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78. Urteil vom 18. Juli 1898 in Sachen Baumann gegen Baumann und Konsorten. Inkompetenzerklärung eines Gerichtes mit gleichzeitigem Eintreten auf die Sache selbst. A. Im Jahre 1890 kam das Gut Schafgaden in der Gemeinde Meyen, Kantons Uri, in Liquidation infolge Aufwerfung. Auf diesem Gut hafteten u. a. 3 Gülten von 404 Fr. 40 Cts., 263 Fr. 74 Ets. und 703 Fr. 30 Cts. als entheb= und zins¬ bar, welche aber auf folgende Güter überzeigten: Außeres Rüttli des Frz. Gamma, Obere Wytti des Frz. Baumann, Untere Wytti des Flor. Baumann, Thäler Oberer Brachetsboden. In der Liquidation verzichteten die drei Gültgläubiger auf das Hauptunterpfand Schafgaden und erklärten, inskünftig sich um Zins und Kapital an Frz. Baumann und seine obere Wytti halten zu wollen. Die Fallimentskommission ließ hierauf am
4. Dezember 1890 die 3 Gülten als enthebbar auf Franz Baumanns obere Wytti ins Hypothekenbuch eintragen. Baumann war einige Jahre landesabwesend. Mittlerweile wurden von seiner Frau die Zinsen von den angeführten Gülten entrichtet. 1895, nach seiner Rückkunft, wollte er für einen Teil der bezahlten Zinsen Regreß nehmen auf Franz Gamma und Flor. Baumann. Er wurde jedoch von der Gerichtskommission Uri mit seiner For¬ derung abgewiesen, unter Hinweis auf die Eintragung im Hypo¬ thekenbuch, in dem ein Regreßrecht auf Gamma und Florian Baumann nicht erwähnt sei. Auf ein hierauf von Franz Bau¬ mann an den Regierungsrat gerichtetes Gesuch um Abänderung der Eintragung im Hypothekenbuch in dem Sinne, daß sein Grundstück nur mit einem Teil der fraglichen Gülten belastet werde, trat die angegangene Behörde wegen Inkompetenz nicht ein. B. Franz Baumann erhob nun vor den Gerichten Klage gegen Gamma und Florian Baumann mit den Rechtsbegehren:
1. Es seien die drei Gülten ab den drei Gütern ob. Wytti des Frz. Baumann, unt. Wytti des Flor. Baumann und äuß. Rüttli des Frz. Gamma seit der Aufwerfung des Schafgadens anno 1890 gemeinsam und zu gleichen Teilen, eventuell im Verhältnis der amtlichen Güterschätzung, zu entheben und zu verzinsen und in diesem Sinne das Hypothekenbuch zu berichtigen und abzu¬ ändern.
2. Es seien Flor. Baumann und Frz. Gamma demnach ver¬ halten, dem Frz. Baumann die von demselben bezahlten Gültzinse seit 1890 je zu einem Drittel, eventuell im Verhältnis der amt¬ lichen Güterschatzung, zu ersetzen und zu bezahlen. Am 30. November 1897 wurde der Prozeß vor Kreisgericht Uri entschieden. Vor der Verhandlung vereinbarten die Parteien unter Zustimmung des Gerichtes, daß event. Vorfragen mit der Hauptsache zu behandeln seien. Die Beklagten beantragten sodann, es sei auf das klägerische Rechtsbegehren wegen Inkompetenz nicht einzutreten, eventuell dasselbe sei materiell abzuweisen. Das Kreis¬
gericht trat zunächst auf das Materielle der Streitsache ein und kam dabei zu dem Schlusse, daß der Anspruch des Klägers un¬ begründet sei, wobei wiederum vorab auf die Eintragung im Hypothekenbuch abgestellt und weiter bemerkt wurde, es sei nicht nachgewiesen, daß Gamma und Florian Baumann vor 1895 zur Übernahme eines Teils der Zinstragung verhalten worden seien, oder daß sie je bestimmt zu einer solchen sich bereit erklärt und verpflichtet hätten, daß übrigens nach Art. 147 O.