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24_I_719

BGE 24 I 719

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

138. Entscheid vom 18. Oktober 1898 in Sachen Schenk & Cie. und Konsorten. Art. 242 Abs. 2 Betr.-Ges. Verteilung der Parteirollen. I. Am 7. Februar 1898 wurde über die Firma Stalder & Kräuchi in Langnau, welche die der Firma Johann Schenk & Cie. in Burgdorf gehörende Dorfmühlebesitzung in Langnau in Pacht hatte, der Konkurs eröffnet. Die Durchführung wurde einer besondern Konkursverwaltung übertragen, deren eines Mitglied der Kon¬ kursbeamte von Signau ist. In das Inventar wurden u. A. verschiedene Maschinen und Gerätschaften aufgenommen, die die Firma Stalder und Kräuchi in einem mitverpachteten Nebenge¬ bäude der Mühle eingerichtet hatte. Diese Maschinen wurden mit Zuschrift an das Konkursamt Signau, vom 9. März 1898, von der Firma Johann Schenk & Cie. als ihr Eigentum ange¬ prochen, gestützt auf eine mit der Firma Stalder und Kräucht getroffene Vereinbarung. Mit Schreiben vom 23. März 1898 teilte das Konkursamt Signau Namens der Konkursverwaltung der Firma Joh. Schenk & Cie. gemäß mündlicher Übereinkunft „formeshalber“ mit, daß ihr die Dorfmühle samt Zubehörden auf den 25. des Monats zur freien Verfügung gestellt werde; und im Verlaufe des nämlichen Monats wurden der genannten Firma vom Konkursamt die Schlüssel zu dem Gebäude ausge¬ händigt, in dem sich die im Betrieb der mechanischen Werkstätte

verwendeten Maschinen und Gerätschaften befanden. Laut Kauf¬ vertrag vom 1. Juni 1898 verkaufte dann die Firma Johann Schenk & Cie. die fraglichen Maschinen und Gerätschaften an Samuel Stettler in Langnau, der sie gegenwärtig benutzt. II. Am 14. Juni 1898 beschloß die zweite Gläubigerver¬ sammlung im Konkurse der Firma Stalder & Kräuchi, „daß die „seiner Zeit ins Inventar aufgenommenen Maschinen und Ge¬ „räte in der mechanischen Werkstätte zur Masse gezogen sein und „bleiben sollen und daß deren Verwertung vorzunehmen sei. Einer „allfälligen Vindikationsklage sollte sich die Konkursverwaltung „widersetzen.“ Nachdem dann namens der letztern das Konkurs¬ amt Signau zunächst ohne anderes eine Steigerung über die fraglichen Objekte ausgeschrieben hatte, auf diese Verfügung aber wieder zurückgekommen war, erließ dasselbe unterm 14./15. Juli an die Firma Johann Schenk & Cie. sowohl, als an Samuel Stettler Mitteilungen des Inhalts, daß ihr Eigentumsanspruch bestritten und daß ihnen gemäß Art. 242 eine Frist von zehn Tagen gesetzt werde, um denselben gerichtlich einzuklagen. III. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 1898 stellten die Firma Johann Schenk & Cie. und Samuel Stettler auf dem Beschwer¬ dewege bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde die Anträge: „1. Es sei die Verfügung der Konkursverwaltung im Konkurfe „der Firma Kräuchi & Stalder betreffend die ad massam=Ziehung „der in Frage stehenden mechanischen Einrichtungen und Geräte, „bezw. diese ad massam=Ziehung, als ungesetzlich aufzuheben; „2. Es seien die Verfügungen der genannten Konkursverwaltung „vom 14. und 15. Juli 1898, wonach den Beschwerdeführern „eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage bezüglich „ihrer Ansprüche auf diese fraglichen Gegenstände angesetzt worden, „aufzuheben, und es seien die Beschwerdeführer nicht gehalten, „einzuklagen.“ Die Beschwerdeführer brachten an: Da die Firma Schenk & Cie. dermalen keinen Eigentumsanspruch auf die frag¬ lichen Gegenstände erhoben, habe an sie jedenfalls eine Klage¬ aufforderung nicht mehr erlassen werden dürfen. Diese sei aber auch gegenüber Samuel Stettler ungerechtfertigt, weil die Be¬ stimmung in Art. 242 des Betreibungsgesetzes betreffend Ansetzung einer Vindikationsfrist nur Anwendung finden könne in den Fällen, in denen sich die Masse im Besitze der betreffenden Gegenstände befinde, was hier nicht zutreffe. Das Vorgehen der Konkursver¬ waltung sei ferner verspätet und nicht mehr zulässig, da durch ihr früheres Verhalten und durch ausdrückliche Erklärungen des Konkursbeamten von Signau die Ansprache der Firma Johann Schenk & Cie. anerkannt worden sei und da hierauf auch die Gläubigerversammlung nicht mehr habe zurückkommen können. IV. Die Konkursverwaltung im Konkurse der Firma Stalder & Kräuchi schloß in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde. Dagegen, daß nach dem Verkauf der Gegenstände an Samuel Stettler an die Firma Johann Schenk & Cie. jedenfalls eine Klagsaufforderung nicht mehr habe erlassen werden dürfen, wird angebracht, daß noch mit Zuschrift vom 23. Juni 1898 der Bevollmächtigte der genannten Firma Eigentum und Besitz der fraglichen Gegenstände für sie in Anspruch genommen habe. V. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Sie erklärte zunächst, daß mit Recht die Klagefrist auch der Firma Joh. Schenk & Cie. gesetzt worden sei, da sich diese noch kurz vorher als Vindikantin geriert habe und ihr übrigens aus der Fristansetzung kein Nachteil drohe. Im ferneren seien die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 242 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes vorhanden gewesen, indem einerseits zweifellos die vindizierten Gegenstände beim Ausbruch des Konkurses sich im Besitz der Masse befunden hätten und nicht angenommen werden könne, daß seither eine Übertragung des Besitzes an die Firma Johann Schenk & Cie. oder an S. Stettler stattgefunden habe. Darin, daß nicht gleich nach der Anmeldung des Anspruchs der Firma Johann Schenk & Cie. dieser die Frist zur Einklagung desselben gesetzt worden sei, könne eine Anerkennung deshalb nicht gefunden werden, weil das Gesetz keine Frist bestimme, innert der die Prüfung von Drittansprüchen und die Ansetzung einer Klagefrist zu geschehen haben. Zur Ablieferung der Schlüssel an die genannte Firma sodann sei die Konkursverwaltung mit Rück¬ sicht auf deren unbestrittenes Eigentumsrecht an dem betreffenden Gebäude verpflichtet gewesen. Auch daraus könne eine Anerken¬ nung nicht gefolgert werden, daß die fraglichen Gegenstände nicht mit den übrigen zur Verwertung gebracht worden seien; denn

