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121. Entscheid vom 22. Dezember 1899 in Sachen
Akkumulatorenfabrik Oerlikon und Konsorten.
Kompetenz der Aufsichtsbehörden bezüglich Anfechtung des
Kollokationsplanes bezw. Beschlüsse der Gläubigerversamm¬
lung. — Befugnisse des Gläubigerausschusses und der Kon¬
kursverwaltung. Art. 244 245, 247, 237 Betr.-Ges.
I. Im Konkurse des Josef Meier, Fabrikanten in Wohlhusen,
meldete Dr. Pestalozzi in Zürich eine Forderung von 472,419 Fr.
70 Ets. an, für die Pfand= eventuell Retentionsrecht an mehreren
Gülten in Anspruch genommen wurde. Die Konkursverwaltung
Konkursamt Ruswyl, wies die Forderung, weil nicht hinlänglich
belegt, weg. Dagegen beschloß der von der Gläubigerversammlung
bestellte und von ihr mit den Befugnissen des Art. 237 des
Betreibungsgesetzes ausgestattete Gläubigerausschuß, als ihm der
Entwurf des Kollokationsplanes vorgelegt wurde: „Die von der
„Konkursverwaltung beantragte Wegweisung der Forderung mit
„Pfandrecht wird — nach Prüfung der aufgelegten Belege und
„der Korrespondenzen und der von Meier und Pestalozzi gestell¬
„ten Rechnungsauszüge, sowie der Bücher Meiers — von Seite
„des Gläubigerausschusses nicht aufgenommen und die Konkursver¬
„waltung beauftragt, die Wegweisung nicht zu verfügen in der
„Meinung, daß die Anfechtung den einzelnen Gläubigern zu
„überlassen sei.“ Die Konkursverwaltung trug diesen Beschluß
im Kollokationsplan, in den die Forderung mit der ursprüng¬
lichen Wegweisungsverfügung aufgenommen worden war, im
Anschluß an letztere ein. Nachdem dann der Kollokationsplan
mit dieser und andern Abänderungen vom Gläubigerausschuß
genehmigt und aufgelegt worden war, erhoben die Akkumulatoren¬
fabrik Orlikon und 25 andere Konkursgläubiger des J. Meier
Beschwerde bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem
Antrag, es sei die Verfügung des Gläubigerausschusses als un¬
gesetzlich und unverbindlich aufzuheben und zu erkennen, daß der
Kollokationsplan so als aufgelegt zu gelten habe, wie ihn die
Konkursverwaltung entworfen bezw. festgestellt habe, das heißt
unter Wegweisung des fraglichen Postens des Dr. Pestalozzi.
Schon vorher war von Samuel [Dätwyler in Windisch eine auf
das nämliche gerichtete Beschwerde bei der untern kantonalen Auf¬
sichtsbehörde eingereicht worden. Konkursverwaltung und Gläubi¬
gerausschuß opponierten gegen beide Beschwerden, wobei sie vorab
die Einrede der Inkompetenz erhoben. Auf die Beschwerde des
S. Dätwyler trat die untere kantonale Aufsichtsbehörde laut Be¬
schluß vom 6. Juli 1899 wegen Unzuständigkeit nicht ein. Die¬
jenige der 26 Kreditoren wurde mit Entscheid vom 7. August
1899 abgewiesen mit dem Beifügen, daß die Verfügung des
Gläubigerausschusses aufrecht erhalten werde; immerhin wurde in
den Motiven ebenfalls ausgeführt, daß die Aufsichtsbehörden in
der Sache nicht kompetent seien. Beide Entscheide wurden an die
kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen. Diese wies unterm
26. September 1899 die Beschwerde der Akkumulatorenfabrik
und Mithafte als unbegründet ab. Über die Beschwerde des S.
