Volltext (verifizierbarer Originaltext)
99. Urteil vom 26. Dezember 1900 in Sachen Breitenstein gegen Stiegeler. Beidseitiges Verschulden. — Einfluss eines im Laufe eines Haftpflicht¬ prozesses vom Beklagten eingegangenen Nachlassvertrages auf den Haftpflichtprozess. A. Durch Urteil vom 12. November 1900 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil, wonach der Beklagte zur Zahlung von 875 Fr. 40 Cts. an Kläger verurteilt worden war, bestätigt. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes¬ gericht erklärt, mit dem Antrage: Die Klage sei in vollem Um¬ fange gutzuheißen und der Beklagte zur Zahlung von 3402 Fr. 61 Ets. nebst 5 % Prozeßzinsen seit 11. April 1900 zu ver¬ fällen. C. Der Beklagte hat sich der Berufung rechtzeitig angeschlossen und den Antrag gestellt: Die Klage sei abzuweisen; eventuell sei die Klage nur im Betrage von 437 Fr. 70 Cts. gutzuheißen und der Kläger mit seiner Mehrforderung abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung ist den Akten und dem Urteile der ersten Instanz zu entnehmen: Der Kläger, der beim Be¬ klagten als Zimmerpalier zu 5 Fr. 50 Cts. per Tag arbeitete, erlitt am 14. September 1899 einen Unfall. Er hatte Holz zum Bearbeiten auf die Holzbearbeitungsmaschine der Sägerei Merian geführt. Der dort anwesende Maschinist Baumgartner sagte dem Kläger, er solle einige Zeit warten, er sei gerade beschäftigt und die andern zwei Maschinisten seien beim Frühstück. Der Kläger ging dann doch zur Fräse, um sein Holz zu bearbeiten, während ihm Baumgartner noch bemerkte, wenn er allein an die Maschine gehe, so wisse er, daß er es auf eigenes Risiko thue. Kurze Zeit nachher verletzte sich der Kläger beim Schneiden Zeigefinger und Daumen der rechten Hand an der Fräse. An den Folgen wurde der Kläger bis 22. Oktober im Spital verpflegt. Nachher ar¬ beitete er wieder beim Beklagten zum ursprünglichen Lohne. Er behauptete nun nach seiner Entlassung durch den Beklagten, daß er keine Arbeit als Palier mehr finden könne, da er besonders am Schreiben, aber auch an sonstiger schwieriger Arbeit gehin¬ dert sei, und forderte daher in dem über das Vermögen des Be¬ klagten eröffneten Konkurse eine Entschädigung von 3402 F 61 Cts. Nachdem er im Kollokationsplan abgewiesen worden war, beantragte er die Admittierung dieser Forderung im Kollo¬ kationsplane. Nach Aufhebung des Konkurses infolge eines vom Beklagten mit seinen Gläubigern abgeschlossenen Nachlaßvertrages, worin der Beklagte den Gläubigern per Saldo ihrer Forderungen 60% offerierte, verlangte der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3402 Fr. 61 Cts.
2. Der Kläger stellte darauf ab, dem Beklagten falle ein Ver¬
schulden zur Last, weil er die Maschinenarbeiten nicht nur durch gelernte Maschinisten habe vornehmen lassen, weil in der Merian¬ schen Säge zu wenig Maschinisten zur Verfügung gestanden seien und weil genügende Schutzvorrichtungen dort gefehlt haben. Anderseits nahm der Beklagte den Standpunkt ein, der Kläger habe den Unfall ausschließlich durch Selbstverschulden herbeige¬ ri: es sei dem Kläger, wie allen Arbeitern des Beklagten, ausdrücklich verboten worden, allein an den Maschinen zu ar¬ beiten, und dieses Verbot sei nie, auch nicht vom Kläger vor dem Unfallstage, übertreten worden. Über diesen Punkt hat die erste Instanz, — deren thatsächlichen und rechtlichen Ausführun¬ gen das Appellationsgericht sich lediglich angeschlossen hat auf Grund des Beweisergebnisses, speziell der Zeugeneinvernahme, folgendes festgestellt: Daß dem Kläger vom Beklagten das Ar¬ beiten an den Holzbearbeitungsmaschinen ausdrücklich verboten worden sei, sei nicht erwiesen worden. Dagegen stehe fest, daß dem Kläger bekannt gewesen, daß die gefährliche Maschine, an der er sich verletzte, nur von einem eigens dazu angestellten Maschinisten bedient werden sollte. „Das wurde von seinen Mit¬ arbeitern als etwas selbstverständliches erachtet und er wurde auch noch unmittelbar vor dem Unfall vom Maschinisten Baumgartner darauf aufmerksam gemacht. Es trifft den Kläger also ein Ver¬ schulden, wenn er trotz dieser Kenntnis sich an der Maschine zu schaffen machte.“ Mit diesem Verschulden des Klägers konkurriere jedoch ein solches des Beklagten: „Es ist durch die Beweisver¬ handlung festgestellt, daß es öfters vorkam, daß der Kläger wie seine übrigen Mitarbeiter ohne Mitwirkung eines Maschinisten an den Holzbearbeitungsmaschinen arbeiteten. Man ließ sie ge¬ währen und begnügte sich offenbar damit, etwa zu bemerken, geschehe dies auf ihr eigenes Risiko. Pflicht des Beklagten und seiner Vorarbeiter, für die er hafte, sei es nun gewesen, für wirksame Durchführung des Verbotes zu sorgen; diese Pflicht sei vernachlässigt worden, und so haben es die Arbeiter mit den Warnungen Baumgartners leicht genommen. In diesem Ge¬ währenlassen der Aufsichtsorgane und des Beklagten müsse ein kon¬ kurrierendes Verschulden erblickt werden. Diese Konkurrenz führe dazu, den Schaden unter beide Teile gleichmäßig zu repartieren.
