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24_I_389

BGE 24 I 389

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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71. Urteil vom 1. Juni 1898 in Sachen Schenk. Art. 260 Betr.-Ges. — Im Beschlusse einer Gläubigerversammlung, mit dem Schutdner einer Masseforderung einen Vergleich abzuschliessen, liegt kein Verzicht auf diese Forderung. I. Mit Entscheid vom 16. April 1898 wies die Aufsichts¬ behörde in Betreibungs= und Konkurssachen für den Kanton Bern eine Beschwerde der Firma I. Schenks Söhne, Müller¬ meister, an der Matte in Bern, Rechtsvorfahrerin des Rekurren¬ ten F. Schenk, gegen das Konkursamt Bern, bezw. gegen die im Konkurse der Firma Stettler & Jenni, Bauunternehmer, in Bern, an der Gläubigerversammlung vom 18. März 1898 ge¬ faßten Beschlüsse, als unbegründet ab. Der Entscheid bezog sich auf folgende thatsächliche Vorgänge: Der Firma I. Schenks

Söhne wurde von der Firma Stettler & Jenni eine Forderung von 8000 Fr. auf C. Danuser, Geschäftsmann, in Bern, abge¬ treten, unter Übernahme der Gewähr für die Realität derselben und für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Danuser will diese Abtretung nicht anerkennen, und es schwebt darüber ein Prozeß. Im Konkurse von Stettler & Jenni wurden I. Schenks Söhne von daher bedingt für 9105 Fr. 10 Cts. angewiesen. Die in diesem Konkurse am 18. März 1898 abgehaltene zweite Gläubigerversammlung beschloß nun, die Konkursverwaltung, eventuell in Verbindung mit einer zu ernennenden Kommission, sei berechtigt, bezüglich der zur Masse gehörenden Forderungen der Firma Stettler & Jenni, so insbesondere bezüglich einer For¬ derung an C. Danuser von über 9000 Fr. und der gegen den¬ selben anzuhebenden Anfechtungsklagen von über 15,000 Fr., mit den betreffenden Schuldnern Vergleiche abzuschließen. Gegen diesen Beschluß beschwerten sich I. Schenks Söhne bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde, weil ihnen dadurch nicht nur die Möglichkeit abgeschnitten werde, die Abtretung der bezüglichen Rechtsansprüche der Masse gemäß Art. 260 des Betreibungs¬ gesetzes zu verlangen, sondern sie auch verhindert werden, die Rechte aus der zu ihren Gunsten ergangenen Cession geltend zu machen. Die Beschwerdeanträge gingen dahin: „Es seien die Be¬ „schlüsse der Gläubigerversammlung im Konkurse der Firma „Stettler & Jenni als unzulässig aufzuheben, soweit diese Be¬ „schlüsse dahin gehen, die Konkursverwaltung, eventuell in Ver¬ „bindung mit einer zu ernennenden Kommission sei berechtigt, mit „den Schuldnern der Firma Stettler & Jenni Vergleiche abzu¬ „schließen. Eventuell, es seien diese Beschlüsse insoweit aufzuheben, „als darin nicht vorbehalten wird, daß jeder Gläubiger berechtigt „sei, die Abtretung von Rechtsansprüchen zu verlangen, auf „welche in den Vergleichen von der Konkursverwaltung, resp. den „Gläubigern der Firma Stettler & Jenni, verzichtet wird. Even¬ „tuell: Es sei in die Vergleiche ein bezüglicher Vorbehalt im „Sinne von Art. 260 B.=G. aufzunehmen.“ II. Gegen den Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde hat F. Schenk, Rechtsnachfolger der Firma I. Schenks Söhne, den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Beschwerdeanträge werden aufrecht erhalten und eventuell wird beigefügt: Wenn der Konkursmasse Stettler & Jenni Vergleichsvorschläge gemacht würden, die die Konkursverwaltung anzunehmen gewillt sein sollte, so verlange der Rekurrent zum mindesten, daß ihm von den Vorkehren der Konkursverwaltung Kenntnis gegeben werde, um sich darüber schlüssig zu machen, ob er, Rekurrent, die ange¬ botene Vergleichssumme gegen Abtretung der Rechte der Konkurs¬ masse an diese einbezahlen wolle. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Beschluß der Gläubigerversammlung vom 18. März 1898 bezieht sich nur auf das Verhältnis der Konkursmasse C. Danuser. Die Rechte, die dem Rekurrenten an letztern aus der Cession und an die Masse Stettler & Jenni aus dem Ge¬ währsversprechen zustehen, werden durch jenen Beschluß, bezw. durch die Ausführung desselben, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, an sich in keiner Weise berührt. Soweit daher die Beschwerde sich darauf stützte, ist sie mit Recht ohne weiteres abgewiesen worden. fraglich kann nur sein, ob nicht die Gläubigerversammlung durch die Art und Weise, wie sie über ihre, bezw. des Schuldners An¬ prüche an C. Danuser verfügte, dem Gesetze zuwider gehandelt oder Sonderrechte des Rekurrenten als Konkursgläubiger verletzt habe. Nun kann aber vorab darüber kein Zweifel bestehen, daß die Gläubigerversammlung mit ihrem Beschluß innerhalb des Rahmens ihrer formalen Kompetenz geblieben ist (vergl. Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 und Art. 253 des Betreibungsgesetzes). Aber auch davon, daß durch den Beschluß die durch Art. 260 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes den einzelnen Gläubigern mit Bezug auf Massaansprüche eingeräumten Rechte verletzt worden seien, kann, zur Zeit wenigstens, keine Rede sein. Art. 260 Abs. 1 gewährt den einzelnen Gläubigern das Recht, sich in die Rechte der Masse einweisen zu lassen, nur hinsichtlich solcher Ansprüche, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet hat. Nun kann in dem Beschlusse der Gläubigerversammlung, mit einem Massaschuldner einen Vergleich abzuschließen, jedenfalls nicht schon des be¬ zum vornherein ein Verzicht auf die Geltendmachung treffenden Anspruchs erblickt werden, vielmehr ist der Abschluß

eines Vergleichs aller Regel nach gerade eine besondere Art der Geltendmachung des Anspruchs, und es liegt die Voraussetzung des Art. 260 Abs. 1 jedenfalls nicht schon dann vor, wenn die Gläubigerversammlung die Konkursverwaltung ermächtigt, mit einem Massaschuldner einen Vergleich abzuschließen. Dann kann aber auch nicht gesagt werden, daß der angefochtene Beschluß das in Art. 260 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes erwähnte Sonder¬ recht der Konkursgläubiger mißachte, und es muß daher der Hauptantrag des Rekurrenten verworfen werden. Es liegt auch durchaus kein Grund vor, worauf der Rekurrent eventuell ange¬ tragen hat, das Recht der Massagläubiger, gegebenen Falls die Abtretung der Rechte der Masse zu verlangen, ausdrücklich vor¬ zubehalten, und noch weniger steht es den Aufsichtsorganen zu, der Konkursverwaltung von vorneherein darüber Weisung erteilen, daß sie allfällige Vergleichsprojekte zur Kenntnis des Rekurrenten bringe, ganz abgesehen davon, daß ein dahin gehen¬ des Begehren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht gestellt war Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.