=R. Kapital¬ zinsforderungen durch Ablauf von fünf Jahren verjähren. Daran anschließend bemerkte das Gericht, daß gemäß § 62 litt. d der Verfassung, Art. 18 des Hypothekargesetzes, Art. 44 der frühern Fallimentsordnung und Art. 10 des Einführungsgesetzes zum eidg. Konkursgesetz einzig der Regierungsrat als administrative Behörde zur Anordnung einer Abänderung eventuell Berichtigung des Hypothekenbuches befugt sei, daß es somit nicht in der Kom¬ petenz des Gerichtes liegen könne, Eintragungen im Hypotheken¬ buch ändern zu lassen, noch auf die vom Kläger gewünschte Verteilung der fraglichen 3 Kapitalien resp. deren Verzinsung auf die mehrerwähnten 3 Unterpfänder einzutreten. Demgemäß wurde zu Recht erkannt, das klägerische Rechtsbegehren sei als unbegründet abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Franz Baumann zwei Rechts¬ mittel an das Obergericht: 1. Eine Rekurs= und Kassations¬ beschwerde, weil das Gericht, obschon es die Inkompetenz bejaht habe, dennoch auf die Hauptsache eingetreten sei. Das Obergericht wies dieselbe unterm 9. Februar 1898 hauptsächlich unter Hin¬ weis auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung, die Vorfragen mit der Hauptsache zu behandeln, ab. 2. In zwei¬ ter Linie ergriff Franz Baumann auch die Appellation gegen das Urteil des Kreisgerichts Uri. Das Obergericht behandelte dieselbe am 9. März 1898 und erkannte „in Gutheißung der Erwägun¬ gen des Kreisgerichtes und in Berücksichtigung des obergerichtli¬ chen Entscheides vom 8. Februar 1898 über die Rekurs= und Kassationsbeschwerde der Klägerschaft“: „Die Appellation sei als unbegründet abgewiesen und das kreisgerichtliche Urteil vom
30. November 1897 in allen Teilen als bestätigt erklärt.“ D. Gegen dieses Urteil hat Franz Baumann unterm 8. Mai 1898 einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht einge¬ reicht, in welchem er dessen Aufhebung beantragt. Nach eingehen¬ der Darlegung der Prozeßgeschichte und des Standpunktes, den der Rekurrent in materieller Beziehung einnimmt, wird im wesent¬ lichen angebracht: Das obergerichtliche Urteil begnüge sich trotz der lückenhaften Fassung des Urteils des Kreisgerichts mit dessen Bestätigung schlechthin, und es enthalten die beiden Urteile nicht einmal die Anträge der Parteien, wie sie auch die aufgelegten Akten und die angerufenen Gesetzesbestimmungen nicht erwähnen. Dies widerspreche den Vorschriften in § 39 der Civilprozeßord¬ nung und dem Art. 33 des Justizreglementes des Kantons Uri. In der Appellationsverhandlung vor Obergericht sei namentlich auch die Kompetenzfrage erörtert worden und der Anwalt des Rekurrenten habe verlangt, daß das Gericht nicht auf die Haupt¬ sache eintrete, falls es sich inkompetent erklären sollte. Die Ver¬ einbarung, die Vorfragen mit der Hauptsache zu behandeln, habe nicht den Sinn gehabt, daß jedenfalls auch in der Hauptsache ein Urteil gefällt werden solle. Darin, daß das Obergericht sich inkompetent erklärt und gleichwohl in der Sache materiell geur¬ teilt habe und darin, daß das Obergericht die Inkompetenz als Motiv für die materielle Abweisung verwendet habe, liege eine grobe Rechtsverweigerung und Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz. Wenn das Gericht sich inkompetent erkläre, dürfe es in der Hauptsache nicht urteilen, um es dem Kläger nicht unmöglich zu machen, sein Recht vor der zuständigen Behörde zu suchen. Vor dieser andern zuständigen Behörde, dem Regierungsrat, aber werde er schwerlich durchdringen, wenn ein materielles, abwei¬ sendes Urteil des Obergerichts vorliege. Vor Obergericht und Kreisgericht habe auch der Gegner ausdrücklich Nichteintreten auf das Rechtsbegehren und nur eventuell Abweisung desselben ver¬ langt. Das eventuell könne doch nur heißen, für den Fall, daß sich das Gericht kompetent erkläre, sei das Rechtsbegehren abzu¬ weisen. Es hätte ja gar keinen Sinn gehabt, sich mit Vorfragen herumzuschlagen, wenn gleichwohl unter allen Umständen ein Haupturteil verlangt worden wäre und gefällt werden sollte. Es sei einfach unmöglich, in ein und demselben Urteil sich inkom¬ petent zu erklären und doch ein materielles Urteil zu fällen.