Dätwyler erkannte sie unterm gleichen Datum, auf dieselbe werde
nicht eingetreten, bezw. es sei dieselbe im Sinne der Motive abge¬
wiesen. Hinsichtlich der Kompetenzfrage wurde in den beiden Ent¬
scheiden bemerkt: Ob eine Forderung mit Recht in den Kolloka¬
tionsplan aufgenommen bezw. daraus weggewiesen worden sei,
hätten die Gerichte zu entscheiden. Dagegen stehe es den Auf¬
sichtsbehörden zu, zu prüfen, ob bei dem Verfahren, das zu der
Zulassung oder Wegweisung führte, eine Gesetzwidrigkeit begangen
worden sei. Dies sei vorliegend zu verneinen, da der Gläubiger¬
ausschuß nach Art. 247 des Betreibungsgesetzes, der mit Art. 237
Ziff. 4 in Verbindung zu bringen sei, das Recht habe, am
Kollokationsplan nicht nur im Sinne der Wegweisung, sondern
auch im Sinne der Zulassung von Ansprachen, die von der Kon¬
kursverwaltung weggewiesen werden wollten, Anderungen vorzu¬
nehmen, und daß auch der zweite Beschwerdepunkt, daß der
Gläubigerausschuß, als er den angefochtenen Beschluß traf, nicht
beschlußfähig gewesen sei, sich als unbegründet darstelle.
II. Gegen die beiden Entscheide hat namens der Akkumula¬
torenfabrik und Mithafte, sowie der Konkursverwaltung, die in¬
zwischen unter Abberufung des Gläubigerausschusses auf drei
Mitglieder verstärkt worden war, einerseits und namens des S.
Dätwyler anderseits Fürsprech Dr. K. W. den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, vor dem er das ursprünglich gestellte
Beschwerdebegehren aufnimmt. Die Rekurrenten stützen sich darauf
daß der Gläubigerausschuß zu der angefochtenen Verfügung nicht
kompetent gewesen sei, weil über die Zulassung von Forderungen
einzig die Konkursverwaltung zu entscheiden habe, daß der Be¬
schluß nicht in rechtsgültiger und verbindlicher Weise zustande
gekommen sei und daß durch die Abberufung des Gläubigeraus¬
schusses durch die Gläubigerversammlung sein Mandat und damit
auch seine Opposition gegen die Beschwerde dahingefallen sei.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehm¬
lassung verzichtet. Dagegen erklären zwei Mitglieder der Kon¬
kursverwaltung, daß sie sich mit den Beschwerdebegehren nicht be¬
freunden können.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. Die Frage der Kompetenz der Aufsichtsbehörden ist von der
Vorinstanz richtig gelöst worden. Allerdings haben über Ein¬
prachen gegen den Kollokationsplan gemäß Art. 250 des Be¬
treibungsgesetzes die Gerichte zu entscheiden. Allein unter den hie¬
nach in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Streitigkeiten sind
nur diejenigen zu verstehen, die sich auf die materiellrechtliche
Frage beziehen, ob und in welchem Betrage und Rang eine An¬
sprache zuzulassen sei. Dabei wird vorausgesetzt, daß man es mit
einem in gesetzlicher Weise zustandegekommenen und insofern ver¬
bindlichen Kollokationsplan zu thun habe. Dagegen fällt die
Frage, ob bei der Aufstellung des letztern das gesetzliche Verfahren
beobachtet worden sei, in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden,
und es ist aus diesem Gesichtspunkte die Ungültigkeit bezw. Un¬
verbindlichkeit desselben auf dem Beschwerdewege zu rügen. Im
vorliegenden Falle aber handelt es sich ausschließlich um Fragen,
die das Zustandekommen des Kollokationsplanes in formeller
Beziehung und das dabei beobachtete Verfahren betreffen, bezw.
darum, welche Kompetenzen den verschiedenen Organen zukommen,
die den Konkurs durchzuführen oder dabei mitzuwirken haben.
(Vergl. Archiv II, Nr. 130 und Entscheid des Bundesgerichtes
in Sachen Konkursamt Mendrisio vom 15. Februar 1898.)
