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26_II_546

BGE 26 II 546

Bundesgericht (BGE) · 1900-07-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

69. Urteil vom 13. Juli 1900 in Sachen Meier & Naß gegen Minery. Dienstvertrag auf bestimmte Zeit. Vom Arbeitgeber behaupteter Unter¬ gang infolge Unmöglichkeit der Erfüllung (Art. 145 O.-R.); Ab¬ weisung dieses Standpunktes. — Wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstvertrages, Art. 346 O.-R. — Hat der Dienst¬ herr, der infolge Expropriation den Dienstvertrag vorzeitig auf¬ lösen und deshalb den Dienstnehmer entschädigen muss, einen Anspruch gegen den Exproprianten auf Ersatz der geleisteten Ent¬ schädigung? A. Durch Urteil vom 28. Mai 1900 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung des¬ selben die Klage, soweit sie den anerkannten Betrag von 7 Fr. übersteigt, abzuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Anwalt des Klägers be¬ antragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch Vertrag, den die Parteien im Frühjahr 1898 mit einander abgeschlossen haben, stellte die Beklagte den Kläger als Bauführer in ihrem Baugeschäfte an, und zwar bis zur voll¬ ständigen Verbauung der Façade des beklagtischen Landes an der Freiburgerstraße in Basel, auf welchem die Beklagte eine Reihe von Häusern zu erstellen beabsichtigte. Dem Kläger wurde ein Taglohn von 7 Fr. nebst einer Provision von 200 Fr. für jeden von ihm errichteten Neubau zugesichert; außerdem sollte er eines der ersten von ihm zu erbauenden Häuser zum Verkaufswerte als Eigentum erhalten, in der Meinung, daß die genannten Provisionen am Kaufpreis zu verrechnen seien. Als bereits fünf Häuser erbaut waren (von welchen der Kläger eines erworben hat), erfolgte am 18. Januar 1899 die regierungsrätliche Publi¬ kation betreffend Expropriation für den Umbau des badischen Bahnhofes, laut welcher den Eigentümern der in die Expropria¬ tionszone fallenden Liegenschaften nach Maßgabe von Art. 23 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes jede Veränderung an der äußerlichen Beschaffenheit ihrer Liegenschaften untersagt wurde. In dieses Gebiet fiel auch zum Teil das für die Bauten der Be¬ klagten an der Freiburgerstraße bestimmte Land, teils aber wurde eine rentable Verwertung des restierenden Baulandes mit den projektierten Wohnhäusern durch die Nähe des Bahnhofes, sowie dadurch erschwert, daß die Weiterführung der Freiburgerstraße in Frage gestellt wurde. Die Beklagte kündigte nun mit Hinweis auf diese Bausperre dem Kläger am 1. September 1899 seine Stelle auf Monatsfrist, nachdem sie vorerst noch zwei Häuser in Hüningen durch ihn hatte erbauen lassen, und ihn zur Errich¬ tung einer Backsteinfabrik verwendet hatte. Der Kläger protestierte gegen seine Entlassung, und forderte mit Klage vom 3. Februar 1900 von der Beklagten Zahlung von 4542 Fr., nebst 5% Prozeßzinsen. Von dieser Summe betreffen 7 Fr. einen unbe¬ zahlten Taglohn vom 17. März 1898 und 135 Fr. Schadenersatz für Mängel des Hauses, das der Kläger von der Beklagten er¬ worben hat. Der Rest der Klageforderung setzt sich aus folgenden Posten zusammen:

1) Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1. Oktober 1899 bis zum 1. April 1900 seinen vollen Gehalt mit 200 Fr. per Monat, gleich 1200 Fr., sowie

2) für den Schaden, der ihm dadurch erwachsen werde, daß er keine so sichere und so günstige Anstellung mehr finden könne, eine Aversalentschädigung von 1000 Fr., endlich

3) macht er geltend, daß ihm laut Vertrag für jedes Haus 200 Fr. Provision garantiert worden sei; diese Provision habe er für 5 Häuser erhalten, für die 11 andern Häuser, die zur vollständigen Verbauung der Freiburgerstraße erforderlich wären, verlange er 2200 Fr.

