Volltext (verifizierbarer Originaltext)
28. Urteil vom 14. Februar 1900 in Sachen v. Wattenwyl und Konsorten gegen Konkursmasse Pfister=Dür. Anfechtungsklage, gestützt auf Art. 287 Ziff. 2 und Art. 288 Betr.-Ges — Legitimation, Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 eod. — Uebliches Zahlungs¬ mittel? A. Im Jahre 1895 fiel der Bauunternehmer Michael Meier in Bern in Konkurs. Seitdem betreibt seine Ehefrau, Emma Meier=Fricker, das Geschäft auf ihren Namen und ihre Rech¬ nung. Am 25. November 1897 trat sie dem Kaufmann I. I. Pfister=Dür in Burgdorf, mit dem sie in Geschäftsbeziehungen stand, „von ihrem Bauguthaben an die Herren Johann Spahni, „Heizer, und Johann Spahni, Schlosser, beide in Bern, gemäß „Bauvertrag vom 29. Juni 1897 für Erstellung des Hauses „Nr. 44 Hopfenweg, eine Summe von 4000 Fr.“ unter An¬ zeige an die Drittschuldner förmlich ab, „mit Erkennen, den Ge¬ „genwert von Pfister=Dür erhalten zu haben in Lieferungen, da¬ „für quittierend.“ Diese Abtretung fochten Fürsprech v. Watten¬ wyl in Bern, Johann Müller, Dachdeckermeister, daselbst, und die Spar= und Leihkasse Bern, die die Frau Meier für verschie¬ dene Forderungen fruchtlos betrieben und am 27. Januar 1898 auch Pfändung auf das an J. J. Pfister=Dür abgetretene Gut¬ haben erwirkt hatten, unter Berufung auf Art. 287 Ziff. 2 und Art. 288 Betr.=Ges., gerichtlich an. Der Beklagte wendete ein: Sein Geschäftsverkehr mit Frau Meier sei von Anfang an auf Grundlage der Bedingung erfolgt, daß Frau Meier ihm für seine Lieferungen Abtretungen auf ihre Klientschaft ausstellen müsse. Auf dieser Grundlage sei auch das Geschäft zu Stande gekom¬ men, wonach Pfister der Frau Meier Backsteine für den Neubau der beiden Spahni lieferte. Beim Abschluß des Geschäfts habe Pfister ausdrücklich die Bedingung gestellt, daß ihm Frau Meier zur Deckung seiner Forderung von über 4000 Fr. für Backstein¬ lieferungen ihr Guthaben an die beiden Spahni in entsprechendem Betrage abtreten müsse. Diese Vereinbarung sei schon vor dem
25. November 1897, jedenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1897, getroffen worden. Notar Schneider in Bern habe schon damals den Auftrag erhalten, den Abtretungsvertrag schriftlich abzufassen, denselben aber allerdings erst am 25. November 1897 ausgeführt. Frau Meier habe somit die Abtretung nicht aus freien Stücken, sondern in Erfüllung einer rechtlichen Verpflich¬ tung ausgestellt, die sie schon vor den 6 Monaten des Art. 287 Betr.=Ges. eingegangen sei. Der Beklagte bestritt ferner, daß die angewandte Zahlungsart nicht üblich sei, und daß er die Vermö¬ genslage der Frau Meier gekannt habe, sowie daß von einer fraudulösen Absicht die Rede sein könne. Die erste Instanz wies die Klage ab. Dieses Urteil ist vom Appellations= und Kassa¬ tionshof des Kantons Bern unterm 25. Mai 1899 bestätigt worden. B. Gegen das Urteil des Appellations= und Kassationshofes hat Fürsprech F. v. Wattenwyl für sich und Mithafte die Beru¬ fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren: „Es „sei in Abänderung des angefochtenen Urteils das klägerische Be¬ „gehren, soweit noch streitig, zuzusprechen, und es sei daher ge¬ „richtlich zu erkennen, die unterm 25. November 1897 erfolgte „Abtretung eines Guthabens von 4000 Fr. der Frau Emma „Meier=Fricker in Bern an Johann Spahni, Schlosser und Jo¬ „hann Spahni, Heizer, beide in Bern, an den Beklagten Herrn Pfister=Dür, Handelsmann in Burgdorf, sei ungültig. Vor dem bundesgerichtlichen Abspruch fiel der Beklagte J. I. Pfister¬ Dür in Konkurs, was eine Einstellung des Prozesses zur Folge hatte. Unterm 29. Dezember 1899 beschloß die zweite Gläubiger¬ versammlung, den Anfechtungsprozeß mit F. v. Wattenwyl und Konsorten aufzunehmen und namens der Masse fortzusetzen. Im heutigen Vorstande wiederholt Fürsprech v. Wattenwyl den Berufungsantrag. Der Vertreter der Konkursmasse trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur¬ teils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß sich jeder der Kläger im Besitze eines provisorischen Verlustscheins auf Frau Meier=Fricker befinde. Sie sind deshalb zur Anstellung der An¬ fechtungsklage hinsichtlich der von ihrer Schuldnerin am 25. No¬ vember 1897 vollzogenen Abtretung einer Forderung von 4000 Fr. auf die beiden Spahni an J. J. Pfister=Dür berechtigt (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 Betr.=Ges.).
