Volltext (verifizierbarer Originaltext)
103. Entscheid vom 20. Oktober 1899 in Sachen Küng. Frauengutsansprache im Konkurse; Behandlung eines von der Ehefrau verheimlichten Betrages. Kollokation. Verteilung. Art. 250 Betr.-Ges.; Anwendbarkeit. I. Infolge Anzeige des Siegfried Küng in Unter=Entfelden wurde Veronika Küng geb. Meier, Ehefrau des Siegfried Küng, gewesenen Wirts in Birrhard, wegen Verheimlichung von Vermö¬ gen im Konkurse dieses letztern in Strafuntersuchung gezogen. Das Bezirksgericht Brugg sprach am 15. Juli 1898 in der Sache ab, wobei es feststellte, daß Frau Verena Küng geständig sei, bei Anlaß des Konkurses und der Inventuraufnahme ihres Ehemannes einen Geldbetrag von 1500 Fr. bei Seite geschafft und versteckt zu haben. Von diesem Betrag seien 241 Fr. 50 Ets. dem Inventurbeamten nachträglich angegeben und der Frau Küng auf Rechnung ihres Frauengutes überlassen worden. Den Rest im Betrage von 1258 Fr. 50 Cts, wolle die Beklagte zur Be¬ streitung der Haushaltungskosten und für Weineinkäufe in die Wirtschaft verwendet haben. Auf Grund dieses Thatbestandes er¬ kannte das Bezirksgericht die Frau Küng des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung schuldig, verurteilte sie zu 8 Tagen Ge¬ fangenschaft und bestimmte im weitern sub Ziff. 2 des Urteils¬ dispositivs: „Der Betrag von 1258 Fr. 50 Ets. ist nachträglich „in das Konkursprotokoll aufzunehmen und Frau Küng mit „diesem Betrage auf Rechnung ihres Frauengutes zu belasten.“ Auf eingelegte Rekursbeschwerde der Frau Küng hin hob das Obergericht des Kantons Aargau am 28. September 1898 dieses Urteil auf und sprach die Rekurrentin von Strafe frei. Der Entscheid führt aus: Der von der Vorinstanz angenom¬ mene Thatbestand eines Vergehens gegen die öffentliche Ordnung liege in casu nicht vor, wohl aber an sich betrachtet derjenige der Unterschlagung. Denn Frau Küng habe den ihrem Ehemanne gehörenden Betrag von 1500 Fr., bezw. 1258 Fr. 50 Cts., be¬ sessen und sich denselben mit rechtswidrigem Vorsatze zugeeignet, indem sie der zur Abforderung berechtigten Inventurbehörde den Besitz von Baarschaft verleugnete. Dagegen könne sie, wie dies die Staatsanwaltschaft einläßlich begründet habe, trotzdem nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Den Civilpunkt an¬ langend wird sodann bemerkt: Sache des Konkursamtes werde es sein, die Frage der Anrechnung des behaltenen Geldes zu lösen. II. Im Konkurse ihres Ehemannes hatte die genannte Frau Küng für eingekehrtes Frauengut eine Ansprache von 40,000 Fr. geltend gemacht und war damit je zur Hälfte in die 4. und 5. Gläubigerklasse kolloziert worden. Diese Kollokation wurde von dem in der 5. Klasse mit einer Forderung von 9132 Fr. 45 Cts. zugelassenen Gläubiger J. I. Küng, Landwirt in Bremgarten, durch Klage des gänzlichen bestritten. Das Bezirksgericht Brugg reduzierte sie infolge dessen mit Urteil vom 22. Juli 1898 auf den Betrag von 22,718 Fr., wobei es in den Erwägungen er¬ klärte, daß „die im Zuchtpolizeiverfahren festgestellte Baarschaft
„von 1500 Fr., in silbernen Fünffrankenstücken ec. bestehend, „als hierin inbegriffen zu betrachten seien.“ Dieses Urteil wurde vom gargauischen Obergerichte unterm 27. September 1898 auf¬ gehoben und die Streitsache an das Bezirksgericht zu erneuter Beurteilung zurückgewiesen. In Betreff der genannten 1500 Fr. führt der Entscheid aus: Laut den Zuchtpolizeiakten seien diesel¬ ben dem Ehemanne nie übergeben, ihm vielmehr stets verheimlicht worden. Von einer Vermögenseinkehr könne daher grundsätzlich nicht die Rede sein. Das Konkursamt werde nach dem Urteile im Zuchtpolizeistreite die Frage zu lösen haben, ob und in welcher Weise der verheimlichte Betrag der Beklagten anzurechnen sei. Am 2. Dezember 1898 entschied sodann das Bezirksgericht brugg neuerdings und zwar diesmal (mangels Appellation der Parteien) endgiltig in der Sache, indem es die Frauengutsforde¬ derung der Verena Küng auf 21,764 Fr. 93 Cts. festsetzte und mit je der Hälfte von 10,882 Fr. 46 Cts. in die 4. resp.
