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24_I_55

BGE 24 I 55

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11. Urteil vom 9. Februar 1898 in Sachen Bucher. Gerichtsstandsklauset, vertragtiche; persönticher Anspruch daraus? Zulässigkeit der Prorogation nach Bundesrecht. A. Theodor Häfliger=Künzli in Zofingen hat am 30. März 1897 beim Bezirksgericht Zofingen gegen Hermann Bucher, Müller in Mehlsecken, Kantons Luzern, eine Klage eingereicht mit dem Schlusse: „Der Beklagte sei schuldig, den Kaufvertrag den er am 25./28. Januar 1897 über seine Mühleliegenschaft zu Mehlsecken nebst Wasserrechten mit dem Kläger abgeschlossen hat, zu halten u. s. w. Die Klage stützte sich auf einen schrift¬ lichen mit den notarialisch beglaubigten Unterschriften der Ver¬ tragskontrahenten versehenen Kaufsakt, der unter Ziffer XII die Klausel enthält: „Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden in Zofingen, wo H. Bucher sein Rechtsdomizil verzeigt; laut Verein¬ barung der Parteien sind in einem allfälligen Rechtsstreite über den Inhalt des Vertrages die aargauischen Gesetze anwendbar, ebenso in einem allfälligen Streite bezüglich der Form desselben.“ Der Beklagte erhob den Einwand, das Bezirksgericht Zofingen sei nicht kompetent und der Beklagte nicht gehalten, sich auf die Klage einläßlich zu verantworten. Er bestritt, daß er einen Wohn¬ sitz oder ein Rechtsdomizil in Zofingen habe und behauptete, er habe sein persönliches und rechtliches Domizil in Mehlsecken, im luzernischen Gerichtskreise Reiden und Pfaffnau, und die Klage müsse als persönliche gemäß Art. 59 B.=V., wie auch nach aar¬ gauischem und luzernischem Prozeßrechte vor diesem angebracht werden. Die Vertragsklausel über den Gerichtsstand sei seine un¬ gültige, unwirksame; die Gültigkeit, Achtheit und Verbindlichkeit des Vertrages selbst werde bestritten und sei nicht zu präsu¬ mieren, sondern im Prozeßwege erst festzustellen. Über die be¬ strittene Vertragsklausel habe nicht der gewillkürte Richter, sondern

