Volltext (verifizierbarer Originaltext)
89. Urteil vom 14. Dezember 1899 in Sachen Scheck gegen Nordostbahngesellschaft. Revision eines bundesgerichtlichen Urteils betr. Abtreiung von Privat¬ rechten. Neue « entschiedene Beweismittel », Art. 192 Ziff. 2 eidg. C.-P.-O. Irrtümliche Würdigung von Thatsachen, Ziff. 1 litt. c eed. A. Durch Entscheid vom 25. Mai 1899 hat das Bundesge¬ richt in Sachen I. Scheck gegen die Nordostbahn, betreffend Ex¬ propriation, den Urteilsantrag der Instruktionskommission zum Urteil erhoben, welcher dahin ging:
1. Die schweiz. Nordostbahngesellschaft hat an den Expropriaten zu bezahlen:
a. für das abzutretende Land von Ordn. Nr. 2, Kat. Nr.,3635 per m2 6 Fr. 50 Cts.,
b. für das abzutretende Land von Ordn. Nr. 47, Kat. Nr. 101 per m2 4 Fr. 50 Cts.
c. für das abzutretende Wohnhaus, Okonomiegebäude und Zu¬ behörden 31,800 Fr.,
d. für jedes abzutretende Bäumchen 10 Fr.,
e. für Inkonvenienzen 2000 Fr.,
f. als Entschädigung für Beschränkung in der freien Ausübung des Eigentumsrechts über die Expropriationsobjekte vom 19. Januar 1897 an bis zum Übergang des Eigentums an die Nordostbahn gesellschaft einen für diesen Zeitraum zu bezahlenden Zins von 2% von den laut litt. a, b und c oben geschuldeten Beträgen.
2. Die Gesamtsumme ist vom Tage der Besitzergreifung an zu 5% zu verzinsen und gemäß Art. 43 des Expropriations¬ gesetzes auszubezahlen.
3. Die Nordostbahngesellschaft wird bei ihrer Erklärung be¬ treffend Ersatz der Kommunikationen behaftet.
4. Dieselbe hat den Expropriaten bezüglich allfälliger Schaden¬ ersatzforderungen der „Thurgauischen Kantonalbank“ wegen Rück¬ zahlung des Briefkapitals ohne Kündigung oder vor Ablauf der Kündigungsfrist schadlos zu halten.
5. Die Verifikation der Maßangaben bleibt beidseitig vorbehalten.
6. Mit seinen weiter gehenden Begehren wird Expropriat ab¬ gewiesen. B. Gegenüber diesem Urteil hat der Expropriat Scheck mit Ein¬ gabe vom 5. August 1899, unter Berufung auf Art. 192 Ziff. 2 und Ziff. 1 c der eidg. C.=P.=O. und Art. 95—98 des Organisa¬ tionsgesetzes über die Bundesrechtspflege, beim Bundesgericht das Begehren um Revision gestellt, und beantragt, an Stelle desselben ein neues Urteil zu fällen, worin:
1. Die Entschädigung für das Land von Kat. Nr. 3635 und Kat. Nr. 101 gemäß den früheren Rekursbegehren auf 16 Fr. 50 Cts. per m2, eventuell auf einen Betrag festgesetzt werde, der dem in der Begründung des Revisionsgesuchs vorgebrachten novum entspreche.
2. Der Abzug von 50 Cts. per m2, welcher bei der Taxation des Landes von Kat. Nr. 101 wegen dessen Dreieckform gemacht worden sei, gestrichen werde, und
3. Die Nordostbahn verpflichtet werde, von den Entschädigungs¬ summen für das Land und die Gebäude für die Zeit vom
19. Januar 1897 bis zum Besitzesantritt durch die Nordostbahn resp. bis zur Urteilsfällung Zins zu 4% statt bloß zu 2% zu bezahlen
C. Die Nordostbahngesellschaft beantragt in ihrer Antwort auf das Revisionsgesuch Abweisung desselben. D. In der heutigen mündlichen Verhandlung erneuern die Parteianwälte ihre schriftlich gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Revisionskläger bezeichnet das angefochtene Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 1899 in drei Punkten als revi¬ sionsbedürftig
1. In erster Linie verweist er darauf, daß die bundesgericht¬ lichen Experten in ihrem Nachtragsgutachten die von der Gemeinde Altstätten für Terrain zur Güterstraße bezahlten Preise mit der Begründung als nicht maßgebend bezeichnet haben, daß die Ge¬ meinde wieder Beiträge wegen Wertvermehrung des anstoßenden Landes beziehe und ihr so unter Umständen ein hoher Landpreis ganz gut konvenieren könne, indem sie sich dann in der angege¬ benen Weise entschädige. Dieser Satz stehe im Einklang mit dem Schatzungsbefund vom 14. Juli 1898, welchen die zürche¬ rische kantonale Schatzungskommission im Expropriationsprozeß zwischen der Gemeinde Altstetten und der Nordostbahn für das von dieser an die Güterstraße abzutretende Areal abgegeben habe. Es sei begreiflich, daß der Experte Zuppinger, welcher