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25_II_167

BGE 25 II 167

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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22. Urteil vom 2. Februar 1899 in Sachen Gebrüder Zeller gegen Witwe Krieger und Konsorten. Art. 2 F.-H.-G.: Betriebsunfall? Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Unfall. Höhere Gewalt. A. Wolfgang Krieger war bei den Gebrüdern Zeller in Basel, die eine Bierbrauerei betreiben, als Fuhrknecht angestellt und hatte als solcher die zum Biertransport nötigen Pferde zu besorgen. Eines derselben wurde seit dem Herbst 1897, weil der Platz in der bei der Brauerei befindlichen Stallung nicht mehr hinreichte, bei Wirt Vogelbach im benachbarten Weiler Grenzacherhorn unter¬ gebracht. Krieger mußte dasselbe jeden Morgen von dort zur Brauerei abholen und es abends wieder dorthin verbringen und füttern. Als er am Abend des 24. November 1897 letztere Ver¬ richtung besorgt hatte und sich etwas nach 6 Uhr auf dem Rück¬ wege befand, wurde er auf der Straße durch ein Fuhrwerk, dessen Pferd aus unbekannter Ursache scheu geworden war, überrannt und so schwer verletzt, daß er kurze Zeit darauf starb. B. Seine Hinterlassenen, Witwe Margaretha Krieger und 3 minderjährige Kinder, Karl Friedrich, Johann Georg und Louis, erhoben wegen des Unfalles einen Haftpflichtanspruch an die Ge¬ brüder Zeller. Diese und die von ihnen in's Recht gerufene Un¬ fallversicherungsaktiengesellschaft Zürich schlossen auf Abweisung der Klage, weil der Getötete zur Zeit des Unfalles seine Arbeit im Betriebe der Beklagten schon vollendet gehabt habe und der Unfall selbst mit dem Betriebe des beklagtischen Geschäftes in keinem Zusammenhange stehe und weil ferner die unmittelbare Ursache des Unfalles, das Scheuwerden des Pferdes, als höhere Gewalt anzusehen sei. Das Civilgericht von Baselstadt verwarf die Einwendungen der Beklagten und der Litisdenunziatin und erkannte mit Urteil vom 25. Oktober 1898: „Die Beklagten werden zur Zahlung von 3500 Fr. an Witwe „Margaretha Krieger, von 600 Fr. an Karl Friedrich Krieger, „von 650 Fr. an Johann Georg Krieger, und von 750 Fr. an

