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76. Urteil vom 6. Juli 1898 in Sachen Perret gegen Perret. Verletzung des Art. 54 Al. 5 B.-V.? — Willkürliche Auslegung eines Testamentes? A. Der mit Louise Françoise Henriette Rochat in kinderloser Ehe lebende Friedrich Sprüngli von Zofingen errichtete am September 1863 zu Bern ein Testament, worin er als Erben für sein außerhalb Frankreichs bezw. in der Schweiz liegendes Vermögen „die bei dem Absterben des Testators lebenden und nachher allfällig noch kommenden Kinder“ des Sohnes erster Ehe seiner Ehefrau, Namens Louis Constant Alexis Perret, ge¬ boren 19. Januar 1826, einsetzte, unter Vorbehalt des Nie߬ brauches auf Lebenszeit für seine, des Testators, Ehefrau, und nach deren Tod für den Stiefsohn selbst, und zudem des Nie߬
brauchs an der Hälfte der Erbschaft für die damalige Ehefrau des L. C. A. Perret, Aline Elisabetha Theiler, für diese aber nur als Witwe und bis zu ihrer allfälligen Wiederverheiratung. Dem Testamente ist beigefügt: „Es versteht sich von selbst, daß, wenn nach der Herausgabe des Vermögens an die Kinder meines Stiefsohnes noch Kinder kommen sollten, diese .... gleich den übrigen an dem Vermögen Anteil haben sollen.“ Der Testator Sprüngli starb im August 1877, kurz nach dem Tode seiner Ehefrau. Aus der Ehe des L. C. A. Perret mit Aline Elisa¬ betha Theiler gingen als Kinder hervor die heutigen Rekurs¬ beklagten: Ottilie, Marie Louise, Delphine Alice und Maurice Walther (nebst einem fünften, verstorbenen). Nach dem im Sep¬ tember 1890 erfolgten Tode seiner ersten Ehefrau verheiratete sich L. C. A. Perret im März 1891 mit Marie Guédon, von der er zwei außereheliche und im Ehebruch erzeugte Kinder, die heutigen Rekurrenten: Constance Christine Marie, geboren 10. August 1876, und Louis Gaston Henri, geboren 11. Mai 1881, hatte; diese beiden Kinder wurden von ihren Eltern am 13. Sep¬ tember 1892 legitimiert. L. C. A. Perret starb am 16. Oktober
1893. Das von Friedrich Sprüngli hinterlassene Vermögen, das auf 1. März 1881 849,268 Fr. 37 Cts. betrug, wurde zum größten Teile von den Rekursbeklagten bezogen; da sich die Re¬ kurrenten jedoch gemäß dem Testament ebenfalls als erbberechtigt ansahen, erhoben sie gegen die Rekursbeklagten beim Bezirks¬ gerichte Zofingen Klage auf Anerkennung ihres Erbrechtes, Ver¬ teilung des Nachlasses zu sechs Teilen und demgemäß Auszah¬ lung von zwei Sechsteilen = 283,089 Fr. 46 Cts. an sie. Das Bezirksgericht Zofingen wies die Klage ab, und das Obergericht des Kantons Aargau hat die von den Klägern hiegegen ergrif¬ fene Appellation mit Urteil vom 11. März 1898 abgewiesen, Die Begründung dieses Urteils ist, soweit nötig, in den recht¬ lichen Erwägungen wiedergegeben. B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Kläger recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag: das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung der Bundesverfassung aufzuheben, die Begehren der Kläger und Beschwerdeführer seien als berechtigt zu erklären, und es sei das aargauische Obergericht anzuweisen, ein neues die Begehren zu¬ prechendes Urteil auszufällen. Als verletzt werden bezeichnet Art. 54 Al. 5 und Art. 4 der Bundesverfassung; erstere Be¬ stimmung soll dadurch mißachtet sein, daß das Obergericht, ent¬ gegen der hier ausgesprochenen Gleichstellung der legitimierten mit den legitimen Kindern, bei der Interpretation des Testamentes des Friedrich Sprüngli einen Unterschied zwischen diesen mache letztere Bestimmung insofern, als die dem Testamente von dem Obergerichte gegebene Auslegung eine durchaus willkürliche, in Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze zu Stande gekommen sei. Dies wird des weitern — wobei auf die Auslegung des Testa¬ darzuthun versucht. mentes eingegangen wird C. Die Rekursbeklagten tragen auf Abweisung des Rekurses an; sie bemerken, derselbe stelle sich im Grunde als civilrechtliche Berufung, die in Erbrechtsstreitigkeiten unzulässig sei, dar, und bestreiten, daß die behaupteten Verfassungsverletzungen im ange¬ fochtenen Urteile liegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist, da Verletzung der Bundesverfassung behauptet wird, gegeben; indessen könnte dem zweiten Teile des von den Rekurrenten gestellten Rechtsbegehrens: daß das Bundesgericht das aargauische Obergericht anzuweisen habe, ein neues die Begehren zusprechendes Urteil auszufällen, auch im Falle der Gutheißung des Rekurses nicht entsprochen werden; denn das Bundesgericht hat als Staatsgerichtshof gegen¬ und um ein über civikrechtlichen Urteilen kantonaler Gerichte solches handelt es sich hier — nur zu prüfen, ob dieselben mit verfassungsmäßigen Rechten der Einzelnen in Widerspruch stehen, und sie bejahenden Falles aufzuheben, dagegen weder selbst materiell zu entscheiden, noch den kantonalen Gerichten Anweisun¬ gen über die Art der Entscheidung zu erteilen; letzteres stünde schon mit der in Art. 3 der Bundesverfassung niedergelegten An¬ erkennung der kantonalen Sonveränetät in Widerspruch und könnte auch nicht aus Art. 64 eod. gefolgert werden, indem Gerichtsorganisation und Rechtssprechung nach dieser Verfassungs¬ bestimmung den Kantonen verbleiben.