Präsident jener Schatzungskommission gewesen sei, diesen Standpunkt auch in dem angeführten Gutachten im vorwürfigen Prozeß wiederum zur Geltung gebracht habe. Nun habe aber Scheck seit der Urteils¬ fällung vom 25. Mai 1899 folgendes « novum » erfahren: seinem Urteil vom 14. Juni 1899 habe das zürcherische Ober¬ gericht in dem Expropriationsprozeß der Nordostbahn gegen die Gemeinde Altstätten in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Zürich den Ausspruch der kantonalen Schatzungskommission, daß 18 Fr. per m2 als Landwert nur im Falle einer Verpflichtung zu einem Mehrwertsbeitrag verlangt werden könne, als unrichtig, und die 18 Fr. als den in allen Fällen richtigen Landwert er¬ klärt. Diese Urteile der zürcherischen Gerichte seien nun neue ent¬ schiedene Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 der eidg. C.=P.=O., welche einen Gegenbeweis gegen den Expertenbefund, speziell gegen den oben erwähnten Satz im Nachtragsgutachten der Experten bilden. Wenn die Experten gewußt hätten, daß die Taxation der kantonalen Schatzungskommission zu 11 Fr. per m2 von den zürcherischen Gerichten in besagter Weise abgeändert, und die Entschädigung an die Nordostbahn für das an die Güter¬ traße abzutretende Land von 11 Fr. auf 18 Fr. erhöht werde, so würden sie gewiß in ähnlichem Maße die Entschädigung an Scheck höher als bloß zu 6 Fr. 50 Cts. und 4 Fr. 50 Cts. angesetzt haben. Hiezu komme, daß voraussichtlich auch in den noch pendenten Prozessen über die thalwärts vom Scheckschen Land befindlichen Grundstücke der Nachbarn Ernst und Tanner, Weilen¬ mann, Schwarz und Konsorten u. s. w. mit Rücksicht auf die erwähnten zürcherischen Entscheide höhere Preise angesetzt werden, als die Experten bis jetzt beantragt haben. Frägt es sich nun, ob die beiden vom Revisionskläger geltend gemachten Urteile in dem Expropriationsprozeß der Nordostbahn gegen die Gemeinde Alt¬ stätten als entschiedene Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 der eidg. C.=P.=O. betrachtet werden können, so ist zu be¬ merken: Es handelt sich nach der Behauptung des Revisionsklägers um Beweismittel für den Wert des abzutretenden Landes. Zur Ermittlung dieses Wertes ist vom Bundesgericht Beweis erhoben worden durch Augenschein und Expertise. Nun schließt die Beweis¬ führung durch Expertise allerdings die Produktion weiterer Be¬ weismittel nicht aus; denn die Experten haben den Verkehrs¬ wert des abzutretenden Landes zu ermitteln, und bei ihrer Schätzung daher nicht bloß das betreffende Grundstück für sich allein ins Auge zu fassen, sondern gleichzeitig auch die Entwicklung des Güterverkehrs in der Umgegend zu berücksichtigen, indem allgemeinen Preisverhältnisse neben der individuellen Be¬ schaffenheit des zu schätzenden Grundstücks den Verkehrswert des¬ selben bestimmen. Wie Käufe über Liegenschaften in der Nach¬ barschaft, können offenbar auch gerichtliche Urteile über Entschä¬ digung für Landabtretung als Anhaltspunkte für Ermittlung des durch die Expertise festzustellenden Verkehrswertes dienen. Immerhin handelt es sich hiebei nicht um selbständige Beweismittel, die neben der Expertise zur Geltung kommen, sondern um bloße Hilfsmittel, Anhaltspunkte für die Expertise selbst. Die Experten sind bei ihrer Schätzung an die Resultate von Kaufsgeschäften, die über Nachbarland ergangen sind, nicht schlechthin gebunden, sondern berechtigt und verpflichtet, die angegebenen Preise nach ihrem sachverständigen Ermessen zu würdigen. Finden sie, daß