2. Die Vorinstanz hat die Klage aus Art. 287 Betr.=Gesetz deshalb abgewiesen, weil die Abtretung von Guthaben des Bau¬ unternehmers an den Bauherrn zur Bezahlung von Materiallie¬ ferungen in Bern ein übliches Zahlungsmittel sei, während sie annimmt, daß im übrigen die sämtlichen Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach Art 287 zutreffen. Würde nun wirklich das Schicksal der Klage aus Art. 287 davon abhängen, ob eine Ab¬ tretung, wie sie hier vorliegt, als ein zur Tilgung einer Geld¬ schuld übliches Zahlungsmittel betrachtet werden könne, so müßte die Berufung geschützt und die Klage gutgeheißen werden. Zu¬ nächst ist diesbezüglich zu beachten, daß die Frage, ob man es mit einem üblichen Zahlungsmittel zu thun habe, nicht eine reine Thatfrage ist, daß es sich vielmehr vorab darum handelt, festzu¬ stellen, was nach dem Willen des Gesetzes, gemäß den rechtlichen Regeln der Gesetzesinterpretation, unter jenem Begriffe zu ver¬ stehen sei. Nun will Art. 287 Ziff. 2, wenn darin die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel als anfechtbar erklärt wird, offenbar diejenigen Tilgungsarten der Anfechtung unterstellen, die den Charakter des Abnormalen an sich tragen, durch welche der Schuldner seinem Vermögen etwas entfremdet, das sonst, norma¬ lerweise, bei dem spätern Zusammenbruch zur gesetzmäßigen Be¬ friedigung der Gesamtheit der Gläubiger oder anderer Gläubiger dienen würde. Dieser Gesichtspunkt trifft an sich auch zu auf die zum Zwecke der Tilgung einer Geldschuld erfolgte Abtretung einer gewöhnlichen Forderung. Es ist etwas von der Norm, von der Regel abweichendes, wenn eine Geldschuld statt mit Geld oder Geldeswert, durch Überlassung eines persönlichen Anspruchs des Schuldners an einen Dritten getilgt wird; und erfahrungsgemäß dienen gerade solche Geschäfte häufig dazu, die andern Gläubiger zu schädigen, bezw. dem einen einen gesetzwidrigen Vorteil zu verschaffen. Allerdings stellt nun das Gesetz bei der Frage, was ein zuläßiges Zahlungsmittel sei, auf die Übung ab, indem es
bestimmt, daß Tilgung durch übliche Zahlungsmittel der Tilgung mit Barschaft gleichstehe und der Anfechtung nach Art. 287 ent¬ rückt sei. Es wäre danach denkbar, daß die Abtretung einer For¬ derung zur Tilgung einer Geldschuld, trotzdem gewöhnliche Forde¬ rungen ihrem Wesen nach nicht hiezu bestimmt sind, nicht unter rt. 287 fallen würde, dann nämlich, wenn die Ausnahme an einem bestimmten Orte oder in einem bestimmten Geschäftszweige durch Übung zur Regel des Verkehrs geworden sein sollte. Dies könnte jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Abtretung von Forderungen zur Tilgung von Geldschulden an einem ge¬ wissen Orte oder in einem gewissen Geschäftszweige offenkundiger¬ weise derart gebräuchlich wäre, daß im Verkehr ganz allgemein damit gerechnet wird, und daß diejenigen, welche Kredit gewähren, darin durchwegs nichts außergewöhnliches und besonderes erblicken. Eine solche Übung ist aber im vorliegenden Falle nicht ausge¬ wiesen. Der Experte, auf den sich die Vorinstanz beruft, erklärt selbst, daß im Verkehr zwischen Lieferanten von Baumaterialien und Unternehmern unter gut fundierten Firmen die Bezahlung in bar das gebräuchliche sei, und wenn er weiter anführt, es werde gegenüber Unternehmern, die über einen größern Betriebs¬ fonds nicht verfügen, für die „Sicherung“ von Guthaben an solche Kunden „nicht selten“ das Mittel der Abtretung benutzt, oder weiter, es sei diese da üblich, wo Barzahlung, Anweisung auf Banken, Verpfändung von Titeln u. s. w. nicht erfolgen können und wo der Kredit des Kunden dem Lieferanten nicht ge¬ nüge, so folgt hieraus doch geradezu, daß die Abtretung auch in Bern und in der fraglichen Branche eben nicht allgemein als Zahlungsmittel üblich ist, sondern nur unter besondern Um¬ ständen von einzelnen Unternehmern den Lieferanten gegenüber als solches benutzt wird. Auch dort haftet somit einem solchen Geschäfte der Charakter des Abnormalen an, der es, sofern die übrigen Voraussetzungen des Art. 287 Betr.=Ges. zutreffen, der Anfechtung seitens der Gläubiger des Abtretenden aussetzt.
