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24_I_65

BGE 24 I 65

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12. Urteil vom 16. März 1898 in Sachen Eggimann. Persönliche Ansprache? I. Eduard Beck in Langenthal ließ Margaretha Eggimann in Lausanne vor den Gerichtspräsidenten von Aarwangen laden, indem er folgende Begehren stellte: „1. Die Vorgeladene sei schuldig, mit dem Vorlader über den Nachlaß der in Gondiswyl verstorbenen Witwe Eggimann eine Erbteilung abzuschließen;

2. Es sei der Saldo, welchen die Vorgeladene in Folge dieser

Erbteilung dem Vorlader herauszubezahlen hat, durch den Richter zu bestimmen.“ Da Margaretha Eggimann der Vorladung keine Folge leistete, erkannte der Gerichtspräsident von Aarwangen unterm

15. Dezember 1897: „1. Das Ausbleiben der Margaretha Eggi¬ mann ist als Anerkennung des Anspruches des Eduard Beck aus¬ gelegt; 2. Dem Kläger sind die beiden Rechtsbegehren zugesprochen id der Saldo, welchen Margaretha Eggimann dem Eduard Beck herauszubezahlen hat, auf 100 Fr. festgesetzt und die erstere zu Fr. Prozeßkosten an den letztern verurteilt.“ II. Gegen diesen Entscheid ergriff die Beklagte den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragt Aufhebung desselben, indem sie ausführt, er verstoße gegen Art. 59 und 4 der B.=V., die Ansprüche des Klägers seien persönlicher Natur, sie sei in Lausanne wohnhaft und müsse vor dem Richter ihres Wohnortes gesucht werden. III. In seiner Antwort schließt Beck auf Abweisung des Re¬ kurses. Er führt aus: Witwe Marie Eggimann sei am 8. März 1895 in Gondiswyl, Amtsbezirk Aarwangen, Kantons Bern ver¬ storben. Sie habe sieben Kinder hinterlassen, unter anderen die Rekurrentin, Margaretha, und die Frau des Rekursbeklagten, Katharina. Die Erblasserin habe ein Sparheft auf das Bankhaus J. Dubochet fils in Montreux im ursprünglichen Betrage von 700 Fr. besessen. Beim Tode der Mutter habe Margaretha Eggi¬ mann dieses Büchlein behändigt und dessen Wert am 10. Dezem¬ ber 1895 mit 757 Fr. 60 Cts. bei dem schuldnerischen Bankhause erhoben. Zweifellos gehöre dieser Betrag zur Hinterlassenschaft der verstorbenen Mutter Eggimann. Margaretha Eggimann habe sich geweigert, denselben in die Teilungsmasse einzuschießen und behauptet, sie habe für die Mutter viel mehr als den erhobenen Betrag ausgegeben. Die übrigen Erben hätten diese Ansprüche nicht anerkannt, aber einzig Rekurrent habe den Prozeßweg betreten. Da es sich nur um eine Streitigkeit in Betreff einer unverteilten Erbschaft habe handeln können, so sei zweifellos der Richter von Aarwangen der einzig zuständige gewesen. Ein per¬ sönlicher Anspruch liege nicht vor. In einem Schreiben an den Gerichtspräsidenten von Aarwangen habe Margaretha Eggimann obigen Sachverhalt wesentlich bestätigt. Das Bundesgericht habe stets daran festgehalten, daß erbrechtliche, speziell auch Erbteilungs¬ ansprüche zu den persönlichen Ansprüchen im Sinne des Art. 59 B.=V. nicht gehören. Es werde namentlich verwiesen auf ein rteil vom 3. März 1897 in Sachen Ackermann (Amtl. Samml. XXIII, S. 40 ff. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekursbeklagte bestreitet keineswegs, daß Rekurrentin in Lausanne wohnhaft sei. Während letztere aber behauptet, die beim Gerichtspräsidenten in Aarwangen erhobene Klage enthalte eine persönliche Ansprache und eine solche Ansprache müsse laut Art. 59 B.=Verf. vor den Richter des Wohnorts der Schuldne¬ rin, d. h. Lausanne, gebracht werden, erwidert der Rekursbeklagte, es handle sich vorliegend um eine Erbteilungsklage, welche als erbrechtlicher Anspruch gemäß bundesrechtlicher Praxis nicht zu den persönlichen Ansprachen im Sinne von Art. 59 B.=Verf. gehöre. Streitig ist also bloß die rechtliche Natur der dem Gerichts¬ präsidenten von Aarwangen unterbreiteten Klagebegehren.