das eine oder andere Grundstück, das zur Vergleichung heran¬ gezogen wird, zu billig oder zu teuer verkauft worden sei, so handeln sie durchaus ihrer Aufgabe gemäß, wenn sie den ange¬ gebenen Kaufpreis als nicht maßgebend erklären und demselben ihre eigene Schätzung entgegenstellen; ebenso sind sie nicht gehalten, eine von andern Instanzen über Nachbarland abgegebene Schätzung ohne weiteres ihrem Gutachten zu Grunde zu legen; auch hier soll vielmehr das eigene sachverständige Ermessen der Experten in letzter Linie entscheidend sein. Danach kann aber keine Rede davon sein, daß die angeführten beiden Urteile des Bezirksgerichts und Obergerichts Zürich ein entschiedenes Beweismittel gegen die Richtigkeit der Schätzung im vorliegenden Falle bilden, und zwar um so weniger, als die Erperten ihre Schätzung nicht etwa bloß auf die Vergleichung mit dem genannten von der Gemeinde Alt¬ stätten expropriierten Grundstück der Nordostbahn, sondern auf eine viel breitere Basis gegründet haben, so daß selbst bei der Annahme, sie hätten das bezeichnete Vergleichsobjekt wirklich zu niedrig geschätzt, noch bei weitem nicht gefolgert werden dürfte, daß auch die Schätzung des Scheckschen Landes unrichtig sei. Vollends unbegreiflich erscheint jedoch die Ansicht des Revisions¬ klägers, daß der Entscheid über die Landentschädigung im vorlie¬ genden Falle mit Rücksicht auf jene Urteile einer Revision zu unterwerfen sei, wenn man bedenkt, daß dieselben erst erlassen wurden, als die Expertise bereits erstattet war, das obergerichtliche Urteil sogar erst nach Ausfällung des bundesgerichtlichen Ent¬ scheides. Bei der Anerkennung des in Art. 192 Ziff. 2 C.=P.=O. bezeichneten Thatbestandes als eines Revisionsgrundes trägt der Gesetzgeber dem Fall Rechnung, wo der Richter gewisse zu Gunsten einer Partei sprechende Thatsachen bei seinem Entscheid deshalb unberücksichtigt gelassen hat, weil es der Partei unmöglich gewesen war, die dafür bestehenden Beweismittel beizubringen. Als selbst¬ verständlich ist dabei vorausgesetzt, daß es sich um Thatsachen handle, die vom Richter überhaupt zu berücksichtigen waren. Erst in der Zukunft erlassene Entscheidungen anderer Instanzen über den Wert von Vergleichsobjekten gehören natürlich nicht hiezu, und es ist daher auch aus dieser Erwägung schlechterdings aus¬ geschlossen, die nachträgliche Auffindung der beiden Urteile als einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 zu be¬ trachten.
2. In zweiter Linie behauptet der Revisionskläger, aus den bei den Akten liegenden Plänen gehe hervor, daß er die Dreieckform von Kat. Nr. 101 (welche die Experten als wertvermindernden Umstand bezeichnet haben) dadurch heben könne, daß er die Kat. Nr. 101 von Kat. Nr. 3635 trennende Flurstraße an die Grenze gegen Kat. Nr. 100 (Land der Stadt Zürich) und gegen die Bahnlinie in einer Kurve oder im rechten Winkel verlege, und daß hiezu weder Landabtretung noch Landabtausch, somit auch kein „Anschlag“ bezüglich seines Landes nötig werde. Daß eine solche Wegverlegung nach Erstellung der dortigen Güterstraße im Quartierplanverfahren möglich gewesen wäre, werde im Urteil nicht mehr in Widerspruch gesetzt. Wenn in dem Urteil gesagt werde, es fehle der Nachweis dafür, daß nicht auch bei dem hie¬ für einzuschlagenden Verfahren das Grundstück Nr. 101 nach seinem bisherigen, durch seine ungünstige Form bedingten Werte in Anschlag gekommen wäre, so läge hierin eine Nichtberücksich¬ tigung erheblicher Thatsachen, oder eine irrtümliche Würdigung solcher im Sinne des Art. 192 Ziff. 1 c der eidg. C.=P.=O. Das Urteil scheine irrtümlich nur an den speziellen Fall einer Grenzbereinigung nach § 23 des zürcherischen Baugesetzes und § 13 der V.=O. für das Ouartierplanverfahren gedacht zu haben. In dem Urteil vom 25. Mai 1899 hat das Bundesgericht rück¬ sichtlich der Bewertung der Kat. Nr. 101 mit Bezug auf seine Dreieckform folgendes ausgeführt: „Wenn die Experten dieses Grundstück, welches anerkanntermaßen durch einen Flurweg von feiner übrigen, mit der Kat. Nr. 3635 bezeichneten Liegenschaft getrennt ist, als ein besonderes Grundstück für sich aufgefaßt, und daher bei der Schätzung desselben auf seine Formation Rücksicht genommen haben, so war das vollkommen berechtigt. Denn über den genannten Flurweg konnte der Expropriat nicht frei verfügen, da derselbe nicht in seinem Alleineigentum, sondern im Miteigen¬ tum der Flurgenossen stand; er konnte also nicht beliebig die bis¬ herige Form der Kat. Nr. 101 ändern, und wenn er behauptet, er hätte diese Anderung zwangsweise, gestützt auf die kantonalen Vorschriften über Neueinteilung von Quartieren und Zusammen¬