der ordentliche Richter des Wohnsitzes des Beklagten zu ent¬ scheiden. Auch nach § 12 litt. b der aarg. Civilprozeßordnung seien Streitigkeiten über Kaufverträge um Liegenschaften vor dem Richter der gelegenen Sache anzubringen. Der Kläger trug auf Abweisung der Inkompetenzeinrede an, indem er sich namentlich auf die bundesgerichtliche Rechtssprechung über die prorogatio fori berief. Das Bezirksgericht Zofingen wies die Einrede ab, und mit Erkenntnis vom 30. Oktober 1897 bestätigte das Ober¬ gericht des Kantons Aargau seinen Entscheid mit folgender Be¬ gründung: Der eingeklagte Anspruch sei ein persönlicher im Sinne des Art. 59 B.=V. Er könne daher vor dem Bezirksgericht Zofingen nur dann geltend gemacht werden, wenn eine prorogatio fori vorliege. Eine solche sei nach konstanter aargauischer Gerichts¬ praxis, trotzdem die aargauische Civilprozetzordnung vom gewill¬ kürten Gerichtsstand nichts sage, statthaft, und auch bundesrecht¬ lich stehe die Zulässigkeit des gewillkürten Gerichtsstandes bei Forderungsansprüchen außer allem Zweifel. Die Vorschrift des § 12 litt. b der aarg. Civilprozeßordnung schließe die Zuläßig¬ keit einer Prorogation im vorliegenden Falle nicht aus. Denn einmal werde gemäß einer konstanten Gerichtspraxis durch jene Vorschrift kein ausschließlicher Gerichtsstand der gelegenen Sache begründet, und zudem finde dieselbe auf interkantonale Verhält¬ nisse überhaupt keine Anwendung. Es sei deshalb bloß die Frage zu entscheiden, ob im vorliegenden Falle gemäß dem Art. XII des Vertrages vom 25./28. Jannar 1897 das Bezirksgericht Zofingen vom Beklagten als zuständiges Gericht anerkannt wor¬ den sei, was bejaht werden müsse. B. Gegen das angeführte obergerichtliche Erkenntnis reichte Bucher einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgerichte ein, der mit dem Antrage schließt, es sei dasselbe aufzuheben und die Sache an das kompetente Bezirksgericht von Reiden und Pfaffnau zu überweisen. Der Rekurrent stützt sich vorab auf Art. 59 B.=V. und macht gegenüber dem Einwand, daß er auf den Gerichts¬ stand des Wohnsitzes verzichtet habe, unter ausdrücklicher Aner¬ kennung immerhin der bundesrechtlichen Zulässigkeit einer proro¬ gatio fori, geltend, der Anspruch, daß er vor dem Gericht von Zofingen Recht zu nehmen habe, sei selbst wieder ein persönlicher Anspruch, der nach Art. 59 B.=V. vor dem Gerichte des Wohn¬ ortes zu erheben sei. Die gegenteilige Auffassung, wonach Frage der Gültigkeit der Vertragsklausel über den Gerichtsstand von dem bestrittenen forum prorogatum selbst entschieden werden müsse, sei eine durchaus unlogische und thesretisch unhaltbare. Denn diese Klausel sei ein Bestandteil des Kaufvertrages, dessen Gültigkeit im ganzen Umfange bestritten sei. Es müßte daher das Gericht, um die Vorfrage betreffend die Kompetenz zu entscheiden, zum Voraus mit der Hauptsache, der Frage der Gültigkeit des Kaufvertrages, sich beschäftigen, was logisch und theoretisch un¬ haltbar sei. Es sei auch im Auge zu behalten, daß Art. 59 B.=V. seinem Wortlaute nach sich auf alle persönlichen Ansprachen beziehe, und dieses Prinzip dürfe im Streit betreffend die Proro¬ gationsklausel nicht zurücktreten, da sonst eine unbegründete, der ratio legis widersprechende Ausnahme geschaffen würde. Die für die andere Auffassung angeführten bundesgerichtlichen Entscheide seien vereinzelt und dürften auch deshalb keine bindende Norm bilden, weil sie einer Konvenienzrücksicht die logische Konsequenz und richtige Anwendung einer Verfassungsbestimmung zum Opfer brächten. Daran schließe sich die Frage an, ob es überhaupt konstitutionell zulässig wäre, daß das Bundesgericht im Wege der Gerichtspraxis die Bundesverfassung ergänze oder abändere, was in der Schaffung einer Ausnahme zu Art. 59 B.=V. durch Aufstellung einer Präsumtion über Gültigkeit von Gerichtsstands¬ klauseln läge. Daß die Verpflichtung, vor einem andern, als dem Wohnsitzrichter Recht zu nehmen, wirklich eine persönliche Ver¬ bindlichkeit darstelle, sei schon dadurch bewiesen, daß sie Gegen¬ stand eines Vertrages sein und durch Vertrag in thesi rechts¬ gültig eingegangen werden könne, was auch das Bundesgericht nicht in Abrede stelle. Die Konsequenz dieser Auffassung freilich lehne das Bundesgericht mit der Begründung ab, daß sonst Ge¬ richtsstandsklauseln praktisch wertlos wären. Allein das sei kein Grund, die Verfassung zu suspendieren. Dieses Konvenienzargu¬ ment sei zudem nicht einmal richtig, oder doch stark übertrieben, da vor dem natürlichen Richter des Angesprochenen nur die Frage über die Gültigkeit der Prorogation verhandelt werde und in¬ zwischen der Hauptstreit ruhe. Zudem führe die Aufstellung einer

