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24_I_724

BGE 24 I 724

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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139. Entscheid vom 25. Oktober 1898 in Sachen Kiß=Schwob. Art. 229 Abs. 3 Betr.-Ges. Die Ausweisung des Mieters kann von der Konkursverwaltung mit Umgehung des Konkursamtes verlangt werden. I. Josef Kiß in Basel hatte im Hause Klaragraben 117 eine Wohnung mit Magazin auf ein Jahr gemietet. Vor Ablauf der Mietzeit fiel er in Konkurs. Namens der von der Gläubiger¬ versammlung bestellten besondern Konkursverwaltung verlangte die Firma Thomas und Krannig in Zürich, daß der Mieter auf

1. Oktober die gemieteten Lokalitäten räume. Der Konkursit wei¬ gerte sich jedoch, auszuziehen. Am 21. September gelangte in¬ folgedessen die genannte Firma an das Civilgerichtspräsidium von Basel mit dem Gesuche um Ausstellung eines Räumungsbefehles gegen Kiß. Dieses Gesuch übermittelte der Präsident, nachdem sich in einer von ihm veranstalteten Verhandlung der Mieter ge¬ weigert hatte, demselben Folge zu leisten, dem Konkursamte Basel, damit dieses auf administrativem Wege die Räumung der Wohnung erwirke. Das Konkursamt erließ hierauf am 7. Oktober 1898 einen Räumungsbefehl mit Fristansetzung bis 10. Oktober, Mittags 12 Uhr II. Hiegegen erhob der Gemeinschuldner Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, weil das Konkursamt überhaupt nicht mehr berechtigt gewesen sei, als Konkursamt zu handeln, und es der Konkursverwaltung nicht zugestanden sei, die Hülfe des Amtes in Anspruch zu nehmen. Eventuell wurde bestritten, daß das Konkursamt zum Erlaß eines Räumungsbefehles kom¬ petent sei; hiezu hätte sich die Konkursverwaltung an das Civil¬ gerichtspräsidium oder das Civilgericht wenden müssen. Das Kon¬ kursamt antwortete, es sei unrichtig, daß es nach Einsetzung einer besondern Konkursverwaltung gar nicht mehr zu funktio¬ nieren habe. Namentlich müsse seine Hülfe in Anspruch genommen werden, wenn nachträglich eine Sache oder ein Recht zur Masse gezogen werden solle. Im weitern handle es sich nicht um einen Streit zwischen Mieter und Vermieter und seien bei der Aus¬ stellung des Räumungsbefehls alle billigen Rücksichten genommen worden, indem Kiß schon seit drei Wochen die Aufforderung, die Wohnung zu räumen, gekannt habe. Die Basler Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Oktober 1898 ab. Sie führt zunächst aus, daß die Konkursverwaltung befugt sei, von sich aus die Räumung der vom Gemeinschuldner gemieteten Räumlichkeiten anzuordnen und, nötigenfalls unter Zuziehung der Polizeigewalt, durchzusetzen. Sodann wird die Frage, ob das Konkursamt zum Erlaß eines Räumungsbefehls, angesichts des Bestehens einer besondern Konkursverwaltung, berechtigt sei, be¬ jaht, weil nur dem Konkursamt polizeiliche Befugnisse zuständen und weil die Polizeibehörde nur eingreifen könne, wenn sie durch dieses angerufen werde, weshalb sich die besondere Konkurs¬ verwaltung in einem Falle, wie der vorliegende, der Vermittlung des Amtes bedienen müsse.

III. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Josef Kiß den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. In that¬ sächlicher Beziehung wird im Rekurse zugegeben, daß schon An¬ fangs Oktober der Rekurrent von der Konkursverwaltung zur Räumung seiner Wohnung aufgefordert worden sei. Rechtlich wird daran festgehalten, daß das Konkursamt, nachdem für die Durch¬ führung des Konkurses eine besondere Konkursverwaltung ein¬ gesetzt worden, nicht mehr befugt gewesen sei, in der Sache irgendwie zu handeln, weder kraft eigenen Rechts, noch als Mandatar. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent hat seinen Rekurs an das Bundesgericht darauf beschränkt, daß die angefochtene Ausweisungsverfügung von der unrichtigen Stelle, nämlich vom Konkursamt statt von der Konkursverwaltung, ausgegangen sei. Dagegen macht er nicht geltend, daß er als Mieter überhaupt nicht unter die Bestimmung des Art. 229 Abs. 3 des Betreibungsgesetzes falle, oder daß im übrigen die Voraussetzungen für den Räumungsbeschluß nicht vor¬ handen gewesen seien. Das Bundesgericht hat sich daher auf die Prüfung der Kompetenzfrage zu beschränken.

2. Es ist richtig, daß es in einem Konkurse, in dem eine besondere Verwaltung bestellt ist, Sache dieser Verwaltung ist, zu bestimmen, wie lange der Gemeinschuldner und seine Familie im Genusse der bisherigen Wohnung zu belassen sei; der Wortlaut von Art. 229 Abs. 3 läßt hierüber keinen Zweifel. Läge deshalb einzig die Verfügung des Konkursamtes vor, so müßte der Rekurs gutgeheißen werden. Nun geht aber aus der Rekurs¬ eingabe selbst hervor, daß die Konkursverwaltung ihrerseits vom Rekurrenten die Räumung der Wohnung verlangt hat und daß diesem Begehren nicht nachgekommen worden ist. Und es stellt die Vorinstanz fest, daß die Konkursverwaltung sich schon am

21. September mit dem Gesuche um Ausstellung eines Räu¬ mungsbefehles an das Civilgerichtspräsidium gewendet habe, weil sie auf 1. Oktober über die gemieteten Räumlichkeiten verfügen wollte, daß sich aber der Rekurrent der Räumung widersetzt habe. Es hatte also offenbar der Verfügung des Konkursamtes vor¬ gängig die Konkursverwaltung selbst den Beschluß gefaßt, daß der Rekurrent auf den 1. Oktober auszuziehen habe, und es war ihm dieser Beschluß sicherlich zur Kenntnis gebracht worden, wie denn auch das Konkursamt in seiner Vernehmlassung, ohne daß in der Rekurseingabe diese Angabe widersprochen worden wäre, bemerkt hatte, daß der Rekurrent schon drei Wochen vor Aus¬ stellung des Räumungsbefehls vom 7. Oktober die Aufforderung zur Räumung gekannt habe. Diese von kompetenter Stelle aus¬ gehende Aufforderung ist nicht angefochten worden; sie besteht auch zur Zeit noch in Kraft und kann jederzeit exequiert werden. Wenn nun der Rekurrent durch einen rechtskräftigen Beschluß der Konkursverwaltung verhalten war, auf 1. Oktober seine Wohnung zu verlassen, so ist er durch die Verfügung des Kon¬ kursamtes vom 7. Oktober, durch die er zur Räumung der Wohnung auf einen spätern Zeitpunkt aufgefordert wurde, in seinen Rechten in keiner Weise beeinträchtigt worden, ob nun diese letztere Verfügung von einer zuständigen oder unzuständigen Stelle ausgehe, und es muß aus diesem Grunde der Rekurs ohne weiteres abgewiesen werden. Es handelt sich eigentlich nur noch um die Exekution des Beschlusses der Konkursverwaltung. Wie aber diese zu erwirken sei, steht heute nicht in Frage. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.