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24_I_396

BGE 24 I 396

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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73. Urteil vom 1. Juni 1898 in Sachen des Konkursbeamten von Trachselwald, als Konkursverwalter im Konkurse des F. Heß=Christen. Art. 199 Betr.-Ges. — Gepfändete und verpfändete Kompetenzstücke des Schuldners fallen ebenfalls in die Konkursmasse. Im Konkurse des F. Heß=Christen in Huttwyl wurden unter anderm eine Kuh, rothschägg, im Schatzungswerte von 250 Fr., und zwei Betten, eines im Schatzungswerte von 90 Fr., in das Inventar aufgenommen. Heß hatte diese Gegenstände bei einer vorausgegangenen Pfändung freiwillig zu Pfand gegeben, verlangte nun aber nach Ausbruch des Konkurses deren Freigabe, weil es Kompetenzstücke seien. Seine daherige Beschwerde wurde von der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom

16. April 1898 gutgeheißen. Dieser Entscheid setzt sich in eingehender Weise mit der bisherigen Praxis der Bundesbehörden über die zu lösende Frage (vgl. Archiv II, Nr. 20 und Amtl. Samml., XXII, S. 704) auseinander und gelangt zu dem Schlusse, Art. 199 Betr.=Ges. enthalte nur einen besondern Anwendungsfall von Art. 197 eod. Im übrigen ist die Argumentation dieses Ent¬ scheides aus den unten folgenden rechtlichen Erwägungen ersichtlich. II. Gegen diesen Entscheid hat der Konkursverwalter im Kon¬ kurse des F. Heß den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die kantonale Aufsichtsbehörde gelangt zur Lösung der Frage, ob Kompetenzstücke des Schuldners, die beim Ausbruch des Kon¬ kurses über denselben gepfändet waren, von ihm herausverlangt werden können oder nicht, in der Weise, daß sie untersucht, ob der Schuldner, der ein Kompetenzstück hat pfänden lassen, damit auch für den Fall des Konkurses auf die Geltendmachung der Kompetenzqualität verzichtet habe, was zu verneinen sei. Nun kann aber schon die Grundlage, auf der sich die Argumentation der kantonalen Aufsichtsbehörde aufbaut, nicht als die richtige an¬ erkannt werden. Wenn beim Ausbruche eines Konkurses sich beim Schuldner Gegenstände vorfinden, an denen, trotzdem sie sich Zeit der Konkurseröffnung als Kompetenzstücke darstellen, Gunsten einzelner Gläubiger Pfändungspfandrechte begründet wor¬ den sind, so beruht dies nicht immer darauf, daß der Schuldner die Gegenstände, trotzdem er von deren Kompetenzqualität wußte, freiwillig zu Pfand gegeben, bezw. in Kenntnis der Unpfändbar¬ keit die Pfändung nicht angefochten und so auf das Privileg des Art. 92 des Betreibungsgesetzes verzichtet hat; sondern es kann eine solche Sachlage auch aus einem Irrtum des die Pfändung vollziehenden Beamten oder des Schuldners über die Unpfändbar¬ keit oder daraus sich ergeben, daß sich die Verhältnisse seit der Pfändung geändert und daß Gegenstände, die damals noch nicht Kompetenzstücke waren, es seither geworden sind. Es bewegt sich deshalb die ganze Argumentation der Vorinstanz auf einem zu engen Boden, wenn sie darauf abstellt, welches der Umfang des Verzichtswillens des ein Kompetenzstück freiwillig zu Pfand gebenden Schuldners sei. Die andern Fälle, in denen — abgesehen von dem freiwilligen Verzicht auf die Kompetenzqualität — Gegenstand, der beim Ausbruche des Konkurses an sich als un¬ pfändbar sich darstellen würde, gepfändet worden ist, werden nicht berücksichtigt. Überdies würde auch, wenn der Ausgangspunkt der kantonalen Aufsichtsbehörde, der Verzicht auf die Kompetenz¬ qualität, als richtig angenommen würde, doch der Schluß nicht zu billigen sein. Denn es ist klar, daß, sobald auf den Willen des Schuldners abgestellt werden wollte, dies nicht zu einer all¬ gemeinen, für alle Fälle geltenden Lösung der vorliegenden Frage führen könnte; sondern es müßte, wenn es sich wirklich um die Feststellung des Umfangs des Verzichtswillens handeln würde, da im Gesetze diesbezüglich ja nicht einmal eine Präsumtion auf¬ gestellt ist, in jedem Falle besonders untersucht werden, ob der Verzicht sich nach den Umständen auch auf einen allfällig die Pfändung durchkreuzenden Konkurs beziehe oder nicht. Erweisen sich somit die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem positiven Teil sowohl hinsichtlich des Ausgangspunktes, als hinsichtlich der Schlußfolgerungen als nicht durchschlagend, so vermögen auch die die bisherige Praxis der Bundesbehörden kritisierenden Bemerkun¬ gen ein Abgehen von derselben nicht zu rechtfertigen. Die Auf¬