E. Aus der Antwort des Obergerichts von Uri und des Florian Baumann und Franz Gamma ist hervorzuheben: Es sei unbestreitbare Thatsache, daß die Parteien sich geeinigt haben, es seien eventuelle Vorfragen mit der Hauptsache nicht bloß zu ver¬ handeln, sondern zu behandeln, und dieses Abkommen sei vom Gericht genehmigt worden. Gestützt auf diese Vereinbarung habe das Kreisgericht sowohl die Einreden, als das Hauptrechts¬ begehren in Behandlung gezogen und erledigt. Das Obergericht habe die Kassations= und Rekursbeschwerde des Franz Baumann am 9. Februar 1898 abgewiesen, indem es angenommen habe, infolge der angeführten Vereinbarung sei das Kreisgericht berech¬ tigt gewesen, einen Entscheid über alle von den Parteien auf¬ geworfenen Fragen abzugeben. Gegen dieses Urteil des Ober¬ gerichts Uri habe der Rekurrent keinen Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen, und dasselbe sei daher unanfechtbar geworden. Die Behauptung, daß der Entscheid des Obergerichts vom 9. März 1898 den Vorschriften in § 39 der C.=P.=O. und Art. 33 des Justizreglementes nicht entspreche, sei unrichtig. Darin, daß das Obergericht die Einrede der Inkompetenz bejaht habe und auch auf die übrigen ihm unterbreiteten Rechtsbegehren eingetreten sei, liege keine Rechtsverweigerung und keine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze. Da Baumann gegen den Entscheid vom 9. Fe¬ bruar nicht rekurriert habe, seien seine heutigen Einwendungen verspätet. Es sei unstatthaft, dem Gerichte heute Vorwürfe machen, wenn es dem Abkommen der Parteien gemäß gehandelt habe. Der Schluß geht in erster Linie auf Nichteintreten und in zweiter Linie auf Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Einrede der Verspätung ist nicht begründet. Der Re¬ kurs richtet sich gegen das vom Obergericht des Kantons Uri am 9. März 1898 ausgefällte Urteil. In diesem Urteil wird dasjenige des Kreisgerichts Uri vom 30. November 1897 in allen Teilen und „in Gutheißung seiner Erwägungen“ bestätigt. Es wird darin nicht etwa darauf abgestellt, daß neben der Er¬ greifung der Rekurs= und Kassationsbeschwerde die Appellation nicht zulässig und daß durch die am 9. Februar 1898 erfolgte Abweisung jenes Rechtsmittels das kreisgerichtliche Urteil ganz oder teilweise unanfechtbar geworden sei, sondern es ist der Fall vom Obergericht als Appellationsinstanz noch einmal beurteilt wor¬ den, und zwar in seiner Gesamtheit, also auch mit Bezug auf die Kompetenzfrage, wobei das Obergericht das Urteil des Kreisgerichts einfach zum seinigen gemacht hat. Somit lief die sechszigtägige Rekursfrist auch mit Bezug auf die Beurteilung der Kompetenz¬ frage erst vom 9. März an, und sie erscheint demnach als ein¬ gehalten. Wenn man übrigens auch annehmen wollte, das Ober¬ gericht habe am 9. März nur über die Hauptsache geurteilt, so könnte die Einrede der Verspätung nicht geschützt werden, da eben erst mit der materiellen Beurteilung der Thatbestand gegeben war, in dem der Rekurrent eine Rechtsverweigerung erblickt.
2. Das angefochtene Urteil nun leidet an einem innern Wider¬ spruch. Das Gericht erklärt sich inkompetent, weil die Sache vor die Administrativbehörden gehöre. Dessenungeachtet hat es die Sache selbst beurteilt. Es beruft sich zur Rechtfertigung dieses Verfahrens auf die von ihm genehmigte Vereinbarung der Par¬ teien, wonach die Vorfragen mit der Hauptsache behandelt werden sollten. Diese Vereinbarung konnte aber keineswegs den Sinn haben, welcher ihr vom Obergericht beigelegt wird. Denn die Parteien haben nicht die Macht, die auf der verfassungsmäßigen Gewaltentrennung beruhenden Kompetenzgrenzen zwischen den Gerichten und den Administrativbehörden zu verschieben, und auch die Gerichte können nicht von sich aus ihre Zuständigkeit auf ein Gebiet ausdehuen, auf dem die Jurisdiktion verfassungsmäßig andern Behörden zusteht. Übrigens ist es klar, daß die Verein¬ barung einfach den Sinn hatte, daß die Vorfragen und die Hauptsache nicht getrennt zu behandeln seien, daß sie aber die Urteilsfällung selbst nicht berührte. Sie weist denn auch mit keinem Worte darauf hin, daß das Gericht ermächtigt werde, selbst bei vorhandener Inkompetenz in der Hauptsache zu urteilen. Findet demnach das Urteil in der Vereinbarung keinen Halt, so kann es auch sonst mit Rechtsgründen nicht gerechtfertigt werden. Sämtliche Prozeßordnungen, darunter auch diejenige von Uri, gehen von dem gegenteiligen und einzig logisch haltbaren Gesichts¬ punkte aus, daß ein Gericht, dessen Inkompetenz geltend gemacht und von ihm festgestellt worden ist, zur weitern Behandlung und
Beurteilung der Streitsache nicht mehr befugt ist (vgl. § 64 letzten Absatz der Civilprozeßordnung des Kantons Uri). Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Falle willkürlich mit ganz haltlosen Gründen bei Seite gesetzt worden, und es liegt hierin eine eigent¬ liche Rechtsverweigerung, die sich namentlich in der Richtung gel¬ tend macht, daß der Rekurrent verhindert würde, durch den Land¬ rat entscheiden zu lassen, wer in der Sache wirklich zuständig sei (Art. 59 litt. i der Urner Kantonsverfassung). Muß demnach wegen des widersprechenden Inhalts das angefochtene Urteil des Obergerichts aufgehoben werden, so braucht auf die Beschwerde wegen Verletzung des § 39 der Civilprozeßordnung und des Art. 33 des Justizreglementes — die wohl für sich allein kaum zur Begründeterklärung des Rekurses führen könnte — nicht näher eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkanni: Der Rekurs wird begründet erklärt und das angefochtene Ur¬ teil des Obergerichts des Kantons Uri vom 9. März 1898 auf¬ gehoben.