Volltext (verifizierbarer Originaltext)
28. Urteil vom 19. April 1899 in Sachen Hitz gegen Gemeinde Obervaz. Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters. A. Mit Zahlungsbefehl vom 21. April 1898 forderte die Ge¬ meinde Obervaz von Christian Hitz in Parpan einen Betrag von 111 Fr. 75 Ets. ein. Die Forderung betraf rückständige Taxen ir die s. Z. von der Gemeinde Obervaz beschlossene Abschaffung der Frühlingsatzung auf den Grundstücken des Rechtsvorfahren des Betriebenen, Landschreiber Barthol. Hitz. Die Berechtigung der Gemeinde Obervaz, die Atzung abzuschaffen und das beteiligte Grundeigentum mit einer Loskaufstaxe zu belegen, war in einem von Landschreiber B. Hitz im Jahre 1896 eingeleiteten Rekurs¬ verfahren durch den Kleinen Rat des Kantons Graubünden fest¬ gestellt worden. Es hatte hierauf der Vorstand Obervaz unterm
5. April 1897 beschlossen, B. Hitz habe als Eigentümer seiner auf Gebiet der Gemeinde liegenden Güter an rückständigen Taxen bis zum Jahre 1895 101 Fr. 75 Cts. zu bezahlen. Dieser Be¬ trag nebst 10 Fr. Rekurskosten — die nicht mehr im Streite
liegen — bildete den Gegenstand des Eingangs erwähnten, an Chr. Hitz erlassenen, Zahlungsbefehls. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag, worauf er von der Gemeinde Obervaz vor den Rechtsöffnungsrichter, das Kreisamt Churwalden, geladen wurde. Dieses nahm an, die Forderung stütze sich auf einen rechtskräfti¬ gen Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über eine öffent¬ lich=rechtliche Leistung, erklärte dann aber die Raten, die mehr als 5 Jahre vor Anhebung der Betreibung fällig waren, als verjährt und erteilte Rechtsöffnung bloß für die Taxen pro 1894 und 1895 mit 25 Fr. 25 Cts. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gemeinde Obervaz an den Kleinen Rat des Kantons Graubün¬ den, der die Beschwerde für begründet erfand und unterm 13. De¬ zember 1898 den angefochtenen Entscheid, soweit dadurch die Rechtsöffnung verweigert wurde, aufhob. Der Kleine Rat erklärte, der Rechtsöffnungsrichter sei kompetent gewesen, zu untersuchen, ob die Forderung der Gemeinde Obervaz auf einem Entscheide einer zuständigen Verwaltungsbehörde über öffentlich=rechtliche Ver¬ pflichtungen beruhe, und es könne nicht gesagt werden, daß die Bejahung der Frage auf Willkür beruhe. Dagegen habe derselbe dem Art. 81 B.=G. eine Bedeutung beigelegt, die derselbe offenbar nicht habe. Die hier zugelassene Verjährungseinrede beziehe sich nur auf die Frage, ob die durch das Urteil festgestellte Forderung verjährt sei, somit auf die Zeit seit dem Erlaß des Urteils. Daß aber seit diesem Zeitpunkte Verjährung eingetreten sei, habe der Schuldner selbst nicht behauptet, sondern nur, daß die Forderungen, auf die sich der Entscheid beziehe, schon vor Erlaß desselben ver¬ jährt gewesen seien. Indem der Rechtsöffnungsrichter diese Ein¬ rede in Berücksichtigung gezogen und das Rechtsöffnungsbegehren auf Grund derselben mit Bezug auf den größern Teil der Forde¬ rung abgewiesen habe, habe er sich auf das materielle der Forde¬ rung eingelassen und damit die Grenzen seiner Berechtigung offen¬ bar überschritten. B. Gegen den kleinrätlichen Entscheid haben die Erben des Barthol. Hitz den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit der sei von der Gemeinde Obervaz Begründung: Der Kleine Rat als Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen angerufen worden. Als solcher sei ihm die Nachprüfung des von einer gerichtlichen Be¬ hörde ausgehenden Rechtsöffnungsentscheides nicht zugestanden. Eine Rechtsverweigerung, welche das Kreisamt Churwalden durch seinen Rechtsöffnungsentscheid begangen haben könnte, liege nicht vor. Ein Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde sei den Rekurrenten nie mitgeteilt worden. Die Aufhebung des Rechts¬ öffnungsentscheides sei danach ohne rechtliche Begründung; und von einer Justizverweigerung oder einer Gesetzesverletzung durch den kreisamtlichen Entscheid könne keine Rede sein. Die Rekur¬ renten beantragen Aufhebung des kleinrätlichen Entscheides vom
13. Dezember 1898. C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden und die Ge¬ meinde Obervaz beantragen Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist unrichtig, daß der Kleine Rat des Kantons Grau¬ bünden von der Gemeinde Obervaz als Aufsichtsbehörde in Be¬ treibungs= und Konkurssachen (Art. 13 des eidg. Betreibungs¬ gesetzes) angegangen worden sei, und daß er als solche über die Beschwerde gegen das Kreisamt Churwalden entschieden habe. In der Beschwerde wurde ausdrücklich zur Begründung der Kompetenz des Kleinen Rates auf Art. 244 der Bündner Civilprozeßordnung Bezug genommen. Und der Ingreß sowohl als der Inhalt des kleinrätlichen Entscheides lassen denn auch keinen Zweifel, daß diese Behörde als Justizaufsichtsbehörde im Sinne des Art. 37 der Bündner Verfassung und des erwähnten Art. 244 der Civil¬ prozeßordnung sich mit der Sache befaßt hat.
2. Weder vor dem Rechtsöffnungsrichter, noch vor dem Kleinen Rate ist von Seite der Rekurrenten die Einrede erhoben worden, daß ihnen die Exiftenz eines Entscheides der zuständigen Verwal¬ tungsbehörde nicht bekannt sei. Der Kleine Rat hatte sich daher mit dieser Frage nicht zu befassen. Er erklärte bloß, der Rechts¬ öffnungsrichter sei kompetent gewesen, die Frage, ob die betriebene Forderung auf einem Entscheide der zuständigen Verwaltungsbe¬ hörde über öffentlich=rechtliche Leistungen beruhe, zu prüfen, und er habe diese Frage ohne Willkür bejahen dürfen. Hierin aber kann eine Rechtsverweigerung keineswegs erblickt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.