verfassungswidrigen Präsumtion für die Gültigkeit von Gerichts¬ standsklauseln in Verträgen notwendig zu Willkürlichkeiten, da die Voraussetzungen, unter welchen eine solche Präsumtion Platz greife, nicht feststünden. Endlich sei darauf zu verweisen, daß in dem analogen Falle einer Streitigkeit über die Gültigkeit einer Schiedsgerichtsklausel nicht das Schiedsgericht, sondern der Richter des Wohnortes des Beklagten zu entscheiden habe. Zudem liege in der Verzeigung eines Rechtsdomizils noch keine Anerkennung des Gerichtsstandes Zofingen für jeden Fall, sondern einfach die Unterziehung des Rechtsverhältnisses, für welches das Domizil verzeigt ist, unter die in Zofingen geltenden Gesetze, wie sich aus dem Wortlaut der Klausel klar und deutlich ergebe. Hierin liege, daß, wenn das aargauische Prozeßrecht für Streitigkeiten über den genannten Kaufvertrag einen andern Gerichtsstand, als den von Zofingen vorsehe, der Beklagte sich auf jenen berufen könne. Nun müßten nach § 12 litt. b der aarg. Civilprozeßordnung Streitigkeiten betreffend Kaufverträge um Liegenschaften vor das forum rei sitæ gebracht werden. Da der Beklagte auf diesen Gerichtsstand nicht verzichtet habe, müsse er auch vor dem Bezirksgericht Reiden und Pfaffnau belangt werden. Die Bestimmung in § 12 litt. b leg. cit. enthalte, wie aus ihrer Fassung hervorgehe, ius cogens. Eine gegenteilige Gerichtspraxis wäre gesetzwidrig. Und daß 12 litt. b der aarg. Civilprozeßordnung nur auf kantonale Verhältnisse Anwendung finde, sei unrichtig. Dieselbe verweise in interkantonalen Fällen den Beklagten vor das außerkantonale forum rei sitæ, vor dem der Kläger gemäß Art. 59 B.=V. einzig auftreten könne, so lange nicht ein Verzicht vorliege. Der ober¬ gerichtliche Entscheid statuiere danach eine Ungleichheit der Bürger vor dem Gesetz und damit eine Verletzung von Art. 4 B.=V.; denn zufolge dieser Entscheidung werde bei interkantonalen Ver¬ hältnissen dem im Kanton Aargau domizilierten Beklagten sein Recht versagt, auf das er gemäß dem Wortlaute des Gesetzes eben so sehr Anspruch habe, als derjenige, welcher bezüglich eines materiell gleichen kantonalen Verhältnisses beklagt sei. Die ober¬ gerichtliche Argumentation enthalte in diesem Punkte einen Wider¬ spruch in sich selbst, indem aus der Gerichtsstandsklausel einer¬ seits eine Unterwerfung unter das aargauische Recht, und anderseits ein Verzicht auf dasselbe hergeleitet werde, während der Rekurrent die Unterwerfung nicht nur gegen, sondern auch für sich in An¬ spruch nehmen und den mehrerwähnten § 12 litt. b als Ver¬ tragsrecht anrufen könne. Endlich dürfe er gestützt auf Art. 60 B.=V. verlangen, daß er, sofern er sich den aargauischen Gesetzen unterziehen müsse, nicht ungünstiger behandelt werde, als ein Bürger des Kantons Aargau selbst. C. Theodor Häfliger=Künzli bemerkt in der Antwort vorerst, das luzernische Obergericht, das laut (eingelegtem) Urteil vom

