Volltext (verifizierbarer Originaltext)
nachdem am 28. Februar eine Pfändung stattgefunden hatte, am eingeleiteten Betreibung erklärte die Ehefrau des Schuldners, I. In einer von Adolf Schuchter gegen Emil Furler in Basel Aufhebung dieser Verfügung von Amts wegen. Feststellung. Irrtümliche zweite Anzeige mit einer Frist; Anschlusspfändung; Anzeige, Bestreitungsfrist. Thatsächliche Schuchter.
102. Entscheid vom 14. Oktober 1899 in Sachen
4. April für eine Frauengutsforderung von 9400 Fr. den An¬ schluß. Auf der Pfändungsurkunde wurde der Anschluß vorge¬ merkt und beigefügt: „10 Tage Bestreitungsfrist für Schuldner und Gläubiger (7. IV 99).“ Infolge des Anschlusses der Ehe¬ frau wurde am 10. April eine Ergänzungspfändung vorgenom¬ men; auf der darüber errichteten, besondern Urkunde ist vorge¬ merkt „Bestreitungsfrist für Gläubiger und Schuldner 10 Tage seit Mitteilung“ und ferner „Abschrift an Gläubiger, Schuldner und Ehefrau den 14. IV. 99.“ Da vom Gläubiger keine Bestrei¬ tung einlangte, wurden der Frau Furler am 6. Mai auf Rech¬ nung ihrer Ansprache vom Betreibungsamt 150 Fr. ausgewiesen. Am 7. Juni 1899 sodann stellte dieselbe bei der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde das Gesuch, es möchten ihr nochmals 150 Fr. aus¬ bezahlt werden. Das Gesuch wurde dem Betreibungsamte zum Bericht überwiesen, der dahin lautet: Vom Anschluß der Ehefrau sei dem Gläubiger Schuchter am 14. April Kenntnis gegeben worden mit zehntägiger Bestreitungsfrist; innerhalb derselben sei keine Bestreitung erfolgt. Am 8. Mai habe Schuchter Kenntnis vom Inhalte einer requisitorischen Pfändung beim Betreibungs¬ amt Waldenburg erhalten. Auf dieser Abschrift sei unrichtigerweise der Anschluß der Ehefrau nochmals zur Bestreitung vorgemerkt. worden, woraufhin am 10. Mai von Seite des Schuchter eine Bestreitung erfolgt sei. Der Frau Furler sei dann Frist zur Klage gesetzt worden, und der Prozeß sei im Gange. Es müsse nun dessen Ausgang abgewartet werden, bevor neue Zuteilungen an Frau Furler erfolgen könnten. Die kantonale Aufsichtsbehörde hob, gestützt auf diesen Bericht, mit Entscheid vom 29. Juni 1899 die zweite Fristansetzung zur Bestreitung der Frauenguts¬ ansprache und die Fristansetzung zur Klage ex officio auf und überließ es dem Betreibungsamt zu entscheiden, ob es der Frau Furler bei dieser Sachlage eine weitere Abschlagszuteilung machen wolle. II. Gegen diesen Entscheid erhob Schuchter Rekurs beim Bun¬ desgericht mit dem Begehren, es sei derselbe aufzuheben und aus¬ zusprechen, daß die durch das Betreibungsamt Basel erfolgte Fristansetzung zur Bestreitung einer Weibergutsforderung an den Gläubiger und die Fristansetzung zur Klage an Frau Furler, als mit Unrecht aufgehoben, zu Recht bestehen. Der Rekurrent macht
in erster Linie geltend, der Aufsichtsbehörde sei eine Beschwerde gar nicht vorgelegen, dieselbe sei von Frau Furler beim Betrei¬ bungsamt mündlich zurückgezogen worden, und es habe dieser Rückzug nicht dadurch ungeschehen gemacht werden können, daß man die Frau Furler aufforderte, die Beschwerde formell zurückzu¬ ziehen und daß dieselbe hierauf nicht antwortete. Zudem habe sich Frau Furler inhaltlich ihrer Beschwerde nur dagegen beschwert daß ihr vom Betreibungsamt weitere 150 Fr. nicht ausgewiesen worden seien. Die Fristansetzung zur Klage sei von derselben überhaupt nicht und also auch nicht rechtzeitig angefochten wor¬ den; vielmehr habe sie dieselbe als gültig betrachtet und ihre For¬ derung gegen Schuchter eingeklagt. Unter solchen Umständen könne die Aufsichtsbehörde nicht von sich aus die Rechtslage der Kläge¬ rin auf dem Administrativwege verbessern. Ein Antrag auf Kas¬ sieren der Fristen sei von Frau Furler nicht gestellt worden und habe als verspätete Beschwerde gar nicht mehr gestellt werden können. Möglicherweise habe Frau Furler sich absichtlich auf die Aufforderung zum Rückzug der Beschwerde passiv verhalten, um eine bestrittene Forderung durch die Aufsichtsbehörde als eine nicht bestrittene erklären zu lassen. Schuchter beharre darauf, wird weiter angebracht, daß ihm erst die zweite Fristansetzung mitgeteilt wor¬ den sei, nicht die erste, wenigstens nicht separat, sondern gleichzeitig mit der zweiten Fristansetzung; er behaupte kategorisch, sobald er ne Fristansetzung erhalten, habe er sie seinem Anwalte zur Be¬ streitung gebracht. Frau Furler habe ihre Klage zurückgezogen. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde antwortete in thatsächlicher Beziehung, daß dem Rekurrenten die erste Bestreitungsfrist am
14. April gesetzt worden sei, gleichzeitig mit der Zustellung der Pfändungsurkunde vom 10. April 1899 und auf derselben. Eine Bestreitung durch Schuchter sei aber erst am 10./13. Mai er¬ folgt. Die Absendung fraglicher Abschrift sei im Postbüchlein des Betreibungsamtes bescheinigt; auch finde sich ein bezüglicher Ver¬ merk auf der Pfändungsurkunde vom 10. April. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid bezieht sich lediglich auf die vom Betreibungsamt am 8. Mai verfügte Ansetzung einer Bestrei¬ tungsfrist an den Gläubiger Schuchter und die damit in Verbin¬ dung stehende Aufforderung zur Klage an Frau Furler, und es fragt sich einzig, ob die durch die Aufsichtsbehörde ausgesprochene Aufhebung dieser Verfügungen gesetzwidrig sei.