2. In der Sache selbst ist zunächst unerfindlich, wieso im an¬
gefochtenen Entscheide eine Verletzung des Art. 54 Al. 5 der Bundesverfassung liegen soll. Das angefochtene Urteil anerkennt gegenteils gerade die Eigenschaft der Rekurrenten als legitimierter Kinder des L. C. A. Perret, und als solcher deren gesetzliche Gleichstellung mit dessen ehelichen Kindern erster Ehe. Dagegen erklärt es, es handle sich in concreto nicht um gesetzliches, son¬ dern um testamentarisches Erbrecht; es frage sich nicht, welche Wirkungen die Legitimation überhaupt habe und ob die nachträg¬ lich Legitimierten hinsichtlich ihrer Erbberechtigung den von An¬ fang an ehelichen Kindern Perret gleichgestellt seien, vielmehr sei die Frage die, ob die Legitimierten durch das Testament des Friedrich Sprüngli in gleicher Weise, wie die ehelichen Kinder Perret, zur Erbschaft berufen seien. In dieser Argumentation die völlig zutreffend erscheint — könnte eine Verletzung Art. 54 Al. 5 der Bundesverfassung selbst dann unmöglich er¬ blickt werden, wenn sie als irrtümlich bezeichnet werden müßte; es läge dann eben einfach eine unrichtige Auffassung der kon¬ kreten Rechtsfrage, aber niemals eine Verletzung der den Legiti¬ mierten verfassungsmäßig garantierten Rechte vor.
3. Fraglich kann sonach nur noch sein, ob das angefochtene Irteil eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung in dem Sinne, daß es auf Willkür beruhe, enthalte. Auch dies ist zu verneinen. Zunächst liegt, entgegen den Ausführungen der Rekur¬ schrift, eine Willkür nicht darin, daß das Obergericht, anstatt sich an den Wortlauk des Testamentes zu halten, nach dem Willen des Testators geforscht hat; dieses Vorgehen entspricht im Gegenteil einer allgemein anerkannten und insbesondere auch auf Testamente anzuwendenden Auslegungsregel, daß nicht das Wort allein das entscheidende sein soll, sondern daß neben dem Worte die konkreten Umstände heranzuziehen sind, daß bei Auslegung von Testamenten im speziellen auf den Grundgedanken des Testa¬ tors einzugehen und dieser neben den im Testamente gebrauchten Worten aus den besondern Verhältnissen unter Zuhülfenahme der allgemeinen Erfahrungssätze des Lebens zu erforschen ist (vergl. Danz, Die Auslegung der Rechtsgeschäfte, S. 204: „Der Rich¬ ter hat selbstverständlich ganz klare Bestimmungen des Testators nicht im Wege der Auslegung umzustoßen; da aber jedes Wort durch die begleitenden Umstände eine besondere Bedeutung erhält, so hat der Richter eben in jedem Falle auf diese Umstände und ebenso auf die Außerungen des Testators zu achten“). Das Gegenteil proklamieren, hieße den Richter zum Sklaven des Buch¬ stabens machen und ihn seiner höchsten und wichtigsten Thätigkeit entziehen. Allein auch bei der Auslegung des Willens des Testa¬ tors selbst verfährt das angefochtene Urteil keineswegs, wie die Rekurrenten meinen, willkürlich. Es führt diesbezüglich wörtlich aus: „Es kann unmöglich der Wille des Testators gewesen sein, auch diese beiden Kinder zur Erbschaft zu berufen. Im gewöhn¬ lichen Sprachgebrauch versteht man unter den Kindern eines ver¬ heirateten Mannes die in legitimer Ehe erzeugten, die rechtmäßig ehelichen Kinder. Zur Zeit der Testamentserrichtung war der Stief¬ sohn des Testators, welch letzterer, wie aus dem ganzen Testa¬ ment hervorgeht, mit großer Liebe an jenem hieng, seit sechs Jahren mit seiner ersten Frau Alice geb. Theiler verheiratet und es waren aus dieser Ehe zwei Kinder vorhanden. Wenn nun der Testator von „bei seinem Tode lebenden und allfällig noch kom¬ menden“ Kindern seines