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43. Urteil vom 25. Mai 1900 in Sachen Garantie Fédérale gegen Strickler. Sach-(Pferde-)Versicherung. Auslegung der Vertragsbestimmung, dass der Versicherer nicht hafte für Schadenfälle, die herrühren vom Er¬ trinken. A. Durch Urteil vom 8. Februar 1900 hat die II. Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 1536 Fr. nebst Zins zu 5% seit 29. März 1899 zu bezahlen; die Mehrforderung wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit der Erklärung: Die Berufung beziehe sich nur auf die prinzipielle Frage, ob angesichts der Bestimmung, enthalten in Art. 10 Ziff. 3 der Statuten, die Gesellschaft für Schäden, welche von Ertrinken her¬ rühren, hafte oder nicht, m. a. W. ob bei richtiger Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages die Beklagte nicht entschädigungspflichtig sei. In diesem Sinne werde der Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 8. Februar 1900 gestellt. Der Anwalt des Klägers beantragt in seiner schriftlichen Be¬ antwortung der Berufung Bestätigung des obergerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger hatte laut Vertrag vom 1. März 1892 seine Pferde bei der beklagten, auf Gegenseitigkeit gegründeten Vieh¬ und Pferdeversicherungsgesellschaft nach Maßgabe der Policebe¬ stimmungen versichert. Laut § 8 dieser Bestimmungen sind die Schäden, gegen welche die Gesellschaft versichert, folgende:
1. Die durch Krankheit oder Unfall vorgekommenen Todesfälle, deren Ursache eine zufällige und unfreiwillige ist.
2. Das Abschlachten der Tiere auf Anordnung der Behörden, eines Tierarztes oder der Direktion, welches aus der Natur oder Gefährlichkeit der vorgekommenen Krankheiten oder Unfälle geboten ist, die in nachfolgendem Art. 10 aufgeführten Fälle ausge¬ nommen.
In Art. 10 ist gesagt, die Gesellschaft leiste keine Garantie für diejenigen Schadensfälle, welche herrühren: 1. von Krieg oder Aufruhr; 2. von Feuersbrunst, Blitzschlag außerhalb der Gebäude jedoch ausgenommen; 3. von einer Überschwemmung oder von Ertrinken, bei letzterem jedoch die Fälle ausgenommen, wenn die Tiere an kleinen Bächen oder an einem regelrechten Tränkeplatz getränkt werden. Am 14. Oktober 1898 fuhr ein Knecht des Klägers mit zwei der versicherten Pferde auf das Auffüllungsgebiet am südlichen Ende des Seequais in der Enge bei Zürich. Als sich das Fuhr¬ werk auf diesem Platze befand, rutschte das Terrain in den See hinein, die beiden Pferde versanken samt dem Wagen und kamen um. Der Kläger belangte die Beklagte auf Bezahlung der Versi¬ cherungssumme. Diese bestritt ihre Zahlungspflicht, indem sie neben andern, heute nicht mehr festgehaltenen Einwendungen, geltend machte, der Tod der beiden Pferde sei erfolgt durch Ertrinken; es handle sich somit um eine Todesart, die nach Art. 10 der Police von der Versicherung ausgeschlossen sei. Die erste Instanz hat die Klage, gestützt auf diese Vertragsbestimmung, abgewiesen, die zweite Instanz hat sie dagegen (unter Abzug eines laut den Statuten der Beklagten zu Lasten des Versicherungsnehmers ent¬ fallenden Betrages von 20% der Versicherungssumme) gutge¬ heißen, indem sie davon ausging, die Versicherung erstrecke sich auf alle Fälle, in denen aus einer Situation, in welcher nor¬ maler Weise von einer Ertrinkensgefahr nicht die Rede sein könne, ein Unglücksfall entstehe, auch wenn der Tod schließlich durch Ertrinken erfolge; ein solcher Fall liege aber hier vor, da der Tod der Pferde dadurch verursacht worden sei, daß das Terrain, auf welchem diese sich befanden, plötzlich in Rutschung geriet und versank, so daß also der eigentliche Unfall, die primäre Ursache des Unglücks, die Terrainrutschung sei, wenn auch der Tod der Tiere dann durch Ersticken in dem Schlamm und Wasser erfolgte, in das sie versanken.
