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25_II_312

BGE 25 II 312

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

37. Urteil vom 21. April 1899 in Sachen Leutwyler gegen Roth, Mayer & Cie. Dienstvertrag. Anfechtung durch den Dienstherrn wegen Betru¬ ges, Art. 24 O.-R. Kausalzusammenhang zwischen Betrug und Vertragsabschluss; That-oder Rechtsfrage? (Art. 81 Org.- Ges.). Beweislast. — Wichtige Gründe zur vorzeitigen Auflö¬ sung des Dienstvertrages, Art. 346 O.-R. — Mass der Ent¬ schädigung. A. Durch Urteil vom 25. Januar 1899 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Klage des Albert Leutwyler auf Bezahlung von 6000 Fr. samt Zins zu 5% seit 1. November 1897 durch die Beklagt¬ schaft ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage im vollen Um¬ fange gutzuheißen. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht erneuert der Anwalt des Klägers seinen Berufungsantrag. Der Anwalt der Beklagten beantragt Verwerfung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die beklagte Firma, welche in Solothurn eine Uhrenfabrik betreibt, engagierte den Kläger durch Vertrag vom 22. August 1897 als Sertisseur für die Dauer von 6 Jahren, vom 11. Sep¬ tember 1897 an. In § 3 des Vertrages ist gesagt, die Firma Roth & Cie. verpflichte sich, bis 4 Wochen nach völliger Ein¬ richtung der maschinellen elektrischen Kraft an den Kläger einen Taglohn von 8 Fr. zu zahlen, der nachher in einen zu vereinba¬ renden, jedoch nicht unter 8 Fr. betragenden Stücklohn umgeän¬ rt werde. Mit Zuschrift vom 14. Oktober 1897 erklärte jedoch die Beklagte das Dienstverhältnis als aufgelöst, und zwar auf

1. November gl. J., und begründete dieses Vorgehen damit, daß der Kläger sie durch falsche Vorspiegelungen zum Vertragsab¬ schlusse verleitet habe: er habe des bestimmtesten erklärt, daß er den größten Anforderungen genüge und bis anhin ebenfalls einen Taglohn von 8 Fr. bezogen habe, sowie daß er die „Plaggen“ auf der Sertiermaschine selbst anfertigen könne. Die Beklagte sei aber erstaunt gewesen, zu sehen, wie wenig Geschicklichkeit und Produktivität der Kläger besitze; nach dem Engagement habe der¬ selbe selbst erklären müssen, die „Plaggen“ nicht anfertigen zu kön¬ nen. Nach den von der Beklagten eingezogenen Erkundigungen sei es auch nicht richtig, daß er vorher 8 Fr. per Tag verdient habe. Mit Schreiben vom 18. Oktober protestierte der Anwalt des Klägers gegen diese Stellungnahme der Beklagten, aber ohne Erfolg. Am 1. November 1897 trat der Kläger aus der Uhren¬ fabrik der Beklagten aus und erhob sodann im Frühjahr 1898 beim Amtsgericht Solothurn=Lebern Klage mit dem Rechtsbegeh¬ ren, die beklagte Gesellschaft sei zu verurteilen, ihm wegen der vorzeitigen Entlassung eine Entschädigung von 6000 Fr. samt Zins zu 5% seit 1. November 1897 zu bezahlen. Die Beklagte bean¬ tragte Abweisung der Klage, indem sie sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens auf die in ihrem Schreiben vom 14. Oktober niedergelegten Gründe stützte; außerdem behauptete sie, der Vertrag sei im Einverständnis beider Parteien aufgelöst worden; allein diese letztere, von der ersten kantonalen Instanz widerlegte Behauptung ist vor der zweiten Instanz und sodann auch vor Bundesgericht nicht mehr festgehalten worden und fällt daher nicht weiter in Betracht.

2. Die von der Beklagten geltend gemachten Thatsachen sind für die Entscheidung des vom Kläger erhobenen Anspruchs nach zwei Richtungen hin von Bedeutung; einerseits als Grundlage für die Einwendung, daß der Dienstvertrag für die Beklagte wegen betrügerischer Irrtumserregung unverbindlich sei, und an¬ derseits eventuell als Gründe zu vorzeitiger Auflösung desselben.