5. Klasse des Kollokationsplanes einwies. In den Erwägungen wird bemerkt: die Frage ob und in welcher Weise der verheim¬ lichte Betrag von 1500 Fr. der Verena Küng anzurechnen sei, werde das Konkursamt zu lösen haben. III. Bei Aufstellung der Verteilungsliste berechnete nunmehr das Konkursamt das Betreffnis des Klägers im Kollokations¬ streite J. J. Küng wie folgt: Betrag des zur Verteilung gelangenden Ver¬ Fr. 11,737 80 mögens 42 90 Forderungen in 1. und 3. Klasse Fr. 11,694 90 Verbleiben In 4. Klasse kollozierter Betrag des Frauen¬ gutes „ 10,882 46 Verbleiben Fr. 812 44 welche dem I. J. Küng als Prozeßgewinn zuzuweisen seien. Gegen diese Berechnung beschwerte sich I. J. Küng bei der untern Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsidium von Brugg), indem er vorbrachte:
1. Einmal sei die Masse um die von Frau Küng verheimlichten 1500 Fr. zu niedrig berechnet.
2. Sodann sei der Prozeßgewinn unrichtig angesetzt. Nachdem die Kollokation der Frau Küng in 4. Klasse von 20,000 Fr. auf 10,882 Fr. 46 Cts., d. h. auf cirka 58 % der anfäng¬ lichen, herabgesetzt worden sei, müsse der Betrag von 11,757 Fr. (sollte heißen 11,694 Fr. 90 Cts.), welcher auf jene anfänglich zugelassene Forderung entfiel, proportionell zu dieser nunmehr zugelassenen Forderung reduziert werden, d. h. auf 6396 Fr. 50 Cts. Der restierende Teil dieses Betrages, d. h. 11,757 Fr. 6396 Fr. 50 Cts. = 5360 Fr. 50 Cts., bilde den Pro¬ zeßgewinn des Rekurrenten. IV. Der am 29. Mai 1899 in dieser Beschwerdesache ergan¬ gene Entscheid der untern Aufsichtsbehörde führt aus Die 1500 Fr. seien von Frau Küng niemals eingekehrt und beim Ausbruche des Konkurses bis auf einen Betrag von 241 Fr. 50 Cts. der Inventurbehörde verheimlicht worden. Frau Küng sei also ihrem Ehemanne und nunmehr der Konkursmasse 258 Fr. 50 Cts. schuldig. Auf dieses Schuldverhälinis hätte das Konkursamt bei der Verteilung der Masse Rücksicht nehmen sollen, in der Weise, daß es der Frau Küng in 4. und 5. Klasse einen Betrag von je 629 Fr. 25 Cts. als Vorempfang in Ab¬ zug brachte und der 5. Klasse 812 Fr. 45 Cts. + 629 Fr. 25 Cts. = 1441 Fr. 70 Cts. zuwies. Die Beschwerde des . J. Küng erscheine also in dieser Beziehung als gerechtfertigt. Nachdem er die Reduktion des Frauengutes habe erstreiten müssen, bestehe sein Prozeßgewinn darin, daß er die 1441 Fr. 70 Cts. unter Ausschluß der andern Gläubiger 5. Klasse allein zu seiner Befriedigung ansprechen könne. Über den Betrag von 1441 Fr. 70 Cts. hinaus sei der Prozeßgewinn nicht realisierbar, da die privilegierte Hälfte des Frauengutes bei der Befriedigung vorgehe. Demgemäß erkannte der Gerichtspräsident:
1. Der Frau Küng ist auf die in 4. und 5. Klasse zufallen¬ den Betreffnisse je 629 Fr. 25 Cts, als Vorempfang anzu¬ rechnen.