2. Nach der Gestaltung der Parteianträge in der bundesge¬ richtlichen Instanz hängt die Entscheidung des Prozesses einzig von der Frage ab, wie die Bestimmung der Police, daß die Ge¬ sellschaft keine Garantie für Schadensfälle herrührend von Er¬ trinken leiste, auszulegen sei. Denn es ist unbestritten, daß die Pferde des Klägers durch das in Erwägung 1 oben bezeichnete Ereignis umgekommen sind, und dieses Ereignis stellt sich als Unfall im Sinne des Art. 8 der Police dar, so daß demnach die Haftbarkeit der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag begründet ist, sofern nicht eine der Ausnahmen zutrifft, welche in Art. 10 der Police zu Gunsten der Beklagten gemacht sind. Von diesen Ausnahmen kommt hier nur der Tod durch Ertrinken in Betracht. Der klare und unzweideutige Wortlaut der Police giebt nun keiner andern Auslegung Raum, als der, daß schlechthin durch die Ver¬ sicherung nicht gedeckt werden sollen diejenigen Fälle, wo der Tod des Tieres durch Ertrinken, d. h. in der Weise erfolgt ist, daß der Körper des Tieres in eine Flüssigkeit geraten und von der¬ selben umgeben worden ist, so daß die Flüssigkeit die Luft von den Atmungsorganen absperrte und die Atmung dadurch so lange hinderte, daß der Erstickungstod (Asphyxie) eintrat. Denn Art. 10 der Police erklärt ganz allgemein, die Gesellschaft leiste keine Ga¬ rantie für Schadenfälle, die von Ertrinken herrühren, und macht hievon ausdrücklich bloß eine einzige Ausnahme, nämlich den Fall, daß der Tod durch Ertrinken anläßlich des Tränkens der Tiere an einer regelrechten Tränkestelle stattfindet. Daß nun der Tod der beiden Pferde des Klägers durch Ertrinken bewirkt worden ist, stellt die Vorinstanz ausdrücklich fest, indem sie erklärt: Der Tod sei dann (d. h. nach der Terrainrutschung) durch Ersticken in dem Schlamm und Wasser erfolgt, in das die Pferde ver¬ sanken. In seiner Beantwortung der Berufungsschrift hat der Kläger zwar bestritten, daß die Pferde ertrunken seien; allein diese Bestreitung ist gemäß Art. 81 O.=G. gegenüber der nicht aktenwidrigen thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz nicht zu hören, und sie steht überdies mit der eigenen Erklärung des Klä¬ gers in seiner, der Beklagten erstatteten Unfallsanzeige (vom
15. Oktober 1898) in Widerspruch, wo der Kläger der Beklagten mitteilte, daß die zwei in Rede stehenden Pferde ertrunken seien. Die Pferde des Klägers sind somit an einer Todesart zu Grunde gegangen, die von der Versicherung durch ausdrückliche und un¬ zweideutige Vertragsbestimmung ausgeschlossen worden ist. Die einzige Ausnahme, welche die Police überhaupt zuläßt, trifft hier nicht zu, indem die Pferde nicht anläßlich der Tränkung an einer regelrechten Tränkestelle umgekommen sind. Die Klage muß daher
abgewiesen werden, es wäre denn, daß entgegen dem klaren Wort¬ laute der Vertragsurkunde der Bestimmung, daß Tod durch Er¬ trinken durch die Versicherung nicht gedeckt werde, eine andere Willensmeinung zu Grunde zu legen wäre. Hiefür müßten aber zwingende Gründe vorhanden sein; denn entgegen einer an sich klaren und verständlichen Willensäußerung darf nur dann ange¬ nommen werden, daß sie dem wahren Vertragswillen nicht ent¬ spreche, wenn entweder geradezu feststeht, daß die Parteien etwas anderes übereinstimmend gewollt, und sich somit beidseitig in der Erklärung vergriffen haben, oder wenn sich aus den Umständen, insbesondere aus dem übrigen Inhalt des Vertrages ergiebt, daß sie das, was sie erklärten, schlechterdings nicht gewollt haben können, so daß ihr wirklicher Vertragswille anderweitig festgestellt werden muß.
3. Die Gründe nun, welche die Vorinstanz zu ihrer, von dem klaren Wortlaute der Police abweichenden Interpretation geführt haben, können nicht als genügend erachtet werden, um entgegen diesem Wortlaut zu entscheiden. Die Vorinstanz stellt in erster Linie darauf ab, der Versicherungsnehmer habe gegen Bezahlung der Prämie allen Unfällen gegenüber, die seine Tiere treffen können, Sicherheit haben wollen, mit den strikten Ausnahmen, welche die Gesellschaft um ihrer besonderen Schwere willen aus¬ schließe. Alle übrigen Ausnahmen, die in der Police der Beklagten gemacht werden, erklären sich dadurch, daß es sich um Fälle der höhern Gewalt handle. Der Tod durch Ertrinken gehöre nicht in diese Kategorie, und der Grund, warum diese Todesart von der Versicherung ausgeschlossen werde, könne nur in der Erwägung gesucht werden, welche zu der Bestimmung führte, daß die Aus¬ nahme nicht Platz greife, wenn die Tiere an einen regelrechten Tränkeplatz geführt werden. Aus diesem Satze dürfe darauf ge¬ schlossen werden, daß die Gesellschaft lediglich den einen Fall des Ertrinkens von der Versicherung habe ausschließen wollen, daß Tiere unvorsichtig, z. B. an reißenden