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66. Urteil vom 17. Mai 1898 in Sachen Streicher. Eine Beschwerde gegen die Verwertung gepfändeter Sachen wegen Unpfändbarkeit derselben ist nicht mehr zulässig. Am 6. Dezember 1897 wurden bei Hermann Streicher in Hottingen unter anderm drei Schuldbriefe auf Liegenschaften im Kanton Zürich und fünf auf Liegenschaften im Kanton St. Gallen gepfändet, bei denen Streicher sowohl Gläubiger als Schuldner ist. Auf den 1. März wurde die Versteigerung dieser Titel aus¬ geschrieben. Hiegegen erhob Streicher Beschwerde mit der Begrün¬ dung, die Titel bestünden infolge Konfusion nicht mehr zu recht und dürften nicht verwertet werden. Die Beschwerde wurde von den beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, weil dieselbe gegen die Pfändung der fraglichen Titel hätte gerichtet werden sollen und weil die Frage, ob dieselben einen Verkehrswert besitzen oder nicht, nicht dazu führen könne, die Rechte der Gläubiger auf Verstei¬ gerung derselben aufzuheben. Gegen den Entscheid der obern kanto¬ nalen Aufsichtsbehörde vom 19. April 1898 hat der Schuldner den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es seien die fraglichen acht Schuldtitel der betreibungsrechtlichen Ver¬ wertung dadurch zu entziehen, daß sie den bezüglichen Notariats¬ bezw. Gemeinderatskanzleien zur Kassation zugestellt werden. formeller Beziehung verweist der Rekurrent auf Art. 17 Betreibungsgesetzes, wonach jede Verfügung eines Betreibungs¬ amtes auf dem Beschwerdewege angefochten werden könne materieller Beziehung auf § 386 des zürcherischen Privatrechts und Art. 30, Ziff. 3 des st. gallischen Gesetzes betreffend das Hypothekarwesen vom 26. Januar 1832. In Erwägung: Durch die Pfändung eines Vermögensobjekts erwirbt der Gläu¬ biger ein Recht darauf, falls nicht die Betreibung infolge Zahlung, Fristablaufs 2c. dahinfällt, dasselbe nach Maßgabe des Gesetzes verwerten zu lassen und das Ergebnis zur Deckung seiner For¬ Recht zur derung zu verwenden. Die Beschlagnahme zieht das Verwertung naturgemäß und notwendiger Weise nach sich. Des¬
halb muß der Schuldner, der glaubt, daß ein Objekt nicht zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemacht werden könne, schon gegen die Pfändung auftreten, und wenn er dies versäumt, so kann er sich der Verwertung als solcher, auf die der Gläubiger durch die unangefochten gebliebene Pfändung ein Recht erlangt hat, nicht mehr widersetzen. Mit Recht haben deshalb die Vor¬ instanzen den Beschwerdeführer schon aus dem Gesichtspunkt der Verspätung abgewiesen, und eine Verletzung des Art. 17 des Betreibungsgesetzes, der allerdings ein Beschwerderecht gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes giebt, aus dem aber auch folgt, daß die Nichtbeachtung der Frist zur Anfechtung einer Verfügung diese, auch wenn sie ursprünglich anfechtbar war, konvalescieren läßt, liegt nicht vor. Auf die Frage, ob die Titel deshalb nicht hätten gepfändet werden sollen, weil sie keinen reellen Wert be¬ sitzen, ist demnach nicht einzutreten, zumal da das Betreibungs¬ gesetz die Verwertung von bestrittenen oder zweifelhaften Forde¬ rungen durchaus nicht ausschließt. Auf das Begehren, wie es gestellt ist, könnte übrigens auch aus dem Grunde nicht einge¬ treten werden, weil dasselbe ausschließlich auf kantonalem Rechte beruht, dessen Anwendung einzig den kantonalen Behörden zu¬ kommt, denen es somit auch einzig zusteht, die Entkräftung wert¬ los gewordener Hypothekartitel zu verfügen; hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.