„Louis Krieger, samt Zins zu 5% von jedem dieser Beträge „seit 24. November 1897 verurteilt.“ C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung eingelegt, mit dem Antrage, es sei die Klage gänzlich abzuweisen; die Kläger ließen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an¬ tragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verrichtungen, die der Verunglückte im Dienste der Beklagten zu besorgen hatte, der Biertransport und die Besorgung der dazu erforderlichen Pferde, bilden zweifellos einen Bestandteil des Betriebes der Zellerschen Brauerei, und es stand daher Krieger bei der Vornahme dieser Verrichtungen unter dem Schutze der Haftpflichtgesetzgebung, der das beklagtische Gewerbe unbestrittener¬ maßen unterstellt ist. Die Vorinstanzen nehmen ferner an, daß der Unfall des Krieger während seiner Dienstverrichtungen und innerhalb des beklagtischen Geschäftsbetriebes sich ereignet habe, da zu den erstern auch sein jeweiliger abendlicher Gang vom Weiler Grenzacherhorn nach der Bierbrauerei zurück gehört habe, wo noch weitere Pferde seiner Obhut anvertraut waren, und daß er sich daher im Moment des Unfalles noch nicht außer Dienst, auch noch nicht auf dem Heimwege befunden habe. Diese Annahme ist weder aktenwidrig noch rechtsirrtümlich, und es ist deshalb davon auszugehen, daß sich Krieger, als er überfahren wurde, auf einem Dienstgang, bei einer zum ordentlichen Geschäftsbetrieb des beklagtischen Unternehmens gehörenden Dienstverrichtung be¬ fand. Es kann sich nun aber fragen, ob mit dieser zeitlichen und in gewissem Sinne örtlichen Coincidenz des Unfalles mit dem Betriebe allein schon der zur Begründung der Haftpflicht erforder¬ liche Kausalzusammenhang gegeben sei, und ob nicht eine nähere ursächliche Beziehung zwischen Betrieb und Unfall verlangt wer¬ den müsse. Nach Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haft¬ pflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 tritt nämlich die darin festgesetzte besondere Haftung des Betriebsunternehmers nur dann ein, wenn durch den Betrieb des Unternehmens eine Körperverletzung oder der Tod eines Angestellten oder Arbeiters herbeigeführt worden ist, und es kann daraus geschlossen werden, daß zur Begründung der Haftpflicht eine engere, als die bloß zeitliche und örtliche Beziehung des Betriebes zum Unfall erfor¬ derlich sei. Gewiß wirkte denn auch bei der Festsetzung einer strengeren Haftung der Fabrikanten u. s. w. der Gedanke be¬ stimmend mit, daß die Unternehmer die Folgen der Unfälle zu tragen haben, die aus den mit dem Betriebe zusammenhängenden, besonderen Gefahren für die darin beschäftigten Angestellten und Arbeiter sich ergeben, und es erscheint von diesem Gesichtspunkte aus nicht als ungerechtfertigt, wenn das Kriterium des Betriebs¬ unfalles darin erblickt wird, daß die besondere [Gefährlichkeit des Betriebes den Unfall verursacht haben müsse. Allein dieser Ge¬ danke ist vom Gesetzgeber im Fabrikhaftpflichtgesetze selbst nicht durchgeführt und im erweiterten Haftpflichtgesetze jedenfalls nur in beschränktem Umfange festgehalten worden. Zunächst verlangt das Fabrikhaftpflichtgesetz selbst nicht, daß der Betrieb die un¬ mittelbar wirkende Ursache des Unfalles sei, daß sich dieser aus dem Betriebe heraus entwickelt haben müsse, und es erscheint die Haftpflicht auch nach diesem Gesetze nicht schlechthin als ausge¬ schlossen, wenn eine äußere, dem Betriebe an sich fremde Ursache hinzutreten mußte, um den Erfolg herbeizuführen. Es ergibt sich dies ohne anderes daraus, daß höhere Gewalt und Ver¬ brechen und Vergehen dritter Personen als Haftbefreiungs¬ gründe aufgeführt sind. Seitdem ferner die Haftpflicht gesetzlich auf bloß mittelbar mit dem Betrieb des Unternehmers stehende Dienstverrichtungen und auf bloße Hülfsarbeiten (Art. 3 und 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887) aus¬ gedehnt worden ist, kann dieselbe überhaupt nicht mehr davon abhängig gemacht werden, daß die Gefahr als solche, aus der der Unfall entstand, eine außergewöhnliche, nur eine in dem betref¬ fenden Gewerbebetriebe sich bietende sei, sondern es genügt unter allen Umständen, um den Arbeiter des besondern Schutzes der Haftpflichtgesetze teilhaftig werden zu lassen, wenn er infolge seiner Dienstverrichtungen einer an sich gewöhnlichen, nicht außerordent¬ lichen Unfallsgefahr in höherem Maße ausgesetzt ist, als wenn er nicht im Dienste des betreffenden Unternehmers stünde und wenn sich dann während der Arbeit diese Gefahr verwirklicht. Dieser Fall liegt hier vor. Krieger war für einen Teil seiner Dienstverrichtungen auf die öffentliche Straße angewiesen. Er

war deshalb infolge seiner Anstellung im Geschäfte der Beklagten den gewöhnlichen Gefahren der Straße, wozu namentlich auch die Gefahr einer Kollision mit Fuhrwerken gehört, in höherem Maße ausgesetzt, als die meisten andern Leute, die die Straße benutzen. Der Unfall, der ihn auf seinem Dienstgange betroffen hat, ist deshalb als Betriebsunfall anzusehen, auch wenn man die bloß zeitliche und örtliche Coincidenz nicht genügen lassen, sondern noch eine nähere Beziehung des Betriebes zu der Gefahr, aus der der Unfall entstand, verlangen will.

2. Mit der Einrede der höhern Gewalt vermag der Anspruch der Kläger auf Ersatz des ihnen durch den Unfall erwachsenen Schadens nicht beseitigt zu werden. Wenn das Ereignis auch für die Beklagten als schlechthin unabwendbar sich darstellt, so lag es doch, wie die Vorinstanzen richtig ausführen, innerhalb menschlicher Berechnung und Voraussicht. Die Gefahr, der Krieger erlegen ist, war seiner Beschäftigung im Dienste der Beklagten gleichsam inhärent, und es können sich deshalb letztere nicht mit der Einrede der höhern Gewalt von der Haftung befreien (vgl. den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Meuli gegen Grau¬ bünden, Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 412 f.).

3. Im übrigen ist das Urteil der kantonalen Gerichte nicht angefochten worden, speziell nicht in Bezug auf die Höhe der Entschädigung. Dasselbe ist deshalb auch in dieser Beziehung zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird verworfen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 5. De¬ zember 1898, soweit dasselbe angefochten wurde, bestätigt.