2. Bei der Beantwortung der streitigen Frage nun ist in that¬ sächlicher Beziehung davon auszugehen, daß dem Rekurrenten bereits am 14. April 1899 Frist zur Bestreitung der Frauen¬ gutsforderung der Frau Furler gesetzt wurde. Es muß diesbezüg¬ lich den amtlichen Angaben des Betreibungsamtes und der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde vor den Behauptungen des Rekurrenten der Vorzug gegeben werden. Da nun der Gläubiger die Bestrei¬ tungsfrist unbenutzt verstreichen ließ, so war damit die Teilnahme der Ehefrau an der Pfändung für ihre Frauengutsansprache in Rechtskraft erwachsen, und es war zweifellos durchaus ordnungs¬ widrig, daß dem Gläubiger später nochmals eine Bestreitungsfrist und nachdem derselbe nunmehr die Ansprache der Frau Furler bestritten hatte, dieser eine Klagefrist eröffnet wurde, wie denn auch der Betreibungsbeamte selbst zugibt, daß diese Fristansetzungen irrtümliche waren.
3. Der Rekurrent behauptet nun aber, daß es der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht zugestanden sei, die zweite Fristansetzung des Betreibungsamtes an den Gläubiger und die Klagefrist¬ ansetzung an Frau Furler aufzuheben, weil letztere gegen dieses Vorgehen des Betreibungsamtes keine Beschwerde erhoben, viel¬ mehr der Klageaufforderung Folge geleistet habe. Das thatsäch¬ liche dieser Einwendung ist richtig, indem die Eingabe der Ehefrau an die kantonale Aufsichtsbehörde vom 7. Juni nicht als eine Beschwerde gegen die Ansetzung einer zweiten Bestreitungsfrist an den Gläubiger aufgefaßt werden kann. Allein der rechtlichen Schlußfolgerung, daß ohne Beschwerde der Ehefrau die kantonale Aufsichtsbehörde nicht befugt gewesen sei, einzuschreiten, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn auch in der Regel gesetzwidrige oder unangemessene Verfügungen der Betreibungsämter nicht ab¬ solut nichtig sind, sondern konvalescieren, wenn der dadurch Ver¬ letzte nicht rechtzeitig Beschwerde erhebt, so giebt es doch auch Verfügungen, die als unheilbar nichtig betrachtet werden müssen und die deshalb jederzeit von den Aufsichtsbehörden von Amts
wegen müssen aufgehoben werden können. Und zwar betrifft dies nicht nur diejenigen Verfügungen des Betreibungsamtes, die einer absolut zwingenden im gemeinsamen Interesse des Schuldners und seiner sämtlichen Gläubiger oder im öffentlichen Interesse aufge¬ stellten Vorschrift widersprechen, sondern auch solche Anordnungen, durch welche irrtümlicher Weise im ordnungsmäßigen Gang des Verfahrens bereits erworbene Rechte einer Partei wieder in Frage gestellt werden. Denn sicherlich kann ein irrtümliches Vorgehen eines Beamten an solchem Rechte nichts mehr ändern; und da¬ durch, daß dasselbe redressiert wird, wird lediglich ein formaler Akt beseitigt, der materiell keinerlei Rechtswirkungen mehr auszu¬ üben vermochte. Danach ist denn auch im vorliegenden Falle die kantonale Aufsichtsbehörde über die Schranken ihrer Kompetenzen nicht hinausgegangen, wenn sie von Amts wegen die irrtümlichen Fristansetzungen des Betreibungsamtes, durch die die rechtskräftig gewordene Teilnahme der Frau Furler nicht mehr berührt werden konnte, aufhob. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.