legung von Grundstücken, durchführen können, so fehlt dagegen der Nachweis dafür, daß nicht auch bei dem hiefür einzuschlagen¬ den Verfahren sein Grundstück Nr. 101 nach seinem bisherigen, durch seine ungünstige Form bedingten Werte in Anschlag ge¬ kommen wäre.“ Es ergiebt sich hieraus, daß dem Bundesgericht die vom Revisionskläger behaupteten Thatsachen nicht etwa aus Versehen entgangen sind, søndern daß es dieselben vollständig ge¬ prüft hat. Danach könnte gemäß Art. 192 Ziff. 1 c von einem Revisionsgrund selbst dann nicht gesprochen werden, wenn die in dem Urteil vertretene Auffassung eine irrtümliche wäre. Denn Art. 192 Ziff. 1 c spricht ausdrücklich nur von solchen That¬ sachen, die aus Versehen nicht oder irrtümlich gewürdigt wor¬ den sind. Übrigens ist die Ausführung in dem Revisionsgesuch in keiner Weise geeignet, die Richtigkeit des bundesgerichtlichen Urteils in diesem Punkte in Frage zu stellen. Sie läuft einfach auf die bereits vom Bundesgerichte abgelehnte, auch heute noch beweislos dastehende Behauptung hinaus, daß der Expropriat berechtigt gewesen wäre, den Flurweg, welcher nicht in seinem Privateigentum, fon¬ dern im Miteigentum sämtlicher Flurgenossen steht, soweit derselbe durch sein Land geht, von sich aus zu verlegen. Die vom Revi¬ sionskläger angerufenen Pläne geben über diese Rechtsfrage keine Auskunft, und wenn der Revisionskläger behauptet, das Urteil scheine irrtümlich nur an den speziellen Fall einer Grenzbereinigung nach § 23 des zürch. Baugesetzes gedacht zu haben, so ist dagegen zu bemerken, daß er selbst gerade diese Gesetzesbestimmung für seine Behauptung angerufen hat. Den Beweis, daß eine Verlegung von Flurwegen mittelst des Quartierplanverfahrens auch ohne gleichzeitige Grenzbereinigung erzwungen werden könne, ist er auch heute noch schuldig geblieben.
3. Endlich erblickt der Revisionskläger den in Art. 192 Ziff. 1 c vorgesehenen Revisionsgrund darin, daß das Bundesgericht die Zuerkennung eines Zinses von nur 2% von dem Tage der Verhandlung vor Schatzungskommission bis zur Besitzergreifung damit begründet habe, daß einerseits der Expropriat aus Gebäu¬ lichkeiten und Land immerhin noch einen ansehnlichen Nutzen ge¬ zogen habe, und daß anderseits nicht gesagt werden könne, daß eine ausgiebige bauliche Verwertung des Grundstücks, das in der ganzen Gegend längs der Bahn bis zum Bahnhof Altstätten am ungünstigsten gelegen sei, ohne die Expropriation der Nordostbahn nun bereits schon würde stattgefunden haben. Er verweist auf die in den Akten liegenden Miet= bezw. Pachtverträge, aus welchen sich ergebe, daß der von ihm bezogene Nutzen kein „ansehnlicher“ genannt werden könne, und betont, daß sein Grundstück als Bauland keineswegs am ungünstigsten gelegen sei, sondern z. B. günstiger als dasjenige des Nachbars Walder, welchem durch Urteilsantrag der bundesgerichtlichen Instruktionskommission vom
12. Mai 1899 ein Zins von 4% gesprochen worden sei. Auch hier ist von einer auf Versehen beruhenden Nichtberücksichtigung oder irrtümlichen Würdigung erheblicher aktengemäßer Thatsachen keine Rede. Das Bundesgericht hat die vom Revisionskläger vor¬ gelegten Verträge nicht übersehen; und was seine Behauptung anbetrifft, daß andere Grundstücke als Baugrund noch ungünsti¬ ger gelegen feien, als das seinige, so ist der Streit hierüber ein müßiger; denn nach der nicht mißverständlichen Argumentation des Bundesgerichts war für die Frage, wie hoch der Schaden des Expropriaten wegen der mit der Planauflage eintretenden Be¬ schränkung seines Eigentumsrechts angeschlagen werden müsse, entscheidend, ob für eine bauliche Verwertung des Scheckschen Grundstücks in den betreffenden Jahren wegen seiner Lage be¬ gründete Aussicht vorhanden gewesen sei; und die Annahme des Bundesgerichts, daß dies verneint werden müsse, würde dadurch offenbar nicht hinfällig, daß andere Grundstücke in der Gegend als Bauland noch ungünstiger gelegen wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsbegehren wird als unbegründet abgewiesen.