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25_II_530

BGE 25 II 530

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62. Urteil vom 8. Juni 1899 in Sachen Schmid=Wenk gegen Schlatter & Hauser in Liquidation. Haftpflichtklage gegen Kollektivgesellschaft, strafrechtlich ver¬ folgbares Verschulden eines Gesellschafters. Mass der Ent¬ schädigung. A. Der 16jährige Sohn des I. Schmid=Wenk in Riehen, der als Maurerhandlanger im Baugeschäfte der Kollektivgesellschaft Schlatter & Hauser mit einem Taglohn von 2 Fr. 80 Cts. an¬ gestellt war, wurde am 19. September 1898 bei der Arbeit durch eine einstürzende Mauer getötet. Der eine Teilhaber der Firma wurde neben dem Palier vom Strafgericht Basel für den Ein¬ sturz verantwortlich erklärt und wegen fahrlässiger Tötung zu 200 Fr. Buße verurteilt. Der 63 Jahre alte Vater des Getö¬ teten erhob gegen die Firma Schlatter & Hauser einen Schaden¬ ersatzanspruch im Betrage von 8000 Fr. nebst 5% Zinsen vom Tage der Klage an. Der Anspruch wurde einerseits auf das Haftpflichtgesetz, anderseits auf die Art. 50 ff. O.=R., sowie auf den Dienstvertrag zwischen dem Getöteten und der beklagten Gesellschaft gestützt. Die Beklagte anerkannte auf Grund des Haftpflichtgesetzes einen Ersatz von 1100 Fr. Die erste Instanz hieß die Klage soweit sie sich auf das Haftpflichtgesetz stützte, in einem Betrage von 1500 Fr. gut. Und unterm 24. April 1899 erkannte das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt, an das der Kläger appelliert, vor dem er aber immerhin seinen Anspruch auf 6105 Fr. reduziert hatte: „Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei die Beklagte zur Bezahlung von 6105 Fr. und Zins zu 5% seit dem Tage der Klage zu verfällen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Haftung des Fabrikherrn bezw. des Unternehmers eines andern der Haftpflichtgesetzgebung unterliegenden Gewerbes für die durch den Betrieb verursachten Unfälle der Angestellten oder Ar¬ beiter beurteilt sich ausschließlich nach den darüber aufgestellten Spezialbestimmungen, und das gemeine Recht betreffend die Scha¬ denersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen kann daneben nicht zur Anwendung kommen. Mit Recht haben daher die kantonalen Instanzen über den Anspruch des Klägers einzig an Hand der Vorschriften der Haftpflichtgesetze entschieden (s. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch., Bd. XVI, S. 152; Bd. XXIII, S. 1055)

2. Danach könnte denn der Umstand, daß der Unfall durch ein strafrechtlich verfolgbares Verschulden eines Teilhabers der beklag¬ ten Firma verursacht worden ist, nur insofern in Betracht fallen, als die Haftung nicht durch das für gewöhnliche Fälle aufgestellte Maximum der Entschädigung beschränkt ist (Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes), während jener Umstand einen selbständigen Anspruch auf Zubilligung einer über den eigentlichen Schaden hinausgehenden Summe nicht zu begrün¬ den vermöchte. Dagegen wird allerdings in einem solchen Falle der Richter, der die Entschädigung unter Berücksichtigung aller Umstände festsetzen soll, bei der Schadenarbitrierung auf das Maß des Verschuldens der beklagten Partei in der Weise Rück¬ sicht nehmen dürfen, daß er, soweit sein arbitrium Platz greift die einzelnen Schadensfaktoren nicht zu knapp, sondern eher reich¬ lich bemißt. Wenn eingewendet werden wollte, die strafrechtlich verfolgbare Fahrlässigkeit eines Gesellschafters könne der Gesell¬ schaft nicht angerechnet werden, so ist hierauf zu erwidern, daß eine Kollektivgesellschaft nicht ein von den einzelnen Teilhabern losgelöstes Rechtssubjekt ist, und daß als Handlungen oder Unter¬ lassungen des Betriebsunternehmers, wenn dieser eine solche Ge¬ sellschaft ist, die Handlungen und Unterlassungen der einzelnen Mitglieder in Betracht fallen. Die Frage, ob und inwieweit das verurteilende Erkenntnis des Strafrichters für den Civilrichter verbindlich sei, ist nicht aufgeworfen worden. Sie zu untersuchen hätte übrigens im vorliegenden Falle keinen praktischen Zweck.

3. Bei der Festsetzung des dem Kläger entstandenen und ersatz¬ bedürftigen Schadens sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Getötete seinem Vater gegenüber, der in hohem Alter steht, in dürftigen Verhältnissen lebt und in seiner Verdienst¬ fähigkeit wegen apoplektischer Anlage beschränkt ist, zur Leistung von Alimenten verpflichtet gewesen sei, und daß der daherige An¬ spruch nach allen Umständen auf durchschnittlich 250 Fr. im Jahre zu bemessen fei. Höher darf kaum gegangen werden. Denn wenn auch der Möglichkeit der Lohnsteigerung in zu geringem Maße Rechnung getragen wurde, so ist doch auf der andern Seite zu berücksichtigen, daß mit dem Verdienste auch die eigenen Bedürf¬ nisse des Sohnes gewachsen wären. Ferner ist mit Recht darauf hingewiesen worden, daß auch die übrigen fünf Kinder des Klä¬ gers alimentationspflichtig sind, und es mußte dies in gewissem Maße in Betracht gezogen werden, trotzdem den Geschwistern, wie die Vorinstanzen selbst auch ausführen, nach ihren Familien= und Gesundheitsverhältnissen ein erheblicher Zuschuß an den Unterhalt des Vaters nicht zugemutet werden kann. Endlich war die Mög¬ lichkeit, daß sich der getötete Sohn verheiraten werde, bevor seine Alimentationspflicht erlosch nicht ausgeschlossen. Das alles führt dazu, daß die durchschnittliche Alimentationsquote, die der Getötete dem Vater zu leisten verpflichtet war, mit 250 Fr. als hoch ge¬ nug bemessen angesehen werden muß. Dagegen kann den Vor¬ instanzen nicht gefolgt werden, wenn sie die mutmaßliche Lebens¬ dauer des Klägers wegen seiner Kränklichkeit auf bloß 7 Jahre ansetzen. Aus den Akten ist nur ersichtlich, daß derselbe im Jahre 1896 einen apoplektischen Anfall erlitten hat, von dem er sich nur schwer erholt. Allein es ist eine Erfahrungsthatsache, daß Apoplektiker nicht selten trotz eines oder mehrerer Anfälle ein hohes Alter erreichen, und es darf deshalb bei der Bemessung der mutmaßlichen Lebensdauer derselben nicht allzusehr von der Regel abgewichen werden. Im vorliegenden Falle dürfte es der Sachlage entsprechen, wenn einfach von der der Alimentationsquote enspre¬ chenden Kapitalsumme, die sich auf eirea 2200 Fr. beläuft, ein Abstrich gemacht wird, und zwar im Betrage von 200 Fr., wo¬ mit man auf eine Entschädigung von 2000 Fr. gelangt. Ein weiterer Abzug hat nicht Platz zu greifen, da davon, daß die Kapitalabfindung dem Kläger besondere Vorteile biete, bei der Kleinheit des Betrages und bei seinen persönlichen Verhältnissen keine Rede sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird insofern für begründet erklärt, als die von der Beklagten dem Kläger zu zahlende Entschädigung auf 2000 Fr. erhöht wird, zinsbar zu 5% seit Anhebung der Klage.