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105. Entscheid vom 20. Oktober 1899 in Sachen Fleischmann. Unpfändbarkeit von Hunden? Art. 92 Ziff. 3, 4 u. 5 Betr.-Ges. I. Dem Karl Fleischmann in Zuchwyl wurden vom Betrei¬ bungsamte Kriegstetten zwei Bernhardinerhunde gepfändet. Hiegegen erhob Fleischmann Beschwerde, indem er geltend machte: Die ge¬ pfändeten Tiere, welche zur Zucht verwendet werden, seien ihm und seiner Familie zu ihrem Fortkommen absolut notwendig. Die eine Hündin sei trächtig, werfe bald und der Erlös aus den jungen Tieren „solle den Inhabern zu ihrem Fortkommen be¬
Der Rekurs wird abgewiesen. erkannt: Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer im Sinne genannter Ziffer angesehen werden. erklärte, können Tiere nicht als „Werkzeuge“ oder „Gerätschaften“ Nr. 121, und Entscheid i. S. Lehmann vom 1. April 1899)* schon wiederholt (vgl. z. B. Entscheidung i. S. Frank, Bd. XXII, ist auch Ziffer 3 nicht anwendbar. Denn wie das Bundesgericht „Nahrungsmittel“ im Sinne der Ziffer 5 zu bezeichnen. Endlich vornherein unrichtig ist es ferner, die gepfändeten Hunde als des Art. 92 subsumieren, welche andere Tierarten betrifft. Zum Speziell läßt sich der vorliegende Fall nicht unter die Ziffer 4 kurrenten beantragten Weise ausdehnend interpretiert werden. Artikel, weil singuläres Recht enthaltend, nicht in der vom Re¬ gezählten Kompetenzstücken die Hunde nicht. Anderseits kann dieser Der Art. 92 des Bundesgesetzes nennt unter den daselbst auf¬ in Erwägung: Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht Belassung der gepfändeten Objekte als Kompetenzstücke. thätigkeit geworden. Ihr bescheidener Umfang spreche gerade für bereits vor dem Pfändungsvollzug seine berufsmäßige Erwerbs¬ lustes seiner ehemaligen Anstellung sei sie aber seither und zwar Hundezucht als Nebenbeschäftigung betrieben habe; infolge Ver¬ licher Frist an das Bundesgericht. Er gibt zu, daß er früher die III. Fleischmann rekurrierte gegen diesen Entscheid innert nütz¬ rufsmäßigen Ausübung sei nicht erbracht. Umfange nicht, sondern bloßer Nebenerwerb. Der Beweis der be¬ auffasse, so sei sie es vorliegenden Falles bei diesem bescheidenen anwendbar; denn selbst wenn man die Hundezucht als Beruf dem Inhalte dieser Ziffern nicht angehe. Auch Ziff. 3 sei nicht eine ausdehnende Interpretation im Sinne der Beschwerde nach 4 und 5 des Art. 92 cit., führt sie aus, sei unzutreffend, da
11. August 1899 als unbegründet ab. Die Berufung auf Ziff. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am in diesem Falle analoge Anwendung zu finden. „hülflich sein.“ Art. 92 Ziff. 4 u. 5 des Bundesgesetzes hätten