22. Oktober 1897 sich infolge einer Provokation des Rekurrenten vor dem Bezirksgericht von Reiden und Pfaffnau ebenfalls über die Kompetenzfrage auszusprechen gehabt, habe dieselbe in Über¬ einstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheide in gleichem Sinne beantwortet, wie die aargauischen Gerichte. Sodann wird ausgeführt: „Die Zuständigkeit des Gerichts von Zofingen sei dadurch begründet, daß der Rekurrent sich ihr durch Vertrag unterworfen habe. Zur Entscheidung über die Gültigkeit der Pro¬ rogation sei der aargauische Richter kompetent gewesen, obwohl sie ein Bestandteil des Kaufvertrages sei und die Anfechtung des letztern sie mitbetreffe. Denn der Kaufvertrag und die prorogatio fori seien zwei verschiedene Dinge. Die Erwählung des Domizils sei keine Bedingung des Kaufvertrages, sondern ein Nebenvertrag der den Hauptvertrag nur voraussetze. Die Prorogation soll eben dann in Wirksamkeit treten, wenn die Geltung des Hauptver¬ trages in Frage gestellt wird. Gerade die Theorie des Rekurrenten führte dazu, daß sich das Gericht zuerst mit der Hauptsache be¬ fassen müßte, bevor die Voraussetzung seiner Kompetenz festgestellt wäre. Daß aber die Prorogation nicht unter Art. 59 B.=V. stehe, sei, wie übrigens auch die Zulässigkeit derselben, bundes¬ rechtlich längst festgestellt. Willkürlichkeiten könnten bei der richti¬ tigen Auffassung nicht eintreten. Darüber, wann eine Thatsache als erwiesen anzunehmen sei, entschieden die Normen des kanto¬ nalen Prozeßrechtes. In casu sei dieser Beweis durch eine öffent¬ liche Urkunde erbracht worden. Die Analogie des Schiedsgerichts treffe nicht zu, da dieses erst durch den Vertrag Gerichtsbarkeit erlange, während das durch Prorogation zuständige Gericht solche

kraft Gesetzes besitze. Was sonst noch vorgebracht werde, sei für die Entscheidung des Rekurses bedeutungslos und auch materiell unrichtig. Der Antrag geht auf Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es frägt sich zunächst, ob das aargauische Obergericht da¬ durch den Art. 59 der Bundesverfassung verletzt habe, daß es die Frage, ob eine vertragliche Unterwerfung des Rekurrenten unter die aargauischen Gerichte vorliege, selbst beurteilte, statt dieselbe an die Gerichte des Wohnsitzes des Rekurrenten zu verweisen. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob die vertragliche Unterwerfung unter einen andern, als den sonst zuständigen Richter eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 B.=V. begründe oder nicht. Dies ist zu verneinen. Die Vereinbarung eines besondern Gerichtsstandes für ein einzelnes Rechtsverhältnis erzeugt nicht einen selbständigen Anspruch materiellrechtlicher Natur, sondern ordnet lediglich für den Fall eines Streites über die Hauptsache in accessorischer Weise die prozeßrechtliche Frage des Gerichtsstandes. Diese Frage kann deshalb auch nicht den Gegenstand eines selbständigen Prozesses bilden, und Art. 59 B.=V. findet auf einen Streit über dieselbe überhaupt keine An¬ wendung, da derselbe den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Be¬ klagten nur für die Geltendmachung selbständiger, persönlicher Ansprüche privatrechtlicher Natur vorschreibt. Vielmehr ist über das Vorhandensein des Kompetenzgrundes der Prorogation, wie über die Zuständigkeit im allgemeinen, nach den bestehenden schweizerischen Prozeßordnungen erst nach Anhängigmachung der Hauptsache und in der Form eines Vorverfahrens zu befinden und zu erkennen. Und zwar kann es der Natur der Sache nach nur der angerufene Richter sein, welcher über die Vorfrage seinen Bescheid abzugeben hat, wie denn auch der Ausspruch eines gleich¬ geordneten andern Richters für erstern unverbindlich wäre. Das Bezirksgericht von Zofingen und das Obergericht des Kantons Aargau befinden sich daher nicht nur nicht im Widerspruch mit der Bundesverfassung, sondern vielmehr durchaus im Einklang mit allgemein prozeßrechtlichen Grundsätzen, wenn sie, nachdem sie gestützt auf die Prorogationsklausel zum Entscheide über die Gültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages angerufen worden sind, selbst die bestrittene Kompetenzfrage prüft und es abgelehnt haben, dieselbe vor den Wohnsitzrichter des Rekurrenten zu verweisen.