Stiefsohnes spricht, so ist doch wohl als das natürlichste anzunehmen, er habe „die aus der bestehenden Ehe hervorgegangenen und die noch aus derselben hervorgehenden Kinder“ darunter verstanden. Es widerspräche doch allem gesunden Sinn, vorauszusetzen, Sprüngli habe daran gedacht, daß sein Stiefsohn Vater unehelicher Kinder sei und daß er sogar im Ehe¬ bruch uneheliche Kinder erzeugt habe und noch erzeugen werde. Kann der Testator Sprüngli aber an einen solchen Fall unmög¬ lich gedacht haben, so darf der Erbeinsetzungspassus im Testament auch nicht auf die Kläger bezogen werden, denn der Wille des Friedrich Sprüngli konnte wohl kaum dahin gehen, diese unehe¬ lichen Kinder als Erben einzusetzen. Man darf doch nicht anneh¬ men, daß Sprüngli Personen zu Erben einsetzte, an die er nach Lage der Verhältnisse gar nicht gedacht haben kann. Bei der Er¬ forschung des Willens des Testators müssen die Bestimmungen des Testamentes im Zusammenhange gewürdigt werden; es geht nicht an, einzelne Sätze aus dem mit aller Sorgfalt verfaßten Testamente herauszureißen und dieselben einer künstlichen Inter¬ pretation zu unterziehen. Sodann ist bei der Auslegung der
letzten Willensverordnung auf diejenigen familiären Verhältnisse des Testators Rücksicht zu nehmen, wie sie zur Zeit der Testa¬ mentserrichtung bestanden haben. Dann ist entscheidend, daß Louis Perret zu jener Zeit in der Ehe lebte und Kinder hatte. Der Testator hatte daher zweifellos diejenigen Kinder im Auge, welche damals aus der bestehenden Ehe vorhanden und noch zu erwarten waren. Diese Annahme ist um so eher berechtigt, als zur Zeit der Errichtung des Testamentes (1863) die Grundsätze der Legi¬ timation durch nachfolgende Ehe noch nicht allgemein anerkannt, geschweige denn gesetzlich statuiert waren. Daß der Wille des Testators nicht darauf gerichtet war, die Kläger zu Erben seines Nachlasses einzusetzen, darf auch aus der testamentarischen Bestimmung gefolgert werden, welche dahin geht, daß der ersten Ehefrau, Alice Perret geb. Theiler, das Nutz¬ nießungsrecht von der Hälfte des Vermögens eingeräumt sei zur Erziehung und Unterhaltung ihrer Kinder. Damit ist deutlich ge¬ sagt, daß der Testator unter den eingesetzten Kindern des Stief¬ sohnes nur die Kinder der damals bestehenden Ehe verstanden hat. Das gleiche ergiebt sich auch daraus, daß Sprüngli an einer andern Stelle des Testamentes, nachdem er den Kindern das Recht eingeräumt, ihren Vermögensanteil zu einer gewissen Zeit herauszuverlangen, ausdrücklich sagt: jedoch sollen die Eltern, so wie oben steht, d. h. der Stiefsohn und seine Frau Alice geb. Theiler, das Benützungsrecht an der Hälfte haben. Daraus ist mit aller Sicherheit zu schließen, daß der Testator nur an die Kinder aus der damals bestehenden Ehe des Louis Perret mit Alice geb. Theiler gedacht hat. Wollte man aber auch das Testament dahin interpretieren, daß Kinder einer zweiten Ehe des Stiefsohnes als Erben eingesetzt sein sollen, so dürfte eine solche Ausdehnung der Erbeinsetzung nur auf die wirklich in zweiter Ehe erzeugten Kinder bezogen werden, nicht aber auf uneheliche, durch eine zweite (d. h. eine der Zeugung nachfolgende) Ehe legitimierte Kinder. Diese Auslegung mag irrtümlich sein — was das Bundes¬ gericht als Staatsgerichtshof nicht nachzuprüfen hat, — willkür¬ lich ist sie auf keinen Fall; sie beruht auf der sorgfältigen Er¬ wägung aller in Betracht kommenden konkreten Verhältnisse und Erfahrungssätze des Lebens. Danach ist der Rekurs auch in diesem Punkte unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.