Flüssen, zur Tränke geführt werden, wobei Unfälle sehr leicht vorkommen, und das Verschulden des Eigentümers schon in der Thatsache begründet sei, daß die Tiere an diesen Tränkeplatz überhaupt geführt wurden. Nun kann aber der Annahme der Vorinstanz unmöglich beige¬ pflichtet werden, daß die Police den Tod durch Ertrinken nur deßhalb in die Ausnahmen von der Versicherung einbeziehe, um den einen Fall des Ertrinkens von der Versicherung auszu¬ schließen, daß Tiere unvorsichtig an ungeeigneten Stellen zur Tränke geführt werden. Wenn die Beklagte nur diesen Fall von der Versicherung hätte ausschließen wollen, so hätte es des Um¬ weges nicht bedurft, zuerst allgemein den Tod durch Ertrinken von der Versicherung auszunehmen und dann von dieser Aus¬ nahme wiederum den Fall auszunehmen, wo die Tiere an einen regelrechten Tränkeplatz geführt worden sind, sondern es wäre alsdann einfach zu sagen gewesen, die Versicherung erstrecke sich nicht auf die Fälle, wo Tiere ertrunken sind, weil sie unvorsichtig an ungeeignete Tränkestellen geführt wurden. Es ist sodann auch nicht richtig, daß die Gefahr, welche mit der Tränkung der Tiere an ungeeigneten Tränkestellen verbunden ist, den einzigen plau¬ siblen Grund dafür bilden konnte, um den Tod durch Ertrinken von der Versicherung auszuschließen; vielmehr besteht kein Zweifel, daß es sich beim Tod durch Ertrinken überhaupt um eine Un¬ fallsgefahr handelt, die das Risiko des Versicherers erheblich ver¬ mehrt, und daß dieser ein Interesse daran besitzt, womöglich alle Fälle, in denen sich diese Gefahr verwirklichen kann, vom Ver¬ trage auszuschließen. Ein völliger Ausschluß dieser Fälle wäre allerdings mit dem Zweck der Versicherung, welche die Beklagte gewähren will, unvereinbar gewesen, indem es sich an vielen Orten nicht wird vermeiden lassen, die Tiere an Stellen zur Tränke zu führen, wo die Gefahr des Ertrinkens nicht ausgeschlossen ist mit der Ausnahme, auf welche die Vorinstanz zur Interpretation des Art. 10 der Police abstellt, verbindet sich somit ein durchaus vernünftiger Sinn, ohne daß von dem klaren Wortlaut dieses Artikels abgegangen zu werden braucht.
4. In zweiter Linie stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf die Erwägung, daß der eigentliche Unfall, die primäre Ursache des Unglücks, die Terrainrutschung sei, wenn auch der Tod der Tiere dann durch Ersticken in dem Schlamm und Wasser er¬ folgte; es verhalte sich hier ähnlich, wie wenn die Pferde infolge Einsturzes einer Brücke in die Tiefe und in den unten durch¬ ziehenden Fluß gefallen wären. Hiegegen ist zu bemerken: Wenn der Versicherungsvertrag ganz allgemein bestimmt, daß der Tod durch Ertrinken (abgesehen von der in der Police ausdrücklich
bezeichneten Ausnahme) nicht durch die Versicherung gedeckt werde, so ist damit gesagt, daß allemal dann, wenn ein Unfall diese Todesart zur Folge hat, der Versicherer für den eingetretenen Schaden nicht einstehe. Der so abgefaßte Versicherungsvertrag läßt somit die Frage vollständig bei Seite, welcher Art das Ereignis sei, mit welchem der fatale Verlauf in der Kette von Ursachen und Wirkungen begann; er stellt einfach ab auf den Vorgang, in welchem sich die Tötung vollzieht, d. h. also auf die letzte Ur¬ sache der Tötung, durch welche eben die Todesart bestimmt wird. Ist im Vertrage allgemein der Tod durch Ertrinken von der Ver¬ sicherung ausgeschlossen, so ist demnach der Versicherer in allen Fällen zur Zahlung der Versicherungssumme nicht verpflichtet, wo der versicherte Mensch oder das versicherte Tier ertrunken ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Ursache des Ertrinkens in einem Unfall, oder in einem Vorgang bestanden habe, der sich nicht als Unfall qualifizieren läßt. Angesichts der unbedingten Erklärung des Versicherers, für Tod durch Ertrinken keine Versicherung zu gewähren, fehlt endlich auch die Berechtigung, darauf abzustellen, ob der Unglücksfall aus einer Situation entstanden sei, in welcher normaler Weise von einer Ertrinkensgefahr gesprochen werden konnte oder nicht. Übrigens könnte diese Unterscheidung in casu unmöglich dazu führen, den vom Kläger erhobenen Anspruch zu schützen; denn hier befanden sich die Pferde, als die Rutschung des Terrains, auf dem sie standen, eintrat, am Seeufer; mit der Gefahr, daß das Terrain rutsche, war auch die Gefahr verbunden, daß die Pferde, wenn sie von dem Terrain mitgerissen wurden, in den See gerieten und darin durch Ertrinken umkamen. Es läßt sich also nicht sagen, daß in Anbetracht der Situation, in die die Tiere gebracht wurden, normaler Weise die Gefahr des Ertrinkens ausgeschlossen gewesen sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen, und in Abän¬ derung des Urteils der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.