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25_II_552

BGE 25 II 552

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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67. Urteil vom 6. Mai 1899 in Sachen Dütschler gegen Bösch und Konsorten. Frage, ob gewisse Gegenstände Zubehörden einer Liegenschaft seien. Kantonales Recht. Art. 56 u. 57 Org.-Ges. A. Durch Urteil vom 11. April 1899 hat das Kantonsgericht St. Gallen erkannt Die klägerische Rechtsfrage Ziff. 1 ist geschützt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung des von Alfred Bösch in Ziff. 1 der Rechtsfrage der Kläger ins Recht gesetzten Eigentumsanspruchs. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte hatte auf seine Liegenschaft zur Stadtsäge St. Gallen zu Gunsten seines Stiefsohnes Alfred Bösch vier Versicherungsbriefe errichtet. Diese Briefe kündete Bösch dem Beklagten am 21. Juni 1897 auf die gesetzliche Frist, und erwirkte nach Eintritt der Fälligkeit am 14. Januar 1898 für die Titelbeträge (61,000 Fr.) Betreibung auf Grundpfandverwer¬ tung. In Folge dieser Betreibung wurde am 5. September 1898 die Liegenschaft zur Stadtsäge versteigert. Die von dem Betrei¬ bungsamt aufgestellten Steigerungsbedingungen enthielten unter Ziff. 1 die Bemerkung, daß die Liegenschaften dem Käufer leer überlassen werden; es seien nur inbegriffen: 1. Wohnhaus und Teigwaarenfabrik samt Wasserkraft; 2. ein Maschinenhaus mit Hofstatt; 3. ein Garten und 4. eine Remise mit Stallung. Da¬ gegen steht im Steigerungsprotokoll: „Herr A. Härtsch, als „Vollmachtträger des Hrn. Alfred Bösch verlangt hierzu den „Nachsatz zu Ziff. 1 der Steigerungsbedingungen, daß nicht nur „die in Ziff. 1—4 im Gantakte erwähnten Objekte zu den zu „ersteigernden Liegenschaften gehören, sondern alles, was Nut, „Nagel und Pflaster hält, und speziell alles, was in den heute „in Kraft bestehenden Briefen auf den genannten Liegenschaften „als Unterpfand verschrieben ist, oder von Rechts wegen zu die¬ „sen Liegenschaften gehört. Das Meistgebot hat Herr A. Härtsch, „Rechtsagent, namens Alfred Bösch, mit 152,000 Fr. Demselben „wird durch öffentlichen Aufruf die Liegenschaft zugeschlagen.“ Bösch war mit dem letzten seiner Versicherungsbriefe für 20,000 Fr. zu Verlust gekommen. Er setzte die Betreibung auf dem Wege der indungsbetreibung fort; in dieser gab der Beklagte als Pfand die Maschineneinrichtungen, Transmissionen u. s. w., welche sich in der versteigerten Liegenschaft befunden hatten. Hierauf stellte Bösch beim Bezirksgerichte St. Gallen zusammen mit Alfred Dütschler, dem er einen der Versicherungsbriefe übertragen hatte, das Rechtsbegehren: 1. Die in der Pfändungsurkunde (Nr. 210 vom 28./29. Sept. resp. 8. Okt. 1898) unter Nr. 140—160 genannten Objekte seien Eigentum des Klägers Bösch und nicht des Beklagten. Eventuell 2: Die vorgenannten Objekte haften dem Kläger und Hypothekargläubiger Albert Dütschler als Unter¬ pfand. Der Schuldner bestritt die Vindikation, indem er geltend machte, die Gegenstände seien bei der Versteigerung nicht mitver¬ kauft worden. Das Kantonsgericht St. Gallen hat die Vindika¬ tion gutgeheißen und ist deshalb auf die Pfandrechtsansprache nicht eingetreten. Das Urteil beruht im Wesentlichen auf der Erwä¬ gung: Die streitigen Einrichtungen müssen als Zubehör zur Stadtsägeliegenschaft im Sinne von Art. 1 des Nachtragsgesetzes zum st. gallischen Hypothekargesetze gelten. Nach Art. 134 des Bundesgesetzes über Schuldbetr. u. Konk. sei zwar der Betrei¬ bungsbeamte berechtigt gewesen, diese Zubehörden auch getrennt von der übrigen Liegenschaft zu versteigern; allein wenn derselbe anfänglich die Absicht möge gehabt haben, die Liegenschaft leer,

d. h. ohne diese Zubehörden, zur Steigerung zu bringen, so gehe doch aus dem Gantprotokoll hervor, daß der Kläger bezw. dessen Vertreter mit dieser Art der Versteigerung nicht einig gegangen sei, sondern die gleichzeitige Versteigerung der Liegenschaft mit den Zubehörden verlangt und in dieser Meinung auf die, vom Be¬ treibungsamte auf 120,000 Fr. geschätzte Liegenschaft ein Ange¬ bot mit 152,000 Fr. gemacht habe. Nachdem der Betreibungs¬ beamte von diesem Begehren des Klägers im Gantakt Vormerk genommen, und ohne einen gegenteilig lautenden Vorbehalt die Steigerungshandlung fortgesetzt habe, so müsse angenommen werden, daß das Betreibungsamt sich damit einverstanden erklärt und das Angebot desselben in diesem Sinne entgegengenommen und ihm den Zuschlag ertheilt habe. Es dürfe also eine Willens¬

übereinstimmung zwischen Versteigerer und Ersteigerer in Bezug auf die Mitversteigerung der Zubehörden angenommen werden, um so mehr, als das Betreibungsamt nachher die Zubehörden zu Gunsten der Pfandgläubiger nicht versteigert habe.

2. Es ist zunächst, und zwar von Amts wegen, zu prüfen, ob das Bundesgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung kompetent sei. Nun ist die Rechtsfrage, von welcher die Entschei¬ dung der Streitsache abhängt, die, ob die in Rede stehenden Maschinen und Einrichtungen als Zubehörden oder Bestandteile der Liegenschaft zur Stadtsäge an der Versteigerung vom 5. Sep¬ tember 1898 mitversteigert worden seien oder nicht. Ob in einem Liegenschaftskauf eine solche Mitveräußerung von Bestandteilen oder Zubehörden liege, und ob Maschinen und Einrichtungen der bezeichneten Art als Bestandteile oder Zubehörden von Liegen¬ schaften gelten oder nicht, beurteilt sich aber nach kantonalem Recht, und die Kompetenz des Bundesgerichts könnte sich daher nur darauf gründen, daß die Entscheidung dieser Frage in con¬ creto von Präjudizialpunkten eidgenössischen Rechtes abhängig wäre. Dies würde ohne Zweifel zutreffen, wenn es für den In¬ halt des zwischen dem Steigerungsbeamten und dem Kläger Bösch, bezw. dessen Stellvertreter abgeschlossenen Kaufvertrages darauf ankäme, ob der Betreibungsbeamte bei der Abänderung der ur¬ sprünglichen Steigerungsbedingungen innerhalb seiner gesetzlichen Kompetenzen gehandelt habe oder nicht; allein diese Frage ist im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden, indem Inhalt und Umfang der vom Kläger Bösch durch den Steigerungskauf erworbenen Rechte sich einfach danach bestimmen, wie bei diesem Kauf that¬ sächlich gehandelt worden ist, d. h. in welchem Sinne die Willens¬ meinung der Kontrahenten aufzufassen sei, und hierüber ist, da es sich um einen Liegenschaftskauf, also ein dem kantonalen Recht unterstehendes Rechtsgeschäft handelt, ausschließlich nach kantona¬ lem Rechte zu urteilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.