2. Freilich ist nun zuzugeben, daß der Prorogationsrichter bei der Prüfung der Kompetenzfrage sich unter Umständen bereits diesem Verfahren mit den nämlichen Fragen befassen muß für den Entscheid in der Hauptsache ausschlaggebend sind. wird dies insbesondere dann zutreffen, wenn, wie im vorliegen¬ den Fall, die Prorogationsklausel einem Vertrage eingefügt dessen Gültigkeit selbst bestritten wird. Dies kann jedoch nicht zu einer andern Lösung der Frage betreffend die Zuständigkeit Beurteilung der Gültigkeit der Prorogation führen. Denn erstlich kann sehr wohl die Unterwerfung unter einen gewillkürten Ge¬ richtsstand auf einem selbständigen, von dem Hauptgeschäft das dieser Gerichtsstand begründet wurde, losgelösten Akte beruhen; es können die kompetenzbegründenden Thatsachen völlig unabhängig von dem anspruchsbegründenden dastehen, und der Streit über das Vorhandensein einer gültigen Prorogation braucht sich durch¬ aus nicht notwendigerweise mit demjenigen über die Begründetheit des Anspruches zu decken oder auch nur zu berühren. Weiter aber ist zu beachten, daß die Prüfung der Gültigkeit der Proro¬ gationsklausel, auch soweit sie auf die gleichen Momente sich erstreckt, von denen die Verbindlichkeit des Hauptgeschäfts abhängt, doch nur zum Zwecke der Beantwortung der Kompetenzfrage erfolgt und für den Entscheid in der Hauptsache nicht schlechthin präjudiziell ist, wie denn auch in dem Vorverfahren zur Fest¬ stellung der Kompetenz durchaus nicht die nämlichen Beweisvor¬ schriften zur Anwendung zu kommen brauchen, wie bei der Ver¬ handlung über die Hauptsache. Und endlich würden sich auch bei dem vom Rekurrenten vertretenen Verfahren die nämlichen Folgerungen ergeben, die er als unlogische und theoretisch unhalt¬ bare bezeichnet. Dazu käme überdies die vom praktischen Gesichts¬ punkte aus völlig unzulässige Konsequenz, daß der Zweck der Prorogation in vielen Fällen geradezu vereitelt und es in die Hand des Beklagten gelegt wäre, durch das bloße Bestreiten der Verbindlichkeit des Vertrages, in dem ein gewillkürter Gerichts¬ stand vereinbart ist, sich von der Pflicht zur Einlassung vor dem

prorogierten Forum zu befreien (s. die Urteile des Bundesgerichts in Sachen Bütikofer, Amtl. Samml., Bd. VI, S. 10; in Sachen Compagnie d’assurances «Armement, » ibid. Bd. XV, S. 237. in Sachen Riesen, ebenda Bd. XVI, S. 729).

3. Es ist ferner auch nicht einzusehen, wie so diese Auffassung des Verhältnisses Willkürlichkeiten begünstigen sollte. Wenn auch meistens über bestrittene Vorfragen in summarischer Weise und nicht im gleichen Verfahren verhandelt werden wird, wie über die Hauptsache, so bieten doch die Prozeßordnungen auch für das Verfahren über jene bestimmte Garantien, die sich mehr oder weniger den für das Verfahren in der Hauptsache aufgestellten nähern. Und jedenfalls ist der Umstand, daß in solchen Fällen eine nicht in den Formen des gewöhnlichen Prozesses sich ab¬ wickelnde Kognition eintritt, nicht ein genügender Grund dafür, um den Streit über die Kompetenz des gestützt auf einen Pro¬ rogationsvertrag angerufenen Richters dem Streit über einen privatrechtlichen Anspruch insoweit gleichzustellen, daß derselbe vor dem Wohnsitzrichter des Beklagten im gewöhnlichen Prozeßver¬ fahren abgewandelt werden müßte. Es wird eben in jedem ein¬ zelnen Falle über die bestrittene Vorfrage der Kompetenz des prorogierten Richters nach Mitgabe der einschlägigen Vorschriften des Prozeßrechtes zu entscheiden sein, wobei Willkürlichkeiten nicht häufiger und nicht seltener vorkommen können, wie beim Entscheide über andere prozessualische Vorfragen.