2. Die Beschwerde richtet sich der Sache nach gegen den Be¬
schluß des Gläubigerausschusses betreffend Zulassung der An¬
sprache des Dr. Pestalozzi im Kollokattonsplan. Formell ist die
Konkursverwaltung die beschwerdebeklagte Partei, insofern als
behauptet wird, sie hätte den Beschluß des Gläubigerausschusses
nicht zur Ausführung bringen sollen. Nun ist einerseits zweifel¬
los, daß die Konkursverwaltung dies nur that, weil sie glaubte,
dazu verpflichtet zu sein, und daß man es nicht mit einer von
derselben aus eigenem Entschluß und gemäß ihrer Kompetenz
getroffenen Abänderung des Kollokationsplanes zu thun hat, so
daß die Beschwerde nicht etwa in der Weise beseitigt werden kann,
daß gesagt wird, die Konkursverwaltung habe die Verfügung des
Gläubigerausschusses betreffend die fragliche Ansprache zu ihrer
eigenen gemacht. Anderseits ist klar, daß die Konkursverwaltung,
wenn, wie behauptet wird, der Gläubigerausschuß zu dem Be¬
schluß überhaupt nicht kompetent war, oder wenn er nicht in
rechtsverbindlicher Weise gefaßt wurde, sich demselben nicht hätte
unterwerfen sollen und daß ein solches Verhalten innert zehn
Tagen seit der Auflage des Kollokationsplanes auf dem Beschwerde¬
wege als gesetzwidrig angefochten werden konnte.
3. In der Sache muß den Rekurrenten darin beigestimmt wer¬
den, daß der Gläubigerausschuß zu der angefochtenen Verfügung
nicht kompetent war. Nach Art. 244 des Betreibungsgesetzes hat
die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen zu prüfen
und die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen zu machen,
insbesondere den Gemeinschuldner darüber einzuvernehmen, und
nach Art. 245 ist ihr das Recht zuerkannt, über die Anerkennung
der Forderungen zu entscheiden, wobei sie an die Erklärung des
Gemeinschuldners nicht gebunden ist. Demgemäß hat denn auch
die Konkursverwaltung den Kollokationsplan aufzustellen
Art. 247. Wo nun ein Gläubigerausschuß ernannt worden ist,
stellt sich der von der Konkursverwaltung ausgearbeitete Kollo¬
kationsplan allerdings nur als ein Entwurf dar, der dem Aus¬
schuß zur Genehmigung zu unterbreiten ist; und es ist diesem
in Art. 247 des Betreibungsgesetzes die Befugnis eingeräumt,
daran Abänderungen vorzunehmen. Wie weit nun aber dieses
Genehmigungs= und Abänderungsrecht reiche, entscheidet sich da¬
nach, welche Rechtsstellung überhaupt der Gläubigerausschuß der
Konkursverwaltung gegenüber einnimmt und wie im allgemeinen
seine Befugnisse im Gesetze umschrieben sind, wobei zu beachten
ist, daß im vorliegenden Falle dem Gläubigerausschuß ausdrück¬
lich lediglich die in Art. 237 des Betreibungsgesetzes enthaltenen
Kompetenzen eingeräumt wurden. Diesbezüglich fällt in Betracht:
Während die Konkursverwaltung bei der ganzen Verpflegung des
Konkurses, d. h. bei der Feststellung, der Verwaltung und Ver¬
wertung der Aktivmasse, bei der Erwahrung der Konkursfor¬
derungen und der Aufstellung des Kollokationsplanes, und bei der
Ausschüttung der Masse das eigentlich handelnde Organ ist,
kommt dem Gläubigerausschuß eine mehr kontrollierende und er¬
gänzende Funktion zu. Die Konkursverwaltung nimmt dabei eine
Art amtlicher Stellung ein, die es ihr zur Pflicht macht, da,
wo ihr Verhalten nicht schon im Gesetze positiv vorgezeichnet ist,
die Interessen aller Beteiligten, auch die des Schuldners, zu be¬
rücksichtigen; während der Gläubigerausschuß blos die Gläubiger¬
schaft vertritt und deshalb stets in erster Linie auf die Wahrung
der Interessen der letztern bedacht sein wird. Auf diese Verschieden¬
artigkeit der Stellung der beiden Organe ist bei der Beantwor¬
tung der Frage Bedacht zu nehmen, welche Befugnisse denselben
