Volltext (verifizierbarer Originaltext)
133. Urteil des Kassationshofes vom
15. Dezember 1898 in Sachen Flehner gegen Entsch. Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst vom 23. April 1883. Klage wegen unerlaubter Auf¬ führung eines dramatischen Werkes, Aktivlegitimation? Art. 1 Abs. 2, « Rechtsnachfolger. » A. Mit Urteil vom 31. August 1898 hat die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern den Ludwig Flehner schuldig erklärt der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken r Litteratur und Kunst vom 23. April 1883, begangen in Bern den 1., 4. und 15. Juni 1898, und ihn zu einer Geldbuße von 30 Fr., die für den Fall der Nichteinbringlichkeit in 6 Tage Gefängniß umgewandelt werden sollen, sowie grundsätzlich zur Ent¬ schädigung an die Civilpartei, Firma A. Entsch in Berlin, ver¬ urteilt. B. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig und in richtiger Form beim Kassationshofe des Bundesgerichtes Kassa¬
tionsbeschwerde eingelegt, mit dem Antrage, das angefochtene Urteil sei im ganzen Umfange zu kassieren. C. Die Civilpartei trägt auf Abweisung der Kassationsbe¬ schwerde an. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Der heutige Kassationskläger Ludwig Flehner, Direktor des Schänzlitheaters in Bern, kündigte auf den Abend des 1. Juni 1898 die Aufführung des Schwanks „die Logenbrüder“ von Karl Laufs und Kurt Kraatz an. An diesem Tage ließ hierauf der Direktor des Berners Stadttheaters, Udvardy, durch Für¬ precher Stooß in Bern dem Direktor Flehner brieflich die beab¬ sichtigte Aufführung untersagen, unter Androhung von Strafe und Civilklage; er stützte sich darauf, daß er durch Vertrag vom
5. April 1898 von der Verlagsfirma A. Entsch in Berlin — der heutigen Kassationsbeklagten — das Recht zur Aufführung des genannten Stückes auf dem Berner Stadttheater erworben hatte. Der Kassationskläger ließ das Stück gleichwohl am 1. Juni aufführen, nachdem er zuvor gemäß Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht 10 Fr. zur Sicher¬ stellung der Tantieme beim Richteramte Bern hinterlegt hatte. Weitere Aufführungen fanden am 4. und am 15. Juni 1898 statt; die Gesamtbruttoeinnahme aller drei Vorstellungen betrug 334 Fr. 45 Cts. Am Tage der zweiten Aufführung erhob nun die Firma A. Entsch gegen Flehner Strafklage wegen unerlaubter Aufführung eines dramatischen Werkes, und im Strafverfahren stellte sie dann auch adhäsionsweise Civilansprüche auf Ent¬ schädigung. Der Angeklagte machte eine Reihe prozessualer Ein¬ wände geltend, und nahm sodann namentlich den Standpunkt ein, das Stück „die Logenbrüder“ sei ein schon veröffentlichtes Werk; vor zweiter Instanz bestritt er auch die Legitimation der Kassa¬ tionsbeklagten zur Klage, weil nicht erwiesen sei, daß sie die Rechtsnachfolgerin der Autoren sei.
2. Der Kassationskläger macht in seiner Kassationsbeschwerde drei Beschwerdepunkte geltend: Die Kassationsbeklagte sei zur Klage nicht legitimiert, weil ihr das Aufführungsrecht nicht stehe; ferner habe das fragliche Werk als schon veröffentlichtes im Sinne des Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend Urheberrecht und nach Art. 2 der Interpretationserklärung vom 4. Mai 1896 zur Berner Konvention zu gelten; endlich sei das angefochtene Erkenntnis nicht auf gesetzliche Weise zu Stande gekommen, in¬ dem entgegen der zwingenden Vorschrift des Art. 459 Al. 1 des bernischen Strafverfahrens der Generalprokurator an den Ver¬ handlungen vor Polizeikammer nicht teilgenommen habe. Von diesen Beschwerdepunkten ist jedoch der letzte von vornherein nicht zu hören, da es sich dabei nicht um Verletzung einer eidgenössi¬ schen Rechtsvorschrift handelt (Art. 163 Org.=Ges.).