4. Die vom Rekurrenten herbeigezogene Analogie des Schieds¬ vertrages rechtfertigt seinen Standpunkt ebenfalls nicht. Wenn auch die Gesetzgebung und die Gerichtspraris dazu gekommen sind, den Streit über die Gültigkeit eines Kompromisses als einen solchen über einen privatrechtlichen Anspruch aufzufassen, so ge¬ schah dies doch offenbar bloß deshalb, weil sehr oft das zum Entscheide berufene Schiedsgericht noch nicht besteht, oder doch noch nicht mit Gerichtsbarkeit ausgestattet ist, und weil es ein anderes Mittel, um die Bestellung zu erzwingen, als dasjenige der ordentlichen gerichtlichen Klage, in solchen Fällen nicht gibt. Bevor das Schiedsgericht besteht, kann es überhaupt nicht ange¬ rufen werden, und deshalb muß, wenn eine der kompromittieren¬ den Parteien sich weigert, zur Bestellung desselben Hand zu bieten, notwendigerweise in einem besondern Verfahren über die Gültig¬ keit des Kompromisses und die Verbindlichkeit der Verpflichtung. bei der Konstituierung des Schiedsgerichtes mitzuwirken, ent¬ schieden werden, wobei es dann nahe lag, den Anspruch wie einen materiellrechtlichen und persönlichen zu behandeln und dem Wohn¬ sitzrichter des Beklagten zuzuweisen. Diese Besonderheiten treffen bei dem Prorogationsvertrag nicht zu, weil hier das vertraglich als zuständig bezeichnete Gericht bereits besteht und in der Lage ist, selbst über die Gültigkeit der Prorogation zu befinden, wie übrigens auch das Schiedsgericht selbst, wenn es einmal konstituiert ist, zu prüfen und zu entscheiden hat, wie weit es kompetent sei (vgl. Amtl. Samml., Bd. VII, S. 705).

5. Enthält hienach der Umstand, daß die aargauischen Ge¬ richte ihre Kompetenz selbst geprüft haben, nachdem sie gestützt auf eine Prorogationsklausel angerufen worden waren, keinen Verstoß gegen Art. 59 B.=V., so kann dies auch nicht gesagt werden mit Bezug auf die Art und Weise, wie dieselben die Kompetenzfrage beurteilt haben. Vor allem aus könnte es sich in dieser Richtung fragen, ob das Bundesgericht überhaupt den ober¬ gerichtlichen Entscheid einer Nachprüfung unterwerfen könne. Denn nach den aus Art. 59 B.=V. sich ergebenden bundesrecht¬ lichen Gerichtsstandsregeln kann sich die Frage der Zulässigkeit und der Gültigkeit einer Prorogationsklausel offenbar nur richten, wenn sich diese auf eine persönliche Ansprache bezieht, während jene Fragen sich ausschließlich nach kantonalem Prozeßrecht beur¬ teilen, wenn ein anderer Anspruch im Streite liegt. Und nun ist es doch zweifelhaft, ob die Klage des Th. Häfliger auf Haltung des Kaufvertrages mit dem Rekurrenten vom 25. Januar 1897, der eine Liegenschaft zum Gegenstande hat, als eine persönliche oder als eine dingliche aufzufassen sei. Die Frage braucht jedoch nicht gelöst zu werden, weil auch im erstern Falle, d. h. wenn der An¬ spruch als persönlicher aufgefaßt und eine Nachprüfung des Ent¬ scheides des aargauischen Obergerichtes an Hand der bundes¬ rechtlichen Praxis über die Zulässigkeit und die Gültigkeit von Prorogationen als statthaft betrachtet wird, der Entscheid bestätigt werden muß. Die bundesrechtliche Zulässigkeit der freiwilligen Unterwerfung unter einen andern als den Wohnsitzrichter wird