fassung, daß Art. 199 des Betreibungsgesetzes nur einen beson¬ dern Anwendungsfall des in Art. 197 aufgestellten Prinzips regle und daß deshalb auch die Beschränkung in Art. 197 Abs. 2 für den Fall des Art. 199 zutreffe, ist deshalb unhaltbar, weil, selbst annimmt, wie dies die kantonale Aufsichtsbehörde übrigens zu Art. 197 dann auch Art. 198 als im gleichen Verhältnis stehend betrachtet werden müßte, was aber offenbar nicht angeht des Art. 197 denn selbstverständlich kann sich die Bestimmung betreffend Kompetenzstücke auf die nach Art. 198 zur Masse zu folgt ziehenden verpfändeten Gegenstände nicht beziehen. Daraus aber, daß jene Bestimmung auch auf die gepfändeten, nach Art. 199 ebenfalls in die Masse fallenden Objekte nicht ange¬ wendet werden kann und daß Art. 199 nicht bloß insofern eine selbständige Bedeutung hat, daß er den Zeitpunkt bestimmt, zu dem eine Spezialexekution vorgerückt sein muß, um nicht Konkurse aufzugehen, sondern auch insofern, als er auch eine Bezug auf die Objekte einer vorausgegangenen Pfändung spezielle Verfügung dahin trifft, daß sie, weil sie gepfändet sind, in die Masse fallen sollen. Hätte die Bestimmung in Art. 199 nicht auch diese, sondern nur die ersterwähnte Bedeutung, so wäre sie wohl nicht in den Zusammenhang gestellt worden, in dem sie steht, nämlich unter die Vorschriften betreffend die Bildung der Masse, sondern sie hätte richtiger Weise an die Vorschrift des Art. 206, daß die gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betrei¬ bungen aufgehoben seien, angeschlossen werden sollen, da darin dann lediglich eine Ausnahme von dieser Regel mit Bezug auf solche Betreibungen zu erblicken gewesen wäre, die bei der Kon¬ kurseröffnung bereits bis zur Verwertung vorgerückt waren. Dazu kommt folgendes: Einem Schuldner, dem in einer frühern Pfän¬ dung Kompetenzstücke gepfändet worden sind, kann bei späteren Pfändungen sehr wohl ebenfalls das ganze übrige Vermögen ge¬ pfändet werden. In diesem Falle kann der Schuldner eine nach¬ trägliche Freigabe der — aus irgend einem Grunde — beschlag¬ nahmten Kompetenzstücke nicht verlangen, und er geht der Rechts¬ wohlthat des Art. 92 des Betreibungsgesetzes verlustig, ohne daß ist nun es ein Mittel gäbe, um diese Folge abzuwenden. Es nicht einzusehen, weshalb dies dann anders sein soll, wenn nach¬ träglich gegen den Schuldner der Konkurs eröffnet wird. Der konkursite Schuldner verdient doch nicht mehr Rücksichten, als der ausgepfändete, und ob die Liquidation des Vermögens auf dem einen oder dem andern Wege stattfinde, ist in der Hauptsache nur von Bedeutung für die Rechtsstellung der Gläubiger. Daraus folgt ferner, daß der Konkursausbruch nicht die Folge haben kann, daß auf einmal Vermögensstücke, die sonst hätten zur Ver¬ wertung gebracht werden können, dem Schuldner nun belassen werden müßten, daß vielmehr die einmal auch nur zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers begründete Verfangenschaft von Vermögens¬ gegenständen, die an sich unter Art. 92 des Betreibungsgesetzes sielen, beim Ausbruch des Konkurses nicht untergeht, sondern zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger fortdauert. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Beschwerde des Friedrich Heß=Christen, unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, abgewiesen.