3. Die Berufungsschrift des Klägers sucht im wesentlichen darzuthun, daß diese Feststellungen der ersten Instanz, soweit sie ihn betreffen, und ihm ein Verschulden zur Last legen, aktenwidrig seien, speziell mit einer Anzahl Zeugenaussagen im Widerspruche stehen. Allein dieser Angriff geht fehl; es handelt sich bei diesen Feststellungen der kantonalen Instanzen überall um Würdigung Zeugenaussagen, und diese unterliegt der Prüfung des Bun¬ desgerichtes nicht (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIV, 2. Teil, S. 904 Erw. 1).
4. Muß demnach von dem erstinstanzlich festgestellten und in Erwägung 2 wiedergegebenen Thatbestande ausgegangen werden, so fragt sich, ob das Verschulden des Klägers dasjenige des Be¬ klagten aufhebe, oder umgekehrt, oder wie das beidseitige Ver¬ schulden zur Repartition des Schadens abzuschätzen sei. In dieser Beziehung kann in der von den kantonalen Instanzen vorgenom¬ menen Abschätzung ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Es hat daher im Grundsatz bei der hälftigen Teilung des Schadens sein Verbleiben.
5. Was nun diesen Schaden betrifft, so berechnet der Kläger denselben folgendermaßen: 15% des Jahreslohnes von 1650 Fr., (was einem Kapital Fr. 4331 25 von 246 entspreche; hiezu komme an entgangenem Arbeitslohn vom Total von Fr. 4577 324 50 zieht er ab die erhaltenen Fr. 4253 25 vom Rest von „ 850 64 bringt er 20% mit für die Vorteile der Kapitalabfindung in Abzug Fr. 3402 61 ind fordert somit noch Die erste Instanz hat dagegen den Schaden wie folgt festgestellt: Bisheriger Verdienst 1650 Fr., Erwerbsbeschränkung gemäß Expertise 12—15%, also 222 Fr. 75 Cts. per Jahr, was einem Fr. 4053 16 Kapital von entspreche. Hievon Abzug für Vorteile der Kapital¬ 810 63 abfindung, 20 %. Fr. 3242 53 so daß verbleiben.
Dazu Entschädigung für vorübergehende gänz¬ liche Erwerbseinbuße Fr. 324 50 Total Fr. 3567 03 Davon seien dem Kläger zu ersetzen 50 %, also Fr. 1783 50 324 50 Hievon sei abzuziehen die Zahlung von und der Rest von Fr. 1459 — sei dem Kläger mit 60 %, also mit 875 40 gemäß dem vom Beklagten mit seinen Gläubigern abgeschlossenen Nachlaßvertrage zuzusprechen. In erster Linie erhebt sich die Frage, ob im Haftpflichtprozesse dann, wenn im Laufe desselben vom Beklagten ein Nachlaßver¬ trag abgeschlossen worden ist, von dem über den Haftpflichtan¬ spruch urteilenden Gericht die Reduktion der Forderung auf die Nachlaßquote ausgesprochen werden kann. Diese Frage ist zu bejahen: Der Streit darüber, inwieweit der Schuldner durch den Nachlaßvertrag befreit sei, bezw. ob der Nachlaßvertrag auch für die Haftpflichtforderung gelte, erscheint als ein Incidens im Haft¬ pflichtprozesse, über das naturgemäß der Haftpflichtrichter zu ent¬ scheiden hat, da es sich um einen civilrechtlichen Einfluß auf die Forderung handelt, da ferner sonst eine unnötige Weiterung des Verfahrens entstehen würde, und zudem die Gefahr nahe läge, daß der Haftpflichtkläger besser gestellt wäre als der Gläubiger einer unbestrittenen Forderung. Die Haftpflichtforderung, die ihrem Grunde nach schon mit dem Tage des Unfalles entstanden ist, wird in ihrem rechtlichen Bestande wie jede andere Forderung vom Nachlaßvertrage in der Weise berührt, daß der Schuldner wenigstens civiliter von der nachgelassenen Forderung befreit wird, wenn schon eine Naturalobligation für dieselbe weiterbestehen mag (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXVI,
2. Teil, S. 194, Erw. 4, i. S. Burkhalter & Cie. gegen Jörg). Dieses einmal festgestellt, erweist sich eine Erhöhung der von den Vorinstanzen gesprochenen Summe als angemessen, und zwar wesentlich deshalb, weil der Kläger infolge der schlechten ökonomischen Lage des Beklagten keinen eigentlichen Vorteil der Kapitalabsindung hat, vielmehr der eine Hauptvorteil der Kapi¬ talabfindung: die Sicherheit der Auszahlung, hier nicht vor¬ handen ist, zumal die Forderung des Klägers von der Nachla߬ verwaltung nicht zugelassen worden war und somit für dieselbe keine Sicherstellung geleistet werden mußte. Demnach rechtfertigt sich, dem Kläger 1100 Fr. zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die ihm vom Beklagten zu bezahlende Entschädigung auf 1100 Fr. erhöht wird.