3. Frägt es sich zunächst, ob die Einrede des Betrugs begründet sei, so ist zu bemerken, daß die Vorinstanz ohne Widerspruch mit den Akten thatsächlich feststellt, daß der Kläger die technischen Fähigkeiten besitze, die er der Beklagten beim Vertragsabschlusse zusicherte und insbesondere die „Plaggen“ auf der Sertiermaschine

anzufertigen verstehe. Rücksichtlich dieser beiden Voraussetzungen, von denen die Beklagte beim Vertragsabschluß ausging, herrscht somit, nach der für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, zwischen den vom Kläger abgegebenen Erklärungen und dem wirklichen Sachverhalt kein, oder jedenfalls kein erheblicher Unterschied. Wohl aber steht fest, daß der Kläger der Beklagten mit Bezug auf seine bisherigen Lohnverhältnisse die Unwahrheit gesagt hat, indem er vorgab, er habe bei Brand & frère, wo er bis zum Eintritt in das Geschäft der Beklagten in Arbeit war, 8 Fr. im Tag verdient und überhaupt bis anhin 8 Fr. Taglohn gehabt. Denn thatsächlich war er, wie die Vor¬ instanz, gestützt auf eine Bescheinigung von Brand & frère fest¬ stellt, bei dieser Firma auf einen Tagesverdienst von nicht mehr als 6 Fr. 50 Cts. gekommen und hatte früher sogar noch einen geringern Taglohn (durchschnittlich 5 Fr. 08 Cts.) gehabt. Daß der Kläger der Unrichtigkeit seiner Angaben über den bisherigen Lohn bewußt gewesen ist, kann nicht bezweifelt werden, denn es ist doch unmöglich anzunehmen, daß ein Arbeiter sich darüber nicht ins Klare setze, wie hoch sich sein Tagesverdienst durch¬ schnittlich belaufe, und der Kläger hat auch in keiner Weise dar¬ gethan, daß er etwa mit Bezug auf seinen Verdienst bei Brand & frère, oder früher, unrichtig gerechnet habe.

4. Was nun den Kausalzusammenhang zwischen den vom Kläger über seine Lohnverhältnisse gemachten Angaben und der Ent¬ schließung der Beklagten, ihn als Sertisseur zu den im Vertrage angegebenen Bedingungen anzustellen, angeht, so hat die Vorinstanz denselben bejaht, indem sie ausführte, die Beklagte habe, indem ste sich zur Gewährung eines Taglohnes von wenigstens 8 Fr. und einem Engagement auf 6 Jahre entschloß, einen ganz vorzüglichen Sertisseur engagieren wollen, d. h. einen Arbeiter, dessen Leistungen einen Wert von nicht bloß 6½ Fr., sondern von wenigstens 8 Fr. haben. Hätte der Kläger bei Eingehung des Vertrages wahrheitstreu gesagt, er habe bis dahin bloß 6 Fr. 50 Cts. im Maximum verdient, so sei wohl anzunehmen, daß er von der Beklagten gar nicht angestellt worden wäre; denn gerade in den Spezialbranchen der Uhrenmacherei könne aus der Höhe des Lohnes auf die Qualität des Arbeiters geschlossen werden. Wenn der Vertreter der Beklagten sich in seinem heutigen Vortrag in erster Linie auf den Standpunkt gestellt hat, daß das Bundes¬ gericht an diese Entscheidung der Vorinstanz, als eine thatsächliche Feststellung, gemäß Art. 81 Organisat.=Gesetzes gebunden sei, so kann ihm hierin nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß die Frage, ob zwei Thatsachen zu einander in einem ursäch¬ lichen Zusammenhang stehen, an sich nicht rechtlicher, sondern rein thatsächlicher Natur ist, und sofern es sich bei der Entschei¬ dung darüber, ob in concreto ein Kausalzusammenhang anzu¬ nehmen sei oder nicht, lediglich darum handelt, die Kansalität einer bestimmten Thatsache mit Bezug auf eine andere festzustellen, ist daher das Bundesgericht an das Erkenntnis des kantonalen Gerichts gebunden. Vielfach ist jedoch die Frage, ob eine bestimmte Thatsache einer andern als deren Wirkung zugeschrieben werden dürfe, von Erwägungen rechtlicher Natur beeinflußt, so insbeson¬ dere soweit sich die thatsächlichen Schlüsse bloß auf Vermu¬ tungen gründen lassen und es sich daher fragen muß, welche Partei die Beweislast trägt. In dieser Beziehung, hinsichtlich der Rechtsanwendung, ist aber der kantonalrichterliche Entscheid Überprüfung des Bundesgerichts unterstellt, auch wenn es bloß um Präjudizialfragen handelt, sofern dieselben nur dem eid¬ genössischen Rechte angehören. Nun ist das Bundesgericht stets davon ausgegangen, daß dem Betrogenen ein besonderer Beweis dafür, daß er durch die betrügerische Vorspiegelung zum Geschäfts¬ abschlusse verleitet worden sei, d. h. nicht auch ohne dieselbe den Vertrag abgeschlossen hätte, dann nicht aufgebürdet werden könne, enn die Täuschung sich auf eine für den Geschäftsabschluß nach allgemeiner Verkehrsanschauung erhebliche Thatsache bezieht. (Bun¬ desgerichtl. Entsch. Bd. XII, S. 637 E. 3; Bd. XV, S. 834 F. 5.) Daraus folgt, daß im gegenteiligen Falle, wenn die vor¬ getäuschte Thatsache nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Geschäftsabschluß nicht als erheblich zu betrachten ist, derjenige den Kausalzusammenhang nachzuweisen hat, der denselben be¬ hauptet, also der Anfechtungskläger.

