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144. Entscheid vom 22. November 1898 in Sachen Konrad=Sülz. Pfändung von Gegenständen, die nicht im Gewahrsam des Schuldners sind. I. In einer Betreibung von Hauser & Cie. in Zürich gegen Th. Konrad=Sülz in Bern wurde am 16. und 20. August 1898 vom Betreibungsamt Bern=Stadt eine Pfändung ausgeführt. Der Schuldner, der bisher Lorrainestraße 62 gewohnt, hatte dem Betreibungsamt kurz vorher mitgeteilt, daß er nunmehr von seiner Ehefrau getrennt, Lagerweg 12, wohne. Bei der Pfändung fand sich in letzterer Wohnung kein pfändbares Vermögen mehr vor. Der Pfändungsbeamte begab sich deshalb gemäß Weisung des Betreibungsbeamten in die Wohnung der Ehefrau, wo ver¬ schiedene Mobilien gepfändet wurden, die sämtlich von der Ehe¬ frau Konrad als Eigentum beansprucht wurden. Gegen diese Pfändung beschwerte sich Konrad für sich und seine Ehefrau bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde, weil
1. der Betreibungsbeamte nicht befugt sei, Gegenstände zu pfän¬ den, die sich nicht im Domizil des Schuldners befinden, sofern nicht der Gläubiger solche bestimmt bezeichne, wozu im vorliegen¬ den Falle komme, daß zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, wie dem Betreibungsamte bekannt gewesen sei, Güter¬ trennung bestanden habe; und weil
2. Kompetenzstücke gepfändet worden seien. II. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde überwies die Be¬ schwerde wegen Pfändung von Kompetenzstücken der untern Auf¬ sichtsbehörde. Den andern Beschwerdepunkt erklärte sie für unbe¬ gründet, indem sie ausführte: Allerdings soll das Betreibungs¬ amt nur dann zur Pfändung von Sachen schreiten, die sich in der Wohnung eines Dritten befinden, wenn bestimmte Anhalts¬ punkte zu der Annahme vorliegen, daß sich dort pfändbares Ver¬ mögen des Schuldners befinde. Das treffe aber vorliegend zu, da Konrad erst kurze Zeit vorher eine gesonderte Wohnung be¬ zogen habe und die Vermutung nahe liege, daß dieß nur zum Schein und zum Zwecke geschehen sei, eine Pfändung der in der bisherigen Wohnung befindlichen Mobilien zu vereiteln. III. Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, soweit dadurch seine Beschwerde materiell beurteilt wurde, hat Th. Konrad=Sülz an das Bundesgericht rekurriert. Er wiederholt, daß die Ausführung einer Pfändung in der abgesonderten Woh¬ nung seiner Ehefrau gesetzwidrig gewesen sei. IV. Das Betreibungsamt Bern=Stadt antwortete, es sei auch bei vorhandener Gütertrennung zu vermuten, daß die in den Händen der Ehefrau befindlichen Gegenstände dem Ehemann ge¬ hören. Werde etwas anderes behauptet, so werden die Ansprüche vorgemerkt und könnten trotz der Pfändung verfochten werden. Übrigens hätten die Eheleute Konrad behauptet, daß die bei der Ehefrau befindlichen Objekte derselben für zugebrachtes Gut ab¬ getreten worden seien; nach bernischem Recht könnten aber auch solche Gegenstände für die Gläubiger gepfändet. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Pfändung von Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden, ist durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Bei der Normierung der Behandlung von Ansprüchen Dritter auf die gepfändeten Sachen ist sogar der Fall, daß sich diese im Gewahrsam eines Dritten befinden, ausdrücklich erwähnt (Art. 109 des Betreibungsgesetzes). Auch dafür kann sich der Rekurrent auf keine gesetzliche Bestimmung berufen, daß bei einem Dritten eine Pfändung nur vorgenommen werden dürfe, wenn der Gläu¬ biger genau angebe, welche Objekte, außer den vom Schuldner be¬ zeichneten, diesem gehören. Vielmehr ist es, wie die kantonale Auf¬ sichtsbehörde richtig ausführt, Pflicht des Betreibungsbeamten, von sich aus alle Gegenstände in die Pfändung einzubeziehen, bezüg¬ lich deren Anhaltspunkte vorhanden sind, daß sie dem Schuldner gehören, und zwar auch solche, die sich nicht in des letztern Ge¬ wahrsam befinden. Nun konnte es sich im vorliegenden Falle schon fragen, ob nicht an den in der Wohnung der Ehefrau verbliebenen Gegenständen doch dem Ehemann Konrad der Ge¬ wahrsam verblieben sei, da nicht behauptet ist, daß die Eheleute nicht mehr gemeinsamen Haushalt führen. Jedenfalls aber lagen
die Verhältnisse, trotzdem die Ehegatten güterrechtlich getrennt waren, so, daß darüber, ob die fraglichen Gegenstände dem Ehe¬ mann oder der Ehefrau gehören, wohl Zweifel bestehen konnten, und daß eine Pfändung derselben vorgenommen und es dem nach¬ folgenden Vindikationsverfahren vorbehalten werden durfte, die Eigentumsverhältnisse klar zu stellen. Die Pfändung war aus diesem Gesichtspunkte nicht gesetzwidrig, ganz abgesehen davon, ob sie nicht gemäß spezieller Vorschrift des bernischen ehelichen Güterrechts auch unter der Voraussetzung zulässig wäre, daß die Gegenstände der Ehefrau auf Rechnung ihres zugebrachten Gutes herausgegeben worden seien. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.