diesbezüglich sei der Konkursverwaltung durch die Gläubigerver¬ sammlung völlig freie Hand gelassen worden; zudem habe eine Verwertung nicht vor der Liquidation der Eigentumsansprache der Firma Johann Schenk & Cie. stattfinden können. Daß endlich der Konkursbeamte von Signau den Eigentumsanspruch aus¬ drücklich anerkannt habe, sei bestritten und irrelevant, da derselbe nur ein Mitglied der damals aus vier Personen bestehenden Kon¬ kursverwaltung gewesen sei. VI. Die Beschwerdeführer haben den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen, indem die vor der letztern gestellten Beschwerdeanträge aufnehmen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach dem Inhalt der Beschwerde= und der Rekursschrift kann der erste Beschwerdeantrag nicht darauf bezogen werden, daß bei der Eröffnung des Konkurses die fraglichen Ma¬ schinen und Gerätschaften zur Masse gezogen und in das In¬ ventar aufgenommen worden sind. Eine solche Beschwerde wäre auch offensichtlich verspätet. Sondern es wollen mit jenem An¬ trage bloß die auf dem Beschluß der Gläubigerversamm¬ lung vom 14. Juni beruhenden Verfügungen und Ma߬ nahmen der Konkursverwaltung, welche darauf gerichtet sind, die Gegenstände der Masse zu erhalten, bezw. für sie wieder zu gewinnen, angefochten werden. An sich nun können es die Rekurrenten der Konkursverwaltung nicht verwehren, falls sie auf die fraglichen Gegenstände Ansprüche erheben zu können glaubt, diese in der dem Gesetze und den Umständen entsprechen¬ den Weise geltend zu machen. Und es kann den von der Konkurs¬ verwaltung zur Geltendmachung eines solchen Anspruches getrof¬ fenen Maßnahmen auch nicht im Beschwerdeverfahren mit der Behauptung begegnet werden, daß derselbe aufgegeben, bezw. daß der auf das nämliche gerichtete Anspruch der Rekurreuten aner¬ kannt worden sei. Dies ist ja eben bestritten und wird im Prozeß über die Sache selbst zu entscheiden sein. Die Aufsichtsbehörden könnten höchstens dann die Schritte, welche die Konkursverwaltung zur Geltendmachung des Anspruches gethan hat, mit Rücksicht auf die behauptete Anerkennung aufheben, wenn diese liquid vor¬ läge, was aber vorliegend, wofür auf die bezüglichen Ausfüh¬ rungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, keineswegs zu¬ trifft. Der erste Beschwerdeantrag kann demnach nicht gutgeheißen werden.