5. Hievon ausgegangen lag in casu der Beklagten der Beweis dafür ob, daß sie durch die Erklärung des Klägers, daß er bis¬ her 8 Fr. im Tag verdient habe, zur Anstellung desselben bewo¬

gen worden sei. Denn was der Arbeiter bisher verdient habe, interessiert den Dienstherrn, der denselben anzustellen beabsichtigt, in der Regel offenbar nur insoweit, als daraus auf dessen Tüch¬ tigkeit zu der betreffenden Arbeitsstellung geschlossen werden kann. Nun hat der Kläger der Beklagten über seine Befähigung zu der Arbeit, für welche er bei ihr angestellt werden sollte, direkte Aus¬ kunft gegeben, indem er versicherte, daß er allen Anforderungen eines Sertisseurs vollkommen entspreche, insbesondere auch die Plaggen auf der Sertirmaschine selbst anfertigen könne, und die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, daß der Kläger diesen Anforderungen wirklich entspreche und die angege¬ bene Fähigkeit besitze. Soweit also die Erheblichkeit der Angaben des Klägers über seine bisherigen Lohnverhältnisse darin besteht, daß diese Angaben die Zusicherungen über seine Fähigkeit als Sertisseur bestärkten, fallen dieselben hier außer Betracht, da die Beklagte hinsichtlich dieser Fähigkeit des Klägers gar nicht in Irrtum versetzt worden ist, sondern der wirkliche Sachverhalt den Annahmen der Beklagten durchaus entsprach. Um den Dienstver¬ trag wegen der unrichtigen Angaben über den bisherigen Lohn gemäß Art. 24 O.=R. anfechten zu können, müßte demnach die Beklagte nachweisen, daß sie bei Abschluß des Dienstvertrages auf die Höhe des vom Kläger bezogenen Lohnes noch aus einem andern Grund Gewicht gelegt habe, als wegen seiner Bedeutung für die Beurteilung der Tüchtigkeit des Klägers als Sertisseur. Ein solcher Nachweis ist aber nicht erbracht. Darüber, was unter den Parteien beim Vertragsschlusse in dieser Richtung verhan¬ delt worden sei, hat die Beklagte nichts näheres vorgebracht, als die Behauptung, daß der Kläger ihr die mehrerwähnten Angaben gemacht und die Beklagte auf dieselben hin, indem sie ihnen Glauben schenkte, den schriftlichen Vertrag abgeschlossen habe. Aus dieser Thatsache, die vom Zeugen Stöwener bestätigt worden ist, geht aber keineswegs hervor, daß die Beklagte neben dem Inte¬ resse an den Fähigkeiten, die der Kläger ihr zugesichert hat, noch ein besonderes Gewicht auf die Angaben über seinen bishe¬ rigen Lohn gelegt habe, so daß angenommen werden könnte, sie würde den Kläger überhaupt nicht angestellt haben, wenn er den wirklichen Lohn angegeben hätte. Wäre dieser Punkt gegenüber den übrigen Erwägungen für ihre Entschließung der entscheidende gewesen, so würde sie wohl kaum unterlassen haben, bevor sie sich definitiv auf volle 6 Jahre hinaus verpflichtete, der Firma Brand & frère wenigstens die Anfrage zu stellen, die sie dann nach¬ träglich wirklich an dieselbe gestellt