25_I_590

BGE 25 I 590

Bundesgericht (BGE) 1899-01-01 Deutsch CH
Volltext
121. Entscheid vom 22. Dezember 1899 in Sachen Akkumulatorenfabrik Oerlikon und Konsorten. Kompetenz der Aufsichtsbehörden bezüglich Anfechtung des Kollokationsplanes bezw. Beschlüsse der Gläubigerversamm¬ lung. — Befugnisse des Gläubigerausschusses und der Kon¬ kursverwaltung. Art. 244 245, 247, 237 Betr.-Ges. I. Im Konkurse des Josef Meier, Fabrikanten in Wohlhusen, meldete Dr. Pestalozzi in Zürich eine Forderung von 472,419 Fr. 70 Ets. an, für die Pfand= eventuell Retentionsrecht an mehreren Gülten in Anspruch genommen wurde. Die Konkursverwaltung Konkursamt Ruswyl, wies die Forderung, weil nicht hinlänglich belegt, weg. Dagegen beschloß der von der Gläubigerversammlung bestellte und von ihr mit den Befugnissen des Art. 237 des Betreibungsgesetzes ausgestattete Gläubigerausschuß, als ihm der Entwurf des Kollokationsplanes vorgelegt wurde: „Die von der „Konkursverwaltung beantragte Wegweisung der Forderung mit „Pfandrecht wird — nach Prüfung der aufgelegten Belege und „der Korrespondenzen und der von Meier und Pestalozzi gestell¬ „ten Rechnungsauszüge, sowie der Bücher Meiers — von Seite „des Gläubigerausschusses nicht aufgenommen und die Konkursver¬ „waltung beauftragt, die Wegweisung nicht zu verfügen in der „Meinung, daß die Anfechtung den einzelnen Gläubigern zu „überlassen sei.“ Die Konkursverwaltung trug diesen Beschluß im Kollokationsplan, in den die Forderung mit der ursprüng¬ lichen Wegweisungsverfügung aufgenommen worden war, im Anschluß an letztere ein. Nachdem dann der Kollokationsplan mit dieser und andern Abänderungen vom Gläubigerausschuß genehmigt und aufgelegt worden war, erhoben die Akkumulatoren¬ fabrik Orlikon und 25 andere Konkursgläubiger des J. Meier Beschwerde bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, es sei die Verfügung des Gläubigerausschusses als un¬ gesetzlich und unverbindlich aufzuheben und zu erkennen, daß der Kollokationsplan so als aufgelegt zu gelten habe, wie ihn die Konkursverwaltung entworfen bezw. festgestellt habe, das heißt unter Wegweisung des fraglichen Postens des Dr. Pestalozzi. Schon vorher war von Samuel [Dätwyler in Windisch eine auf das nämliche gerichtete Beschwerde bei der untern kantonalen Auf¬ sichtsbehörde eingereicht worden. Konkursverwaltung und Gläubi¬ gerausschuß opponierten gegen beide Beschwerden, wobei sie vorab die Einrede der Inkompetenz erhoben. Auf die Beschwerde des S. Dätwyler trat die untere kantonale Aufsichtsbehörde laut Be¬ schluß vom 6. Juli 1899 wegen Unzuständigkeit nicht ein. Die¬ jenige der 26 Kreditoren wurde mit Entscheid vom 7. August 1899 abgewiesen mit dem Beifügen, daß die Verfügung des Gläubigerausschusses aufrecht erhalten werde; immerhin wurde in den Motiven ebenfalls ausgeführt, daß die Aufsichtsbehörden in der Sache nicht kompetent seien. Beide Entscheide wurden an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen. Diese wies unterm 26. September 1899 die Beschwerde der Akkumulatorenfabrik und Mithafte als unbegründet ab. Über die Beschwerde des S. Dätwyler erkannte sie unterm gleichen Datum, auf dieselbe werde nicht eingetreten, bezw. es sei dieselbe im Sinne der Motive abge¬ wiesen. Hinsichtlich der Kompetenzfrage wurde in den beiden Ent¬ scheiden bemerkt: Ob eine Forderung mit Recht in den Kolloka¬ tionsplan aufgenommen bezw. daraus weggewiesen worden sei, hätten die Gerichte zu entscheiden. Dagegen stehe es den Auf¬ sichtsbehörden zu, zu prüfen, ob bei dem Verfahren, das zu der Zulassung oder Wegweisung führte, eine Gesetzwidrigkeit begangen worden sei. Dies sei vorliegend zu verneinen, da der Gläubiger¬ ausschuß nach Art. 247 des Betreibungsgesetzes, der mit Art. 237 Ziff. 4 in Verbindung zu bringen sei, das Recht habe, am Kollokationsplan nicht nur im Sinne der Wegweisung, sondern auch im Sinne der Zulassung von Ansprachen, die von der Kon¬ kursverwaltung weggewiesen werden wollten, Anderungen vorzu¬ nehmen, und daß auch der zweite Beschwerdepunkt, daß der Gläubigerausschuß, als er den angefochtenen Beschluß traf, nicht beschlußfähig gewesen sei, sich als unbegründet darstelle. II. Gegen die beiden Entscheide hat namens der Akkumula¬ torenfabrik und Mithafte, sowie der Konkursverwaltung, die in¬ zwischen unter Abberufung des Gläubigerausschusses auf drei Mitglieder verstärkt worden war, einerseits und namens des S. Dätwyler anderseits Fürsprech Dr. K. W. den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, vor dem er das ursprünglich gestellte Beschwerdebegehren aufnimmt. Die Rekurrenten stützen sich darauf daß der Gläubigerausschuß zu der angefochtenen Verfügung nicht kompetent gewesen sei, weil über die Zulassung von Forderungen einzig die Konkursverwaltung zu entscheiden habe, daß der Be¬ schluß nicht in rechtsgültiger und verbindlicher Weise zustande gekommen sei und daß durch die Abberufung des Gläubigeraus¬ schusses durch die Gläubigerversammlung sein Mandat und damit auch seine Opposition gegen die Beschwerde dahingefallen sei. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehm¬ lassung verzichtet. Dagegen erklären zwei Mitglieder der Kon¬ kursverwaltung, daß sie sich mit den Beschwerdebegehren nicht be¬ freunden können. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Die Frage der Kompetenz der Aufsichtsbehörden ist von der Vorinstanz richtig gelöst worden. Allerdings haben über Ein¬ prachen gegen den Kollokationsplan gemäß Art. 250 des Be¬ treibungsgesetzes die Gerichte zu entscheiden. Allein unter den hie¬ nach in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Streitigkeiten sind nur diejenigen zu verstehen, die sich auf die materiellrechtliche Frage beziehen, ob und in welchem Betrage und Rang eine An¬ sprache zuzulassen sei. Dabei wird vorausgesetzt, daß man es mit einem in gesetzlicher Weise zustandegekommenen und insofern ver¬ bindlichen Kollokationsplan zu thun habe. Dagegen fällt die Frage, ob bei der Aufstellung des letztern das gesetzliche Verfahren beobachtet worden sei, in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, und es ist aus diesem Gesichtspunkte die Ungültigkeit bezw. Un¬ verbindlichkeit desselben auf dem Beschwerdewege zu rügen. Im vorliegenden Falle aber handelt es sich ausschließlich um Fragen, die das Zustandekommen des Kollokationsplanes in formeller Beziehung und das dabei beobachtete Verfahren betreffen, bezw. darum, welche Kompetenzen den verschiedenen Organen zukommen, die den Konkurs durchzuführen oder dabei mitzuwirken haben. (Vergl. Archiv II, Nr. 130 und Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Konkursamt Mendrisio vom 15. Februar 1898.) 