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43. Urteil vom 31. Mai 1899 in Sachen römisch=katholische Kirchgemeinde Basadingen gegen evangelische Kirchgemeinde Basadingen. Abgrenzung der administrativen und der richterlichen Gewalt mit Bezug auf die Rechtsverhältnisse paritälischer Kirch¬ gemeinden nach thurgauischem Recht. A. Unterm 7. Februar 1899 erließ das Präsidium des Bezirks¬ gerichts Dießenhofen auf Begehren der katholischen Kirchenvor¬ steherschaft Basadingen an die evangelische Kirchenvorsteherschaft daselbst den Befehl, die Simultankirche in Basadingen in Zukunft
nur dann für andere Zwecke als für die Vornahme der Kultus¬ handlungen der katholischen und der evangelischen Konfessionen (ausgenommen Munizipalgemeinde=Versammlungen und Religions¬ unterricht für beide Konfessionen) zu öffnen, wenn die Katholiken ihr Jawort gegeben haben, und zwar bei einer Buße von 100 Fr. im Ungehorsamsfalle. Den konkreten Anlaß für diesen Befehl hatte ein Beschluß der evangelischen Kirchenvorsteherschaft gegeben, wonach auf Gesuch des altkatholischen Geistlichen von Schaff¬ hausen für die Abdankungsrede eines Walter Forster von der Steig zu Basadingen am 2. Dezember 1898 für den Fall schlech¬ ter Witterung dem Leichenzug das Schiff der Simultankirche zur Verfügung gestellt wurde, von welcher Erlaubnis freilich thatsäch¬ lich kein Gebrauch gemacht worden ist. Schon im Jahre 1892 hatte die evangelische Kirchenvorsteherschaft unter gleichen Um¬ ständen einen analogen Beschluß gefaßt, dessen Ausführung zwar durch die Katholiken verhindert, der aber grundsätzlich durch Ent¬ scheid des Regierungsrates vom 18. März 1892 beschützt wor¬ den war. B. Gegen den Gerichtsbefehl vom 7. Februar 1899 beschwerte sich die evangelische Kirchenvorsteherschaft Basadingen bei der Rekurs¬ kommission des Obergerichts des Kantons Thurgau, die unterm
25. Februar 1899 die Beschwerde für begründet erklärte und den angefochtenen Befehl aufhob, mit folgender Begründung: Es handle sich nicht um streitige Eigentumsrechte zwischen den beiden Konfessionen, sondern um die Frage der Benutzung. Über derar¬ tige Streitigkeiten entscheide nach § 2 litt. b des Gesetzes betref¬ fend die Behandlung von Administrativstreitigkeiten über paritä¬ tische Kirchgemeindeverhältnisse, vom 30. Mai 1866, und nach konstanter Praxis in erster Instanz die paritätische Administrativ¬ kommission mit Weiterziehung an den Regierungsrat, unter Be¬ obachtung des über die Behandlung von Verwaltungsstreitigkeiten vorgesehenen Verfahrens, das in dem Gesetze vom 14. März 1866 näher präzisiert sei und welches vorsorgliche Maßregeln durch den Gerichtspräsidenten nicht kenne. Die Gerichte seien da¬ her nicht befugt, weder endgültig in Sachen zu entscheiden, noch irgendwelche provisorische Verfügungen zu treffen. Das Gerichts¬ präsidium Dießenhofen habe um so weniger Anlaß gehabt, den angefochtenen Befehl zu erlassen, als ihm nicht unbekannt gewesen sei, daß die Angelegenheit bereits auf dem einzig zulässigen Ad¬ ministrativwege anhängig, ja sogar ein Entscheid der ersten Instanz schon getroffen war und daß früher schon der Regierungsrat in gegenteiligem Sinne entschieden hatte. C. Gegen den Entscheid der Rekurskommission hat die römisch¬ katholische Kirchgemeinde Basadingen den Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen, um zu beantragen, es sei derselbe wegen Verletzung der §§ 8, 11, 19, 51 und 57 der thurgauischen Staatsverfassung und wegen Verletzung der Art. 4 und 5 der Bundesverfassung aufzuheben, bezw. der Rekurrentin die Anrufung des Civilrichters zum Schutze ihrer bedrohten Besitzes= und Eigen¬ tumsrechte an der gemeinsamen Kirche in Basadingen zu öffnen. Es wird angebracht: Die rekurrierte Schlußnahme