom Sachwalter, sondern auch vom bestellten Gläubigerausschuß gefaßt worden sei, und daß es nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehörden liege, zu untersuchen, ob ein solcher Gläubigerausschuß die bestrittene Ver¬ fügung treffen konnte oder nicht; übrigens habe der Entscheid der Aufsichtsbehörde sich nur über den Beschluß des Gläubigeraus¬ schusses ausgesprochen. Es wird demgemäß beantragt, es sei der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben. III. Diese letztere stellt in ihrer Vernehmlassung fest, daß sich die Beschwerde des Adalbert Roth nicht, wie es im Entscheid irr¬ tümlicher Weise heiße, gegen das Konkursamt, sondern gegen den Sachwalter gerichtet habe. Thatsächlich habe denn auch der Be¬ schluß des Gläubigerausschusses bezw. die vom Sachwalter gestützt auf diesen Beschluß erlassene Verfügung den Gegenstand des Ent¬ scheides gebildet. Materiell hält die Aufsichtsbehörde an den Mo¬ tiven ihres Entscheides fest. Sie fügt bei: Durch die Bewilligung der Nachlaßstundung seien die Rechte der Gesellschafter der Firma Bircher & Roth nicht alteriert worden. Die durch die Beschwerde des Adalbert Roth angestrittene Verfügung des Sachwalters widerspreche dem fortbestehenden Gesellschaftsvertrag; sie erscheine der kantonalen Aufsichtsbehörde als unangemessen und unbillig. IV. Der Rekursbeklagte macht in seiner Antwort in formeller Beziehung darauf aufmerksam, daß der Sachwalter bei dem Be¬ schluß des Gläubigerausschusses vom 14. März mitgewirkt habe. In materieller Beziehung wird der Begründung der Beschwerde und des angefochtenen Entscheides gerufen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Ein Gläubigerausschuß ist im Betreibungsgesetz für das Nach¬ laßverfahren nicht vorgesehen. Wenn daher ein solcher bestellt wird, so hat man es lediglich mit einem civilrechtlichen Verhältnis zwischen den Gläubigern und dem Ausschuß, eventuell auch zwischen letzte¬ rem und dem Schuldner zu thun, in das sich weder die Aufsichts¬ behörden, noch die Nachlaßbehörden einzumischen haben. So unter stand auch der Beschluß des Gläubigerausschusses vom 14. März der Nachprüfung der Aufsichtsbehörden nicht. Diesen Beschluß hat aber der Sachwalter, der dabei mitwirkte, zu dem seinigen gemacht, indem er ihn zur Ausführung bringen wollte. Und als Verfügung des Sachwalters konnte nun allerdings die Maßregel nach Art. 295, Abs. 3 B.=G. mittelst Beschwerde an die Aufsichtsbehörden angefochten werden. Daß im Vorentscheid als rekursbeklagte Amts¬ stelle das Konkursamt genannt ist, ist offenbar einem aus der Identität der Persönlichkeit des Konkursbeamten und des Sach¬ walters zu erklärenden Versehen zuzuschreiben.

2. Der Entscheid der Vorinstanz beruht darauf, daß der Sach¬ walter zu der angefochtenen Verfügung nicht kompetent gewesen sei. Diese Ansicht ist rechtsirrtümlich. Allerdings wird dem Nach¬ laßschuldner durch die Bewilligung der Stundung und die Er¬ nennung eines Sachwalters die Handlungsfähigkeit und die Dis¬ positionsbefugnis über sein Vermögen nicht gänzlich entzogen. Allein dieselbe wird doch wesentlich beschränkt, und zwar einerseits absolut, insofern als gewisse Rechtshandlungen des Schuldners, wenn sie nach der öffentlichen Bekanntmachung der Stundung vorgenommen werden, rechtlich ungültig sind (Art. 298, Abs. 1, zweiter Satz) und anderseits relativ, insofern als der Schuldner bei seinem Geschäftsbetrieb der Aufsicht und den Weisungen des Sachwalters untersteht (Art. 298, Abs. 1, erster Satz, und Abs. 2 des Betreibungsgesetzes). Letzterer ist also befugt, für die Geschäftsführung diejenigen Anordnungen zu treffen, die er, spe¬ ziell aus dem Gesichtspunkte der Wahrung der Interessen der

Gläubiger, für geboten erachtet, und vom Schuldner, der zwar Geschäftsherr und =Führer bleibt, zu verlangen, daß er sich den¬ selben füge. Immerhin ist ein doppeltes zu beachten: Erstlich, daß der Sachwalter hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit und Angemessenheit seiner Anordnungen der Kontrolle der Aufsichtsbehörden unter¬ steht (Art. 295, Abs. 3 Betr.=Ges.). Und zweitens bewirkt die Nicht¬ befolgung der Weisungen des Sachwalters nicht, daß die vom Schuldner entgegen denselben vorgenommenen Rechtshandlungen ungültig oder anfechtbar wären oder auch nur, daß sich der Sach¬ walter ganz an die Stelle des Schuldners setzen dürfte; vielmehr ist die Folge des Ungehorsams des Schuldners nur die, daß der Sachwalter den Widerruf der Stundung bei der Nachlaßbehörde beantragen kann (Art. 298, Abs. 2 Betr.=Ges.). Wenn nun vor¬ liegend der Sachwalter dem einten Teilhaber untersagte, den Ge¬ schäftseinnahmen für sich einen monatlichen Gehalt von 200 Fr. zu entnehmen, so ist dies nicht eine Verfügung, zu der der Sachwalter von vornherein gemäß seiner rechtlichen Stellung zum Schuldner nicht kompetent erschiene. Sondern es kann sich nur fragen, ob die¬ selbe angemessen sei oder nicht. Der Vorentscheid, der einzig darauf abstellt, daß der Sachwalter mit der Verfügung seine gesetzlichen Befugnisse überschritten habe, ist deshalb aufzuheben. Dagegen bleibt die Frage offen, und es wird insofern die Aufsichtsbehörde über die Beschwerde neuerdings zu entscheiden haben, — falls sie auch in dieser Richtung substanziert war und nicht gegenstandslos geworden ist, — ob die Verfügung den Verhältnissen angemessen sei oder nicht. Die Vorinstanz stellt sich allerdings in der Ver¬ nehmlassung auf den Rekurs auch auf letzteren Standpunkt. Allein in dem einzig der Nachprüfung des Bundesgerichts unterliegenden Entscheide vom 24. März ist dies nicht zum Ausdruck gelangt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und demgemäß die Beschwerde des Adalbert Roth, soweit damit die Kompetenz des Sachwalters zum Erlaß der fraglichen Verfügung in Frage gestellt war, unter Aufhebung des Vorent¬ scheides abgewiesen.