2. Die Beschwerde richtet sich der Sache nach gegen den Be¬ schluß des Gläubigerausschusses betreffend Zulassung der An¬ sprache des Dr. Pestalozzi im Kollokattonsplan. Formell ist die Konkursverwaltung die beschwerdebeklagte Partei, insofern als behauptet wird, sie hätte den Beschluß des Gläubigerausschusses nicht zur Ausführung bringen sollen. Nun ist einerseits zweifel¬ los, daß die Konkursverwaltung dies nur that, weil sie glaubte, dazu verpflichtet zu sein, und daß man es nicht mit einer von derselben aus eigenem Entschluß und gemäß ihrer Kompetenz getroffenen Abänderung des Kollokationsplanes zu thun hat, so daß die Beschwerde nicht etwa in der Weise beseitigt werden kann, daß gesagt wird, die Konkursverwaltung habe die Verfügung des Gläubigerausschusses betreffend die fragliche Ansprache zu ihrer eigenen gemacht. Anderseits ist klar, daß die Konkursverwaltung, wenn, wie behauptet wird, der Gläubigerausschuß zu dem Be¬ schluß überhaupt nicht kompetent war, oder wenn er nicht in rechtsverbindlicher Weise gefaßt wurde, sich demselben nicht hätte unterwerfen sollen und daß ein solches Verhalten innert zehn Tagen seit der Auflage des Kollokationsplanes auf dem Beschwerde¬ wege als gesetzwidrig angefochten werden konnte. 3. In der Sache muß den Rekurrenten darin beigestimmt wer¬ den, daß der Gläubigerausschuß zu der angefochtenen Verfügung nicht kompetent war. Nach Art. 244 des Betreibungsgesetzes hat die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen zu prüfen und die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen zu machen, insbesondere den Gemeinschuldner darüber einzuvernehmen, und nach Art. 245 ist ihr das Recht zuerkannt, über die Anerkennung der Forderungen zu entscheiden, wobei sie an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden ist. Demgemäß hat denn auch die Konkursverwaltung den Kollokationsplan aufzustellen Art. 247. Wo nun ein Gläubigerausschuß ernannt worden ist, stellt sich der von der Konkursverwaltung ausgearbeitete Kollo¬ kationsplan allerdings nur als ein Entwurf dar, der dem Aus¬ schuß zur Genehmigung zu unterbreiten ist; und es ist diesem in Art. 247 des Betreibungsgesetzes die Befugnis eingeräumt, daran Abänderungen vorzunehmen. Wie weit nun aber dieses Genehmigungs= und Abänderungsrecht reiche, entscheidet sich da¬ nach, welche Rechtsstellung überhaupt der Gläubigerausschuß der Konkursverwaltung gegenüber einnimmt und wie im allgemeinen seine Befugnisse im Gesetze umschrieben sind, wobei zu beachten ist, daß im vorliegenden Falle dem Gläubigerausschuß ausdrück¬ lich lediglich die in Art. 237 des Betreibungsgesetzes enthaltenen Kompetenzen eingeräumt wurden. Diesbezüglich fällt in Betracht: Während die Konkursverwaltung bei der ganzen Verpflegung des Konkurses, d. h. bei der Feststellung, der Verwaltung und Ver¬ wertung der Aktivmasse, bei der Erwahrung der Konkursfor¬ derungen und der Aufstellung des Kollokationsplanes, und bei der Ausschüttung der Masse das eigentlich handelnde Organ ist, kommt dem Gläubigerausschuß eine mehr kontrollierende und er¬ gänzende Funktion zu. Die Konkursverwaltung nimmt dabei eine Art amtlicher Stellung ein, die es ihr zur Pflicht macht, da, wo ihr Verhalten nicht schon im Gesetze positiv vorgezeichnet ist, die Interessen aller Beteiligten, auch die des Schuldners, zu be¬ rücksichtigen; während der Gläubigerausschuß blos die Gläubiger¬ schaft vertritt und deshalb stets in erster Linie auf die Wahrung der Interessen der letztern bedacht sein wird. Auf diese Verschieden¬ artigkeit der Stellung der beiden Organe ist bei der Beantwor¬ tung der Frage Bedacht zu nehmen, welche Befugnisse denselben bei der Aufstellung des Kollokationsplanes zukommen. Letztere Funktion hat in hervorragendem Maße amtlichen Charakter, in¬ dem dabei, immerhin unter Vorbehalt der Anfechtbarkeit nach Art. 250 des Betreibungsgesetzes, über die Zulassung der ange¬ meldeten Forderungen nach Bestand, Betrag und Rang entschieden wird. Eine solche in gewissem Sinne richterliche Thätigkeit fällt naturgemäß der Konkursverwaltung zu, welche die Ansprachen auf ihre rechtliche Begründetheit zu prüfen und dabei, ohne frei¬ lich daran gebunden zu sein, auch die Erklärungen des Schuld¬ es zu berücksichtigen hat, was um so wichtiger erscheint, als diesem das Recht der Anfechtung des Kollokationsplanes nicht zusteht. Gerade mit Rücksicht hierauf und übrigens auch im In¬ teresse der Masse wird die Konkursverwaltung regelmäßig zweifel¬ hafte Forderungen wegweisen und es den weggewiesenen Gläubi¬ gern überlassen, dieselben auf dem Wege der gerichtlichen An¬ fechtung des Kollokationsplanes zur Anerkennung zu bringen, statt daß sie die Masse vorläufig durch die Aufnahme derselben belastet und den übrigen Gläubigern zumutet, ihrerseits die Kol¬ lokation anzufechten. Sie wird um so eher dem erstern Verfahren vor dem letztern den Vorzug geben, als bei diesem die Gefahr nahe liegt, daß die Gläubiger aus Unkenntnis der Sachlage und im Vertrauen auf die amtliche Prüfung der Eingaben die An¬ fechtung unterlassen oder daß sich einzelne Gläubiger, welche die Zweifelhaftigkeit der Forderung erkennen, ein ungerechtfertigtes Privileg auf den Prozeßgewinn verschaffen. Diese Betrachtungen führen nun aber weiter dazu, daß der Gläubigerausschuß an sich nicht als befugt angesehen werden kann, die Aufnahme von For¬ derungen, die von der Konkursverwaltung weggewiesen worden sind, zu verfügen; er würde damit in der Regel geradezu gegen die Interessen der Gesamtgläubigerschaft handeln, die er zu wahren berufen ist. Dem entspricht es, daß positiv in Art. 237, Abs. 3, nach Wegweisung des fraglichen Postens, neu aufzulegen. den Kollokationsplan nach dem ursprünglichen Entwurf, das heißt Pestalozzi aufgehoben und die Konkursverwaltung angewiesen, Gläubigerausschusses betreffend den streitigen Posten des Dr. Abänderung des Vorentscheides, die angefochtene Verfügung des Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß, in erkannt: Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer eine neue Anfechtungsfrist gesetzt werden muß. betrifft, neu aufgelegt, bezw. daß dem weggewiesenen Gläubiger dazu, daß der Kollokationsplan, soweit er den fraglichen Posten dern Anfechtungsgründe geprüft zu werden brauchen. Dies führt änderung des Kollokationsplanes aufzuheben, ohne daß die an¬ ist die vom Gläubigerausschuß inkompetenterweise verfügte Ab¬ und nicht besonders hätte hervorgehoben werden müssen. Hienach unter Ziff. 4 erwähnte Befugnis unter Ziff. 1 fallen würde regel zustehen, erhellt aus der Erwägung, daß dann auch die gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Ma߬ gutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, der Einspruch sichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, die Be¬ leitet werden darf, wonach dem Gläubigerausschuß die Beauf¬ der allgemeinen Vorschrift von Art. 237, Abs. 3 Ziff. 1 herge¬ hier nicht erwähnt. Daß aber letztere Befugnis nicht etwa aus derungen, die von der Verwaltung weggewiesen worden sind, ist zugelassen hat.“ Der umgekehrte Fall der Zulassung von For¬ Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zustehenden Befugnissen nur erwähnt ist die „Erhebung von Ziff. 4 des Betreibungsgesetzes unter den dem Gläubigerausschuß