verletze, ganz abgesehen von der Frage, ob es sich um eine Civil= oder Admi¬ nistrativstreitsache handle, den Grundsatz der Gleichheit aller Bür¬ ger vor dem Gesetz (§ 8 der thurgauischen Staatsverfassung und Art. 4 und 5 der Bundesverfassung). Denn wenn auch die thur¬ gauischen Gesetze vom 14. März und 30. Mai 1866 vorsorg¬ liche Verfügungen durch den Gerichtspräsidenten nicht ausdrücklich aufführen, so seien doch § 25 Ziff. 3 und 5 des Gerichtsorga¬ nisationsgesetzes und die §§ 117 und 118 der Civilprozeßordnung durch eine konstante Praxis der obergerichtlichen Rekurskommission dahin ausgelegt worden, daß jedermann ein Recht auf Besitzes¬ schutz durch das Bezirksgerichtspräsidium habe, gleichviel ob es sich im einzelnen Falle um eine Civil= oder Administrativstreit¬ sache handle. Die thurgauische Gesetzgebung kenne denn auch gar keine andern Organe als den Bezirksgerichtspräsidenten zum Er¬ lasse von Besitzesschutzverfügungen. Der angefochtene Entscheid verletze aber auch die §§ 11, 19, 51 und 57 der thurgauischen Staatsverfassung und damit wiederum die Art. 4 und 5 der Bundesverfassung deshalb, weil es sich um einen Streit über das Eigentum, bezw. über die Rechte handle, welche einem Miteigen¬ tümer zustehen, und weil solche Streitigkeiten der Kognition der Gerichte unterliegen, weshalb denn auch der Gerichtspräsident zum Erlaß der nachgesuchten Besitzesschutzverfügung kompetent sei. § 2 litt. b des Gesetzes vom 30. Mai 1866 treffe nicht zu, da die
evangelische Kirchenvorsteherschaft nicht für die Rechte ihrer Kirch¬ gemeinde, sondern für Rechte Dritter streite, während die erwähnte Gesetzesbestimmung nur Anstände über die Benutzung der Kirche zu den eigenen konfessionellen Bedürfnissen der beiden Kirch¬ gemeinden betreffe. Wenn die evangelische Kirchenvorsteherschaft gegen den Willen des Miteigentümers Dritten Rechte am gemein¬ samen Eigentum einräumen wolle, so habe sie den gewöhnlichen Civilprozeßweg zu betreten, und die Miteigentümerin könne zum Schutze des bedrohten Miteigentums und Mitbesitzes die Inter¬ vention des Gerichtspräsidenten anrufen. Wenn ihr dies verwehrt werde, so liege darin eine Verletzung der Eigentumsgarantie (§ 11), speziell der Garantie des kirchlichen Korporationseigen¬ tums (§ 57 der thurgauischen Kantonsverfassung), sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Trennung der Gewalten (§§ 19 und 51 der Verfassung), wofür auch auf § 8 des Gesetzes vom
30. Mai 1866 verwiesen werde. Schon die Behauptung, daß die Streitfrage privatrechtlicher Natur und daher die Kompetenz des Civilrichters begründet sei, bringe es mit sich, daß der letztere über die bestrittene Kompetenzfrage zu entscheiden habe, und zwar im ordentlichen Prozeßverfahren, und wenn der Rekurrentin die¬ ses Verfahren abgeschnitten würde, so käme dies einer Rechts¬ verweigerung gleich. D. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons¬ Thurgau giebt in ihrer Vernehmlassung zu, daß übungsgemäß vorsorgliche oder provisorische Verfügungen vom Gerichtspräsiden¬ ten erlassen werden, ohne daß vorher entschieden sein müsse, ob¬ es sich um eine civil= oder administrativrichterliche Streitigkeit handle. Allein vorliegend seien die Voraussetzungen zu einer pro¬ visorischen Verfügung im Sinne der §§ 117 und 119 der Civil¬ prozeßordnung nicht vorhanden gewesen. Es werde nicht in den bestehenden Zustand eigenmächtig eingegriffen und es sei auch nicht der redliche Besitz aufrecht zu erhalten. Durch den regie¬ rungsrätlichen Entscheid vom 18. März 1892 sei der rekurs¬ beklagten evangelischen Kirchgemeinde das Recht zugestanden wor¬ den, von dem sie mit ihrem neuerlichen Beschluß betreffend Einräumung der Kirche für die Abdankungsrede eines Altkatho¬ liken Gebrauch gemacht