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41. Urteil vom 26. April 1900 in Sachen Spiriti & Castoldi gegen Kunz. Das oben citierte Uebereinkommen ist vom Richter von Amtes wegen zur Anwendung zu bringen. A. Die italienischen Steinschleifer Spiriti & Castoldi in Arona klagten vor Bezirksgericht Zofingen gegen B. Kunz in Brittnau eine Forderung von 3000 Fr. ein. Der Beklagte verlangte ein¬ redeweise Kostenversicherung gestützt auf § 390 litt. a Ziff. 1 der aarg. Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wo¬ nach der Kläger auf sein Begehren für die Kosten des Streites Sicherheit zu leisten hat, wenn er seinen Wohnsitz nicht im Kan¬ ton hat (mit Ausnahme eines hier nicht vorliegenden Falles). Die Kläger beriefen sich demgegenüber auf § 391 litt. a Ziff. 2 leg. cit., wonach der Kläger der Sicherheitsleistung enthoben ist in Sachen, wo er infolge vorhergegangener gerichtlicher Aufforderung zur Klage als Kläger auftritt, indem sie geltend machten: Es handle sich um eine Wechselforderung, gegen deren betreibungs¬ rechtliche Geltendmachung der Beklagte Recht vorgeschlagen habe und zu deren Einklagung den Klägern nach Art. 184 Betreib.¬
Ges. Frist gesetzt worden sei; eine solche Klage müsse aber einer auf Provokation hin ausgespielten gleichgestellt werden. Das Be¬ zirksgericht Zofingen erklärte in seinem Entscheide vom 7. Fe¬ bruar 1900 diese Auffassung als unrichtig und erkannte demge¬ mäß, der Beklagte sei von der Einlassung auf die gegnerische Klage für so lange befreit, als die Kläger ihm nicht für die Prozeßkosten Sicherheit geleistet haben. In dem Entscheide wird
u. a. ausgeführt: Es sei zwar im Mai 1899 ein internationales Abkommen zwischen der Schweiz und einer Reihe anderer Staa¬ ten, darunter Italien, in Kraft getreten, wonach der Wohnsitz in einem Vertragsstaat von der Pflicht zur Leistung der Kosten¬ sicherheit in einem andern Vertragsstaat in allen Fällen entbinde, wo nicht auch die im Inland wohnenden Parteien solche zu leisten haben. Dieser Staatsvertrag könne aber hier nicht zur Anwendung kommen, weil die durch einen rechtsgelehrten Anwalt vertretenen Kläger sich mit keinem Wort darauf berufen, also offenbar auf die ihnen dadurch eingeräumte Begünstigung hätten verzichten wollen. B. Unter Berufung auf Art. 11 der erwähnten internationalen Übereinkunft stellen Spiriti & Castoldi beim Bundesgericht das Begehren, es sei der Entscheid des Bezirksgerichts von Zofingen vom 7. Februar 1900 aufzuheben, und die Kläger seien von der Sicherheitsleistung gegenüber dem Beklagten zu befreien. C. Der Rekursbeklagte wendet ein:
1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen sei nicht rechts¬ kräftig, er könne später mit der Hauptsache an das Obergericht gezogen werden; bevor aber die kantonalen Instanzen erschöpft seien, könne das außerordentliche Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses nicht ergriffen werden.
2. Dieses sei hier auch deshalb ausgeschlossen, weil das kan¬ tonale Urteil im Hauptprozeß mit den Zwischenentscheiden der Berufung an das Bundesgericht unterliege (Art. 182 Abs. 2 Organ.=Ges.).