2. Die beiden kantonalen Gerichte haben übereinstimmend dem Kläger wegen der vorzeitigen Aufhebung des Dienstvertrages einen Schadenersatz im Betrage von 1600 Fr. zugesprochen, die Mehr¬ forderung dagegen abgewiesen. Über die Höhe des Schadenersatzes führt das angefochtene Urteil aus: Es ergebe sich aus den Akten und aus dem Zeugnis des jetzigen Arbeitgebers des Klägers,

daß dieser für die Monate Oktober und November statt eines Vertragslohnes von 7 Fr. nur 5 Fr. Maurerlohn erhalten habe, wodurch ihm ein Ausfall von 104 Fr. erwachsen sei. Infolge der ungefähr während weiterer 4 Monate herrschenden Arbeits¬ losigkeit im Maurergewerbe habe er einen Lohnausfall von 728 Fr. erlitten. Seit er wieder Arbeit finden konnte (d. h. seit 24. März) sei er ununterbrochen zu einem Lohnansatze von 6 Fr. 30 Cts. beschäftigt. Der daherige Ausfall komme indessen nur noch für einen Monat in Betracht; denn nach dem fachmännisch beratenen Urteil des Gerichts hätten auf dem Bauland der Beklagten, von dessen Überbauung die Vertragsdauer abhängig gemacht worden war, nicht mehr als 6 weitere Häuser gebaut werden können, wornach der Vertrag spätestens Ende April 1900 sein Ende würde gefunden haben; es kommen dem Kläger somit noch 18 Fr. an Lohnausfall zu gut. An Provisionen habe der Kläger, da nicht mehr als etwa 6 Häuser an der Freiburgerstraße gebaut worden wären, noch 1200 Fr. erwarten können; hievon gehen jedoch die Provisionen von 400 Fr. ab, die er während der Vertragszeit durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft von der Beklagten bezogen habe. Es rechtfertige sich, die sich hieraus ergebende Gesamtsumme von 1650 Fr. auf 1600 Fr. zu ermäßigen, mit Rücksicht darauf, daß der Kläger einerseits laut dem Zeugnis seines nunmehrigen Arbeitgebers schon im September 1899 lohnende Beschäftigung gefunden, und andrer¬ seits sein Haus zum Selbstkostenpreis der Beklagten erhalten habe, womit ihm ein nicht unwesentlicher Teil der ihm gebühren¬ den Vertragsleistungen bereits voll zugekommen sei.

3. Während nun der Kläger dieses Urteil anerkennt, verlangt die Beklagte gänzliche Abweisung der Klage (mit Ausnahme des nicht bestrittenen Taglohnes vom 17. März 1898), indem sie geltend macht: Der Dienstvertrag sei für die Dauer der Ver¬ bauung der Freiburgerstraße abgeschlossen worden; nun habe aber die Publikation der Bausperre ein Weiterbauen unmöglich ge¬ macht, was die Beklagte berechtigt habe, den Kläger sofort zu entlassen. Das Dienstverhältnis habe zwar weiter gedauert, allein es sei nunmehr nach Art. 343 O.=R. auf gesetzliche Frist künd¬ bar gewesen; innert dieser Frist sei es gekündet, und so der Ver¬ trag regelrecht aufgehoben worden. Die Beklagte geht bei dieser Argumentation, wie sich insbesondere auch aus dem heutigen Vortrage ihres Anwaltes deutlich ergibt, davon aus, daß der zwischen den Parteien ursprünglich auf bestimmte Zeit abge¬ schlossene Dienstvertrag gemäß Art. 145 O.=R. wegen Unmög¬ lichkeit der Erfüllung untergegangen sei. Dieser Annahme kann nicht beigepflichtet werden. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die klägerische Forderung gemäß Art. 145 O.=R. als erloschen zu gelten habe, weil die von der Beklagten geschul¬ deie Leistung durch Umstände, die sie nicht zu verantworten habe, unmöglich geworden sei; denn die Verbindlichkeit der Beklagten besteht in der Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch Geld¬ leistung; diese konnte nach wie vor stattfinden, sie ist durch das Expropriationsverfahren keineswegs unmöglich geworden. Es ist aber auch nicht richtig, wenn die Beklagte annimmt, sie sei des¬ halb ohne weiteres vom Vertrage frei geworden, weil der Kläger ihn nicht mehr habe erfüllen können. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrage, der unzweifelhaft als Dienst¬ vertrag zu betrachten ist, hatte der Kläger lediglich die von ihm verlangten persönlichen Dienste zu leisten; seine Verpflichtung ging nicht auf die Leistung eines fertigen Arbeitsproduktes, auf die Erstellung fertiger Häuser. Er hatte deshalb auch nicht die Möglichkeit, daß diese Häuser erstellt werden konnten, zu gen. Dies war nach dem Vertrage Sache der Beklagten; sie hatte dem Kläger die Arbeit anzuweisen. Demnach genügte der Kläger seiner Vertragspflicht, und ging seines Anspruchs auf die versprochene Vergütung nicht verlustig, wenn er der Beklagten seine Dienste zur Verfügung stellte, und deren Anweisungen ge¬ wärtigte. Es kann daher eigentlich auch nicht von einer Un¬ möglichkeit der Erfüllung von Seite des Klägers gesprochen werden, sondern die rechtliche Situation war nach dem Gesagten einfach die, daß die Beklagte der Dienste des Klägers, die dieser, was seine Person anbetrifft, hätte leisten können, nicht mehr be¬ durfte; daß ihr die Verwendung derselben unmöglich geworden ist, und zwar wegen eines bei ihr eingetretenen Zufalles. Wäh¬ rend nun beim Werkvertrag, gemäß Art. 370 O.=R., bei Verunmöglichung der Vollendung des Werkes durch einen beim