bei der Aufstellung des Kollokationsplanes zukommen. Letztere
Funktion hat in hervorragendem Maße amtlichen Charakter, in¬
dem dabei, immerhin unter Vorbehalt der Anfechtbarkeit nach
Art. 250 des Betreibungsgesetzes, über die Zulassung der ange¬
meldeten Forderungen nach Bestand, Betrag und Rang entschieden
wird. Eine solche in gewissem Sinne richterliche Thätigkeit fällt
naturgemäß der Konkursverwaltung zu, welche die Ansprachen
auf ihre rechtliche Begründetheit zu prüfen und dabei, ohne frei¬
lich daran gebunden zu sein, auch die Erklärungen des Schuld¬
es zu berücksichtigen hat, was um so wichtiger erscheint, als
diesem das Recht der Anfechtung des Kollokationsplanes nicht
zusteht. Gerade mit Rücksicht hierauf und übrigens auch im In¬
teresse der Masse wird die Konkursverwaltung regelmäßig zweifel¬
hafte Forderungen wegweisen und es den weggewiesenen Gläubi¬
gern überlassen, dieselben auf dem Wege der gerichtlichen An¬
fechtung des Kollokationsplanes zur Anerkennung zu bringen,
statt daß sie die Masse vorläufig durch die Aufnahme derselben
belastet und den übrigen Gläubigern zumutet, ihrerseits die Kol¬
lokation anzufechten. Sie wird um so eher dem erstern Verfahren
vor dem letztern den Vorzug geben, als bei diesem die Gefahr
nahe liegt, daß die Gläubiger aus Unkenntnis der Sachlage und
im Vertrauen auf die amtliche Prüfung der Eingaben die An¬
fechtung unterlassen oder daß sich einzelne Gläubiger, welche die
Zweifelhaftigkeit der Forderung erkennen, ein ungerechtfertigtes
Privileg auf den Prozeßgewinn verschaffen. Diese Betrachtungen
führen nun aber weiter dazu, daß der Gläubigerausschuß an sich
nicht als befugt angesehen werden kann, die Aufnahme von For¬
derungen, die von der Konkursverwaltung weggewiesen worden
sind, zu verfügen; er würde damit in der Regel geradezu gegen
die Interessen der Gesamtgläubigerschaft handeln, die er zu wahren
berufen ist. Dem entspricht es, daß positiv in Art. 237, Abs. 3,
nach Wegweisung des fraglichen Postens, neu aufzulegen.
den Kollokationsplan nach dem ursprünglichen Entwurf, das heißt
Pestalozzi aufgehoben und die Konkursverwaltung angewiesen,
Gläubigerausschusses betreffend den streitigen Posten des Dr.
Abänderung des Vorentscheides, die angefochtene Verfügung des
Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß, in
erkannt:
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
eine neue Anfechtungsfrist gesetzt werden muß.
betrifft, neu aufgelegt, bezw. daß dem weggewiesenen Gläubiger
dazu, daß der Kollokationsplan, soweit er den fraglichen Posten
dern Anfechtungsgründe geprüft zu werden brauchen. Dies führt
änderung des Kollokationsplanes aufzuheben, ohne daß die an¬
ist die vom Gläubigerausschuß inkompetenterweise verfügte Ab¬
und nicht besonders hätte hervorgehoben werden müssen. Hienach
unter Ziff. 4 erwähnte Befugnis unter Ziff. 1 fallen würde
regel zustehen, erhellt aus der Erwägung, daß dann auch die
gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Ma߬
gutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, der Einspruch
sichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, die Be¬
leitet werden darf, wonach dem Gläubigerausschuß die Beauf¬
der allgemeinen Vorschrift von Art. 237, Abs. 3 Ziff. 1 herge¬
hier nicht erwähnt. Daß aber letztere Befugnis nicht etwa aus
derungen, die von der Verwaltung weggewiesen worden sind, ist
zugelassen hat.“ Der umgekehrte Fall der Zulassung von For¬
Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung
zustehenden Befugnissen nur erwähnt ist die „Erhebung von
Ziff. 4 des Betreibungsgesetzes unter den dem Gläubigerausschuß