2. Dagegen müssen die Rekurrenten mit ihrem zweiten An¬ trage geschützt werden. Derselbe richtet sich gegen die Verfügungen der Konkursverwaltung, durch welche den Rekurrenten zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung der s. Z. von der Firma Johann Schenk & Cie. erhobenen Eigentumsansprache gemäß Art. 242 Alinea 2 des Betreibungsgesetzes eine Klagefrist gesetzt worden ist. Diese Verfügungen können deshalb nicht aufrecht er¬ halten werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Klags¬ aufforderung gemäß der eitierten Bestimmung fehlen. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Haas=Fatton vom

14. Juni 1898 * ausgesprochen hat, kann eine Fristansetzung gemäß Art. 242, Alinea 2 nur stattfinden hinsichtlich solcher Gegenstände, die sich im Gewahrsam der Masse befinden, wäh¬ rend die Konkursverwaltung Dritte, die sich ihrerseits im Ge¬ wahrsam von Gegenständen befinden, welche sie für die Masse beansprucht, nicht durch eine solche Fristansetzung entgegen den allgemeinen Prozeßregeln in die Klägerrolle drängen kann. Nun war allerdings die Masse ursprünglich im Gewahrsam der frag¬ lichen Objekte, indem sie bei der Konkurseröffung an die Stelle der denselben ausübenden Firma Stalder & Kräucht getreten ist wie denn auch die Objekte ohne anderes in das Inventar aufge¬ nommen worden sind. Allein mit der Übergabe der Werkstatt¬ schlüssel an die Firma Johann Schenk & Cie. hat sich die Masse des Gewahrsams begeben und hat die genannte Firma die faktische Verfügungsgewalt über die Gegenstände erlangt, zumal da nicht ersichtlich ist, daß hinsichtlich der Verfügungsbefugniß der Kon¬ kursbeamte bei der Übergabe irgendwelche Vorbehalte gemacht habe. Maßgebend für die Frage nach der Verteilung der Partei¬ rollen im Eigentumsprozesse ist aber selbstverständlich der Zeit¬ punkt, in dem der Streit angehoben wird und nicht der Zeit¬ punkt der Konkurseröffnung oder der Inventaraufnahme. Es sind

für jene Frage faktische Verhältnisse maßgebend, die sich seit dem letztern Zeitpunkte bis zu dem Momente, in dem der Vindikations¬ prozeß eingeleitet wird, sehr wohl ändern können, wobei immerhin bemerkt werden mag, daß selbstverständlich der Masse, wie jedem Inhaber, gegebenen Falles, possessorische Rechtsmittel zum Schutze ihres Gewahrsams zu Gebote stehen. Nach dem Gesagten müssen die angefochtenen Verfügungen der Konkursverwaltung vom 14. und 15. Juli aufgehoben werden, und zwar sowohl die an die Firma Johann Schenk & Cie., als die an S. Stettler erlassene Aufforderung. Ob erstere auch deshalb als ungesetzlich sich dar¬ stelle, weil die Firma Johann Schenk & Cie. die Gegenstände nicht mehr für sich beansprucht, kann bei dieser Sachlage dahin¬ gestellt bleiben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß die Verfügungen der Konkursverwaltung der Firma Stalder & Kräuchi vom 14. und 15. Juli 1898, wonach den Rekurrenten gemäß Art. 242 des Betreibungsgesetzes eine Frist zur Ein¬ klagung ihrer Ansprüche auf die von der Firma Johann Schenk & Cie. angesprochenen mechanischen Einrichtungen und Gerät¬ schaften gesetzt wurde, aufgehoben werden.