2. Der dem J. J. Küng zufallende Prozeßgewinn wird auf 1441 Fr. 70 Cts. bestimmt. V. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich sowohl I. I. Küng als Frau Verena Küng bei der kantonalen Aufsichtsbehörde.
J. J. Küng stellte das Begehren, es sei ihm „nebst dem zu¬ „gesprochenen Anteil am Vorempfang mit 629 Fr. 25 Cts. das „auf den ausgewiesenen Frauengutsbetrag von 9117 Fr. 54 Cts. „entfallende Betreffnis mit 5330 Fr. 10 Cts. als Prozeßgewinn „zuzuschreiben und es sei die Zuteilung der kollozierten Frauen¬ „gutshälfte an Frau Küng auf 6364 Fr. 81 Cts. zu reduzieren „nebst dem sich ergebenden Anteile am Vorempfange. Frau Verena Küng beantragte: „1. Dispositiv 1 des Präsi¬ „dialentscheides sei aufzuheben. 2. Dispositiv 2 sei in der Weise „zu modifizieren, daß der Prozeßgewinn von 1441 Fr. 70 Cts. „auf 812 Fr. 45 Cts. reduziert werde. VI. Mit Erkenninis vom 30. Juni 1899 wies die kantonale Aufsichtsbehörde in Bestätigung des Vorentscheides beide Beschwer¬ den als unbegründet ab. In den Motiven wird vorgebracht: Auf das Beschwerdebegeh¬ ren 1 der Frau Küng sei einzutreten, trotzdem diesbezüglich Zweifel über die Kompetenz der Aufsichtsbehörden beständen. Ma¬ teriell falle in Betracht, daß Frau Küng jene als Frauengut zu betrachtende und daher zum Massenvermögen gehörende Summe von 1500 Fr., bezw. 1258 Fr. 50 Cts., mittelst unerlaubter Selbsthülfe erhalten habe. Dies habe I. I. Küng durch Anhe¬ bung des Strafprozesses gegen Frau Küng aufgedeckt. Wenn nun die Vorinstanz entschieden habe, daß der Frau Küng ein Anspruch auf die Hälfte dieser Summe in der 4. Klasse zukomme, während die andere Hälfte dem I. J. Küng als Prozeßgewinn zufalle, se sei dieser Auffassung beizustimmen. Dasselbe sei zu sagen bezüg¬ lich der Art und Weise der Berechnung des sonstigen dem I. I. Küng zukommenden Prozeßgewinnes. VII. Gegen diesen Entscheid rekurrierten beide Parteien innert nützlicher Frist an das Bundesgericht.
a) I. I. Küng nimmt sein vorinstanzlich gestelltes Rekurs¬ begehren (oben sub V) wörtlich wieder auf.