hat und die von dieser Firma auch sofort beantwortet worden ist. Zweifelhafter ist allerdings die Frage, ob nicht die That¬ sache, daß der Kläger der Beklagten mit Bezug auf seinen bis¬ herigen Lohn die Unwahrheit gesagt hat, der Beklagten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung gegeben habe. Dies läßt sich nicht allgemein entscheiden, da es dabei wesentlich auf die Verhältnisse des einzelnen Falles ankommt. Insbesondere wer¬ den, je nachdem durch den Dienstvertrag mehr oder weniger ein gegenseitiges Vertrauensverhälnis begründet werden sollte, unrich¬ tige Angaben der Art strenger oder milder beurteilt werden müssen. Nun ist in casu einerseits nicht dargethan, daß der Kläger durch die Stellung, die er im Geschäft der Beklagten einzunehmen hatte, in ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Beklagten getreten wäre, und anderseits darf auch das subjektive Verschulden des Klägers nicht zu hoch angeschlagen werden mit Rücksicht darauf, daß derselbe kaum annehmen konnte, daß die Beklagte auf die Angaben über seine Lohnverhältnisse ein erhebliches Gewicht legen, sondern dieselben mit derjenigen Vorsicht und Zurückhaltung auf¬ nehmen werde, welche Berühmungen derart im Geschäftsleben ent¬ gegengesetzt zu werden pflegen, und sich jedenfalls selbst erkundigen werde, sofern es ihr wirklich auf diesen Punkt wesentlich ankom¬ men sollte. Aus diesen Gründen würde es zu weit gehen, in den unrichtigen Angaben des Klägers einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung zu erblicken und muß daher auf die Frage des Schadenersatzes eingetreten werden.

7. Gemäß den vom Bundesgericht in konstanter Praxis aner¬ kannten Grundsätzen über die Schadenersatzpflicht bei vorzeitiger Dienstentlassung ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Be¬ trag des Lohnes, welchen er während der Vertragsdauer verdient haben würde, zu ersetzen, abzüglich des Verdienstes, welchen der Kläger durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft anderweitig zu machen in der Lage ist. Nun muß mit der ersten kantonalen

Instanz angenommen werden, daß der Kläger als anerkannt tüchtiger und gewissenhafter Arbeiter seit dem Austritt bei der Beklagten jedenfalls mehr als 1400 Fr. per Jahr, wie er selbst angiebt, zu verdienen im Stande war. Wird sodann berücksichtigt, daß den Kläger wegen seiner unrichtigen Angaben, wenn dieselben auch nicht die Auflösung des Vertrages rechtfertigten, immerhin ein Vorwurf trifft, der bei der Ausmessung der Entschädigung nschlag gebracht werden muß, so erscheint es angemessen, die Entschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu bezahlen hat, auf den von der ersten kantonalen Instanz gutgeheißenen Betrag von 1000 Fr., jedoch ohne Zins, anzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger 1000 Fr., ohne Zius, zu bezahlen.