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67. Urteil vom 17. Mai 1898 in Sachen Burgschmidt. Art. 92 Ziff. 3 Betr.-Ges.; Betrieb einer Pension erscheint nicht als « Beruf » im Sinne dieser Gesetzesstelle. Bei einer für die Firma M. Stöcklin in Luzern gegen Frau Henriette Burgschmidt in Zürich ausgeführten Pfändung überließ das Betreibungsamt Zürich IV der Schuldnerin drei vollständige Betten nebst den dazu gehörenden Lingen, drei tannene Wasch¬ tische, drei tannene Tische, vier Rohrsessel, die vorhandenen kleinen Vorhänge, eine Chiffonnière und drei Spiegel als Kompetenz¬ stücke. Diese Gegenstände dienen zur Ausstattung von drei Zim¬ mern, die Frau Burgschmidt, eine ältere, gebrechliche Frau, ohne andere Subsistenzmittel und Erwerbsquellen, ausgemietet hat. Auf Beschwerde der Gläubigerschaft wies die untere kantonale Auf¬ sichtsbehörde das Betreibungsamt an, auch die genannten Gegen¬ stände einzupfänden, und mit Entscheid vom 19. April 1898 be¬ stätigte die obere kantonale Aufsichtsbehörde diese Anordnung, in¬ dem sie im Anschluß an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 962 und 1266) ausführte, daß es sich bei der Pensionshalterei weniger um die Verwertung per¬ sönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse, als vielmehr um den Be¬ trieb eines kleinen Unternehmens handle, bei dem das Moment des Besitzes einer Anzahl von Gegenständen über die Bethätigung der Eigenthümerin derselben prävaliere. Gegen diesen Entscheid hat Frau Burgschmidt an das Bundesgericht rekurriert und den An¬ trag gestellt, es sei derselbe aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich IV anzuweisen, der Rekurrentin die erwähnten Gegenstände als Kompetenzstücke zu belassen. In Erwägung: Der Vorentscheid lehnt sich vollständig an die Regeln an, welche die bundesrechtliche Praxis hinsichtlich der Abgrenzung des Anwendungsgebiets von Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes aufgestellt hat. In der That ist klar, daß nach den durch Praxis aufgestellten Kriterien der Betrieb einer Pension nicht als ein Beruf im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung aufgefaßt und daß das zu diesem Betriebe erforderliche Mobiliar nicht als durch jene Vorschrift von dem Zugriffe der Gläubiger ausge¬ schlossen betrachtet werden kann, da es sich eben nicht sowohl um die Bethätigung bestimmter persönlicher Fertigkeiten oder Kennt¬ nisse, als vielmehr um die Leitung eines kleinen Unternehmens handelt, zu dessen Betriebsfonds die fraglichen Möbel gehören. Die Rekursschrift wendet sich denn auch in der Hauptsache nicht gegen den Vorentscheid, sondern gegen die demselben zu Grunde liegende Praxis der Bundesbehörden. Allein hievon abzugehen,
nötigen weder die allgemeinen Ausführungen der Rekursschrift noch die speziellen Verhältnisse des vorliegenden Falles. Erstere beruhen auf einer Verkennung der Schranken, die der Wortlaut des Gesetzes der Anwendung desselben setzt; denn gewiß ist es mit diesem Wortlaut unverträglich, daß jedem Schuldner alles belassen werden müsse, dessen er zur wirksamen Ausübung seiner bisheri¬ gen wirthschaftlichen Thätigkeit bedarf. Es muß hier eine Grenze gezogen werden, die ohne Abweichung von der Bedeutung des Gesetzestextes nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch wohl kaum eine andere sein kann, als die durch die Bundesbehörden gezogene. Und wenn nun eine bestimmte Thätigkeit, wie diejenige einer Pensionshalterei, eben nicht unter das Privileg von Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes fällt, so können selbstverständlich die mißlichen Folgen, die sich bei den besondern Verhältnissen der betreffenden Person für sie an die Beschlagnahme gewisser Gegen¬ stände knüpfen, eine Einbeziehung unter jenes Privileg nicht recht¬ fertigen; hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.