3. Dagegen erscheint der erste Kassationsgrund als vorhanden. Nach Art. 1 Abs. 2 des zur Anwendung kommenden Bundes¬ gesetzes vom 23. April 1883 steht das Urheberrecht zu dem Ur¬ heber oder seinen Rechtsnachfolgern. Die Qualität als Rechts¬ nachfolger ist von demjenigen, der sie in Anspruch nimmt, und aus ihr ein Verbietungs= und Klagerecht herleitet, zu beweisen, da sie eine Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes für ihn bildet. In casu nun hat die Kassationsbeklagte lediglich ein Exemplar der „Logenbrüder“ zu den Akten gebracht, welches folgende hier n Betracht kommende gedruckte Vermerke enthält: „Als Manu¬ für sämtliche Bühnen im aus¬ „skript vervielfältigt.... „schließlichen Debit der Verlagsfirma A. Entsch in Berlin, „Von dort aus allein ist das Recht der Aufführung zu erwerben.“ Unterzeichnet ist diese Erklärung: „Karl Laufs und Kurt Kraatz"). Ferner auf Seite 2: „Dieses Manuskript darf von „dem Empfänger weder verkauft, noch verliehen, noch sonst irgend¬ „wie weitergegeben werden, widrigenfalls die gerichtliche Verfol¬ „gung wegen Mißbrauchs und resp. Schadloshaltung der Au¬ „toren beantragt wird ..... A. Entsch (Inhaber: Theodor „Entsch), bevollmächtigter Vertreter der Autoren.“ Auch in ihrem zu den Akten gebrachten Vertrag mit Udvardy bezeichnet sich die Kassationsbeklagte als „bevollmächtigte Vertreterin der Autoren.“ Nach diesen Ausdrücken ist anzunehmen, die Autoren des Schwankes „die Logenbrüder“ haben nicht ihr Urheberrecht auf die Kassa¬ tionsbeklagte übertragen, so daß diese als ihr Rechtsnachfolger zu bezeichnen wäre, sondern die Kassationsbeklagte besorge lediglich als Vertreterin der Autoren den Vertrieb des Manuskripts und vermittle die Aufführungen, indem sie im Namen der Autoren
mit den Bühnenvorstehern nur unterhandle. Unter diesen Umstän¬ den aber kann ihr das Urheberrecht nicht zustehen und ist sie daher auch zur Klage nicht legitimiert. Ihren Vertrag mit den Autoren, der wohl den klarsten Aufschluß über das zwischen ihr und diesen bestehende Rechtsverhältniß gegeben hätte, hat sie nicht zu den Akten gebracht. Zu bemerken ist nur noch, daß der Kassations¬ kläger diese Einrede der mangelnden Aktivlegitimation der Kassa¬ tionsbeklagten vor erster Instanz allerdings nicht erhoben zu haben scheint; allein vor zweiter Instanz wurde sie vorgebracht, und sie darf daher heute auch gehört werden, zumal sie von der zweiten Instanz nicht als verspätet erklärt wurde, und der Kassationshof nach Art. 171 Org.=Ges. nicht an die Rechtsbegründung des Kassationsklägers gebunden ist. Das Benehmen des Kassations¬ klägers, das die zweite Instanz zur Abweisung dieser Einrede herbeizieht, speziell die Thatsache, daß der Kassationskläger früher in Schweinfurth und Kitzingen das Aufführungsrecht für die „Logenbrüder“ selber von der Kassationsbeklagten erworben hat, genügt zur Abweisung nicht; es kann daraus nicht geschlossen werden, daß er die Kassationsbeklagte als Rechtsnachfolger und nicht als bloßen Vertreter der Urheber angesehen habe.
4. Die Frage, ob das Werk ein veröffentlichtes sei oder nicht, wäre wohl eher in bejahendem Sinne zu entscheiden; es braucht aber hierauf, nachdem das angefochtene Urteil schon wegen der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers zu kassieren ist, nicht näher eingetreten zu werden. Demnach hat der Kassationshof in Anwendung des Art. 172 O.=G., erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt und dem¬ gemäß das Urteil der Polizeikammer des Appellations= und Kassa¬ tionshofes des Kantons Bern vom 31. August 1898 aufge¬ hoben, und die Sache zu neuer Beurteilung an diesen Gerichtshof zurückgewiesen.