habe, und es sei deshalb durch jenen Beschluß jedenfalls die katholische Kirchgemeinde in ihrem Besitze nicht gestört. Es werde auch daran festgehalten, daß nicht sowohl Eigentumsrechte der Rekurrentin, als das Recht der Benutzung in Frage stehe, und daß über solche Anstände die Administrativ¬ behörden zu entscheiden haben. Die Rekurrentin habe sich selbst im Jahre 1892 mit der Behandlung der Angelegenheit als Ad¬ ministrativsache stillschweigend einverstanden erklärt, wie sie auch im vorliegenden Falle thatsächlich zuerst die paritätische Admini¬ strativkommission angerufen habe. Es wird deshalb Abweisung des Rekurses beantragt. E. Den gleichen Schluß stellt mit ähnlicher Begründung die evangelische Kirchenvorsteherschaft von Basadingen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der thurgauische Gesetzgeber hat die Rechtsverhältnisse pari¬ tätischer Kirchgemeinden mit Bezug auf ihr gemeinsames Vermö¬ gen in dem Gesetze vom 30. Mai 1866 einer besondern Nor¬ mierung unterworfen. Nach § 2 dieses Gesetzes sind Anstände administrativrichterlicher Natur, welche sich zwischen konfessionell selbständig organisierten Kirchspielen, die gemeinsames Eigentum besitzen und zu verwalten haben, erheben, erstinstanzlich durch die sog. paritätische Administrativkommission zu entscheiden; für das Verfahren sind nach § 4 die über die Behandlung von Verwal¬ tungsstreitigkeiten vorgeschriebenen Bestimmungen, d. h. zur Zeit die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. März 1866, maßgebend; und nach § 5 können die Entscheidungen der Kommission an den Regierungsrat weitergezogen werden. Anderseits bleiben nach § 8 diejenigen Streitigkeiten über das Eigentum, die Verwaltung und Verwendung von Fondationen, welche entweder an und für sich privatrechtlicher Natur sind, oder deren Ursprung auf einem pri¬ vatrechtlichen Titel beruht, dem Urteil des Civilrichters anheim¬ gestellt. Diese gesetzlichen Anordnungen widersprechen an sich weder dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums (§ 11), noch der speziellen Garantie der Unverletzlichkeit der für fromme Zwecke gewidmeten Güter und Stiftungen (§ 57 der thurgaui¬ schen Staatsverfassung). Es folgt aus der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie in keiner Weise, daß sämtliche Streitigkeiten zwischen den Eigentümern einer Kirche, die zwei Kirchgemeinden
verschiedener Konfession gemeinsam gehört und den Zwecken beider dient, vor dem Civilrichter auszutragen seien, und es verstößt jedenfalls, soweit man es mit öffentlichen kirchlichen Korporatio¬ nen zu thun hat, eine Bestimmung des Inhalts, daß Streitig¬ keiten über die Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen Eigentums den Verwaltungsbehörden überwiesen seien, keineswegs gegen jene verfassungsrechtliche Garantie. So wenig diese den Ge¬ setzgeber in der Normierung des Inhalts des Eigentums, speziell des öffentlichen Eigentums beschränkt, so wenig beschränkt sie ihn in der Bezeichnung der Behörden, die über Anstände betreffend den Umfang der Rechte des Eigentümers bezw. des Miteigentü¬ mers zu entscheiden haben. Ebensowenig verletzen die erwähnten Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Mai 1866 an sich den Grundsatz der Gewaltentrennung. Sie dienen ja vielmehr dazu, das Gebiet der richterlichen von der administrativ=richterlichen Thätigkeit abzugrenzen, und wieso die Art und Weise, wie dies geschehen ist, dem Grundsatz widersprechen sollte, ist unerfindlich. Gänzlich unverständlich ist endlich die Berufung auf § 51 der thurgauischen Staatsverfassung, da die Bestimmung lediglich die Grundlagen der Organisation der Civilgerichtsbehörden, da¬ gegen keinerlei Regeln über den Umfang ihres Juridiktionsgebiets enthält.