vom Rekurrenten selbst ausdrücklich anerkannt, und hätte übrigens angesichts der diesbezüglichen Praxis des Bundesgerichts nicht mit Erfolg bestritten werden können. Es entspricht ferner durchaus der bundesgerichtlichen Praxis, daß in der Bestimmung des Art. XII des Vertrages vom 25. Januar 1897, wonach der Rekurrent sein Rechtsdomizil in Zofingen verzeigte, und die Par¬ teien für den Fall eines Rechtsstreites über den Inhalt oder die Form des Vertrages die aargauischen Gesetze für anwendbar er¬ klärten, auch eine vertragliche Unterwerfung des Beklagten unter den aargauischen Gerichtsstand erblickt wurde. Endlich ist vom Standpunkte des Bundesrechtes aus nichts dagegen einzuwenden, daß die gegen die Verbindlichkeit des Vertrages erhobenen Einwen¬ dungen verworfen worden sind. Im Gegenteil ist angesichts der Thatsache, daß ein mit den notarialisch beglaubigten Unterschriften beider Parteien versehener Vertrag vorgelegt wurde, offenbar mit Recht die fragliche Klausel für verbindlich erklärt worden, wobei bloß daran zu erinnern ist, daß damit die Gültigkeit nur für die Kompetenzfrage anerkannt wurde, und daß dem Entscheid über die Hauptsache damit an sich nicht präjudiziert ist.

6. Der Rekurrent erhebt gegen den Entscheid des aarg. Ober¬ gerichts schließlich auch noch einige Einwendungen aus dem Ge¬ sichtspunkte einer mit andern verfassungsmäßigen Grundsätzen in Widerspruch stehenden Anwendung des kantonalen Rechts. Diesel¬ ben beruhen auf der Voraussetzung, daß der Hauptanspruch ein dinglicher und daß somit für die Zulässigkeit und die Gültigkeit der Prorogation nicht die bundesrechtlichen Bestimmungen über den gewillkürten Gerichtsstand bei persönlichen Ansprachen zur Anwendung zu kommen haben. Da dieser Standpunkt nicht von vornherein zu verwerfen ist, so muß auch auf die daherigen Be¬ schwerden eingetreten werden. Dieselben erweisen sich jedoch materiell als unbegründet. Wenn das aarg. Obergericht erklärt, § 12 litt. b der aarg. Civilprozeßordnung, wonach Streitigkeiten be¬ treffend Kaufverträge über Liegenschaften am Orte der gelegenen Sache angebracht werden sollen, begründe keinen ausschließlichen Gerichtsstand in dem Sinne, daß eine Prorogation vor ein an¬ deres Forum nicht zulässig wäre, so ist diese Auslegung mit dem Wortlaute des Gesetzes nicht unvereinbar. Übrigens wäre für die Zulässigkeit der Prorogation vor ein anderes, als das Gericht der gelegenen Sache nicht das aargauische, sondern das Recht des Kantons Luzern maßgebend, wo die Liegenschaft des Rekurrenten sich befindet. Nun ist aber nicht einmal behauptet worden, daß das luzernische Recht eine solche Prorogation ausschließe; und es haben thatsächlich die luzernischen Gerichte selbst mit Rücksicht auf die fragliche Klausel ihre Kompetenz zur Beurteilung der Streitsache abgelehnt. Gänzlich haltlos ist die Behauptung, daß die angeführte Bestimmung der aarg. Civilprozeßordnung dem Beklagten, der sich freiwillig den aargauischen Gesetzen und den aargauischen Gerichten unterworfen habe, ein Recht darauf gebe, vor dem Forum der außer diesem Kanton gelegenen Sache be¬ langt zu werden. Sobald feststeht, daß der Rekurrent sich einem besondern Gerichtsstand im Kanton Aargau unterworfen hat und sobald die Gesetzgebung der beiden in Frage kommenden Kantone dies zuläßt, kann von einem solchen Rechte ebensowenig die Rede sein, wie davon, daß die daherige Entscheidung des aarg. Ober¬ gerichtes an einem innern Widerspruch leide, oder gar eine un¬ gleiche Behandlung der Bürger in sich schließe und so gegen die Grundsätze der Art. 4 und 60 der Bundesverfassung ver¬ stoße. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.