Volltext (verifizierbarer Originaltext)
48. Entscheid vom 1. April 1899 in Sachen Schaffhauser Kantonalbank. Art. 257 und 258 Betr.-Ges. Die gesetzlichen Fristen für Be¬ kanntmachung der Steigerung können nicht durch Beschluss der Gläubigerversammlung abgekürzt werden. I. Im Konkurse des Martin Heß in Schleitheim fand am
7. Februar 1899 die erste Liegenschaftssteigerung statt. Am Tage der Steigerung verlangte der Vertreter der Schaffhauser Kantonalbank, der eine Anzahl Grundstücke des Kridars für eine Kapitalforderung von 10,000 Fr. verpfändet waren, daß die Liegenschaften nicht nur, wie die Steigerungsgedinge vorsahen, einzeln, sondern auch insgesamt (in Klumpen) ausgeboten wer¬ den. Dem Begehren wurde nicht entsprochen, und in der darauf abgehaltenen Steigerung wurden zwei von den der Kantonalbank verpfändeten Objekten einzeln verkauft. Die Bank erhob hierauf Beschwerde mit den Anträgen: 1. Es sei der Zuschlag der beiden Grundstücke aufzuheben und die erste Steigerung als un¬ gültig zu erklären; 2. es seien die der Beschwerdeführerin ver¬
pfändeten Grundstücke sowohl einzeln, als auch in ihrer Gesamt¬ heit auszubieten, und zwar sowohl an der ersten, als auch an einer etwaigen zweiten Steigerung; 3. es sei nochmals eine erste Steigerung vorzunehmen. Diese Beschwerde wurde von kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. Februar, mit¬ geteilt am 3. März 1899, abgewiesen. II. Inzwischen hatte das Konkursamt Schleitheim mit An¬ zeige vom 17. die zweite Steigerung auf den 21. Februar aus¬ gekündet. Mit Rücksicht auf die pendente Beschwerde wurde die Steigerung jedoch provisorisch sistiert. Nachdem dann die Be¬ schwerde abgewiesen worden war, publizierte das Konkursamt die Steigerung neuerdings am 8. März, und zwar sollte sie am gleichen Tage stattfinden. Zu dieser Steigerung wurde die Kan¬ tonalbank telegraphisch eingeladen. Letztere legte zunächst Protest beim Konkursamt ein, weil auch dieses Mal keine Klumpen¬ steigerung vorgesehen sei. Da der Protest wirkungslos blieb, wurde am nämlichen Tage bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben, die sich darauf stützte, daß die Steigerung nicht einen Monat vor dem Steigerungstage bekannt gemacht, daß der Beschwerdeführerin auch kein Exemplar der Bekannt¬ machung mitgeteilt worden sei und daß ferner das Requisit der zehntägigen Auflage der Steigerungsgedinge fehle (Art. 257 und 258 des Betreibungsgesetzes). Die Aufsichtsbehörde wies die Be¬ schwerde, im Wesentlichen im Anschluß an die Bemerkungen des Konkursamtes, ab, indem sie ausführte: Die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntmachung der zweiten Steigerung, die übrigens schon bei Anlaß der erstmaligen Ansetzung derselben begangen worden sei, finde ihre Begründung in dem Beschluß der Gläubi¬ gerversammlung, wonach eine schleunige Erledigung der Liquidation als wünschbar bezeichnet und auf die Einhaltung der Fristen sogar ausdrücklich verzichtet worden sei. Was die Steigerungs¬ bedingungen betreffe, so sei eine neue Auflage, nachdem die erste Beschwerde eine Abänderung derselben nicht zur Folge gehabt habe, überflüssig gewesen. Auf das neuerdings von der Beschwerde¬ führerin beim Konkursamt gestellte Gesuch um Gestattung des Klumpenausgebots, fügte die Aufsichtsbehörde bei, brauche nicht mehr eingetreten zu werden, da diese Frage nicht Gegenstand der Beschwerde sei und zudem durch den frühern Entscheid ihre Er¬ ledigung gefunden habe. III. Mit Eingabe vom 18. März 1899 erhob namens der Schaffhauser Kantonalbank Rechtsanwalt Frauenfelder gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. März Re¬ kurs beim Bundesgericht. Er macht in erster Linie neuerdings geltend, daß nach Art. 259 in Verbindung mit Art. 134 des Betreibungsgesetzes und gemäß der im Kanton Schaffhausen be¬ stehenden Übung die Liegenschaften nicht nur einzeln, sondern auch in Klumpen auszubieten seien. Sodann wiederholt er, daß nach Art. 257 und 258 des Betreibungsgesetzes auch die zweite Steigerung einen Monat vorher publiziert werden müsse und daß von der Beobachtung dieser Förmlichkeit auch ein Beschluß der Gläubigerversammlung das Konkursamt nicht entbinden könne. Daß die Steigerung schon einmal angesetzt gewesen sei, ändere hieran nichts. Selbst wenn man übrigens die Frist von der ersten Bekanntmachung an beginnen