Besteller eingetretenen Zufall, der Vertrag bezüglich der noch nicht geleisteten Arbeit allerdings als erloschen gilt, und der Besteller daher zu weiterer Gegenleistung, als der Vergütung bereits ge¬ leisteter Arbeit und Auslagen nicht verpflichtet ist, stellt das eid¬ genössische Obligationenrecht für den Dienstvertrag eine analoge Bestimmung nicht auf. Daraus folgt, daß der Dienstherr dadurch, daß er infolge eines bei ihm eingetretenen Zufalls an der An¬ nahme der Dienste des Dienstpflichtigen verhindert ist, von dem Vertrage nicht ohne weiteres entbunden wird. Dagegen wird die bei ihm durch Zufall und ohne sein Verschulden eingetretene Un¬ möglichkeit, von den Diensten des Angestellten Gebrauch machen zu können, allerdings in der Regel ein wichtiger Grund sein, aus welchem gemäß Art. 346 O.=R. die Aufhebung des Dienst¬ vertrages vor Ablauf der Dienstzeit verlangt werden kann (vgl. Hafner, Komm. zum Obligationenrecht, Art. 346, Anm. 1). Nach Art. 346 O.=R. beurteilt sich demnach die für das Schick¬ sal der Klage entscheidende Frage, ob die Beklagte berechtigt ge¬ wesen sei, den Kläger, wie es geschehen ist, zu entlassen, und welche Ansprüche diesem aus dem Dienstvertrage noch zustehen. Daß nun die Verhängung des Expropriationsbannes über einen Teil des Terrains, auf welchem die von der Beklagten projektier¬ ten Häuser erstellt werden sollten, und die daraus entstandene Unmöglichkeit, die Dienste des Klägers für die dafür in Aussicht genommenen Arbeiten zu verwenden, als wichtiger Grund für die vorgenommene Kündigung anzusehen sei, darf nach den Akten ohne weiteres angenommen werden. Dieser Auflösungsgrund ist keinem Verschulden eines Vertragsteiles zuzuschreiben; es sind daher nach Art. 346 Abs. 3 die ökonomischen Folgen der vor¬ zeitigen Auflösung des Vertrages vom Richter nach freiem Er¬ messen, unter Würdigung der Umstände und des Ortsgebrauches zu bestimmen. Als wegleitend hat die Erwägung Platz zu greifen, daß einerseits die Wirkung der Auflösung in der Regel billiger¬ weise denjenigen zu treffen hat, in dessen Person die Ursache ein¬ getreten ist, andrerseits aber das Gesetz die Verpflichtung zu vollem Schadenersatz nur an vertragswidriges Verhalten knüpft. In Anbetracht aller Umstände erscheint es hiernach als gerecht¬ fertigt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den Schaden, welchen die kantonalen Gerichte in unanfechtbarer Weise auf den Betrag von 1600 Fr. festgestellt haben, die Hälfte zu ersetzen. Bei Zuerkennung des vollen Schadenersatzes sind die kantonalen Instanzen von der Erwägung ausgegangen, daß die Beklagte in der Lage sei, im Expropriationsprozesse vom Exproprianten Ersatz auch desjenigen Schadens zu verlangen, der nicht nur unmittel¬ bar sie selbst, sondern mittelbar auch den Kläger infolge der Ex¬ propriation betroffen hat; für einen solchen Entschädigungsanspruch, der aus der Person eines mit dem Expropriaten in einem Dienst¬ verhältnis stehenden Dritten hergeleitet wird, bietet jedoch das eidg. Expropriationsgesetz keine Grundlage. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die Entschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu leisten hat, auf 800 Fr. herabgesetzt wird.