3. Schließlich sei der angefochtene Entscheid auch materiell be¬ gründet mit Rücksicht auf § 1 des aarg. Prozesses, wonach der Richter stets nur auf Begehren einer Partei und nie von Amtes wegen handeln soll. Es wird beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, even¬ tuell, es sei derselbe abzuweisen. D. Das Bezirksgericht Zofingen schließt ebenfalls auf Abwei¬ sung des Rekurses. Es beruft sich außer auf § 1 auch auf § 117 des aarg. Civilprozesses, der lautet: „Wenn eine Partei ohne Inwalt erscheint, so ist der Richter verpflichtet, dafür zu sorgen, „daß sie wegen Nichtkenntnis der Förmlichkeiten oder Unbehülf¬ „lichkeit im Vortrage in ihrem Rechte nicht gekränkt werde.“ Daraus gehe klar hervor, daß der Richter einer durch einen An¬ walt verbeiständeten Partei keine Rechtshilfe gewähren dürfe, ohne seine Amtspflicht zu verletzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Einwand des Rekursbeklagten, daß die Rekurrenten zuerst die kantonalen Instanzen hätten erschöpfen sollen, ist un¬ stichhaltig. Derselbe behauptet selbst nicht, daß der angefochtene Entscheid selbständig weiterziehbar sei. Wenn er aber die Kläger damit vertrösten will, daß der Vorentscheid mit der Hauptsache vor das Obergericht gebracht werden könne, so ist zu bemerken daß die Vorfrage sich ja gerade darum dreht, ob bezw. unter welchen Voraussetzungen sich der Beklagte auf die Klage einlassen müsse, und daß diese Frage, als eine die Begründung des Pro¬ zeßverhältnisses betreffende, erledigt sein muß, bevor zur Haupt¬ sache verhandelt und darüber abgesprochen wird. Der Beklagte kann daher nicht verlangen, daß die Kläger vorerst den bezirks¬ gerichtlichen Entscheid gegen sich gelten lassen, mit der Aussicht, denselben dann, wenn die Frage der Kautionspflicht wegen Durchführung des Prozesses gegenstandslos geworden ist, mit der Hauptsache anzufechten.
2. Aus gleichen Gründen trifft auch die Berufung auf Art. 182 Abs. 2 Organ.=Ges. nicht zu. Es verhält sich hier ähnlich, wie bei den nach Bundesrecht sich beurteilenden Kompetenzfragen, die vorweg auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht gebracht werden können, auch wenn in der Sache selbst seiner Zeit die eivilrechtliche Berufung möglich ist.
3. Daß an sich die Kläger nach Art. 11 der internationalen Übereinkunft über das Civilprozeßrecht vom 14. November 1896, in Kraft getreten am 25. Mai 1899, von der Pflicht, dem Be¬
klagten für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, befreit sind, ist ohne weiteres klar und wird weder vom Rekursbeklagten noch vom Bezirksgericht Zofingen bestritten. Dagegen wird geltend ge¬ macht, die Kläger bezw. ihr Anwalt hätten sich auf diese Über¬ einkunft berufen sollen, und weil dies nicht geschehen sei, sei das Gericht berechtigt, ja verpflichtet gewesen, den § 390 litt. a Ziff. 1 der aarg. Civikprozeßordnung zur Anwendung zu bringen. Diese Auffassung ist irrig. Durch die Eingehung der erwähnten Übereinkunft hat die Schweiz eine internationale Verpflichtung übernommen, welche sowohl die eidgenössischen als die kantonalen Behörden, die die Übereinkunft anzuwenden in die Lage kommen, von Amtes wegen zu beobachten haben. Es wurde dadurch zwin¬ gendes öffentliches Recht geschaffen, durch das entgegenstehende Vorschriften der kantonalen Gesetze aufgehoben worden sind. Aus beiden Gesichtspunkten durfte die Vorschrift des § 390 litt. a Ziff. 1 des aarg. Civilprozesses auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, trotzdem es von klägerischer Seite unterlassen worden war, auf die Rechtsquelle aufmerksam zu machen, durch welche die Bestimmung in gewissem Umfange abrogiert wor¬ den ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts von Zofingen vom
7. Februar 1900 aufgehoben.