lasse und die Zeit, während der die Steigerung sistiert war, mitrechnen würde, käme man nicht auf das gesetzliche Minimum eines Monats. Es wird des¬ halb beantragt, das Konkursamt Schleitheim sei anzuweisen, den Begehren der Rekurrentin in beiden Richtungen zu ent¬ sprechen. IV. In ihrer Vernehmlassung bemerkt die kantonale Aufsichts¬ behörde, daß auf die Frage der Gestattung des Klumpenaus¬ gebotes nicht mehr eingetreten werden könne. Den zweiten Rekurs¬ grund betreffend, stützt sie sich vorab darauf, daß die zweite Steigerung schon am 17. Februar publiziert und lediglich mit Rücksicht auf die pendente Beschwerde sistiert worden sei, weshalb nach Erledigung der letztern ohne weiteres die Steigerung wieder habe angesetzt werden dürfen. Ferner wird zur „Entschuldigung“ des Konkursbeamten neuerdings auf den Beschluß der Gläubiger¬ versammlung betreffend Beschleunigung des Verfahrens ver¬ wiesen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Frage des Ausgebotes in Klumpen ist auch mit Bezug auf die zweite Steigerung durch den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 28. Februar/3. März erledigt worden. Der Rekurs, der erst am 18. März eingereicht wurde, ist demnach bezüglich dieser Frage verspätet
2. Was den zweiten Rekursgrund betrifft, so muß es sich zunächst fragen, ob nicht die Beschwerde an die kantonale Auf¬ sichtsbehörde verwirkt gewesen sei, da eine erste Auskündung der zweiten Steigerung ohne Beobachtung der gesetzlichen Frist schon am 17. Februar stattgefunden hatte. Allein da diese Steigerung durch provisorische Verfügung vom 21. Februar wegen der da¬ mals pendenten Beschwerde sistiert wurde und bis zur Mitteilung des Entscheides vom 28. Februar, das heißt bis zum 3. März sistiert blieb, so wurde dadurch der Lauf der Beschwerdefrist ge¬ hemmt und es erscheint die am 8. März erhobene Beschwerde somit als rechtzeitig angebracht. Wieso der Umstand, daß am
17. Februar eine erste Auskündung der zweiten Steigerung statt¬ gefunden hatte, in anderer Weise für die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Steigerungsfrist von Bedeutung sein soll, ist un¬ erfindlich. Vielmehr kann es sich diesbezüglich nur fragen, der Beschluß der Gläubigerversammlung, daß die Liquidation beschleunigen und daß das Konkursamt von der Einhaltung Fristen entbunden sei, eine Außerachtlassung der Vorschrift Art. 257 des Betreibungsgesetzes, wonach die Bekanntmachung einer Liegenschaftssteigerung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage stattzufinden habe — welche Vorschrift auch für die Anordnung der zweiten Steigerung gilt (Art. 258) zu rechtfertigen vermöge. Dies ist zu verneinen. Die formellen Kautelen, mit denen die öffentliche Steigerung umgeben ist, gehören zum Wesen dieser Verwertungsart, da letztere gerade wegen derselben eine erhöhte Garantie für die Gläubiger, speziell die Pfandgläubiger, bietet. Auf dieselben kann daher jedenfalls nur unter den gleichen Voraussetzungen verzichtet werden, unter denen die öffentliche Steigerung durch den Verkauf aus freier Hand ersetzt werden darf. Hiezu gehört nun aber nicht bloß ein Beschluß der Gläubigerversammlung (Art. 256, Abs. 1), sondern auch die Zustimmung der Pfandgläubiger (Art. 256, Abs. 2). Höchstens dann, wenn diese einer Abkürzung der gesetzlichen Fristen zugestimmt hätten, dürfte somit hievon abgewichen werden. Daß nun seitens der Kantonalbank eine Zustimmung erfolgt wird nicht behauptet. Die Bank hat deshalb Anspruch darauf, zu verlangen, daß die öffentliche Steigerung unter Beobachtung der dieser Verwertungsart wesentlichen gesetzlichen Formen abge¬ halten werde, ganz abgesehen davon, ob nicht, sobald überhaupt die Bedingungen zum Verkauf aus freier Hand nicht vorhanden sind, unter allen Umständen das für öffentliche Steigerungen im Gesetz vorgesehene Verfahren zu beobachten sei (vgl. Kommentar von Weber und Brüstlein zu Art. 253 des Betreibungsgesetzes, Anmerkung 2 Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt:
1. Auf den ersten Beschwerdepunkt, betreffend die Frage der Klumpenversteigerung, wird nicht eingetreten.
2. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes, betreffend die Frage der Steigerungsfrist, wird der Rekurs als begründet erklärt und das Konkursamt Schleitheim angewiesen, die gesetzliche Steigerungsfrist einzuhalten.