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63. Urteil vom 29. September 1899 in Sachen Betschart und Konsorten gegen Uri. Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Auswirkung eines Fischereipatentes. Entzug der Nieder¬ lassungsbewilligung und demzufolge des Patentes wegen thatsächlicher Nichtausübung der Niederlassung. Liegt in diesem Entzuge eine Verletzung des Art. 45 Abs. 1 B.-V.? A. Unter Einlegung von Heimatscheinen suchten Josef Betschart und Anton Strüby von und in Ingenbohl im Frühjahr 1899 beim Gemeinderat von Flüelen um Bewilligung der Niederlassung nach. Diese wurde ihnen von der Gemeindebehörde unterm
30. Mai 1899 erteilt und der Regierungsrat des Kantons Uri hat die Bewilligungen unterm 3. Juni genehmigt. Gestützt darauf haben die beiden dann auch das urnerische Fischereipatent verlangt und erhalten. Unterm 3. Juli 1899 machte der Ge¬ meinderat von Flüelen dem I. Betschart und dem A. Strüby
die Anzeige, daß ihre Niederlassung erloschen sei, weil sie in der Gemeinde weder Feuerung, noch Licht, noch ein Gewerbe unterhielten, noch daselbst wohnten. Und Tags darauf erhielten sie die Mitteilung, daß ihnen der Regierungsrat mit Rücksicht auf die Schlußnahme des Gemeinderates von Flüelen das Fischerei¬ patent entzogen habe. B. Nachdem die Rekurrenten vergeblich versucht hatten, in einer andern urnerischen Gemeinde eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, wandten sie sich mit Eingabe vom 5./6. August 1899 an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei die gegen sie verfügte Entziehung der Niederlassung im Kanton Uri und der infolge dessen von der Regierung dieses Kantons angeordnete Entzug des dortigen Fischereipatentes aufzuheben. Die Beschwerde wurde damit begründet, daß ein Entzug der Niederlassung nur in den in Art. 45 Abs. 1 der B.=V. vorgesehenen Fällen zulässig sei, von denen hier keiner zutreffe. C. Der Regierungsrat des Kantons Uri schließt auf Ab¬ weisung des Rekurses, da die Rekurrenten von Anfang an ihrer Niederlassungsgemeinde fern geblieben seien, indem sie weder dauernd noch vorübergehend in Flüelen Wohnsitz genommen hätten, und da eine bloße Schriftendeposition nicht als faktische Niederlassung betrachtet werden könne; es sei daher die erworbene Niederlassung von Anfang an eine bloß scheinbare gewesen, die nicht auf den Schutz des Art. 45 Abs. 1 B.=V. Anspruch er¬ heben könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Durch die auf die Einlage des Heimatscheines erwirkte Nieder¬ lassungsbewilligung wird für den Bewerber eine Niederlassung in der Gemeinde und dem Kanton, die die Bewilligung erteilt haben, nicht begründet. Es bildet dieselbe bloß den förmlichen Ausweis über das Recht zur Niederlassung, bezw. darüber, daß der Niederlassung polizeilich und überhaupt staatsrechtlich keine Hindernisse entgegenstehen. Damit von einer eigentlichen Nieder¬ lassung gesprochen werden kann, muß ein thatsächliches Moment hinzukommen, es muß der Niederlassungsbewerber zu dem Nieder¬ lassungsorte in eine nähere Beziehung treten, sei es, daß er da¬ selbst mehr oder weniger lang seinen faktischen Wohnsitz aufschlägt, sei es, daß er dort selbst oder durch Stellvertreter ein Gewerbe oder Geschäft betreibt. Wenn nun auch das Recht zur freien Niederlassung verfassungsmäßig garantiert ist, so kann doch von einem Schutze der einmal begründeten Niederlassung nur gesprochen werden, wenn dabei von dem entwickelten Begriffe der Nieder¬ lassung ausgegangen wird. Dieser Begriff liegt denn auch zweifel¬ los dem Art. 45 Abs. 3 der B.=V. zu Grunde. Sonst könnte nicht mit Bezug auf einen der daselbst vorgesehenen Gründe zum Entzug der Niederlassung in Abs. 5 des nämlichen Artikels von einer Ausweisung wegen Verarmung gesprochen werden. m vorliegenden Falle nun sind die Rekurrenten zu der Ge¬ meinde und dem Kanton, die ihnen die Niederlassung bewilligt hatten, in keinerlei örtliche Beziehung getreten, indem sie sich dort nicht einmal vorübergehend aufhalten, daselbst auch nicht ein Gewerbe oder Geschäft betreiben lassen. Die Niederlassung konnte ihnen daher auch nicht entzogen werden; vielmehr wurde durch die angefochtene Schlußnahme lediglich amtlich festgestellt, daß das durch die Niederlassungsbewilligung erteilte Recht zur Niederlassung nicht realisiert worden sei. Ein Einbruch in die verfassungsmäßigen Grundsätze des schweizerischen Niederlassungs¬ rechtes liegt hierin nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.