2. Frägt es sich nun weiter, ob die Rekurskommission die Bestimmungen des Gesetzes in willkürlicher Weise angewendet und so die verfassungsmäßigen Grundsätze der Eigentumsgarantie und der Gewaltentrennung verletzt habe, so muß auch dies verneint werden. Es kann vom verfassungsrechtlichen Standpunkte aus nichts dagegen eingewendet werden, wenn die Rekurskommission aussprach, man habe es mit einer Streitigkeit über die Benutzung der gemeinsamen Kirche zu thun, die nach § 2 litt. b des Ge¬ setzes vom 30. Mai 1866 als solche administrativ=richterlicher Natur zu betrachten sei, und wenn sie damit den § 8 als auf den vorliegenden Fall nicht zutreffend erklärte. In der That steht ja weder das Eigentum als solches, noch die Verwaltung oder Verwendung von Kirchengut in Frage, und kann auch nicht gesagt werden, daß man es mit Fondationen zu thun habe, welche privatrechtlicher Natur sind, oder deren Ursprung auf einem privatrechtlichen Titel beruhe. Vielmehr handelt es sich um einen Anstand über die Benutzung eines öffentlichen Kirchengebäudes, in dem die Parteten sich nicht sowohl als private Rechtssubjekte, als vielmehr in ihrer Eigenschaft als öffentliche kirchliche Korpo¬ ration gegenübertreten und für dessen Entscheidung nicht oder doch nicht ausschließlich der privatrechtliche Begriff des Eigentums bezw. des Miteigentums, sondern auch öffentlich=rechtliche Mo¬ mente, wie die Bedeutung der religiösen Parität, die Rücksicht auf den Grundsatz der Glaubens= und Kultusfreiheit und die Auf¬ rechterhaltung des religiösen Friedens u. s. w. maßgebend sind. Der Einwand, daß der Streit sich nicht um die Nutzungsrechte der evangelischen Kirchgemeinde, sondern um die Rechte eines Dritten drehe, ist hinfällig; denn die Frage stellt sich so, ob die evangelische Kirchgemeinde berechtigt sei, einem Dritten die gemein¬ same Kirche ausnahms= und vergünstigungsweise zu einem reli¬ giösen Akte zu überlassen. Schon im Jahre 1892 ist übrigens die gleiche Frage im administrativ=richterlichen Verfahren erörtert und zum Entscheide gebracht worden, und es hat die römisch¬ katholische Kirchgemeinde damals ein Rechtsmittel gegen den regie¬ rungsrätlichen Entscheid nicht ergriffen. Auch im vorliegenden Falle hat die Rekurrentin selbst die Angelegenheit vor der paritä¬ tischen Administrativkommission hängig gemacht. Daraus folgt, daß die Rekurskommission sich einer Verfassungsverletzung nicht schuldig gemacht hat, wenn sie annahm, es liege ein Anstand im Sinne von § 2 litt. b des Gesetzes vom 30. Mai 1866 vor, der administrativ=richterlicher Kognition unterstellt sei. Übrigens handelte es sich für die Rekurskommission ja nur darum, ob der vom Gerichtspräsidenten von Dießenhofen erlassene Befehl aufzu¬ heben sei. Und davon, daß die Lösung dieser, ausschließlich vom kantonalen Gesetzesrechte beherrschten, Frage eine willkürliche sei, kann nicht gesprochen werden. Die Rekurskommission giebt zwar selbst zu, daß nach einer konstanten Praxis vorsorgliche oder pro¬ visorische Verfügungen zum Besitzesschutze vom Gerichtspräsidenten zu erlassen sind, ohne daß vorher entschieden zu werden braucht, ob es sich um eine Civil= oder eine administrativ=richterliche Streitigkeit handle. Allein wenn sie erklärt, daß die Voraussetzun¬ gen zu einer provisorischen Verfügung im Sinne des § 117 des
Civilprozesses nicht vorhanden gewesen seien, da durch den Be¬ schluß der evangelischen Kirchenvorsteherschaft am bestehenden Zustand nichts geändert worden, auch der redliche Besitz nicht gefährdet sei, indem ein rechtskräftiger Entscheid des Regierungs¬ rates vom Jahre 1892 der evangelischen Kirchgemeinde das fragliche Recht zuerkannt habe, letztere somit gleichsam in dessen Besitz sich befinde, so ist sie damit über die Grenze einer zulässigen Gesetzesinterpretation nicht hinausgegangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.