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66. Urteil vom 29. April 1899 in Sachen Hintze gegen Reichstein. Art. 58 Abs. 1 Org.-Ges.: Haupturteil. Ein Urteil über die Voll¬ streckbarkeit eines Anspruchs, also auch darüber, ob ein Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265 Betr.- Ges.), ist nicht Haupturteil. A. Durch Urteil vom 5. April 1899 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil des Civilgerichts Baselstadt ging dahin: Der Beklagte wird zur Zahlung von 4597 Mk. 81 Pfg. an die Kläger verurteilt und den Klägern das Recht gewährt, diese Forderung auf dem Betreibungswege gegen den Beklagten geltend zu machen. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil ergriff der Beklagte am 24. April l. J. die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und gemäß dem erstinstanzlichen Antrage des Beklagten zu erkennen, eventuell die Sache an die Vorinstanz mit der Auflage zurückzuweisen, es sei über die Frage, ob der Rekurrent zu neuem Vermögen gelangt sei, auf Kosten der Klagpartei eine amtliche Inventur und Bilanz der Firma Hintze & Cie. vorzunehmen, unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Antrages des Beklagten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kläger waren in dem im Jahre 1889 über den Be¬
klagten an seinem damaligen Wohnsitze in Hannover ausgebroche¬ nen Konkurse für eine anerkannte Forderung mit 4597 Mk. 81 Pfg. zu Verlust geraten. Nachdem der Beklagte nach Basel übergesiedelt war, wo er sich als unbeschränkt haftender Teilhaber der Kommanditgesellschaft E. Hintze & Cie. niedergelassen hatte, machten die Kläger dort ihre Verlustscheinforderung im Betrei¬ bungswege gegen ihn geltend. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag, indem er die Zulässigkeit der Betreibung unter Berufung auf 265 Schuldbetr.= u. Konk.=Ges. bestritt, weil er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Die Kläger erhoben nunmehr gegen den Beklagten (im ordentlichen Verfahren) Klage dahin: Der Beklagte sei zur Zahlung von 5747 Fr. 26 Cts. (4597 Mk. 81 Pfg.) zu verurteilen. Der Beklagte trug darauf an, es sei die erhobene Klage abzuweisen. Er bestritt die Existenz der einge¬ klagten Forderung nicht, sondern brachte nur vor, dieselbe könne gemäß Art. 265 Abf. 2 leg. cit. gegenwärtig gegen ihn nicht gel¬ tend gemacht werden. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt hat diese Einwendung verworfen und die Klage gutgeheißen, indem es ausführte: Art. 265 Abs. 2 des eidg. Schuldbetr.= u. Konk.¬ Gesetzes sei im vorliegenden Falle überhaupt nicht anwendbar. Bei der Frage, ob das Zugriffsrecht des Konkursgläubigers nach geschlossenem Konkurse einer Beschränkung unterliege, handle es sich nicht um eine Bestimmung des Verfahrens, für welches das Territorialrecht ohne weiteres anzuwenden wäre, sondern um den materiellen Inhalt des Zugriffsrechts eines Gläubigers und die Wirkung der Konkursverteilung auf dieses Zugriffsrecht und da¬ für könne nur das Recht des Konkursgerichts anwendbar sein. Das Recht des Konkursgerichts (die deutsche K.=O.) kenne jedoch keine Beschränkung des Zugriffs der Konkursgläubiger. Wollte man übrigens auch Art. 265 Abs. 2 des eidg. Betreibungs= und Konkursgesetzes zur Anwendung bringen, so müßte dem Gläubi¬ ger dennoch das Exekutionsrecht gewährt werden. Wenn das Ge¬ setz nämlich verlange, daß der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sein müsse, so sei darunter nicht, wie der Beklagte an¬ nehme, ein Reinvermögen, d. h. der Überschuß der Aktiven über die Passiven verstanden. Das Gesetz wolle das Zugriffsrecht des Gläubigers vielmehr schon dann gewähren, wenn die für Dritte erkennbare äußere Vermögenslage des Schuldners Anlaß zu neuer Exekution biete. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt dagegen führt in seinem angefochtenen, die erstinstanzliche Ent¬ scheidung in ihrem dispositiven Teile bestätigenden, Urteile aus: Bei der streitigen Frage handle es sich nicht um Bestand und Umfang der Forderung, sondern ausschließlich darum, ob der Schuldner gegenüber der Exekution (Betreibung) die Wohlthat einer Stundung bis zum Erwerbe neuen Vermögens anrufen könne, und dies berühre das Wesen der Forderung nicht; diese Wohlthat sei kein der Forderung inhärierendes Element, keine Beschränkung des Forderungsrechts in privatrechtlicher Hinsicht, sondern eine Beschränkung des Exekutionsrechts aus öffentlich¬ rechtlichem Motive einer Schonung des Schuldners; es liege eine reine Exekutionsfrage vor, für die somit auch das Recht des Exekutionsortes maßgebend sei. Dagegen sei der ersten Instanz darin beizustimmen, daß der Fall des Art. 265 Abs. 2 Schuld¬ betr.= u. Konk.=Ges. hier nicht vorliege.
2. Obschon der Prozeß im ordentlichen Verfahren geführt wor¬ den ist und darin auf Zahlung der eingeklagten Forderung ge¬ klagt und erkannt worden ist, so bildeten doch nicht Bestand oder Umfang der Forderung (welche niemals bestritten waren), sondern lediglich deren Vollstreckungsfähigkeit (die Zulässigkeit der Betrei¬ bung für dieselbe) den Gegenstand der Verhandlung und Entschei¬ dung. Diese Frage aber, welche eine solche rein vollstreckungs¬ rechtlicher Natur, nicht eine solche der Rechtsbeständigkeit eines Civilanspruches ist, kann, wie das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Entsch. i. S. Schröder gegen Demöle, vom 27. Juni 1896, Amtl. Sammlg., Bd. XXII, S. 488, und Entsch. i. S. Flury gegen Steinbruchgesellschaft Ostermundigen, vom 26. Februar 1897, Amtl. Sammlg., Bd. XXIII, S. 244 Erw. 2) niemals den Gegenstand eines Haupturteils im Sinne des Art. 58 Abs. 1 O.=G. bilden. Die Berufung an das Bundes¬ gericht gegen die angefochtene Entscheidung ist also nicht statthaft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht eingetreten.