2. Die bundesrechtliche Praxis ist bei Auslegung des Art. 59 B.=Verf. stets davon ausgegangen, daß zu den persönlichen An¬ sprachen im Sinne dieser Bestimmung einerseits Streitigkeiten über die erbrechtliche Nachfolge in den Nachlaß, eine Nachla߬ quote oder einen Nachlaßbestandteil, anderseits Erbteilungsstreitig¬ keiten nicht gehören. Dagegen hat die bundesrechtliche Praxis den Grundsatz aufgestellt, daß Streitigkeiten über die Erbschaftsqualität eines Vermögensobjektes oder über den Bestand einer Erbschafts¬ forderung nicht als Erbstreitigkeiten, sondern als gewöhnliche Vindikations= oder Forderungsstreitigkeiten zu betrachten seien. (Vergl. A. S. I, S. 197; VI, S. 405, Erw. 2; XV, S. 550 Erw. 2.)

3. Vorliegend erscheinen nun allerdings die beim Gerichts¬ präsidenten in Aarwangen anhängig gemachten Begehren ihrem Wortlaute nach als erbrechtlicher Natur, indem darin beantragt wird, es sei die Beklagte anzuhalten, eine Erbteilung abzuschließen und dem Kläger den ihm in Folge dieser Erbteilung schuldigen Betrag auszubezahlen. In Wirklichkeit qualifizieren sich diese Be¬ gehren jedoch nicht als erbrechtliche Ansprachen. Den eigenen Ausführungen der Rekursbeklagten ist nämlich zu entnehmen, daß

Margaretha Eggimann dem Kläger seine Miterbenqualität keines¬ wegs abstreitet, sondern lediglich behauptet, sie schulde der Erb¬ masse nichts und sei nicht pflichtig, den von ihr erhobenen Betrag in die Masse einzuschießen. Bei dieser Haltung der Beklagten bezweckt also die anhängig gemachte Klage thatsächlich keineswegs die richterliche Feststellung des Erbrechts des Klägers und die Bestimmung des ihm zukommenden Erbteils. Sie beruht nicht auf erbrechtlichem Grunde. Ihr Ziel ist die Verurteilung der Angesprochenen zu einer Zahlung. Sie ist eine bloße Forderungs¬ klage und hätte schon von der Erblasserin selber erhoben werden können. Ihre rechtliche Natur wird nicht deshalb eine andere, weil zufällig Kläger und Beklagte Erben sind. Der vorliegende Fall deckt sich rechtlich mit dem Fall Iffrig (Urteil des Bundes¬ gerichts vom 29. Januar 1896, A. S. XXII, S. 23 Erw. 3), keineswegs aber mit dem Fall Ackermann (Urteil des Bundes¬ gerichts vom 3. März 1897, A. S. XXIII, S. 40 u. f.), auf welchen der Rekursbeklagte hinweist. In letzterem Falle gingen die Klagebegehren auf Einwurf von Vorempfang, während Kläger im gegenwärtigen Streite nur behauptet, Rekurrentin sei nicht Gläubigerin der fraglichen Beträge gewesen und habe sich dieselben eigenmächtig angeeignet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des Gerichts¬ präsidenten von Aarwangen vom 15. Dezember 1897 aufgehoben.