b) Frau Verena Küng beantragt: 1. Es seien die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden aufzuheben. 2. Es sei der dem I. J. Küng zufallende Prozeßgewinn auf 812 Fr. 45 Cts. zu reduzieren. Sie macht geltend: Gemäß § 53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches und einer fünzigjährigen Praxis sei anzunehmen, daß sämtliches Vermögen der Ehefrau ipso jure ins Eigentum des Mannes übergehe. Das obergerichtliche Urteil vom 27. Sep¬ tember 1898 erkläre im Widerspruch hiermit, daß die 1500 Fr., resp. 1258 Fr. 50 Cts., weil dem Manne nicht übergeben, nicht als Vermögenseinkehr zu behandeln seien. Diese Summe hätte dem¬ gemäß mit dem Konkurse gar nichts zu thun. Im direkten Gegen¬ satze hierzu sage nun nachträglich in der gleichen Sache die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde, der fragliche Betrag gehöre als Frauen¬ gut zum Massenvermögen. Das gehe nicht an. Nachdem man einmal erklärt habe, die 1258 Fr. 50 Cts. hätten mit der Kon¬ kursmasse nichts zu thun, so müsse man konsequentermaßen daran festhalten und nicht zum Nachteile der Frau Küng bei der Aus¬ zahlung der Konkursdividende erklären, sie habe schon 629 Fr. 45 Cts. aus der Masse erhalten, während man anderseits bei der Berechnung des Frauengutes diesen Betrag nicht zugelassen, son¬ dern das Frauengut um denselben resp. die 1500 Fr. zu gering angesetzt habe. Zudem hätte die vom Konkursamte vorgenommene Verteilung des Massavermögens auf dem Beschwerdeweg gar nicht angegriffen werden können. Es handle sich um eine Differenz, die nur der Civilrichter zu entscheiden kompetent sei, und dieser könne seine Kompetenz nicht nach Belieben für einen einzelnen Fall den Auf¬ sichtsbehörden übertragen. Das einen solch seltsamen Grundsatz aufstellende Urteil (vom 27. September 1898) habe von Frau Küng als Zwischenurteil nicht weiter gezogen werden können; es sei aber auch in diesem Punkte für sie nicht verbindlich. Vielmehr sei die konkursamtliche Verfügung, weil nicht innert nützlicher Frist durch Klage angefochten, in Rechtskraft erwachsen, und es müsse dieselbe deshalb ohne weiteres gutgeheißen werden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Bezüglich der Beschwerde des J. J. Küng: Die ursprüngliche Kollokation zu Gunsten der privilegierten Hälfte des Frauengutes betrug 20,000 Fr., wofür nach Deckung der im Range vorgehenden Konkursgläubiger ein Massabestand von 11,694 Fr. 90 Cts. disponibel war. I. I. Küng hat gerichtlich eine Herabsetzung der genannten Kollokation auf
10,882 Fr. 63 Cts., d. h. auf rund 54 % ihres ursprünglichen Betrages, erstritten. Er verlangt nun, es seien auch jene 11,694 Fr. 90 Cts. zu Ungunsten der Frau Verena Küng entsprechend (d. h. auf 6396 Fr. 50 Cts.) zu reduzieren und es sei die dadurch frei werdende Differenz (5360 Fr. 50 Cts.) ihm als Prozeßgewinn zuzuweisen. Diese Auffassung ist aber mit Wortlaut und Sinn des Ge¬ setzes nicht vereinbar. Nach Art. 250 desselben ist der Proze߬ gewinn zu entnehmen aus dem „Betrage, um welchen der Anteil „des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird.“ Damit soll nun keineswegs dem obsiegenden Kläger das Recht einge¬ räumt werden, für den Betrag, bezüglich dessen die Kollokation unrichtig erklärt wurde, an Stelle des Beklagten zu treten und statt seiner die ursprünglich falsche Kollokation geltend zu machen als ein mit ihm in der betreffenden Klasse konkurrierender Gläu¬ biger. Vielmehr handelt es sich bei der Abänderung des Kolloka¬ tionsplanes um eine Rektifikation desselben, d. h. darum, dem Beklagten als Gläubiger diejenige Stellung anzuweisen, die ihm bereits bei der Entwerfung des Kollokationsplanes hätte ange¬ wiesen werden sollen. Es kann sich also die anfängliche ungehörige Bevorzugung des Beklagten durch ihre gerichtliche Bestreitung nicht in ihr Gegenteil, d. h. in eine Benachteiligung seiner wirk¬ lichen Rechte umwandeln. Demgemäß regelt die genannte Bestim¬ mung in Art. 250 B.=G. lediglich die Frage, ob der durch die Richtigstellung der Kollokation dem Beklagten entgehende Betrag nur dem prozessierenden oder auch den andern, beim Prozesse nicht beteiligten Gläubigern zukomme und in welcher Weise, speziell in welcher Reihenfolge, dies der Fall sei. In diesem Sinne ist denn auch die Wirkung der Abänderung des Kollokationsplanes in wie¬ derholten Entscheiden der Bundesbehörden bestimmt worden. (Vgl. Archiv II, 66, i. S. Frey; Entscheidungen des Bundesgerichts Amtl. Sammlung, Bd. XXII, Nr. 45, Erw. 2, i. S. Cour¬ voisier und Kons. Nach dem Gesagten hat Frau Küng für den Betrag von 10,882 Fr. 46 Cts., welcher gerichtlich als privilegierte Hälfte der Frauengutsansprache in die 4. Klasse eingewiesen wurde, in erster Linie ein Anrecht auf Befriedigung aus dem nach Deckung von der vorgehenden Rangklassen verbleibenden Massagute 11,694 Fr. 90 Cts. Die Beschwerde des I. I. Küng ist also abzuweisen, da das Konkursamt ihm die übrigbleibenden 812 Fr. 45 Cts. ausschließlich als Prozeßgewinn zuteilte. Es wäre im Gegenteil Frau Verena Küng, da sie gerichtlich anerkannte Gläu¬ bigerin einer Forderung von 10,882 Fr. 46 Cts. auch
5. Klasse ist, berechtigt gewesen, für diese Forderung an den ge¬ nannten 812 Fr. 45 Ets. zu partizipieren; es hätte somit erst der nach Abzug der entsprechenden Dividende verbleibende Rest dem J. J. Küng als Prozeßgewinn zugeschrieben werden sollen. Nun ist aber gegen die vom Konkursamte getroffene Verteilung in diesem Punkte eine Einsprache nicht erfolgt und dieselbe also insofern in Rechtskraft erwachsen.
2. Bezüglich der Beschwerde der Frau Verena Küng: Durch das gerichtliche Urteil vom 2. Dezember 1898 wurde endgültig und in einer für die Aufsichtsbehörden verbindlichen Weise entschieden, für welchen Betrag Frau Verena Küng bei der Kollokation zuzulassen sei und daß bei der Festsetzung dieses Be¬ trages die von ihr verheimlichten 1500 Fr. außer Betracht fallen sollen. Für die Aufsichtsbehörden stehen also diese 1500 Fr. nur von dem Gesichtspunkte aus in Frage, als es sich hierbei um die Verteilung eines zur Masse gezogenen Vermögensobjektes han¬ delt. Diesbezüglich ist nun als festgestellt zu erachten, daß die genannte Summe, resp. die der Masse noch nicht zurückvergüteten 1258 Fr. 50 Cts., als ein durch die ergangenen Gerichtsurteile liquid erstelltes Guthaben der Masse an Frau Verena Küng anzusehen sind. Im Sinne dieser Auffassung nimmt denn auch die untere Aufsichtsbehörde ohne weiteres als erwiesen an, „daß „Frau Küng ihrem Ehemanne und nunmehr der Konkursmasse „1258 Fr. 50 Cts. schuldig ist.“ Damit stimmt ferner überein, wenn die Beschwerdeführerin selbst unter Berufung auf das aar¬ gauische bürgerliche Gesetzbuch und eine langjährige Gerichtspraxis erklärt, daß „sämmtliches Vermögen der Ehefrau ipso jure ins „Eigentum des Mannes übergehe.“ Es liegt hierin notwendig das Zugeständnis, daß sie den von ihr hinterhaltenen Betrag dem Manne resp. dessen Konkursmasse zu vergüten schuldig sei. Demgemäß sind die streitigen 1258 Fr. 50 Cts. dem in der