3. Trotzdem muß die Klage aus Art. 287 Betr.=Ges. abge¬ wiesen werden, aus folgenden Gründen: Die Rechtshandlungen, die hier als anfechtbar bezeichnet werden, sind solche, mittelst deren der Schuldner einem Gläubiger Befriedigung oder Sicherung ge¬ währte, die er nicht, oder noch nicht, oder nicht in der Art zu leisten verpflichtet war. Seine Verpflichtungen in normaler Weise zu erfüllen, ist dem Schuldner durch Art. 287 nicht verwehrt; nur besondere Vorteile, zu denen er nicht verpflichtet war, darf er einzelnen Gläubigern in der kritischen Zeit von 6 Monaten vor der Pfändung oder Konkurseröffnung nicht mehr zukommen lassen. Nun hat der Beklagte Pfister behauptet, und die Vorin¬ stanz erklärt es als bewiesen, daß ihm von Frau Meier die Ab¬ tretung der Forderung auf die beiden Spahni schon bei Einge¬ hung des Lieferungsvertrages und jedenfalls mehr als 6 Monate vor dem maßgebenden Zeitpunkte zugesichert worden sei, ja daß Pfister überhaupt nur unter dieser Bedingung die Lieferungen an Frau Meier übernommen habe. Daß dieses pactum de cedendo unverbindlich gewesen wäre, ist von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Frau Meier erfüllte daher lediglich eine ihr ob¬ liegende rechtliche Verpflichtung, wenn sie am 25. November 1897 die Forderung auf die beiden Spahni förmlich an Pfister abtrat. Ein solches Verhalten fällt aber nicht unter Art. 287 Betr.=Ges., gleichviel, ob man annehme, die Abtretung sei zahlungshalber oder sie sei an Zahlungsstatt erfolgt. Als Deckungsgeschäft be¬ trachtet, wird dieselbe durch Ziff. 1 nicht betroffen, weil hier, ab¬ gesehen davon, daß nur von der Begründung eines Pfandrechts die Rede ist, ausdrücklich nur solche Sicherstellungen als anfecht¬ bar erklärt sind, zu denen der Schuldner nicht schon vorher ver¬ pflichtet war. Und wenn man darin ein Tilgungsgeschäft erblickt, so trifft Ziff. 2 nicht zu, weil es sich nicht um die Tilgung einer Geldschuld handelt, da von vornherein als Gegenleistung für die Lieferungen des Pfister die Überweisung der Forderung auf die Spahni versprochen war.
4. Die obwaltenden Umstände schließen, wie auch die Vorin¬ stanz richtig erkannt hat, die Annahme unbedingt aus, daß durch die Abtretung oder durch die vorherige Abmachung zwischen Frau Meier und Pfister eine Benachteiligung der Gläubiger oder die Begünstigung des einen Glüubigers vor den andern beabsichtigt gewesen sei (Art. 288 Betr.=Ges.). Mit der Abtretung hat Frau Meier, wie schon ausgeführt, lediglich eine schon füher eingegan¬ gene Verpflichtung erfüllt, welche dazu diente, ihr die Übernahme
des Baues der Spahni überhaupt zu ermöglichen. Dieselbe bezog sich lediglich auf die Regelung des neu begründeten Kreditver¬ hältnisses, während dadurch die vorhandenen Gläubiger in ihrer Rechtsstellung in keiner Weise verkürzt worden sind oder verkürzt werden wollten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.