angefochtenen Verteilungsliste aufgeführten Vermögensbestande als ein weiteres von der Frau geschuldetes Aktivum beizufügen und mit der Schuldnerin mittelst Abzug an dem ihr in 4. Klasse zufallenden Betreffnisse von 10,882 Fr. 46 Cts. zu verrechnen. Damit erhöht sich der in 5. Klasse zugeteilte Betrag von 812 Fr. 45 Cts. um 1258 Fr. 50 Cts. und fragt es sich lediglich noch, unter welche Gläubiger und zu welchen Beträgen die Summe von 1258 Fr. 50 Cts. zu verteilen ist. In dieser Hinsicht läßt sich nicht einsehen, wie die Vorinstanz dazu gekom¬ men ist, die Summe unter die beiden am Rekurse beteiligten Par¬ teien je zur Hälfte zu verteilen. Daß Frau Küng für die Ver¬ eimlichung des Geldes keine Bevorzugung gegenüber andern Gläubigern der 5. Klasse beanspruchen darf, liegt auf der Hand. Ebensowenig liegt aber ein Grund vor, dem J. J. Küng eine privilegierte Sonderstellung bei der Verteilung der 1258 Fr. 50 Cts. zuzuerkennen. Zunächst hat nicht er (wie die kantonale Aufsichts¬ behörde annimmt), sondern ein Siegfried Küng durch Anhebung der Strafklage gegen Frau Küng dazu verholfen, die Verheim¬ lichung des fraglichen Betrages zu entdecken und diesen damit der Masse zuzuwenden. Abgesehen hiervon kann aber in dem Falle, wo ein Gläubiger auf dem Beschwerdewege die Abänderung der Verteilungsliste erwirkt, die Bestimmung des Art. 250 nicht ana¬ log zur Anwendung gebracht werden, da diese Bestimmung singu¬ lären Rechtes ist. (Vergl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Hotel Rigi=Kaltbad c. Segesser vom 12. Oktober 1899. Die Verteilungsliste ist also einfach in der Weise zu berichti¬ gen, daß jedem Gläubiger der 5. Klasse für seinen Forderungs¬ betrag ein entsprechender Anteil an den 1258 Fr. 50 Cts. aus¬ zuscheiden ist. Demgemäß hat auch Frau Küng mit ihrer in
5. Klasse kollozierten Hälfte des Frauengutes an genannter Summe zu partizipieren. Der genaue Betrag ihrer diesbezüglichen Dividende läßt sich an Hand der eingelegten Akten nicht feststel¬ len, da diese keine Auskunft darüber geben, in welcher Höhe neben den beschwerdeführenden Parteien noch andere Gläubiger in der 5. Klasse kolloziert sind. Sicher ist jedenfalls, daß die Zutei¬ lung von 629 Fr. 25 Cts., d. h. der Hälfte der zu repartierenden Summe, an J. J. Küng zu hoch ist, da seine in erwähnte Klasse eingewiesene Forderung 9132 Fr. 45 Cts., diejenige der mit ihm konkurrierenden Frau Küng aber 10,882 Fr. 46 Cts. beträgt. Insofern ist also die Beschwerde der letztern zu schützen, und es hat das Konkursamt die Verteilungsliste in der Weise zu berichtigen, daß es die 1258 Fr. 50 Cts. sämtlichen Gläubigern der 5. Klasse pro rata ihrer Forderungen zuweist und damit auch Frau Küng in entsprechender Weise an diesem Massagut¬ haben partizipieren läßt. Dagegen kann dieselbe nach dem Gesag¬ ten die 1258 Fr. 50 Cts. nicht, wie anbegehrt, ausschließlich für sich beanspruchen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt:
1. Die Beschwerde des J. J. Küng betreffend Zuteilung eines Prozeßgewinnes über die ihm in 5. Klasse zugewiesenen 812 Fr. 45 Cts. hinaus ist abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Frau Küng betreffend Zusprache der vollen 1258 Fr. 50 Cts. ist in dem Sinne der Motive teilweise geschützt, und ist das Konkursamt angewiesen, eine neue Vertei¬ lungsliste aufzustellen, in welcher der Betrag von 1258 Fr. 50 Cts. unter sämtliche auf Grundlage des berichtigten Kolloka¬ tionsplanes in 5. Klasse kollozierten Gläubiger pro rata ihrer Forderungen 5. Klasse zu verteilen ist.